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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 13 ME 35/07
Rechtsgebiete: NVwVG, SOG, VwGO
Vorschriften:
NVwVG § 70 Abs. 1 | |
SOG § 64 Abs. 4 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 2 | |
VwGO § 80 Abs. 5 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 13 ME 35/07
Datum: 17.07.2007
Gründe:
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2006 anzuordnen, ist unzulässig geworden, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 25. Juni 2007 eine Duldung befristet bis zum 31. Dezember 2007 erteilt hat. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 A 666/06) nachträglich entfallen.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation angedroht. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO iVm § 70 Abs. 1 NVwVG und § 64 Abs. 4 Nds. SOG ist die angedrohte Abschiebung kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Ein erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beseitigt lediglich die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebung. Nicht dagegen - was der Antragsteller ersichtlich verkennt - würde ein Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Dieses Ziel kann der Antragsteller lediglich im Hauptsacheverfahren erreichen. Mit Erteilung der Duldung hat der Antragsteller jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2007 das mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Antragsziel, nämlich vorläufig nicht abgeschoben zu werden, erreicht. Richtig ist zwar, dass für den Fall, dass das Verfahren in der Hauptsache im Jahre 2007 nicht abgeschlossen werden kann, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zeitlich weiter reichen würde. Die Befristung der dem Antragsteller erteilten Duldung bedeutet hier aber keineswegs, dass er nach deren Ablauf zwingend abgeschoben wird. Die Antragsgegnerin hat zu erkennen gegeben, dass sie im Interesse des Kindeswohls nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Antragsteller ermöglichen will, sich an der Erziehung seiner beiden leiblichen Kinder maßgeblich zu beteiligen. Handelt der Antragsteller entsprechend nachhaltig, steht eine weitere Sanktionierung seines Aufenthalts über den 31. Dezember 2007 hinaus zu erwarten. Andernfalls stünde dem Antragsteller erneut das einstweilige Rechtsschutzverfahren offen.
2. Im Übrigen verspricht die Klage keineswegs Erfolg, so dass die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt bleiben müsste. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Eidesstattliche Versicherung der Frau B. weist erhebliche Ungereimtheiten auf, so dass die behauptete nachhaltige Teilnahme des Antragstellers an der Erziehung der beiden Kinder zweifelhaft erscheint. In dieser Erklärung wird der Eindruck vermittelt, dass sich der Antragsteller um die Erziehung des Sohnes in gleicher Art und Weise kümmert wie bei der Tochter. Dies ist indessen aus tatsächlichen Gründen gar nicht möglich, weil der Sohn in einem Heim untergebracht ist. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Antragsteller die Teilnahme an der Erziehung lediglich vorgibt, um die anders nicht zu erlangende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Ende der Entscheidung
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