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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 13 LA 13/08
Rechtsgebiete: GG, NWG
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
NWG § 119 | |
NWG § 123 S. 2 |
Gründe:
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Erforderlich sind dabei qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
1.
Der von dem Beklagten und der Beigeladenen schwerpunktmäßig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris).
a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung einer Klagebefugnis und einer Rechtsverletzung der Kläger wegen einer Unvereinbarkeit von wesentlichen Teilen des planfestgestellten Abbauvorhabens mit Zielen der Raumordnung tragend darauf abgestellt, dass die Kläger als nur mittelbar betroffene Grundstückseigentümer aufgrund des Ausmaßes ihrer Betroffenheit in erheblicher bzw. schwerer und unerträglicher Weise ausnahmsweise auch die fehlerhafte Abwägung des öffentlichen Belangs der raumordnungsrechtlichen Zielkonformität rügen können. Aufgrund des Art. 14 Abs. 3 GG ist eine Rügefähigkeit öffentlicher Belange indessen grundsätzlich denjenigen Grundstückseigentümern vorbehalten, deren Grundstück infolge des planfestgestellten Vorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden soll (stdg. Rspr des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend mit Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74). Der Sache nach berufen sich der Beklagte und die Beigeladene auf diese Rechtsprechung, wenn sie geltend machen, die Kläger könnten nicht die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange, sondern nur die Fehlbewertung eigener Belange rügen. Es fehlt jedoch in diesem Zusammenhang sowohl eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass bei einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Eigentumsgrundrechts auch bei nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümern eine gestärkte Rechtsschutzposition angenommen werden müsse als auch eine nähere Befassung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger seien durch das Abbauvorhaben in erheblicher bzw. schwerer und unerträglicher Weise betroffen, weil deren Hausgrundstück letztlich in einen schmalen Geländestreifen zwischen Weser und Abbauseen verwiesen werde. Zur hinreichenden Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils hätte es indes einer näheren Auseinandersetzung mit diesen Aspekten bedurft:
aa) Die Begründungen der Zulassungsanträge des Beklagten und der Beigeladenen befassen sich nicht mit der wertenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger in ihrem Eigentumsgrundrecht aufgrund der durch das Abbauvorhaben entstehenden örtlichen Situation in schwerer und unerträglicher Weise in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffen seien. Die vom Verwaltungsgericht angenommene und seinen weiteren Ausführungen zugrunde gelegte schwerwiegende Betroffenheit ist in Anbetracht des Umstands durchaus nachvollziehbar, dass das Hausgrundstück der Kläger nach Durchführung des Abbauvorhabens von zwei Seiten von Wasser eingeschlossen ist, nämlich zum einen von der Weser und zum anderen von den entstehenden Abbauseen. Hier hätte es zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils einer näherer Ausführungen bedurft, dass und warum die Kläger gerade nicht schwer und unerträglich betroffen sein sollen und schon deshalb auch eine Rügemöglichkeit nur eigener spezifisch klägerischer Belange gegeben sein soll.
bb) Die vom Verwaltungsgericht angenommene gestärkte Rechtsschutzposition bei erheblicher bzw. schwerer und unerträglicher Betroffenheit mit der Folge einer erweiterten Rügemöglichkeit auch öffentlicher Belange ist auch aus Sicht des Senats bei einer privatnützigen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung nicht fernliegend. Zwar ist die Möglichkeit der Rüge von Fremdbelangen aufgrund des Art. 14 Abs. 3 GG grundsätzlich den Grundstückseigentümern vorbehalten, deren Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, die also durch einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind. Die Enteignung ist dabei im Sinne eines unmittelbaren staatlichen Zugriffs auf das Eigentum eines Einzelnen zu verstehen; eine solche Enteignung ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. etwa BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris). Zwar kann eine nur mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung bei einem fehlenden Eigentumszugriff im vorgenannten Sinne auch dann nicht in eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG "umschlagen", wenn sich die Eigentumsbeeinträchtigung als "schwer und unerträglich" darstellt. Mittelbare Beeinträchtigungen, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, stellen nämlich unabhängig von ihrer Intensität lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23; Beschl. v. 08.09.2004 - 4 B 42/04 -, juris). Dies bedeutet jedoch nach Auffassung des Senats nicht, dass wegen der fehlenden Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 GG bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen eine gestärkte Rechtsschutzposition in dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Sinne und damit auch eine erweiterte Rügefähigkeit im Vergleich zu einem weniger erheblich betroffenen Nachbarn von vornherein ausgeschlossen wäre. Eine schwere und unerträgliche Betroffenheit des Eigentumsgrundrechts kann in diesem Zusammenhang nicht gänzlich folgenlos bleiben, sondern hat durchaus Konsequenzen: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Betroffenheit des Grundeigentums in schwerer und unerträglicher Weise und der damit verbundenen Überschreitung der so genannten "enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle" aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ein Übernahmeanspruch des betroffenen Grundrechtsträgers abgeleitet werden kann (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5/04 -, a.a.O.; Beschl. v. 08.09.2004 - 4 B 42/04 -, a.a.O.). Vereinzelt wird auch vertreten, dass schwer und unerträglich in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffene Nachbarn den unmittelbar durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Grundrechtsbetroffenen gleichzustellen seien, weil derartige Belastungen nur im Wege der förmlichen Enteignung unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zulässig seien, so dass auch insoweit ein Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt sei, wenn der Planfeststellungsbeschluss objektiv rechtmäßig ist (vgl. dazu Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl. 2001, Rdnr. 412, m.w.N.). Ob eine derart umfassende Erweiterung der Rügemöglichkeiten bei schwerer und unerträglicher Betroffenheit anzunehmen ist, kann hier dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht hat nicht eine umfassende Rügemöglichkeit angenommen, sondern lediglich eine gestärkte Rechtsschutzposition bei in schwerer und unerträglicher Weise betroffenen Nachbarn, die zur Folge habe, dass die Kläger zumindest eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit Zielen der Raumordnung und (insbesondere) einen damit in Zusammenhang stehenden Abwägungsfehler rügen könnten. Mit diesem nachvollziehbaren und vertretbar erscheinenden Argumentationsgang des Verwaltungsgerichts setzen sich der Beklagte und die Beigeladene nicht näher auseinander. Sie beschränken sich vielmehr im Kern darauf, von einem grundlegenden Missverständnis des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Rügefähigkeit öffentlicher Belange auszugehen. Ein solches grundlegendes Missverständnis des Verwaltungsgerichts liegt aber gerade nicht vor, weil es durchaus erkannt hat, dass grundsätzlich nur unmittelbar - im Sinne einer Flächeninanspruchnahme - betroffene Grundstückseigentümer eine weitergehende Rügemöglichkeit auch im Hinblick auf öffentliche Belange haben und im Rahmen von Nachbarklagen nur ausnahmsweise - nämlich bei schwerer und unerträglicher Betroffenheit - eine gestärkte Rechtsschutzposition mit der Folge einer erweiterten Rügemöglichkeit in Betracht kommen kann.
cc) Obwohl der Beklagte und die Beigeladene im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens und die Divergenzrüge das eine luftverkehrsrechtliche Planfeststellung betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2006 (- 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95) zitiert haben, befassen sie sich nicht mit der nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht fernliegenden Frage, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen sich aus dieser Entscheidung für die Rügefähigkeit öffentlicher Belange durch lediglich mittelbar betroffene Grundstückseigentümer für den Bereich der wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung ergeben könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung erstmalig ausdrücklich festgestellt, dass der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung im Sinne der fachplanerischen Zielkonformität nicht nur zu prüfen ist, wenn Dritte für ein planfestgestelltes Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen. Begründet wird die Rügefähigkeit einer fehlenden Planrechtfertigung im Rahmen einer Nachbarklage damit, dass Art. 14 Abs. 1 GG den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben schützt und auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Deshalb kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er aber die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen.
Die mit dieser Entscheidung einhergehende Stärkung der Position nur mittelbar betroffener Grundstückseigentümer könnte ebenfalls für die Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, dass jedenfalls bei der hinsichtlich der Kläger angenommen schweren und unerträglichen Betroffenheit von einer gestärkten Rechtsschutzposition mit der Folge auszugehen sei, dass sie eine fehlerhafte Vereinbarkeit des Abbauvorhabens mit übergeordneten und zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung rügen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Frage der Planrechtfertigung bei einer privatnützigen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung mit dem nur mittelbaren Gemeinwohlzweck der Rohstoffgewinnung nicht in der Weise stellt, wie bei einer unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung. Der Ausgangspunkt ist im Wasserwirtschaftsrecht nämlich eher strenger: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem einen Nasskiesabbau betreffenden Urteil vom 10. Februar 1978 (- IV C 25.75 -, BVerwGE 55, 220) ausgeführt, dass bei der privatnützigen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellung vor Eintritt in die planerische Abwägung danach zu fragen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom Ausbauunternehmer im Sinne einer Genehmigung begehrte Planfeststellung aus Rechtsgründen unzulässig ist und deshalb versagt werden muss. Dabei hat es herausgestellt, dass eine solche Planfeststellung Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen vermag. Dem entspricht auch die niedersächsische Rechtslage; eine Planfeststellung ist nach § 123 Satz 2 NWG bereits dann zu versagen, wenn dem Gewässerausbau "begründet widersprochen" wird.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren eine luftverkehrsrechtliche Planfeststellung betreffenden Entscheidung (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116) auf eine Klage von mittelbar in ihren Eigentumsgrundrechten betroffenen Nachbarn eines auszubauenden Flughafens auch die Vorgaben der Raumordnung in seine Prüfung einbezogen; ausdrücklich hat es in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle unterliegt. Auch dies spricht für die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht angenommene Rügefähigkeit einer Unvereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit Zielen der Raumordnung im Rahmen der Anfechtungsklage.
Mit vorstehenden Gesichtspunkten, die die Annahme einer gestärkten Rechtsschutzposition schwer und unerträglich (mittelbar) betroffener Grundstückseigentümer keineswegs fernliegend erscheinen lassen, setzen sich der Beklagte und die Beigeladene im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens nicht auseinander, so dass es näherer Ausführungen des Senats dazu an dieser Stelle nicht bedarf.
b) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben der Beklagte und die Beigeladene auch nicht hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts darlegen können, dass das planfestgestellte Vorhaben in wesentlichen Teilen mit nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ROG zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung unvereinbar sei, weil es sich in seinem nordöstlichen Bereich auf ein Gebiet erstreckt, das außerhalb des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung Nr. 92 nach dem Landesraumordnungsprogramm - LROP - 2002 liegt und dies gerade auf einer entsprechenden Verkleinerung der vormals im LROP 1994 erfolgten Festlegung beruht. Dagegen wendet der Beklagte im Kern ein, dass einem Vorranggebiet nur innerhalb seiner Grenzen eine Ausschlusswirkung zukomme und eine fehlende Festlegung in einem außerhalb des Vorranggebietes liegenden Bereichs keine Vorgaben für die regionale Raumordnung treffe. Dieses Argument trifft grundsätzlich auch zu. Zutreffend ist nämlich, dass seit 1998 die Möglichkeit besteht, im Regionalen Raumordnungsprogramm - RROP - die Festlegung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung (und von Vorrangstandorten für Windenergienutzung) mit Ausschluss dieser Nutzung an anderen Stellen des betreffenden Teilraums zu verbinden (vgl. Ziele der Raumordnung - Beschreibende Darstellung Ziffer C 3.4.03 Sätze 4 und 5 LROP 1998), womit die Kompetenz zur Festlegung einer Ausschlusswirkung grundsätzlich den regionalen Planungsträgern zugewiesen ist. Daraus will der Beklagte aber sogleich ableiten, dass die Verkleinerung des Vorranggebiets Nr. 92 durch das LROP 2002 (nur) zu einer Vergrößerung der Gestaltungsräume im RROP geführt habe und deshalb das Verwaltungsgericht für den außerhalb des neuen Vorranggebiets liegenden Bereich kein dem Vorhaben entgegenstehendes Ziel habe herleiten können. Vielmehr sei maßgeblich, dass das Abbauvorhaben vollständig im Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung des RROP 1997 liege und sich das LROP 2002 hinsichtlich des nordöstlichen Teils des Abbauvorhabens jeglicher Festlegung enthalte. Diese Argumentation greift nach Auffassung des Senats indessen zu kurz. Sie berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheit, dass die nordöstliche Teilfläche des Vorranggebietes gerade wegen einer erkannten Bedeutung für den Naturschutz entfallen ist (vgl. LT-Drs. 14/3380, S. 67). In einer solchen Situation der begründeten und abgewogenen Verkleinerung eines bestehenden Vorranggebietes kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass aus dem dann neuen Zuschnitt des Vorranggebietes keinerlei Rückschlüsse auf dessen Umgebung und gerade für herausgenommene Gebietsteile gezogen werden können und sich eine bloße Erweiterung der Handlungsspielräume der regionalen Planungsträger ergibt. Vielmehr hält es der Senat für naheliegend, dass bei einer solchen begründeten und abgewogenen Verkleinerung eines Vorranggebiets ein Ziel der Raumordnung konterkariert wird, wenn das herausgenommene Gebiet genau so beplant wird, als ob es immer noch Teil des im LROP festgelegten Vorranggebietes wäre. Diese auch vom Verwaltungsgericht der Sache nach in den Mittelpunkt gestellte Argumentation haben jedenfalls der Beklagte und die Beigeladene ernstlichen Zweifeln nicht aussetzen können.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben der Beklagte und die Beigeladene auch nicht mit der Argumentation dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Raumordnungsverfahren für erforderlich gehalten und die Kläger könnten sich selbst bei Annahme der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nicht auf dessen Fehlen berufen. Mit den Ausführungen zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht lediglich einen Weg aufgezeigt, wie es möglicherweise trotz der geänderten Festlegung des Vorranggebietes für die Rohstoffgewinnung im LROP 2002 in Betracht gekommen wäre, das Abbauvorhaben gleichwohl in rechtmäßiger Weise planfestzustellen. Es hat damit aber keineswegs tragend darauf abgestellt, dass die Nichtdurchführung eines Zielabweichungsverfahrens oder eines Raumordnungsverfahrens die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erst begründet. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - tragend auf eine fehlende Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem aus der Verkleinerung des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung Nr. 92 abzuleitenden Raumordnungsziel abgestellt.
d) Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine Planergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht kommt, stellt sich im Berufungszulassungsverfahren nicht, da dieser Gesichtspunkt vom Beklagten und von der Beigeladenen im Rahmen der Begründungen der Berufungszulassungsanträge nicht problematisiert worden sind.
2.
Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen des Beklagten und der Beigeladenen bereits an einer hinreichenden Darlegung, worin die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten begründet sein sollen. Der schlichte Verweis auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsgrundes der - nach Auffassung des Senats gerade nicht gegebenen - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils reicht insoweit nicht aus. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Dies führt aber nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht eigenständig zu ermitteln hätte, worin etwa besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache zu sehen sein könnten, wenn sich die Begründung des Zulassungsantrags in einer bloßen Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erschöpft oder ohne jede weitergehende Erörterung auf die Ausführungen zu einem anderen Zulassungsgrund verweist.
3.
Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.). Auch insoweit reicht der schlichte Verweis des Beklagten und der Beigeladenen auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsgrundes der - nach Auffassung des Senats gerade nicht gegebenen - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus den unter 2. genannten Gründen für eine hinreichende Darlegung nicht aus.
4.
Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte zuzulassen. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht bzw. sich dazu in Widerspruch setzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 - 9 B 23/01 -, juris, Rdnr. 15, m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll: VwGO, 4. Aufl. § 124 Rdnr. 52; Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnr. 11). In der Begründung des Zulassungsantrags sind die entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze, die zueinander in Widerspruch stehen sollen, genau zu bezeichnen. Der Beklagte und die Beigeladene verweisen insoweit allein auf einen im Hinblick auf die Klagebefugnis, die Aktivlegitimation und die Rechtsverletzung der Kläger bestehenden Widerspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. November 2006 (a.a.O.) zur Frage der Rügefähigkeit bzw. Rechtsverletzung eines mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers bei einem geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe. Das Verwaltungsgericht hat indessen nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass eine Rechtsverletzung der Kläger aus dem Fehlen eines Raumordnungsverfahrens resultiere; vielmehr hat es die Rechtsverletzung aus einer Rügefähigkeit der fehlerhaften Abwägung öffentlicher Belange infolge einer schweren Grundrechtsbetroffenheit abgeleitet und dabei nicht auf das lediglich verfahrensrechtlich relevante und als solches für einen mittelbar betroffenen Grundstückseigentümer nicht rügefähige Fehlen eines Raumordnungsverfahrens, sondern auf eine materielle Unvereinbarkeit von wesentlichen Teilen des Vorhabens mit zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung abgestellt. Zu dieser Konstellation lässt sich aber dem von dem Beklagten und der Beigeladenen herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine unmittelbare Aussage entnehmen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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