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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 2 LA 423/07
Rechtsgebiete: GG, NHG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 | |
NHG § 24 Abs. 3 | |
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4 |
Gründe:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. März 2007, mit dem dieses die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass der die Bewilligung eines Forschungsfreisemesters für das Sommersemester 2004 ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten rechtswidrig gewesen seien und dass die Beklagte zur Neubescheidung seines Antrages verpflichtet gewesen sei, abgelehnt hat, zuzulassen, bleibt erfolglos. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (2.), auf die der Senat bei der Überprüfung seines Begehrens beschränkt ist, greifen nicht durch.
1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers mangels eines besonderen Feststellungsinteresses i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig sei. Die Ablehnung der Gewährung des Forschungsfreisemesters für das Sommersemester 2004 habe sich durch Zeitablauf erledigt, da zum einen das Sommersemester 2004 bereits vergangen und der Kläger zum anderen inzwischen mit Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 emeritiert sei, sodass sich die Frage einer Freistellung von anderen Dienstaufgaben zum Zwecke der Forschung nicht mehr stellen könne. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer nachträglichen Feststellung sei nicht erkennbar. Er habe nicht in ausreichendem Maße dargelegt, Ansprüche aus Amtshaftung zu haben, die er in einem mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden und nicht offenbar aussichtslos erscheinenden weiteren Prozess geltend machen wolle. Die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Ansprüche seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Eine Wiederholungsgefahr sei auszuschließen, da der Kläger bereits emeritiert sei. Dies gelte auch im Hinblick auf die anderen noch rechtshängigen Klageverfahren des Klägers um die Gewährung eines Forschungsfreisemesters für die folgenden drei Semester bis zu seiner Emeritierung. Ein Rehabilitationsinteresse stehe ihm ebenfalls nicht zur Seite. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht oder einer Diskriminierung des Klägers bestünden nicht. Bei dem von der Beklagten als wesentlich erachteten Grund für die Versagung des Forschungsfreisemesters, nämlich einer nicht gewährleisteten ordnungsgemäßen Vertretung für den Kläger im Sommersemester 2004, handele es sich um die rechtfehlerfrei erfolgte Verneinung eines maßgeblichen Tatbestandsmerkmals für die Erteilung der begehrten Genehmigung. Etwas anderes folge nicht aus der Behauptung des Klägers, anderen Professoren sei trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen Vertretung ein Forschungsfreisemester gewährt worden. Der von dem Kläger konstatierte Eingriff in seine grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit finde durch die Versagung des begehrten Forschungsfreisemesters lediglich mittelbar statt, da es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung eines Forschungsfreisemesters vorrangig um eine solche dienstrechtlicher Art handele. Eine bloß mittelbare Betroffenheit aber genüge den Anforderungen nicht, die an einen über die Erledigung eines Verwaltungsaktes hinaus fortwirkenden und nachhaltigen Eingriff in ein Grundrecht zu stellen seien. Darüber hinaus habe der Kläger nicht dargetan, inwiefern die ablehnende Entscheidung ihn fortwirkend in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff könne zudem nicht aus der Verknüpfung der Gewährung eines Forschungsfreisemesters mit einem unmittelbar bevorstehenden Emeritierungszeitpunkt gesehen werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den (einen Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Forschungsfreisemesters für das Sommersemester 2005 betreffenden) Beschluss des Senats vom 10. Juni 2005 (- 2 ME 210/05 -, NdsVBl. 2005, 240 = NVwZ-RR 2006, 188) weiter ausgeführt, die unmittelbare zeitliche Nähe eines Freistellungsantrages zu einer bevorstehenden Emeritierung könne einen sachlichen Grund für eine ablehnende Ermessensbetätigung sein, wenn sich die Forschungsaufgaben des Hochschullehrers nicht als dringlich erwiesen und dieser darauf verwiesen werden könne, sein Forschungsprojekt nach Erreichen der Altersgrenze zu einer Zeit durchzuführen, in der er zur Lehre nicht länger verpflichtet sei.
Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels eines nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt unter anderem voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Dazu gehört vor dem Hintergrund der Frage, ob der Kläger mit dem Urteil "etwas anfangen" kann und dieses geeignet ist, seine Position konkret zu stärken, jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; dieses berechtigte Feststellungsinteresse muss er substantiiert darlegen (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 267 f. m. w. N.). Die von dem Kläger des vorliegenden Klageverfahrens angeführten Fallgruppen der beabsichtigten Verfolgung von Ansprüchen aus Amtshaftung (dazu a), einer Wiederholungsgefahr (dazu b), eines Rehabilitationsinteresses (dazu c) und einer Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition (dazu d) hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.
a) Die Fallgruppe des Amtshaftungsprozesses setzt die ernsthafte Absicht, auf der Grundlage der Entscheidung ein Verfahren wegen Entschädigung oder Amtspflichtverletzung vor einem ordentlichen Gericht zu betreiben, voraus. Erfordert die Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen oder Beweiserhebungen, müsste also das Verwaltungsgericht trotz Erledigung noch erheblichen Aufwand betreiben, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen. Der Prozess vor dem ordentlichen Gericht muss bereits anhängig oder ernsthaft zu erwarten sein. Hierzu muss der Kläger substantiiert dartun, was er konkret anstrebt (Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 68 f. m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf diese Fallgruppe deshalb verneint, weil der Kläger die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargelegt und zudem nicht dargetan habe, dass er die von ihm lediglich pauschal in den Raum gestellten denkbaren Forderungen tatsächlich in einem Schadensersatzprozess gegen die Beklagte durchsetzen wolle und die Einleitung eines solchen Verfahrens begonnen sei oder zumindest hinreichend konkret bevorstehe. Die Einwände des Klägers hiergegen in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung bleiben im Ergebnis erfolglos.
aa) Der Kläger führt in diesem Zusammenhang in seinem Zulassungsantrag zum einen an, ihm sei ein Schaden durch Kürzung des Versorgungsfreibetrages in Höhe von 156,-- EUR monatlich insoweit entstanden, als er im Fall der Genehmigung des Forschungsfreisemesters zum Sommersemester 2004 sein Emeritierungsgesuch zum Ende jenes Semesters hätte einreichen können mit der Folge, dass ihm die zum 1. Januar 2005 eingeführten Abzüge von dem Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG erspart geblieben wären. Dieser von dem Kläger angenommene Zusammenhang besteht aber nur in tatsächlicher Hinsicht, aus - allein maßgeblicher - rechtlicher Sicht kann die Frage seiner Emeritierung nicht mit der Bewilligung eines Forschungsfreisemesters in der von ihm dargestellten Art und Weise in Zusammenhang gebracht werden. Es oblag allein seiner Entscheidung, wann er einen Antrag auf Emeritierung vor Vollendung seines 68. Lebensjahres zu stellen gedachte. Da er einen solchen Antrag nicht gestellt hat, sondern erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres zum Ende des Wintersemesters 2005/2006 von Amts wegen emeritiert worden ist, muss er sich die versorgungsrechtlichen Konsequenzen seines eigenverantwortlichen (Nicht-)Handelns zurechnen lassen.
bb) Zum anderen dringt der Kläger mit seinem weiteren Argument nicht durch, ihm seien im Wege des Schadenersatzes die Kosten zu ersetzen, die er nunmehr für Archivreisen aufzuwenden habe. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hierzu erstmals in pauschaler Weise vorgetragen, ihm sei dadurch ein materieller Schaden entstanden, dass er notwendige Reisen zu auswärtigen Bibliotheken nach seiner Emeritierung mangels eines Anspruches auf Dienstreisekosten nunmehr nicht mehr wahrnehmen könne oder diese Reisen auf eigene Kosten finanzieren müsse. Dieser pauschale Vortrag wird nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen gerecht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat.
Zwar macht der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages hierzu nähere Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, sind bei der Prüfung, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, erstmals von dem Kläger innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894; a. A. noch Senatsbeschluss vom 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, NordÖR 2003, 196; vgl. zu dem Meinungsstand etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 86 ff. m. w. N.). Aber auch dieses neue Vorbringen des Klägers hinsichtlich des ihm angeblich entstandenen Schadens führt nicht zu einem Erfolg des Zulassungsantrages. Denn auch auf dieser Grundlage kann das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer beabsichtigten Amtshaftungsklage nicht bejaht werden.
Ein beabsichtigter Amtshaftungsprozess wäre vielmehr offensichtlich aussichtslos. Denn es fehlt schon dem Grunde nach an einem Vermögensschaden, dessen Ausgleich der Kläger im Wege der Amtshaftung von der Beklagten fordern könnte. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 24. Mai 2007 für den Senat plausibel und von dem Kläger unwidersprochen ausgeführt, der auf ihrer den Kläger betreffenden Kostenstelle aufgeführte Betrag in Höhe von 2.592,99 EUR, den dieser im Sommersemester 2004 auch bei einer Bewilligung des begehrten Forschungsfreisemesters für das geplante Forschungsvorhaben aus ihrem Budget höchstens hätte erhalten können, stehe dem Kläger - keine anderweitige Ausgabe vorausgesetzt - auch zum jetzigen Zeitpunkt als Emeritus weiterhin zur Verfügung. Weiter hat die Beklagte in diesem Schriftsatz für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für nichtdienstliche Forschungsreisen auch von aktiven Professoren nach dem Einkommensteuergesetz von dem zuständigen Finanzamt C. regelmäßig nicht anerkannt werde. Daher stehe sich ein aktiver Professor nicht besser als ein Emeritus. Hierzu verhält sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht weiter.
cc) Den von dem Kläger erstmals in seinem Zulassungsantrag behaupteten "künftigen Schaden aus entgangenen Honoraren und Tantiemen" hat er nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt.
b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht der Senat in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, a. a. O., § 113 Rdnr. 66 m. w. N.) eine Wiederholungsgefahr nicht. Er verweist daher insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils, denen er folgt.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 803/05 (juris) - und 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - (NVwZ 2007, 805 = juris) vorhält, es sei mit der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht selbst nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung getroffen habe und ihm nun fast drei Jahre nach Klageerhebung den Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegenhalte. Es trifft zwar zu, dass nach der von dem Kläger genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz auch innerhalb angemessener Zeit zu gewähren und es Gerichten daher nicht gestattet ist, Gründe für die Abweisung von Rechtsbehelfen als unzulässig durch eigene fehlerhafte Verfahrensgestaltung herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler in der Behandlung des vorliegenden Klageverfahrens und der übrigen drei gleichgelagerten Klageverfahren nicht vorgehalten werden.
Der Kläger hat hinsichtlich der Bewilligung eines Forschungsfreisemesters für das Sommersemester 2004 am 18. März 2004, mithin lediglich zwei Wochen vor Beginn dieses Semesters Klage erhoben. In der Klageschrift heißt es hierzu, dass Antrag und Begründung folgen würden. Er konnte und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht über seine Klage noch vor Ablauf des Sommersemesters 2004, das am 30. September 2004 endete, entscheiden werde. Dieser Konsequenz war er sich offensichtlich auch bewusst, da er - richtigerweise - zeitgleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2004 - 5 B 1255/04 - und damit im Hinblick auf das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes hinreichend zeitnah noch in der ersten Hälfte des laufenden Sommersemesters 2004 mit der im Einzelnen dargelegten Begründung ab, der Kläger habe einen erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht; eine Beschwerde hiergegen legte der Kläger nicht ein. Mit Schriftsatz seiner seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2004 erklärte der Kläger daraufhin, er werde kurzfristig mitteilen, ob es angesichts des ablehnenden Beschlusses vom 14. Mai 2004 bei der Klage verbleibe. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 erklärten seine seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, sie verträten den Kläger nicht weiter und sie gingen davon aus, dass sich kurzfristig ein anderer Bevollmächtigter melden werde. Mit Schriftsätzen vom 8. und 26. Juli 2004 erklärte der Kläger persönlich, er habe noch keinen kompetenten Rechtsbeistand gefunden und dieser bedürfe einiger Einarbeitungszeit, sodass er um Verlängerung der Frist zur abschließenden Klagebegründung bis zum 20. September 2004 bitte. Mit Schriftsatz vom 20. September 2004 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Gericht und stellten den bisherigen Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um; zugleich begründeten sie diesen Antrag mit umfänglichem Vortrag weiter. Diesen Schriftsatz übersandte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. September 2004 der Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004. Hierauf nahm der Kläger persönlich in einem undatierten Statement Stellung, das seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. November 2004 dem Verwaltungsgericht überreichten. Die Beklagte ihrerseits erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004, was den Kläger veranlasste, seinerseits dem Gericht eine weitere Stellungnahme vom 21. Januar 2005 zusenden zu lassen. Im Anschluss hieran suchte der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten abgelehnten Gewährung eines Forschungsfreisemesters für das Sommersemester 2005 um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nach, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2005 - 5 B 624/05 - ablehnte, die Beschwerde des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.6.2005 - 2 ME 210/05 -). Die Gerichtsakte 5 A 1254/04 nebst Verwaltungsvorgängen war ausweislich der Verfügung des Berichterstatters der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2005 ihrerseits als Beiakte D zu dem Beschwerdeverfahren 2 ME 210/05 beigezogen worden.
Aus diesem Verfahrensablauf wird deutlich, dass der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe entgegen seiner Verpflichtung nicht hinreichend zeitnah über das vorliegende Klageverfahren oder die übrigen drei Klageverfahren 5 A 4179/04, 5 A 623/05 und 5 A 3385/05 entschieden und somit die Erledigung dieser Verfahren in vorwerfbarer Weise pflichtwidrig und entscheidungserheblich selbst herbeigeführt, nicht zutrifft. Dies gilt zum einen - wie ausgeführt - für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2004, aber auch gleichermaßen für die übrigen drei Semester (Wintersemester 2004/2005, Sommersemester 2005 und Wintersemester 2005/2006). Das Wintersemester 2005/2006 als letztes in dieser Reihe endete am 30. März 2006. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebotes effektiven zeitnahen Rechtsschutzes nicht mit einer Entscheidung in den die drei zuletzt genannten Semester betreffenden Klageverfahren rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann eine absolute Obergrenze, in dem ein Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum beendet sein muss, nicht festgesetzt werden. Die Dauer eines Verfahrens hängt vielmehr stets von dem Einzelfall ab, wobei das Gericht im Hinblick auf den in Art. 97 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der konkreten zeitlichen Gestaltung des Verfahrens verfügt (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 -, BVerfGE 55, 349, 369 = NJW 1981, 1499, 1500; Beschl. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 13 = NJW 1995, 2477; Beschl. v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 -, NJW 2005, 3488, 3489). Lediglich in "Ausreißerfällen" kann die Feststellung getroffen werden, dass die Untätigkeit eines Gerichts rechtswidrig war (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2005 - 2 BvR 1610/03 -, a. a. O.; LG München I, Urt. v. 12.1.2005 - 9 O 17286/03 -, EuGRZ 2006, 308: 4 Jahre 7 Monate; BVerfG, Beschl. v. 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, 797: 15 Jahre; EGMR, Urt. v. 8.6.2006 - 75529/01 -, NJW 2006, 2389: 16,5 Jahre; BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 302/05 -, BGHZ 170, 260 = DVBl. 2007, 908: Grundbucheintragung erst nach über eineinhalb Jahren). Im Fall des Klägers liegen nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen für einen derartigen "Ausreißer" nicht vor.
c) Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers liegt ebenfalls nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat das Rehabilitationsinteresse des Klägers deshalb verneint, weil Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht oder einer Diskriminierung des Klägers nicht bestünden. Der von der Beklagten als wesentlich erachtete Grund für die Versagung des Forschungsfreisemesters sei das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung für den Kläger im Sommersemester 2004 und mithin die Verneinung eines maßgeblichen Tatbestandsmerkmals für die Erteilung der begehrten Genehmigung gewesen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 NHG). Unabhängig davon, ob dies zutreffend gewesen sei, sei ein diskriminierender, persönlichkeitsverletzender Inhalt der ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar. Eine Diskriminierung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet habe, anderen Professoren sei in gleicher Situation ein Forschungsfreisemester gewährt worden. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass einerseits jedem Freistellungsbegehren andere individuelle Gesichtspunkte zugrunde lägen, andererseits ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht herleitbar sei.
Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Auch wenn ihm zuzugestehen ist, dass eine Diskriminierung sich aus dem mit der Ablehnung eines Antrages zusammenhängenden Umständen ergeben kann, kann vorliegend bei lebensnaher Betrachtung eine erforderliche Ehrverletzung durch einen persönlichen Vorwurf oder durch die Herbeiführung eines Makels (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 113 Rdnr. 273 m. w. N.) nicht festgestellt werden. Zu den von dem Kläger angeführten Vergleichsfällen hat die Beklagte nachvollziehbar angeführt, dass den genannten Professoren nicht unter mit dem Fall des Klägers vergleichbaren Voraussetzungen und Ermessensaspekten ein Forschungsfreisemester gewährt worden sei, da sie zum einen aus anderen Fachbereichen stammten, in denen sich die Vertretungssituation anders dargestellt habe, und zum anderen andere dienstliche Kriterien zu berücksichtigen gewesen seien. Für seine gegenteilige Behauptung, in seinem Fall sei die Bewilligung eines Forschungsfreisemesters mit einer nur nach außen vorgeschobenen Begründung abgelehnt worden, ist der Kläger letztlich den Beweis schuldig geblieben. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 5. Februar 2004 (Bl. 34 Gerichtsakte) angegeben hat, sein Lehrangebot für das Sommersemester 2004 bestehe ohnehin nur aus "lauter Luftnummern". Wenn aber schon das für dieses Semester erforderliche Lehrangebot von Seiten des Klägers gar nicht erstellt und angeboten worden war, konnte realistischerweise ein solches Lehrangebot auch nicht auf die erforderlichen Vertretungsnotwendigkeiten geprüft werden.
Überdies hat die Beklagte nach der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 die Ablehnung auf den weiteren Aspekt der fehlenden Beurteilungsmöglichkeit des Forschungszweckes gestützt. Dieser Aspekt rührte daher, dass der Kläger sich offensichtlich seit dem Jahr 2000 nicht mehr an der Forschungsdokumentation der sozialwissenschaftlichen Fächer beteiligt und er zu seinem letzten Forschungsfreisemester 1998 keinen Bericht abgegeben hatte. Zu diesem Aspekt verhält sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht.
Allein die Bekanntmachung und die mitgeteilte Begründung der ablehnenden Entscheidung ("aus verschiedenen Gründen") über den Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Forschungsfreisemesters in der Vorstandssitzung des Institutes für Sozialwissenschaften der Beklagten vom 3. März 2004 unter dem Tagesordnungspunkt 1 "Berichte und Anfragen" belegt einen diskriminierenden Charakter der Ablehnung nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Zentrale Studienkommission die ursprüngliche Version des Präsidiums der Beklagten im Wissen um die Existenz eines "reichhaltigen, bereits im Vorlesungsverzeichnis abgedruckten Ersatzlehrangebots" akzeptiert habe, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise. Denn diese Darstellung des Klägers verträgt sich nicht mit seinem Eingeständnis, er habe in seinem Lehrangebot für das Sommersemester 2004 ohnehin nur "Luftnummern" angegeben.
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf die Fallgruppe der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der durch die Versagung des Forschungsfreisemesters von dem Kläger bezeichnete Eingriff in sein Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nur mittelbar stattfinde. Maßgeblich sei hier nämlich, dass es sich bei der ursprünglich angefochtenen Entscheidung um eine solche im Spannungsverhältnis zwischen dienstrechtlicher Stellung und Wissenschaftsfreiheit handele. Die von der Beklagten zu treffende Entscheidung sei zweistufig und zunächst eine vorrangig dienstrechtliche. Es sei die Frage zu beantworten, ob der beantragende Professor dienstlich in der Lehre entbehrt werden könne, ohne wesentlich Einfluss auf den von der Hochschule zu garantierenden Lehrbetrieb zu nehmen. Dies habe die Beklagte unter dienstrechtlichen Aspekten verneint. Selbst wenn diese Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, so wäre der Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Klägers dadurch allenfalls mittelbar betroffen. Eine derartige bloß mittelbare Betroffenheit genüge den Anforderungen an einen über die Erledigung eines Verwaltungsaktes hinaus fortwirkenden und nachhaltigen Eingriff in Grundrechtspositionen nicht.
Der Kläger hält diesen Erwägungen in seinem Zulassungsantrag lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht vollziehe insoweit "Spiegelfechterei" und bediene sich des "Kunstgriffs" der lediglich mittelbaren Betroffenheit. Die Wissenschaftsfreiheit unterliege nicht den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, die Hochschullehrer hätten zwar ihre Lehrverpflichtungen zu erfüllen, ihnen müsse jedoch die gleiche Chance zur Wahrnehmung eines Forschungsfreisemesters eröffnet werden, da dieses zum Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gehöre. Diese Einwände genügen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den die Entscheidung tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen auf schlichte Wendungen beschränkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Punkt unzutreffend sei. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung infrage stellen (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 a Rdnr. 206 m. w. N.). Hieran fehlt es, weil sich der Zulassungsantrag nicht zu tragenden Feststellungen des Verwaltungsgericht verhält, warum mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dienstrechtlicher Stellung und Wissenschaftsfreiheit allenfalls von einem nur mittelbaren, nicht aber nachhaltig fortwirkenden Grundrechtseingriff auszugehen sei.
Aber selbst wenn mit diesen Ausführungen des Klägers dem Darlegungserfordernis genügt sein sollte, würden sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2005 - 2 ME 210/05 - ausgeführt, bei der (Nicht-)Bewilligung eines Forschungsfreisemesters durch die Beklagte habe es sich um eine Entscheidung im Spannungsverhältnis zwischen dienstrechtlicher Stellung und der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Wissenschaftsfreiheit gehandelt. Die von der Beklagten zu treffende Entscheidung sei zweistufig und zunächst eine vorrangig dienstrechtliche. Der Kläger sei als Hochschullehrer nicht nur Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch Angehöriger des öffentlichen Dienstes, dessen Status als Beamter durch das Beamtenrecht und die nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Grundsätze bestimmt werde. Die hier einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen der §§ 43 Abs. 1 HRG, 24 Abs. 1 NHG umschrieben insoweit den dienstlichen Tätigkeitsbereich eines Hochschullehrers unter anderem dahin, in dem von ihm vertretenen Fach die Aufgaben nicht nur der Forschung sondern auch der Lehre selbständig wahrzunehmen. Danach habe der Hochschullehrer einerseits die grundrechtliche Freiheit, andererseits aber auch die dienstrechtliche Amtspflicht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Der Kläger müsse sich mit Blick auf das für sein Begehren geltend gemachte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit entgegenhalten lasse, dass das selbe Grundrecht der den Kläger vertretenen Hochschullehrer ebenso berührt wäre wie die in Art. 12 Abs. 1 und ebenfalls in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerte Lern- und Studierfreiheit der Studierenden. Von daher bedürfe es einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Grundsätzen mit dem Ziel, zunächst einen schonenden Ausgleich herbeizuführen und ansonsten - sollte einer solcher Ausgleich nicht zu erreichen sein - nach dem sogenannten Prinzip der praktischen Konkordanz unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltungen und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten habe.
Mit seinen Einwänden vermag der Kläger die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Senats nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Richtig ist zwar, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nicht den Schranken der allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt. Dies bedeutet aber nicht, dass dieses Grundrecht vorbehaltslos geschützt ist. Gerade weil diesem Grundrecht - wie ausgeführt - andere gegenläufige Grundrechte der übrigen Professoren und der Studierenden entgegenstehen, bedarf es eines Ausgleiches dieser Interessen in Form einer Güterabwägung. Insbesondere das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinflusst das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in entscheidendem Maße. Mithin grenzt die beamtenrechtliche Lehrverpflichtung des Hochschullehrers die Wissenschaftsfreiheit im Rahmen des Ausbildungsbetriebes der Universität notwendigerweise ein (Wendt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 5 S. 459 - Stichwort "Lehrverpflichtung"). Im Hinblick auf diese Lehrverpflichtung ist der Hochschullehrer in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das gebotene Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und die Zwecke der Universität, Einschränkungen seines individuellen Freiheitsrechtes gefallen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.1979 - 1 BvR 290/79 -, BVerfGE 51, 369, 379). Deshalb ist es gerechtfertigt, in diesem Zusammenhang lediglich von einem mittelbaren Grundrechtseingriff zu sprechen. Es ist - wie oben ausgeführt - nicht ersichtlich, dass im Fall des Klägers das Ergebnis der danach gebotenen Güterabwägung zu Unrecht zu einseitig zu seinen Lasten ausgefallen ist mit der Folge, dass unberechtigterweise in eine wesentliche Grundrechtsposition des Klägers eingegriffen worden ist.
2. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Der vom Kläger zur Überprüfung gestellte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf, wie dies für diesen Zulassungsgrund aber erforderlich ist. Es handelt sich vielmehr um einen Fall, der lediglich durchschnittliche Fragen in dem Zusammenhang mit dem entscheidungserheblichen Problem, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht, aufwirft. Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass es sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht um Fragen von einer Komplexität im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO handelt.
Etwas anderes folgt nicht aus dem von dem Kläger angeführten umfangreichen Begründungsaufwand, den das Verwaltungsgericht habe leisten müssen, um die Klage abzuweisen. Das Kriterium des Begründungsaufwandes mag ein Indiz für besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sein, das maßgebliche oder gar allein entscheidungserhebliche Merkmal ist es hingegen nicht. Selbst ein ursprünglich schwieriger Fall, den das Verwaltungsgericht nach sorgfältiger rechtlicher Aufarbeitung richtig entschieden hat, kann aus der maßgeblichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts als Rechtsmittelgericht keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufweisen (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 124). So liegt es nach dem oben Gesagten hier.
Gleiches gilt für das Argument des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu den aufgeworfenen Rechtsfragen und im Hinblick auf die Komplexität der tatsächlichen Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Strukturen innerhalb der Beklagten keine, keine ergiebige oder keine zutreffende Begründung gegeben. Auch für den Berufungszulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten ist das Entscheidungsergebnis maßgeblich (Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 125). Nach dem oben Gesagten bestehen aber an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel, sodass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch aus diesem Grund nicht durchgreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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