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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 13 OA 134/09
Rechtsgebiete: RVG, VV-RVG
Vorschriften:
RVG § 15a | |
RVG § 55 Abs. 5 | |
VV-RVG Nr. 3100 | |
VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 |
Gründe:
I.
Den Klägern wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stahmann, Berlin, zur Vertretung beigeordnet. Unter dem 17. Februar 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - VV-RVG - mit einem 1,3-fachen Gebührensatz in Ansatz gebracht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG wegen der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren auf diese Verfahrensgebühr eine Geschäftsgebühr mit einem 0,65-fachen Gebührensatz angerechnet. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2009 einen höheren Vorschuss ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr gewährt. Zur Begründung hat es auf § 15a RVG Bezug genommen. Die durch diese Regelung erfolgte Klarstellung, dass eine Anrechnung nicht erfolgen solle, sei auch auf noch nicht abgeschlossene Streitfälle anwendbar. Dem ist der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde entgegen getreten. Die durch die Einführung des § 15a RVG erfolgte Gesetzesänderung könne nicht lediglich als Klarstellung gewertet werden. Auf die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossenen Streitfälle sei wegen der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG die Neuregelung des § 15a RVG nicht anwendbar und deshalb eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen.
II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg.
1.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass unter Zugrundelegung des § 15a RVG bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Anrechnung einer für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren rechtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht ohne weiteres hätte erfolgen dürfen. § 15a RVG modifiziert die bisherige Systematik der Gebührenanrechnung: Ist im Vergütungsverzeichnis eine Anrechnung vorgesehen, kann der Rechtsanwalt nach § 15a Abs. 1 RVG gleichwohl beide Gebühren fordern; die Gesamtforderung wird aber durch den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren "gedeckelt". Ein Dritter kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG auf diese Anrechnung - abgesehen von dort aufgezählten Ausnahmen - nicht berufen, so dass es dem Rechtsanwalt auch bei einer von seinem Mandanten bereits gezahlten Geschäftsgebühr frei steht, im Kostenerstattungsverfahren gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen Beteiligten die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend zu machen. Zwar kann die Staatskasse nicht als "Dritter" im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG angesehen werden, da sie im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt an die Stelle des prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten tritt. Daraus folgt aber nicht, dass bei einer aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung eine Anrechnung einer rechtlich entstandenen Geschäftsgebühr wie nach bisherigem Recht vorzunehmen wäre, weil sich die Staatskasse - anders als "Dritte" - stets auf die Anrechnung einer rechtlich entstandenen Geschäftsgebühr berufen könnte. Vielmehr ist insoweit die Neuregelung in § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG zu berücksichtigen, wonach der Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung insbesondere die erfolgten Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr anzugeben hat. Hieraus dürfte abzuleiten sein, dass das "Wahlrecht" des Rechtsanwalts zur Forderung sowohl der Geschäftsgebühr (vom Mandanten) als auch der Verfahrensgebühr (aus der Staatskasse) insoweit beschränkt ist, als er aus der Staatskasse nur noch eine "Aufstockung" bereits erfolgter Zahlungen auf den sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden "Deckelungsbetrag" erhalten kann. Ist indes auf die rechtlich entstandene Geschäftsgebühr keine Zahlung erfolgt, dürfte der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse in voller Höhe erhalten können.
2.
Zu welcher konkreten Vergütungshöhe die Neuregelungen in §§ 15a Abs. 1 und 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG vorliegend geführt hätte, kann aber letztlich dahinstehen. Diese durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2449) eingeführten und am 4. August 2009 in Kraft getretenen Neuregelungen sind auf den hier gegebenen "Altfall" - der Prozessbevollmächtigte wurde bereits im Februar 2009 beigeordnet - nicht anwendbar. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich die Vergütungsfestsetzung vielmehr nach bisherigem Recht. Eine der Sache nach gleichwohl erfolgende Anwendung des § 15a RVG mit dem Argument, der Gesetzgeber habe keine Gesetzesänderung, sondern nur eine Klarstellung vornehmen wollen, kommt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. Dies hat - wie vom Bezirksrevisor beantragt - nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Folge. Im Einzelnen:
a) Die Auswertung der bislang vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob § 15a RVG auch auf "Altfälle" anwendbar ist, ergibt ein uneinheitliches Bild. Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 02.09. 2009 - II ZB 35/07 -, juris Rdnr. 8) vertritt für das Kostenfestsetzungsverfahren die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert habe, sondern lediglich die - nach Ansicht des 2. Senats - bereits vor Einfügung des § 15a RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt habe, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirke. Demgegenüber hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -, juris Rdnr. 6) ausgeführt, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO die für das vorangegangene Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Er hat zudem betont, dass eine - rechtspolitisch denkbare - andere Lösung einer Entscheidung des Gesetzgebers bedürfe und insoweit auf den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung schon vorliegenden Entwurf des § 15a RVG (BT-Drs. 16/12717) verwiesen. Anders als der 2. Senat des Bundesgerichtshofs lässt sich mithin unter Zugrundelegung der Entscheidung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht argumentieren, dass § 15a RVG der Sache nach auch auf Altfälle anwendbar sei, weil es sich bei der Regelung nur um eine Klarstellung der Rechtslage gehandelt habe, die richtigerweise schon in der Vergangenheit eine Anrechnung nicht zugelassen habe.
b) Der Senat vermag der insbesondere vom 2. Senat des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung, dass in der Neuregelung nach § 15a RVG eine bloße Klarstellung zu erblicken sei, die deshalb ungeachtet von Übergangsbestimmungen - gleichsam rückwirkend - auch für Altfälle zugrunde zu legen sei, nicht zu folgen (so im Ergebnis auch: OLG Celle, Beschl. v. 26.08.2009 - 2 W 240/09 -, Nds. Rpfl. 10/2009, S. 356; OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.10.2009 - 13 W 43/09 -; V.n.b.; VGH München, Beschl. v. 21.10.2009 - 19 C 09.2395 -, V.n.b.; a.A.: OVG Münster, Besch. v. 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -, juris).
aa) Nach Auffassung des Senats folgt bereits aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass für den hier gegebenen "Altfall" die gesetzliche Neuregelung keine Anwendung findet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder - wie hier - beigeordnet worden ist. Allein aus der Existenz dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass es auf die Motivationslage des Gesetzgebers bei einer gesetzlichen Neuregelung im Vergütungsrecht nicht entscheidend ankommen kann. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen anwendbar sein sollen, ist vielmehr im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, ist bei einem Altfall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen; liegen sie nicht vor, findet auch für alle noch nicht entschiedenen Fälle das neue Recht Anwendung. Schon dies schließt es nach Auffassung des Senats aus, maßgeblich auf einen (vermeintlich) nur klarstellenden Charakter einer gesetzlichen Änderung im Vergütungsrecht abzustellen. Eine andere Sichtweise, die im Falle einer Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes danach fragt, ob der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage oder aber nur eine Klarstellung bewirken wollte, lässt nämlich zu Unrecht den sich aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Rechtsanwendungsbefehl außer Acht.
bb) Die Anwendbarkeit des bisherigen Rechts scheitert auch nicht an einem besonderen Charakter der Neuregelung des § 15a RVG. Die Einschlägigkeit der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG für die Neuregelung des § 15a RVG wird teilweise mit dem Argument verneint, dass sich § 60 Abs. 1 RVG nur auf die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts beziehe und dabei in erster Linie das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant regele, wohingegen § 15a Abs. 2 RVG nicht auf dieses Verhältnis abstelle, sondern die Frage der Erstattung von Anwaltsgebühren durch einen Dritten regele (so: OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.09.2009 - 2 W 155/09 -, Nds. Rpfl. 10/2009, S. 358). Diese Auffassung überzeugt nicht. Die isolierte Betrachtung des § 15a Abs. 2 RVG vermag nicht zu begründen, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine die Berechnung der Vergütung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG betreffende Vorschrift handelt. Wie oben unter 1. ausgeführt, ist in § 15a Abs. 1 und 2 RVG vielmehr eine neue Anrechnungssystematik verankert, wobei die Anwendung des Absatzes 2 nur im Zusammenspiel mit Absatz 1 zu sinnvollen Ergebnissen führt. Die beiden Absätze der Vorschrift können deshalb auch nicht dergestalt isoliert betrachtet werden, dass einer der Absätze nicht als Berechnung der Vergütung betreffend eingestuft wird. Nur die "Deckelungsvorschrift" des Absatzes 1 gewährleistet nämlich, dass bei einer nach Absatz 2 in voller Höhe gegen den kostenerstattungspflichtigen Beteiligten geltend gemachten Verfahrensgebühr der Anwalt für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht auch zugleich von seinem Mandanten eine volle Geschäftsgebühr erhalten kann. Abgesehen davon greift die Überlegung eines fehlenden Bezugs des § 15a Abs. 2 RVG zum Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt in Fällen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung schon deshalb nicht durch, weil die Staatskasse nicht als "Dritter" im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG angesehen werden kann, sondern sich - wie unter 1. dargestellt - die Regelungen zur Berechnung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung (allein) aus § 15a Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG ergeben.
c) Das mithin zugrunde zu legende Recht vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ergibt, dass vorliegend die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen hat. Insoweit kann auf die bisherige Senatsrechtsprechung Bezug genommen werden (Beschl. v. 24.04.2008 - 13 OA 63/08 -; Beschl. v. 27.11.2008 - 13 OA 190/08 -; jeweils zit. nach juris). Diese Rechtsprechung hat mittlerweile in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Bestätigung gefunden (Beschl. v. 22.07.2009, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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