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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 13 LA 143/07
Rechtsgebiete: NWG, VwVfG
Vorschriften:
NWG § 119 | |
VwVfG § 74 | |
VwVfG § 75 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Bei den Darlegungserfordernissen ist indes zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden dürfen, welche die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor bzw. werden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Im Einzelnen:
1.
Aus dem Vorbringen der Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrages, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend nur auf die Inanspruchnahme von Grundflächen abgestellt und dabei den Eingriff in den dazugehörigen Luftraum unberücksichtigt gelassen, woraus zu Unrecht eine zu einer Einschränkung der Rügemöglichkeit führende fehlende Kausalität etwaiger Abwägungsmängel abgeleitet worden sei, folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Bestehen ernstlicher Zweifel setzt regelmäßig voraus, dass ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, zit. nach juris).
Entgegen der Darstellung der Kläger ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, der Klägerin zu 1.) als Betroffene der enteignungsrechtlichen Vorwirkung stünde keine umfassende Rügemöglichkeit zu. Das Verwaltungsgericht differenziert bereits in den Ausführungen zur Klagebefugnis explizit dahingehend, dass der Kläger zu 2.) im Unterschied zur Klägerin zu 1.) nur "einfach" betroffen sei und nicht die Verletzung öffentlicher Belange rügen könne. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade die umfassende Rügemöglichkeit eines durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen Betroffenen erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dieser Grundsatz wird im weiteren Begründungsgang nicht relativiert, so dass insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die noch vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 1a VwVfG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, zit. nach juris) herangezogen hat, die die Erheblichkeit von Abwägungsmängeln in Bezug auf Fremdbelange betrifft, wenn die Mängel für den Eingriff in das Eigentum nicht kausal sind. Diese ältere Rechtsprechung enthält zur Frage der Kausalität von Abwägungsmängeln für einen Eigentumseingriff einen Rechtsgedanken, der mittlerweile in § 75a Abs. 1a Satz 1 VwVfG seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, wonach Mängel bei der Abwägung der von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist indes nicht mit einer Beschneidung der umfassenden Rügemöglichkeit eines durch die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen gleichzusetzen.
Hinsichtlich der Betroffenheit eigener Belange der Kläger hat das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Eingriff in den Luftraum über den betroffenen Grundstücksflächen primär als Sichtbeziehung und als Belang von geringerem Gewicht eingestuft. In Bezug auf Fremdbelange (Städtebau und Tourismus) ist es zunächst davon ausgegangen, dass etwaige Abwägungsmängel unbeachtlich seien, weil der Eingriff in das Eigentum unverändert bestehen bliebe, wenn etwaige Abwägungsmängel korrigiert würden. Zusätzlich hat es angenommen, dass Abwägungsfehler nicht erkennbar seien. Dieser Argumentationsgang begegnet im Ergebnis entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Bedenken.
Zwar ist der Klägerin zu 1.) als Eigentümerin der betroffenen Flächen zuzugestehen, dass der Eigentumseingriff durch eine stationäre und in den Luftraum ragende Hochwasserschutzmauer eine andere Qualität hat, als ein Fundament für ein mobiles Hochwasserschutzsystem. Eine solche Differenzierung liegt im Hinblick auf § 905 Satz 1 BGB nahe, wonach sich das Recht eines Grundstückseigentümers auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Die Klägerin zu 1.) macht insoweit geltend, dass es bei ihr als Grundeigentümerin um das Recht gehe, den betroffenen Bereich zu durchschreiten, zu durchsehen und sich im überplanten Bereich mit Personen aufzuhalten. Wie indes ein Durchschreiten und ein Aufenthalt mit Personen bei einer auch bei einem mobilen System ab Geländeoberkante (unstreitig) erforderlichen Unfallsicherung aussehen soll und wo insoweit der spürbare Unterschied zu einer Mauer bestehen soll, vermögen die Kläger nicht darzulegen. Vielmehr erschöpft sich die spezifische Betroffenheit der Klägerin zu 1.) durch eine Mauer gegenüber der begehrten Variante einer vollmobilen Hochwasserschutzwand auch nach Auffassung des Senats trotz ihrer Eigentümerposition letztlich auf Sichtbeziehungen, was vom Verwaltungsgericht zutreffend als (eigener) Belang von geringerem Gewicht eingestuft worden ist.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, (etwaige) Abwägungsfehler im Hinblick auf Fremdbelange (Tourismus, Städtebau) würden die Inanspruchnahme von Flächen der Klägerin zu 1.) auch bei deren Korrektur nicht verändern, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht allein tragend gewesen, vielmehr ist das Verwaltungsgericht - in einem zweiten Argumentationsstrang - davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bedeutung der städtebaulichen und touristischen Belange nicht verkannt habe, sondern gerade aufgrund dieser Belange zu einer Absenkung der Höhe des stationären Teils der Hochwasserschutzwand um 30 cm unter das Bemessungshochwasser gelangt sei. Deswegen ergeben sich insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Aus dem Prinzip der Ergebnisrichtigkeit folgt nämlich, dass dann, wenn eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, zit. nach juris). Es reicht daher schon im Ansatz nicht aus, lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Inanspruchnahme von Grundflächen und damit der Eigentumseingriff der Klägerin zu 1.) sei wegen des in jedem Falle notwendigen Fundaments identisch.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgen aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht. Hinsichtlich der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfenen Frage, ob Eingriffe in den Luftraum durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberkante einen Eingriff in die Eigentumsposition des Grundeigentümers darstellen, bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Diese Frage würde sich in dieser Abstraktion in einem Berufungsverfahren auch nicht stellen, da es nur um einen Vergleich der Eingriffsqualitäten des planfestgestellten Systems und des von den Klägern begehrten vollmobilen Systems im konkreten Fall geht. Auch kann nicht (hilfsweise) ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt eines Gehörsvertoßes darin erblickt werden, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger bei einem Vergleich des planfestgestellten Systems mit dem begehrten vollmobilen System von identischer Eigentumseingriffsintensität ausgegangen ist. Der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich zeigt gerade, dass es die Position der Kläger durchaus zur Kenntnis genommen hat. Dass es zu einer nach Ansicht der Kläger falschen Bewertung gekommen ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar.
Ebenso wenig ist bezüglich dieses Gesichtspunkts der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben. Es wird bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem Rechtssatz aus der in Bezug genommen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.1983 - 4 C 80/79 - abweichen würde. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung vielmehr zitiert und eine Subsumtion unter den dort aufgestellten Rechtssatz vorgenommen. Dass diese Subsumtion von den Klägern für fehlerhaft gehalten wird, vermag jedoch gerade keine Divergenz zu begründen.
2.
Eine Zulassung der Berufung können die Kläger auch nicht damit erreichen, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts angreifen, für die Abwägung sei eine vollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials erforderlich. Die von den Klägern insoweit zunächst geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, zit. nach juris) ist nicht gegeben. Die Formulierung, das Abwägungsmaterial müsse vollständig ermittelt und zusammengestellt sein, stellt ersichtlich keinen Unterschied zu einer zutreffenden Ermittlung des Abwägungsmaterials dar. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger nicht etwa Fehler und Irrtümer bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials rechtfertigen wollen. Aus der entsprechenden Obersatzbildung des Verwaltungsgerichts lassen sich daher weder Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ableiten, noch liegt in der Sache eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vielmehr ist mit einer vollständigen bzw. zutreffenden Ermittlung des Abwägungsmaterials dasselbe gemeint. Das Verwaltungsgericht hat auch ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1975 (a.a.O.) verwiesen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht im weiteren Begründungsgang seiner Entscheidung auch nicht etwa davon ausgegangen, dass der Sache nach fehlerhaftes Abwägungsmaterial in die Abwägung eingestellt worden sei.
Soweit die Kläger im vorstehend beschriebenen Kontext - unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags - neben der Divergenzrüge und der Rüge ernstlicher Zweifel auch alle übrigen Berufungszulassungsgründe benennen und geltend machen, fehlt es bereits an einer Darlegung, die den einzelnen Zulassungsgründen zugeordnet werden kann. Unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags werden im Kern nur Ausführungen zur Divergenzrüge gemacht. Es ist Sache der Kläger, ihr Vorbringen den einzelnen Zulassungsgründen deutlich zuzuordnen. Da dies bei der pauschalen Berufung auf alle Zulassungsgründe unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags nicht geschehen ist, besteht für den Senat insoweit auch kein Anlass für weitere Ausführungen.
3.
Soweit die Kläger geltend machen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen seien, dass eine mobile Hochwasserschutzanlage ein ungleich höheres Versagensrisiko aufweise als ein stationärer Hochwasserschutz und dass in unzutreffender Weise für den stationären Teil auf das Bemessungshochwasser abgestellt worden sei, verkennen sie, dass diese Einschätzungen bereits eine Gewichtung von Belangen darstellen und somit bereits zum Abwägungsvorgang zu rechnen sind, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aufgrund der Argumentation der Kläger nicht.
Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass sich der Beklagte gerade unter Abwägung aller betroffenen Belange für eine Kombination von mobilem und stationärem Hochwasserschutz entschieden habe (S. 12 des Urteilsabdrucks). Die Kläger stellen die diesem Ergebnis zugrunde liegenden und im Wege der Abwägung gewonnenen Einschätzungen des Beklagten als fehlerbehaftetes Abwägungsmaterial dar. Sowohl die Einschätzung der Relation der Versagungsrisiken bei einem stationären System einerseits und bei einem mobilen System andererseits als auch die Maßgeblichkeit des Bemessungshochwassers für den stationären Teil eines teilmobilen Hochwasserschutzsystems, wenn nicht andere Gründe ein Abweichen zwingend erfordern, sind jedoch ersichtlich bereits eine Gewichtung von Hochwasserschutzbelangen für den anschließenden Ausgleich mit anderen öffentlichen und privaten Belangen. Es handelt sich somit um einen Teil der Abwägung und nicht - wie die Kläger meinen - um die Einstellung von Abwägungsmaterial, das von vornherein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend wäre. Ihre Einwendungen beziehen sich vielmehr der Sache nach (nur) darauf, dass der Beklagte diese Belange fehlerhaft gewichtet habe, sie kleiden dies jedoch in die Argumentation, dass bereits das in die Abwägung eingestellte Abwägungsmaterial fehlerhaft sei.
Die tatsächlichen Grundannahmen vor ihrer Gewichtung (Maßgeblichkeit des Bemessungshochwassers und bestimmte spezifische Gefahren mobilen Hochwasserschutzes) des Beklagten - die das Verwaltungsgericht nicht beanstandet hat - haben die Kläger indessen nicht in Zweifel ziehen können. Dass es in tatsächlicher Hinsicht durch bestimmte Hochwasserereignisse statistisch zu einem Bemessungshochwasser als hundertjährigem Ereignis kommt und dass es bestimmte Versagensrisiken eines mobilen Hochwasserschutzsystems gibt, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand und bedarf über die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinaus keiner weiteren Begründung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vom Bemessungshochwasser für den stationären Teil und von spezifischen Versagensgefahren bei mobilem Schutz ausgegangen sei (S. 13 des Urteilsabdrucks). Auch das von den Klägern vorgelegte Sachverständigengutachten legt seinen Ausführungen das Bemessungshochwasser zu Grunde und stellt ausdrücklich spezifische Risiken mobiler Hochwasserschutzsysteme dar (S. 7f, 15). Dass diese tatsächlichen Grundannahmen vom Beklagten dann in bestimmter Weise gewichtet und gegen andere Belange abgewogen worden sind, ist gerade Ausdruck der planerischen Gestaltung und rechtfertigt nicht im Rückschluss die Annahme, bereits die Prämissen in tatsächlicher Hinsicht seien fehlerhaft.
Die Abwägung als solche - wozu auch die Gewichtung der tatsächlichen Grundannahmen zum Bemessungshochwasser und zu den spezifischen Gefahren mobilen Hochwasserschutzes gehört - lässt keine einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Abwägungsfehler erkennen; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Kläger haben auch im Berufungszulassungsverfahren nicht darlegen können, dass das objektive Gewicht der in die Abwägung eingestellten Belange zu dem vom Beklagten angenommenen Gewicht außer Verhältnis steht. Der Beklagte hat im Rahmen der Abwägung eine Gewichtung dahingehend vorgenommen, dass zum einen der stationäre Teil am Bemessungshochwasser zu orientieren sei und davon nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden könne und zum anderen das Versagungsrisiko eines mobilen Systems gegenüber einem stationären System ungleich höher sei. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet.
Die Kläger argumentieren demgegenüber damit, der Beklagte habe eine nichtexistente Technikregel erfunden und das Versagensrisiko bei dem von ihnen favorisierten vollmobilen System mit Fundamenten in Höhe der Geländeoberkante sei nicht höher als beim planfestgestellten System. Diese Argumentation führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils:
Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine "allgemeine Regel der Technik" abgestellt und gerade deshalb die Abwägung des Beklagten für fehlerfrei gehalten. Vielmehr hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht von einem bestimmten Bemessungshochwasserstand der Elbe ausgegangen sei (S. 13 des Urteilsabdrucks) und letztlich die Gewichtung dieses Belangs unbeanstandet gelassen. Es ist demgegenüber unerheblich, dass der Beklagte zu dieser Gewichtung gekommen ist, weil er insoweit eine allgemeine Regel der Technik angenommen hat. Wesentlicher Gehalt der Gewichtung ist nämlich nicht die Annahme einer allgemeinen Regel der Technik, sondern dass der Beklagte von der Maßgeblichkeit des Bemessungshochwassers nur aus zwingenden Gründen abweichen will. Damit wurde der Maßgeblichkeit des Bemessungshochwassers kein Gewicht zugemessen, mit dem das objektive Gewicht dieses Aspekts verkannt worden wäre, so dass das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht die Abwägung für fehlerfrei gehalten hat. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass der Zuschnitt des stationären Teils der Hochwasserschutzwand auf das Bemessungshochwasser zur Folge hat, dass damit einer Vielzahl von Hochwasserereignissen zuverlässig begegnet werden kann, ohne dass die weiteren mobilen Teile überhaupt zum Einsatz kommen müssen. Auch aus diesem Grund ist die vom Beklagten vorgenommene Gewichtung, dass von der Maßgeblichkeit des Bemessungshochwassers nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden könne, aus Sicht des Senats zu Recht vom Verwaltungsgericht unbeanstandet geblieben.
Dass - wie die Kläger meinen - der Beklagte private Belange als denkbare zwingende Gründe hat ausblenden wollen, ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht. Zwar ist auf S. 25 des Planfeststellungsbeschlusses von "zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls" die Rede; auf S. 62 - wo es vertieft um den vollmobilen Hochwasserschutz geht - findet sich eine solche Beschränkung auf öffentliche Belange hingegen nicht mehr. Zudem werden im Planfeststellungsbeschluss sämtliche privaten Einwendungen abgehandelt, so dass ersichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte habe private Belange von vornherein ausgeblendet.
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Einschätzung des Beklagten, ein mobiles Hochwasserschutzsystem weise ein ungleich höheres Risiko auf als ein stationäres System, berufen sich die Kläger zur Begründung der von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf das von ihnen eingeholte und dem Verwaltungsgericht vorgelegte Sachverständigengutachten. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 15 des Urteilsabdrucks) wird auch in diesem Gutachten wegen der erst erforderlichen Herstellung der Betriebsbereitschaft und wegen der prinzipiell schwächeren Konstruktion von einem höheren Risiko eines mobilen Systems ausgegangen. Diese Aussage des Gutachtens zu zitieren, stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen methodischen Fehler im Sinne eines "Herausreißens" eines Zitats dar. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von einem prinzipiell höheren Risiko eines mobilen Systems ausgeht. Dieses Gutachten geht nämlich im Grundsatz davon aus, dass für den Einsatz mobiler Hochwasserschutzeinrichtungen ein Minimierungsgebot spreche (S. 15 des Gutachtens); im Folgenden beschäftigt sich das Gutachten im Kern mit der Frage, wie die Risiken im Hinblick auf die Herstellung der Betriebsbereitschaft einerseits und den Betrieb andererseits reduziert werden können. Dass das Gutachten bei seiner abschließenden Betrachtung zu dem Schluss kommt, ein vollmobiles System anstelle des planfestgestellten hätte ein vergleichbares Sicherheitsniveau, führt demgegenüber nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils: Die Zusammenfassung des Gutachtens kommt infolge einer eigenen Abwägung von Sichtbeziehungen in die Elbeaue einerseits und Möglichkeiten der Risikominimierung eines vollmobilen Systems andererseits zu diesem Schluss. Die resümierende Betrachtung des Gutachtens kann aber die vom Beklagten im konkreten Einzelfall vorgenommene Abwägung weder ersetzen noch vermag sie zur Annahme einer fehlerhaften Abwägung zu führen. Maßgeblich bleibt insoweit, dass der Beklagte zu dem planfestgestellten teilstationären System durch eine Gewichtung und Ausgleich der maßgeblichen Belange gekommen ist, was als wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Argumentation der Kläger verkennt dies, indem sie das im Wege der Gewichtung und Ausgleich erst gewonnene Ergebnis der Planfeststellung als Prämisse bzw. fehlerhaftes Ausgangsmaterial der Abwägung einzuordnen versucht. Entsprechendes gilt für die Argumentation, es läge ein Abwägungsausfall vor, weil davon ausgegangen werde, ein stationärer Schutz unterhalb des Bemessungshochwassers sei nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO ergeben sich aus den Ausführungen der Kläger wegen einer als erforderlich angesehenen weiteren sachverständigen Begutachtung ebenfalls nicht. Auch ein weiteres Sachverständigengutachten könnte nicht die planerische Entscheidung des Beklagten ersetzen.
Dass das Verwaltungsgericht einem Beweisangebot - ein Beweisantrag ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juni 2007 nicht gestellt worden - der Kläger, die Vergleichbarkeit eines vollmobilen und eines teilstationären Hochwasserschutzsystems sachverständig untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist, stellt vor diesem Hintergrund auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Eine Beweiserhebung zum Abwägungsvorgang war weder geboten; schon gar nicht hätte sie sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, was für die Annahme eines Verfahrensmangels aber erforderlich wäre.
4.
Entgegen der Auffassung der Kläger weist die Frage des Vergleichs der Sicherheitsaspekte eines teilmobilen und eines vollmobilen Hochwasserschutzes keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsstreitigkeit dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Die klärungsbedürftige Frage muss dabei mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. Kopp/Schenke: VwGO-Kommentar, 15. Aufl. § 124 Rdn. 10; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 4. Auflage, § 124 Rdnr. 43; jeweils m.w.N.). Zwar mag es zutreffen, dass die Frage des Einsatzes von vollmobilem oder teilmobilen Schutzes für viele Elbgemeinden in der Zukunft eine Rolle spielen kann. Die Frage kann aber nicht in verallgemeinerungsfähiger Form abstrakt beantwortet werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall konkret unter Gewichtung und Abgleich der jeweils im Hinblick auf die Situation vor Ort einzubeziehenden Belange in einem Planfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Gewichtung und der Abgleich bestimmter Belange des Hochwasserschutzes, wie sie auch in der Zugrundelegung des Bemessungshochwassers und dem Risikovergleich mobiler und stationärer Lösungen zum Ausdruck kommen, kann nicht abstrakt für künftige Planfeststellungsverfahren in einem Berufungsverfahren gleichsam "vorgeklärt" werden. Eine Aussage des Senats in einem Berufungsverfahren in dem Sinne, dass das eine oder andere System zu bevorzugen ist, wäre nicht möglich. Es fehlt mithin an einer allgemeinen Klärungsfähigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass von Seiten des Umweltministeriums geäußert worden sei, mobiler Hochwasserschutz werde nicht für gleichwertig gehalten. Auch dies macht eine Gewichtung und einen Ausgleich von Belangen in zukünftigen Fällen im Rahmen der durchzuführenden Planfeststellungsverfahren nicht entbehrlich.
5.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rückverlegung der Schutzlinie würde sich nicht eindeutig als die bessere aufdrängen, führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Ebenso wenig liegt insoweit eine Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, auch vermag die Einschätzung nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu führen:
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur straßenrechtlichen Planfeststellung abgewichen - nach der "[...] die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind und vom Gericht beanstandet werden können, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen [...]" (Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11/02 -, zit. nach juris). Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht gerade nicht aufgestellt, sondern diese Entscheidung sogar ausdrücklich zitiert (S. 19 des Urteilsabdrucks) und damit in Bezug genommen. Die Kläger können diese Rechtsprechung auch nicht für den vorliegend zu beurteilenden Fall dahingehend relativieren, dass es auf die "Eindeutigkeit" bzw. das "Aufdrängen" einer besseren Linienführung gar nicht ankomme. Vielmehr ist die stärkere Schonung öffentlicher und privater Belange insgesamt unter den Aspekten der "Eindeutigkeit" und des "Aufdrängens" zu bewerten. Genau diese Betrachtung der von den Klägern thematisierten alternativen Hochwasserschutzlinie hat das Verwaltungsgericht - ungeachtet der Frage der Präklusion - vorgenommen. Eine Divergenz kann darin nicht erblickt werden. Dass sich die alternative Hochwasserschutzlinie als eindeutig besser, weil öffentliche und private Belange insgesamt stärker schonend darstellt und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Das Zulassungsvorbringen führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an dieser Einschätzung. Die Kläger beschränken sich darauf, für eine rückverlagerte stationäre Lösung die Minimierung des Versagensrisikos bei einer Schiffshavarie hervorzuheben. Zudem behaupten sie, dass bei einer Rückverlegung "ohne weiteres" ein vollmobiles System möglich wäre. Beide Aspekte können jedenfalls nicht zu der Annahme führen, die Rückverlagerung sei eindeutig besser und hätte sich aufdrängen müssen. Es ist gerade nicht erkennbar, dass bei einer Rückverlegung ein vollmobiles System ohne Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes "ohne weiteres" möglich wäre und sich daher als einzig richtige Lösung darstellen würde. Eine Rückverlegung unter Beibehaltung des stationären Teils würde hingegen schon wegen notwendig freizuhaltender Flächen um die Schutzlinie zu einer stärker spürbaren Flächendurchtrennung führen und stellt sich daher ebenfalls nicht als eindeutig besser dar, zumal eine solche Lösung von den Klägern auch gar nicht ernsthaft angestrebt wird.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern aufgeworfenen Frage, "ob die Anforderungen an das Aufdrängen einer anderen Trassenführung eigentlich noch aufrecht erhalten werden können, wenn die Planfeststellungsbehörde selbst den Maßstab für die Breite der Alternativen der Linienführung gesetzt hat". Im Kern machen die Kläger damit geltend, dass eine bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Frage zur alternativen Trassenführung neu entschieden werden müsse. Die abstrakten Aussagen der insoweit von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des "Aufdrängens" einer alternativen Trassenführung sind zum einen hinreichend klar und bedürfen nach Auffassung des Senats keiner grundsätzlichen Neubewertung. Zum anderen fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die Kläger beschränken sich insoweit auf die Behauptung, die von ihnen angeregte alternative Hochwasserschutzlinie habe als sich "bei Leibe aufdrängende Variante" mit untersucht werden müssen. Letztlich machen sie damit allein ihre schon zur Begründung ernstlicher Zweifel herangezogene Argumentation in Form einer Grundsatzrüge geltend, ohne dass tatsächlich deutlich wird, dass bei der von ihnen für nötig gehaltenen Konkretisierung bzw. Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer eindeutig besseren bzw. sich aufdrängenden Hochwasserschutzlinie mit mobilen Schutzwänden ausgegangen werden müsste.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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