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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 2 LA 408/07
Rechtsgebiete: HRG, NHG


Vorschriften:

HRG § 37 Abs. 3
HRG § 41 Abs. 3
NHG § 11 Abs. 3 Nr 2
NHG § 13 Abs. 1 S. 1
NHG § 14 Abs. 2 S. 1
NHG § 14 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 2 LA 408/07

Datum: 14.09.2007

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die der Senat bei der Überprüfung beschränkt ist, nicht gegeben sind.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006, mit dem diese den Kläger zu einer Langzeitstudiengebühr in Höhe von 800 EUR für das Wintersemester 2006/2007 herangezogen hat, rechtmäßig ist. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren im Ergebnis keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Studiengebühr sei § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG. Die dort genannten Voraussetzungen seien gegeben, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht gegeben. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht darin, dass die gesetzliche Regelung nicht auf eine studienzeitverlängernde Wirkung der Gremientätigkeit als studentischer Vertreter sowie die Erkrankung des Klägers Rücksicht nehme. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, da in seinem Fall eine unechte Rückwirkung der neuen Regelungen nicht vorliege. Er habe die Vergünstigung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. aufgrund seiner Gremientätigkeit bereits in der Vergangenheit im Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 und damit in seinem 14. und 15. Hochschulsemester vollständig in Anspruch genommen, sodass mit Beginn des Sommersemesters 2005 das nach Maßgabe des § 11 NHG a. F. erworbene gebührenfreie Studienguthaben des Klägers aufgebraucht gewesen sei. Er habe diese Vergünstigung daher nicht nachträglich durch die spätere Gesetzesänderung verlieren können. Dass in seinem Fall die Höchststufe der nunmehrigen Langzeitstudiengebühr zu erheben sei, stehe ebenfalls in keinem rechtlichen Zusammenhang mit einem Vertrauensschutz, der durch die Erhöhung des nach § 11 NGH a. F. erworbenen Studienguthabens auf 15 Semester begründet worden wäre. Im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Berücksichtigung der studienzeitverlängernden Auswirkung seiner Erkrankung in den Jahren 2002 und 2003 fehle es bereits objektiv an einer mit der Neuregelung der Langzeitstudiengebühren eingetretenen Änderung der Rechtslage. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 NHG und § 14 Abs. 2 NGH a. F. seien inhaltlich identisch. Abgesehen davon, dass der danach weiterhin vorgesehene Erlass der Studiengebühr die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides unberührt lasse, seien dem Kläger für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 die Gebühren aufgrund seiner Erkrankung vollständig erlassen worden. Soweit er im Übrigen auf seine gegenwärtige Prüfungssituation hinweise, stehe sein Vorbringen ebenfalls nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Festsetzung der Langzeitstudiengebühr. Insoweit sei auf den während des Klageverfahrens durch gesonderten Bescheid gewährten Gebührenerlass für das Sommersemester 2006 zu verweisen.

Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - verweist, übersieht er, dass der Sachverhalt dieses Verfahrens und der seinem Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Denn in dem von dem Verwaltungsgericht Hannover am 14. Dezember 2006 entschiedenen Fall war die dortige Klägerin - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - wegen ihrer Gremienarbeit noch nicht in den Genuss von zwei weiteren Semestern, die ihrem Studienguthaben auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. gutzuschreiben gewesen wären, gekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird er durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid nicht so gestellt, als sei er niemals in einem Universitätsgremium tätig gewesen. Dem Kläger sind bereits in der Vergangenheit - wie ausgeführt - wegen seiner Gremientätigkeit im Hinblick auf sein Studienguthaben zwei Freisemester gutgeschrieben worden. Dies ist hinreichend. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Studierender auch unter Berücksichtigung des in §§ 37 Abs. 3, 41 Abs. 3 HRG normierten Benachteiligungsverbotes keinen Anspruch darauf hat, dass sein Studienguthaben entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. um mehr als die gesetzlich vorgesehenen zwei Semester deswegen zu erhöhen ist, weil er sich in Hochschulgremien engagiert hat (Beschl. v. 14.8.2007 - 2 LC 894/04 -; Beschl. v. 12.4.2007 - 2 LA 1238/06 -, juris = NordÖR 2007, 322 m. w. N.). In dem zuletzt genannten Beschluss des Senats heißt es hierzu:

"...Dies gilt auch und insbesondere für die vom Kläger geltend gemachte Mitarbeit in Hochschulgremien. Auch die Mitarbeit in derartigen Gremien ist nicht unbegrenzt gewährleistet. Studierende sind auch im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gehalten, in erster Linie ihr Studium zu betreiben, da sie insofern öffentliche Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren und der damit einhergehenden Frage der Anerkennung eines "Bonussemesters" sowie der Frage der Verlängerung der Förderhöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist anerkannt, dass grundsätzlich nur derjenige Zeitaufwand zu kompensieren ist, der auch regelmäßig durch die entsprechende Tätigkeit entsteht. Wirkt ein Studierender in einem Semester in einem Gremium der Selbstverwaltung mit, so wird er jedoch regelmäßig neben dieser Tätigkeit zugleich auch in mehr oder weniger großem Umfang sein Studium vorantreiben können und müssen. Ihm für jedes Semester, in welchem er einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehört, ein "Bonussemester" im Hinblick auf den Eintritt der Langzeitstudiengebührenpflicht einzuräumen, stellt ihn daher prinzipiell besser als einen Studierenden, der sein Studium ohne entsprechende "Nebentätigkeiten" absolviert. Die Begrenzung auf insgesamt drei Semester, also ein Drittel der in vielen Studiengängen veranschlagten Regelstudienzeit von - so auch hier - neun Semestern, erscheint vor diesem Hintergrund großzügig, jedenfalls aber ausreichend bemessen. Der Studierende kann sich damit während eines erheblichen Teils seiner Zeit mit Tätigkeiten der Hochschulselbstverwaltung beschäftigen, ohne dadurch im Hinblick auf die Studiengebühren und die Weitergewährung von Ausbildungshilfe Nachteile befürchten zu müssen. Macht ein Studierender hingegen die Tätigkeit in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zu seiner Hauptbeschäftigung, so besteht keine Veranlassung, ihm eine vollständige Kompensation für den erlittenen Zeitverlust zu gewähren. Denn von dem Studierenden kann erwartet werden, dass er den Privilegierungstatbestand nicht über das angemessene Maß hinaus ausnutzt. Er ist vielmehr gehalten, den Zeitverlust aus seiner Gremientätigkeit zu begrenzen und sein Studium zielstrebig voranzutreiben (vgl. hierzu hinsichtlich der Förderungshöchstdauer nach BaföG etwa BVerwG, Beschl. v. 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 11.7.2003 - 2 K 973/03 -, juris; hinsichtlich der Erhebung von Langzeitstudiengebühren s. etwa OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 -, juris = NWVBl. 2007, 111; VG Minden, Urt. v. 11.11.2004 - 9 K 1859/04 -, juris; VG Köln, Urt. v. 7.4.2005 - 6 K 2836/04 -, juris). ...Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der über das angemessene Maß hinausgehenden Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien der Hochschule lässt sich auch dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 HRG in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Zwar erschöpft sich dieses Benachteiligungsverbot nicht in einem Verbot zielgerichteter Diskriminierungen, sondern soll daneben auch den Eintritt rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile verhindern, die wegen der Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsgremium entstehen können. Die mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundenen Belastungen werden aber nur dann von § 37 Abs. 3 HRG erfasst, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Aber auch insoweit ist nur eine der jeweiligen Benachteiligung angemessene Kompensation geboten. Denn § 37 Abs. 3 HRG berechtigt Hochschulmitglieder nicht, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen. Deshalb verpflichtet diese Schutzvorschrift von vornherein allenfalls zu einer Kompensation der regelmäßig eintretenden Studienverlängerung. Im Regelfall ist es Studierenden aber möglich und zumutbar, neben einer Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsgremium auch ihr Studium - wenn auch ggf. nur in eingeschränktem Umfang - voranzutreiben (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 -, a. a. O. m. w. N.). Deshalb haben Studierende nicht ohne Weiteres für jedes Semester, das sie einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, einen Anspruch auf Beurlaubung. Eine derartige Praxis würde sie zum einen in unzulässiger Weise gegenüber denjenigen Studenten, die eine solche Tätigkeit nicht ausüben, besser stellen und zum anderen das oben beschriebene Ziel, das Studium in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen und so angesichts der begrenzten Aufnahmekapazität einer Hochschule den Studienplatz zugunsten anderer Studierwilliger frei zu machen, außer Acht lassen. Die Studierenden sind deshalb gehalten, ein vertretbares Maß an Gremientätigkeit zu wahren. Die Gremientätigkeit darf im Vergleich zum Studium insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sein (OVG Münster, Urt. v. 9.11.2006 - 15 A 2407/05 - a. a. O. unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 1.6.1979 - 5 B 75.78 und Beschl. v. 18.7.1986 - 5 B 21.85 -)."

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages fest. Die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. vorgesehene Beschränkung der Erhöhung des Studienguthabens auf zwei Semester ist mithin mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen.

Überdies übersieht der Kläger bei seinem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - Folgendes: Die 6. Kammer dieses Gerichts hat in einem ersten Schritt zwar verfassungsrechtliche Zweifel daran geäußert, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. vorgesehene Erhöhung des Studienguthabens bei Gremientätigkeiten nicht berücksichtigt und keine an das bereits erworbene individuelle Studienguthaben anknüpfende Übergangsregelung geschaffen hat. In einem zweiten (entscheidungserheblichen) Schritt hat sie aber ausgeführt, dass diesen verfassungsrechtlichen Bedenken durch Anwendung der Erlassvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG Rechnung getragen werden könne und dass ein etwaiger Anspruch auf Erlass der Studiengebühr keinen Einfluss auf die - im vorliegenden Verfahren des Klägers allein streitgegenständliche - Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Studiengebühr habe. Deshalb bliebe die Klage des Klägers selbst dann erfolglos, wenn er sich mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen könnte.

Der weitere Einwand des Klägers, die nach § 14 Abs. 2 NHG a. F. bereits gewährten Befreiungen von der Langzeitgebühr aus Krankheitsgründen müssten bei der Einstufung nach § 13 Abs. 1 NHG aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt ebenfalls die beantragte Zulassung der Berufung nicht. Dem Kläger ist bereits in der Vergangenheit wegen seiner Erkrankung ein Gebührenerlass für zwei Semester auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NHG a. F. gewährt worden. Damit ist seiner Erkrankung hinreichend Rechnung getragen worden. Nicht erforderlich ist, dass eine die Studienzeit verlängernde Erkrankung nach § 11 Abs. 3 NHG a. F. bereits im Rahmen der Berechnung des Studienguthabens gutgeschrieben wird.

2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Der vom Kläger zur Überprüfung gestellte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf, wie dies für diesen Zulassungsgrund aber erforderlich ist. Es handelt sich vielmehr um einen Fall, der lediglich durchschnittliche Fragen im Zusammenhang mit der entscheidungserheblichen Frage, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Klägers durchgreifen, aufwirft. Etwas anders gilt nicht, soweit sich der Kläger auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 - 6 A 6020/06 - sowie den "Umstand der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht" beruft. Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass es sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht um Fragen von einer Komplexität im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handelt.

3. Soweit der Kläger geltend macht, seiner Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: April 2006, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10).

Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, einen durchgreifenden, zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führenden Zulassungsgrund darzulegen. Er hat bereits keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Er macht lediglich geltend, die Sache habe "über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung", da durch die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes "an allen Hochschulen und Fachhochschulen in Niedersachsen diejenigen Studentinnen und Studenten betroffen (seien), die sich im Vertrauen darauf, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit kein Nachteil erwächst, zu der Arbeit in den Gremien bereit gefunden" hätten. Daher müsse gerechnet auf das ganze Landesgebiet "von einem großen Personenkreis ausgegangen" werden. Mit diesen Ausführungen hat er bereits keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung in dem oben genannten Sinn aufgeworfen, sondern nur auf die große Anzahl von Parallelfällen verwiesen. Ohne dass eine grundsätzliche Frage aufgezeigt wird, kann hingegen allein hieraus der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hingegen gerade nicht abgeleitet werden (Meyer-Ladewig/Rudisele, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30).

Soweit der Kläger der Sache nach sinngemäß grundsätzlich die Frage geklärt wissen will, ob der niedersächsische Gesetzgeber bei der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes wegen der in § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. vorgesehenen Erhöhung des Studienguthabens bei Gremientätigkeiten aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen heraus eine an das bereits erworbene individuelle Studienguthaben der betroffenen Studierenden anknüpfende Übergangsregelung hätte schaffen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem oben Gesagten sich diese Rechtsfrage in seinem Fall nicht stellt. Diese so formulierte Frage ist im vorliegenden Verfahren mithin nicht entscheidungserheblich.

4. Die Divergenzrüge des Klägers greift ebenfalls nicht durch.

Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die Divergenzzulassung bezweckt mithin nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlautes eine unterschiedliche Auslegung erfordern (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 158 ff. m. w. N.).

Der Kläger rügt, die Entscheidung weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ab. Denn das Bundesverfassungsgericht habe "mehrfach bezüglich der Leistungsgewährung von Förderungsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entschieden, dass es mit § 37 Abs. 3 HRG nicht vereinbar sei, wenn Tätigen von universitären Gremien durch ihre Arbeit Nachteile erwachsen (vgl. BVerfG 1 BvR 894/01; 1 BvL 19/99)". Diese Rechtsprechung sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover unbeachtet geblieben. Mit diesem Vortrag kann die Divergenzrüge nicht durchdringen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den von dem Kläger genannten Verfahren 1 BvL 18/99, 1 BvL 19/99 (Beschl. v. 6.4.2000, juris = NVwZ 2000, 910) und 1 BvL 894/01 (Beschl. v. 12.3.2003, juris) mit Fragen der Förderung von Studierenden auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu befassen. In dem Verfahren des Klägers geht es hingegen nicht um Fragen aus dem Recht der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern um Fragen aus dem Studiengebührenrecht auf der Grundlage des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Daher hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bereits nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift, wie sie den angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zugrunde liegt, gestützt. Dass es hier wie dort inhaltlich um die aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgende Notwendigkeit von Übergangsregelungen wegen Vertrauensschutzgesichtpunkten und damit um eine ähnliche Fragestellung geht, reicht nach dem oben Gesagten nicht aus.

Zudem ist der von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtssatz aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn nach dem oben Gesagten ist dem Kläger noch unter der Geltung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. die dort geregelte Gutschrift von zwei Semestern wegen Gremienarbeit zugute gekommen, sodass sich die Frage der Notwendigkeit einer Übergangsregelung aus Vertrauensschutzgesichtpunkten, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist, in seinem Fall nicht stellt. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; dort hat der Senat auch bereits ausgeführt, dass die Beschränkung der Gutschrift auf höchstens zwei Semester wegen Gremienarbeit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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