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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 18 LP 1/07
Rechtsgebiete: NPersVG
Vorschriften:
NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1a |
2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl.
3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor.
4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 a NPersVG.
Gründe:
Aus Anlass des Castor-Transportes 2005 gab die Polizeidirektion Lüneburg unter dem 2. November 2005 einen Einsatzbefehl heraus, in dem unter Ziffer 6 "Sonstige Maßnahmen und Hinweise" unter der Überschrift "Arbeitszeitberechnung/Mehrarbeit" nach den Vorgaben der "Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst" gemäß RdErl. des MI vom 25.05.1992 (NdsMBl. S. 857), geändert durch RdErl. des MI vom 01.12.1997 (NdsMBl. 1998, S. 120) die Regelung getroffen wurde, wonach der bevorstehende Einsatz als mehrtägiger Dauereinsatz angelegt sei. Der gewählte Kräfteeinsatz bedinge während des gesamten Einsatzes eine permanente Einsatzbereitschaft. Von daher werde für Zeiten, die nicht Einsatzzeit seien, Bereitschaftsdienst angeordnet. Bei der Arbeitszeitberechnung werde die Einsatzzeit als Vollzeit, der angeordnete Bereitschaftsdienst zu 25 % angerechnet. Ferner wurden die erforderliche Mehrarbeit bzw. Überstunden angeordnet.
Während die Beteiligte die Anordnung der Mehrarbeit bzw. der Überstunden für mitbestimmungspflichtig ansah und hierfür die Zustimmung des Antragstellers erbeten und erhalten hatte, hielt sie die Anordnung von Bereitschaftsdienst für nicht mitbestimmungspflichtig. Der Antragsteller hingegen wertete auch die Anordnung von Bereitschaftsdienst als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 66 Abs. 1 NPersVG, machte seine Auffassung jedoch erfolglos gegenüber der Beteiligten geltend.
Am 3. Juli 2006 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Er hat beantragt,
festzustellen, dass bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst im Rahmen des Transports radioaktiver Abfälle in das Transportbehälterlager Gorleben das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Abs. 1 Nr. 2 NPersVG durchzuführen ist.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 25. April 2007 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprochen und festgestellt, dass in dem genannten Zusammenhang das Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG durchzuführen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG bestimme der Personalrat bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mit; ausgenommen bleibe die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitzeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten. Dieser Mitbestimmungstatbestand sei bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Castor-Transport erfüllt.
Der Bereitschaftsdienst sei Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift. Bisher sei zwar überwiegend die Meinung vertreten worden, dass Bereitschaftsdienst Ruhezeit und nicht Arbeitszeit sei, so dass eine Anordnung bereits den Tatbestand des Absatzes 1 Nr. 1a nicht erfüllt habe. Nach der Richtlinie 93/104/EG bzw. jetzt 2003/88/EG sei nunmehr jeder Bereitschaftsdienst, während dessen ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung stehe, in vollem Umfang Arbeitszeit. Auf die Entscheidungen des EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie auf den Bereitschaftsdienst von Ärzten bzw. Pflegepersonal hat die Fachkammer insoweit Bezug genommen.
Der Bundesgesetzgeber habe das Arbeitszeitgesetz richtlinienkonform dahingehend geändert, dass auch Bereitschaftsdienste Arbeitszeiten seien. Entsprechend unterliege jetzt auch die Festlegung von Bereitschaftsdiensten der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG, soweit dadurch die zeitliche Lage und die Dauer der Arbeitszeit geregelt würden. Dies sei für die in dem Einsatzbefehl 2005 getroffene Regelung der Fall, wonach für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten seien, Bereitschaftsdienst angeordnet werde. Denn dadurch werde für die Dauer des Transports die tägliche Arbeitszeit auf 24 Stunden festgelegt. Unschädlich sei, dass die Lage der verschiedenen Arbeitszeiten nicht nach der Uhrzeit bestimmt, sondern von tatsächlichen Umständen abhängig gemacht werde, wenn diese tatsächlichen Umstände - wie hier - eine hinreichend klare Abgrenzung ermöglichten. Die Ausnahme nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a 2. Hs. NPersVG sei nicht gegeben. Ein Castor-Transport sei kein unvorhersehbares Ereignis und erfordere deshalb nicht kurzfristig eine Abweichung von bestehenden Arbeitszeitregelungen. Vielmehr sei von vornherein klar, dass für die Zeit des konkreten Transports für jeden Tag Bereitschaftsdienst für 24 Stunden angeordnet werden müsse. Dieser Bereitschaftsdienst werde nur durch den konkreten Einsatz vor Ort unterbrochen. Der Umstand, dass nicht von vornherein feststehe, wie lang der konkrete Einsatz dauere, ändere an der grundsätzlichen Vorhersehbarkeit des Bereitschaftsdienstes nichts.
Gegen den ihr am 7. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 9. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 21. Mai 2007 begründet: Die Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG komme nur bei generellen, die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten bzw. einer Gruppe der Beschäftigten regelnden Festsetzungen in Betracht. Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst handele es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Maßnahme, die ausschließlich einen konkreten Polizeieinsatz betreffe. Bestehende Arbeitszeitregelungen, wie etwa bestehende Dienstpläne, würden nicht geändert oder aufgehoben. Dienstdauervorschriften, die nur die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften auf besondere betriebliche Verhältnisse anwendeten, ohne jedoch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen festzulegen, seien nicht der Mitbestimmung unterworfen. Dementsprechend sei die Frage, wie Dienstbereitschaften oder betriebsbedingte Pausen (Arbeitszeitunterbrechungen) zu qualifizieren seien, der Mitbestimmung entzogen. Auf die grundsätzliche Frage, ob es sich bei dem Bereitschaftsdienst um Arbeitszeit handele, komme es daher hier nicht an. Im Übrigen ergebe sich der zeitliche Rahmen für die von der Beteiligten angeordneten Mehrarbeit anlässlich des Castor-Einsatzes zwingend aus dem konkreten Anlass und stehe damit nicht zur Disposition. Deshalb seien bei einem solchen Einsatz zu Sonderdiensten "ob" und "wie" der Mehrarbeit untrennbar miteinander verbunden. In einem solchen Fall komme eine Mitbestimmung bei der zeitlichen Festlegung der angeordneten Mehrarbeit nicht in Betracht.
Ferner liege der Ausnahmetatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1a 2. Halbs. NPersVG vor. Richtig sei zwar, dass der Einsatz anlässlich des Castor-Transportes lange im Voraus erkennbar sei. Die unmittelbar konkrete Arbeitszeit jedes im Einsatz befindlichen Polizeibeamten und auch der sonstigen Mitarbeiter der Polizei seien hingegen von der jeweiligen kurzfristigen Lage in den unterschiedlichen Einsatzräumen direkt abhängig. Das alltägliche Einsatzgeschehen sei also nicht vorhersehbar.
Die Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 9. Kammer (Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes) - vom 25. April 2007 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Maßgebend sei, dass die Beteiligte eine Entscheidung über Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit - nicht des Dienstes - getroffen habe. Die Beteiligte habe Bereitschaftsdienst angeordnet, der jeweils von 00:00 bis 24:00 Uhr mehrere Tage lang gedauert habe. Während dieser Zeit habe für die Beamten die Pflicht bestanden, sich an einem bestimmten Ort jederzeit verfügbar zu halten. Dies sei Arbeitszeit. Auf die Begründung der Beschwerdeerwiderung vom 22. Juni 2007 wird im Übrigen Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht entsprochen. Bei der infrage stehenden Anordnung von Bereitschaftsdienst, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Form persönlicher Anwesenheit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung steht, ist in dem den Castor-Transport 2005 betreffenden Einsatzbefehl der Beteiligten weder die zeitliche Lage noch die Dauer der Arbeitszeit geregelt worden, so dass die allenfalls abstrakte Festlegung des Bereitschaftsdienstes hier der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG nicht unterliegt.
Der von der Beteiligten angeordnete Bereitschaftsdienst, der sich von einer bloßen Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist entgegen der früheren ganz herrschenden Auffassung nicht mehr der Ruhezeit, sondern der Arbeitszeit zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 93/104/EG, worauf die Fachkammer zutreffend abgestellt hat. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Bereitschaftsdienste der vorliegenden Art ist in den Entscheidungen des EuGH vom 9. September 2003 - C - 151/02 - (PersV 2003, 453) und vom 14. Juli 2005 - C - 52/04 - (NVwZ 2005, 1049) festgestellt worden. Dem folgt auch der Senat.
Die hier getroffene Festlegung des Bereitschaftsdienstes enthält ferner eine Regelung der "täglichen" Arbeitszeit. Dem steht nicht entgegen, dass die Anordnung des Bereitschaftsdienstes lediglich für die Dauer des Castor-Einsatzes erfolgt ist. Das Mitbestimmungsrecht hängt nicht davon ab, ob die Arbeitszeitregelung eine gewisse Dauerwirkung hat und sich mindestens über mehrere Tage erstreckt. Der Mitbestimmungstatbestand liegt auch dann vor, wenn die generelle Regelung der Arbeitszeit aus einem konkreten Anlass nur für einen einzelnen Tag erfolgt (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand 3/08, § 66 Rn. 19 m.w.N.). Aus dem Begriff der "täglichen" Arbeitszeit kann eine Beschränkung auf kollektive Arbeitszeitregelungen, die das Merkmal des regelmäßig Wiederkehrenden aufweisen, nicht gefolgert werden (Dembowski u.a.,aaO).
Eine Mitbestimmung des Personalrats scheidet hier aber deshalb aus, weil die nach § 66 Abs.1 Nr. 1a NPersVG allein maßgebliche "Festlegung" in Nr. 6.39 des Einsatzbefehls die tägliche Arbeitszeit - und zwar den im vorliegenden Verfahren ausschließlich betroffenen Bereitschaftsdienst - nicht nach Dauer, Beginn und Ende bestimmt. Der Bereitschaftsdienst ist hier nicht etwa für die Dauer des konkreten Transports täglich für 24 Stunden angeordnet worden, sondern lediglich für die Zeiten, die nicht Einsatzzeit sind. Zwar addieren sich damit die tägliche Einsatzzeit und der tägliche Bereitschaftsdienst auf zusammen 24 Stunden. Ebenso wie im Zeitpunkt des Erlasses des Einsatzbefehls die Zeiten der tatsächlichen Einsätze nach Dauer, Beginn und Ende naturgemäß nicht vorhersehbar sind und deshalb nicht genau fixiert und nicht festgelegt werden können, gilt dies auch für den jeweiligen Bereitschaftsdienst. Denn dieser beginnt mit dem Ende des Einsatzes und endet mit dem Beginn des nächsten Einsatzes. Damit liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1a 1. Hs. NPersVG, der insoweit eine "Festlegung" von Dauer und der zeitlichen Lage des Beginns und des Endes des Bereitschaftsdienstes als täglicher Arbeitszeit erfordert, nicht vor. Auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von § 66 Abs.1 Nr. 1a 2. Hs. kommt es damit nicht mehr an.
Unabhängig vom Fehlen der "Festlegung" von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Anordnung von Bereitschaftsdienst im fraglichen Einsatzbefehl würde der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand aber auch leer laufen, sofern im Sinne des Antragstellers allein der Bereitschaftsdienst 24 Stunden, also den gesamten Arbeitstag andauert. Denn der Mitbestimmungstatbestand erfasst nur die zeitlichen Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen (Bieler/Müller-Fritsche, NPersVG, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 6; vgl. BVerwG, PersV 1987, S. 155; BVerwG, Beschl. v. 4.4.1985 - 6 P 37/82 - juris), die bei einer 24stündigen Dauer dem Personalrat einen Spielraum für Einwirkungsmöglichkeiten indessen nicht mehr belässt. Anders verhielte es sich dann, wenn es etwa um die Festlegung von Beginn und Ende des täglichen Schichtdienstes geht. Da insoweit die Freizeit der Beschäftigten zeitlich fixiert wird, hat der Personalrat mitzubestimmen. Denn aus der Lage der täglichen Arbeitszeit ergibt sich, wann der Beschäftigte beispielsweise aufstehen muss, welche Verkehrsmöglichkeiten er für den Weg von und zur Arbeitstelle nutzen kann und welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.08.2002 - 6 P 17/01 - juris). Die privaten und sozialen Interessen der Beschäftigten, auf deren Wahrung der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG maßgeblich gerichtet ist, könnten bei einer den gesamten Arbeitstag andauernden Arbeitszeit jedoch nicht mehr sinnvoll zur Geltung gebracht werden. Eine Mitbestimmung des Antragstellers bei einer Anordnung von ganztägigem Bereitschaftsdienst müsste daher jedenfalls im Ergebnis entfallen. Weitergehende Ziele, wie sie der Antragsteller in der Anhörung formuliert hat, sind nicht Gegenstand der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG. Insoweit muss sich der Antragsteller auf sein Initiativrecht nach § 69 NPersVG verweisen lassen (Dembowski u.a.,aaO, § 66 Rn. 32).
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Grundsätze für die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG. Die Beteiligte hat im Hinblick auf den Castor-Einsatz derartige Grundsätze nicht festgelegt. Diese ergeben sich bereits aus der "Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst" (RdErl. d. MI v. 25.5.1992, Nds. MBl. S. 857, zul. geänd. d. RdErl. d. MI v. 1.12.1997, Nds. MBl. 1998, S. 120). Insoweit ist das Mitbestimmungsverfahren nach § 104 NBG durchgeführt worden.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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