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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 LB 118/03
Rechtsgebiete: BhV, NBG


Vorschriften:

BhV § 6 I 1 Nr. 2
BhV § 6 I 1 Nr. 4
NBG § 87 Abs. 1 Satz 1
NBG § 87c I
Aufwendungen für die Anschaffung antiallergener Bettzwischenbezüge sind nicht beihilfefähig.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung antiallergener Bettzwischenbezüge.

Die in der niedersächsischen Finanzverwaltung als Steueramtfrau teilzeitbeschäftigte Klägerin, eine verheiratete Mutter zweier 1985 bzw. 1988 geborener Kinder, leidet an einer Hausstaubmilbenallergie; ihr wurde von dem sie behandelnden Allergologen unter dem 5. Januar 1999 bescheinigt, dass die "Anschaffung von amtungsaktiven Kopfkissen-, Bett- und Matratzenbezüge zum Schutz vor Hausstaubmilbenallergenen - ggf. auch in doppelter Ausführung für das Ehebett - ...notwendig" sei. Die Klägerin beantragte daher am 30. Juli 1999 die Gewährung einer Beihilfe u. a. für die von ihr zu einem Preis von 814 DM (2 x 59 DM + 2 x 149 DM + 2 x 199 DM, Rechnung des Sanitätshauses D. aus E. v. 3.6.1999) angeschafften antiallergenen Bettzwischenbezüge der Marke "Allergika" (jeweils zwei Kissenbezüge, zwei Bettbezüge und zwei Matratzenbezüge). Das beklagte Amt lehnte mit Bescheid vom 3. August 1999 die Bewilligung einer Beihilfe hierfür ab, ein Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten v. 27. Oktober 1999).

Die Klägerin hat gegen den ihr am 11. November 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid am 8. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, ihr sei für die von ihr für die Anschaffung der antiallergenen Bettzwischenbezüge getätigten Aufwendungen eine Beihilfe zu bewilligen, und zwar nach dem für sie maßgeblichen Beihilfemessungssatz (70 %), also i. H. v. 569,80 DM; außerdem habe das beklagte Amt auf die Summe Prozesszinsen zu zahlen. Bei den antiallergenen Bettzwischenbezügen handele es sich um Hilfsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der niedersächsischen Beihilfevorschriften beihilfefähig seien. Nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts sei unter einem (beihilfefähigen) Hilfsmittel ein Mittel zu verstehen, welches unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung und Linderung einer Krankheit diene. Dies treffe für die antiallergenen Bettzwischenbezüge bei ihr - der Klägerin - zu. Sie leide an einer Hausstaubmilbenallergie. Bei der Hausstaubmilbe handele es sich um einen mit bloßem Auge nicht sichtbaren Gliederfüßler aus der Familie der Spinnentiere. Der Gliederfüßler ernähre sich vor allem von menschlichen und tierischen Hautschuppen. Der Kot der Hausstaubmilbe, dessen sich die Milbe in Form kleiner, schleimbedeckter Kügelchen entledige, enthalte Allergene, auf die eine Hausstaubmilbenallergikerin wie sie mit Krankheitssymptomen reagiere. Die Allergene im Kot der Hausstaubmilbe befänden sich auch in Matratzen, Bettdecken und Kopfkissen. Hierauf reagiere sie als Allergikerin mit dauerhaftem Schnupfen in Verbindung mit Augen- und Gaumenjucken. Eine Desensibilisierung gegen die Allergene der Hausstaubmilbe sei bei ihr erfolglos verlaufen, der ständige Kontakt mit den in Matratze, Kopfkissen und Bettdecken enthaltenen Allergenen der Hausstaubmilbe habe bei ihr zu Schlafstörungen geführt. Seit sie die antiallergenen Bettzwischenbezüge, für deren Anschaffung sie die Gewährung einer Beihilfe beanspruche, benutze, seien die allergischen Symptome nicht mehr aufgetreten; denn die Innenbeschichtung der Bezüge sei milbendicht und auch für allergene Partikel undurchlässig. Bei den Bettzwischenbezügen handele es sich daher um Hilfsmittel im Sinne des Beihilferechts, weil die Bezüge zumindest der Linderung ihrer - der Klägerin - Allergieerkrankung dienten. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die Bettzwischenbezüge auch nicht den Gegenständen zuzurechnen, die der allgemeinen Lebensführung dienten und daher nicht beihilfefähig seien. Antiallergene Bettzwischenbezüge würden typischerweise von gesunden Menschen gerade nicht angeschafft und von diesen benutzt. Diese Bettzwischenbezüge seien im Gebrauch deutlich unangenehmer als normale Schon- oder Zwischenbettbezüge; denn die Benutzung der anitallergenen Zwischenbezüge führe u. a. dazu, dass man unter ihnen stärker als unter normalen Zwischenbezügen schwitze. Die antiallergenen Bettzwischenbezüge würden auch zusätzlich zu den üblichen Matratzen, Bettdecken und Kopfkissen, nicht aber an deren Stelle benutzt. Durch die Nichtanerkennung der anitallergenen Bettzwischenbezüge als beihilfefähig werde sie, die sie nur in Teilzeit beschäftigt sei, auch wirtschaftlich stärker belastet als andere (in Vollzeit tätige) Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppe A 11, so dass ihr auch nicht zugemutet werden könne, im Rahmen der Eigenvorsorge die Kosten für diese Hilfsmittel selbst aufzubringen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Beihilfe für die Anschaffung anitallergener Bettzwischenbezüge gemäß ihrem Antrag in Höhe von 291,33 € (569,80 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 1999 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert:

Bei den von der Klägerin beschafften Bettbezügen handele es sich nicht um ein (beihilfefähiges) Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften; denn nach der medizinischen Beurteilung müsse der Einsatz eines beihilfefähigen Hilfsmittels den direkten Ausgleich körperlicher Behinderungen bezwecken, dies sei aber bei den anitallergenen Bettzwischenbezügen nicht der Fall. Die Zwischenbezüge seien auch deshalb nicht beihilfefähig, weil sie der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien. Sie hätten nämlich die Wirkung eines üblichen Matratzenschoners, so dass es sich bei ihnen um Gebrauchsgegenstände handele, die neben der üblichen Bettwäsche und den üblichen Bettlaken benutzt würden. Da gewisse Härten und Nachteile, die sich aus dem typisierenden und pauschalierenden Charakter der Beilhilfe ergäben, hingenommen werden müssten, könne von einer Verletzung der Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden, wenn hier eine Beihilfe für die Anschaffung der antiallergenen Bettzwischenbezüge nicht gewährt werde. Hiervon könnte nur dann gesprochen werden, wenn durch die Versagung der Beihilfe eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung hervorgerufen würde und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre; bei Gesamtaufwendungen von rd. 800 DM könne aber hiervon keine Rede sein.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. August 2002 der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Klägerin habe entgegen der von dem beklagten Amt in seinen Bescheiden vom 3. August und 27. Oktober 1999 vertretenen Auffassung einen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die von ihr beschafften antiallergenen Bettzwischenbezüge. Die Beihilfefähigkeit der angeschafften Bettbezüge richte sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der niedersächsischen Beihilfevorschriften i. V. m. deren Anlage 3. Danach seien u. a. ärztlich verordnete - eine entsprechende Verordnung sei hier unter dem 5. Januar 1999 von dem Arzt Dr. F. aus G. erfolgt - Hilfsmittel beihilfefähig. Bei den antiallergenen Bettzwischenbezügen handele es sich um derartige Hilfsmittel. Die Bezüge, die die unter einer Hausstaubmilbenallergie leidende Klägerin vor dem allergenen Kot der Hausstaubmilben schützten, hätten bei ihr zur Linderung und Besserung eines regelwidrigen Körperzustandes geführt; denn die Klägerin leide nicht mehr unter Atembeschwerden. Die Eigenschaft als (beihilfefähiges) Hilfsmittel gehe aber nicht schon dann verloren, wenn eine Vorrichtung wie hier nicht unmittelbar am Körper ausgleichend wirke oder den Funktionsausfall nicht völlig ausgleichen könne.

Der Anerkennung der antiallergenen Bettzwischenbezüge als beihilfefähiges Hilfsmittel stehe auch nicht entgegen, dass die Bezüge in der Liste der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften, der sog. Positivliste, nicht als (beihilfefähige) Hilfsmittel ausdrücklich aufgeführt würden; denn der dort genannte Katalog sei nicht abschließend. Die Bezüge seien auch nicht in der sog. Negativliste genannt. Des Weiteren schließe Nr. 9 der Anlage 3 der Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit auch nicht deshalb aus, weil die anitallergenen Bettzwischenbezüge etwa zu den Gegenständen zählten, deren Anschaffungskosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Bei den antiallergenen Bettzwischenbezügen handele es sich nämlich um Bezüge, die nicht an die Stelle der üblicherweise verwendeten Bett- und Matratzenbezüge treten würden. Die Klägerin müsse vielmehr zusätzlich einen herkömmlichen Bettbezug verwenden. Hinzu komme, dass kein Allergiker auf die Idee kommen werde, 814 DM für zusätzliche Zwischenbezüge auszugeben. Ob im Einzelhandel antiallergene Bettzwischenbezüge ohne ärztliche Verordnung zu einem reduzierten Preis angeboten würden, spiele demgegenüber keine Rolle.

Im Übrigen hätte die Klage selbst dann Erfolg, wenn die von der Klägerin gekauften antiallergenen Bettzwischenbezüge der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen wären. In den Beihilfevorschriften werde nämlich die Grenze zwischen nicht beihilfefähigen Gebrauchsgütern des täglichen Lebens und beihilfefähigen Hilfsgütern nicht konsequent beachtet. So würden beispielsweise Wassermatratzen, Krankenunterlagen, Einwegwindeln, Einweghöschen und Zellstoffunterlagen, die alle der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, als beihilfefähig anerkannt, wenn sie im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit (z. B. im Rahmen einer Dekubitus-Behandlung bei Blasen- und/oder Darminkontinenz) erforderlich seien. Hier sei die antiallergene Bettwäsche aber auch für die Behandlung einer Erkrankung der Klägerin erforderlich.

Sei der Klägerin die beantragte Beihilfe zu gewähren, so sei auch der Anspruch auf Prozesszinsen gerechtfertigt.

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 20. August 2002 fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 28. März 2003 - 2 LA 197/02 - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben hat; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 28. März 2003 Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte nunmehr vor:

In dem angefochtenen Urteil sei übersehen worden, dass die von der Klägerin beschafften antiallergenen Bettzwischenbezüge deshalb nicht beihilfefähig seien, weil sie zum einen nicht unter den Hilfsmittelbegriff des § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften fielen und zum anderen den - nach Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 der Beihilfevorschriften nicht beihilfefähigen - Gegenständen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien. Die Bettzwischenbezüge seien keine beihilfefähigen Hilfsmittel, weil durch ihren Einsatz kein unmittelbarer Ausgleich körperlicher Behinderungen bezweckt werde. Den Bezügen komme lediglich eine vorbeugende Wirkung zu. Das für ein Hilfsmittel erforderliche Unmittelbarkeitskriterium werde auch nicht dadurch erfüllt, dass die antiallergene Bettwäsche die Funktion des körpereigenen Immunsystems ersetze, wie die Klägerin behaupte. Tatsächlich hülle die antiallergene Bettwäsche als künstliche Hülle nur das Bett als 'Gefahrenherd' für den Körper der Allergikerin ein, sorge also nur dafür, dass das bei einer Allergikerin geschwächte körpereigene Immunsystem oder irgendein künstliches Surrogat nicht zum Einsatz kommen müsse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die antiallergene Bettwäsche auch der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Soweit von der Klägerin und in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts 'Gegenbeispiele', und zwar beihilfefähige Gegenstände aus dem Hilfsmittelkatalog angeführt würden, die angeblich der allgemeinen Lebensführung unterliegen würden, könne die Klägerin aus der Existenz im Einzelfall anfechtbarer Grenzentscheidungen durch den Dienstherrn für ihr Verfahren einen Beihilfeanspruch nicht herleiten, solange die Hilfsmitteleigenschaft der antiallergenen Bettzwischenbezüge in der Auslegung, wie sie durch die herrschende Rechtsprechung und Literatur vorgenommen werde, eindeutig nicht vorliege.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als richtig, weil in dem Positivkatalog der Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften Hilfsmittel aufgeführt seien, die wie die hier umstrittene Bettwäsche nicht einen unmittelbaren Ausgleich gestörter natürlicher Körperfunktionen bewirkten; dies treffe etwa auf den (beihilfefähigen) Schutzhelm für Behinderte oder den (beihilfefähigen) Narbenschützer zu. Damit werde deutlich, dass das Kriterium, ein beihilfefähiges Hilfsmittel müsse unmittelbar einen Ausgleich einer gestörten natürlichen Körperfunktion bewirken, nicht zur Abgrenzung dienen könne.

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Amtes ist begründet. Denn der Beklagte ist in dem angefochtenen Urteil vom 20. August 2002 zu Unrecht verpflichtet worden, der Klägerin für die Anschaffung der hier umstrittenen antiallergenen Bettzwischenbezüge eine Beihilfe i. H. v. 291,33 € zu gewähren und auf die Klageforderung Prozesszinsen zu zahlen. Vielmehr erweist sich der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. August 1999 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides v. 27. Oktober 1999) als rechtmäßig, weil die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung der umstrittenen Bettzwischenbezüge nicht in Betracht kommen kann.

1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfe sind die Beihilfevorschriften des Bundes ("Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen"), die nach § 87 c Abs. 1 NBG auch für niedersächsische Beamtinnen und Beamte gelten, in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 918 = Anlage 1 des RdErl. des niedersächsischen Finanzministeriums v. 25.3.1996, Nds.MBl. S. 765) und die für eine Übergangszeit noch angewandt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, BVerwG 2 C 50.02 -, DVBl. 2004, 1420(1422)). Denn die Klägerin macht Ansprüche für im Sommer 1999 getätigte Aufwendungen (Ankauf der antiallergenen Bettzwischenbezüge - Rechnung v. 3.6.1999) geltend, so dass die Beihilfevorschriften in der damals geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. Art. 2 Abs. 4 Beihilfevorschriften i. d. F. v. 18.12.2003, RdErl. des niedersächsischen Finanzministeriums v. 19.12.2003, Nds.MBl. 2004, 240(247)).

2. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BhV - nur diese Bestimmungen kommen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch allenfalls in Betracht - sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen beihilfefähig, die für ein schriftlich verordnetes Arznei- bzw. Verbandsmittel oder für ein Hilfsmittel getätigt worden sind. Bei den von der Klägerin angeschafften anitallergenen Bettzwischenbezügen handelt es sich aber weder um Arznei-/Verbandsmittel noch um Hilfsmittel i. S. der soeben genannten Vorschrift, so dass eine Beihilfefähigkeit dieser Bettzwischenbezüge ausscheiden muss (so auch BVerwG, Beschl. v. 9.2.2001 - BVerwG 2 B 72.00 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 13 unter Bezugnahme auf das Urt. v. 30.5.1996 - BVerwG 2 C 5.95 -, NVwZ-RR 1997, 367 = DVBl. 1996, 1149 = ZBR 1996, 314 = DÖD 1997, 133 u. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2003 - 5 LA 3622/01 -). Dies ergibt sich aus Folgendem:

2.1 Bei antiallergenen Bettzwischenbezügen handelt es sich zunächst nicht um Arzneimittel i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV.

Unter (beihilfefähigen) Arzneimitteln können grundsätzlich nur solche Mittel verstanden werden, die durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Wirkungen erzeugen (BVerwG, Urt. v. 30.5.1996, aaO; BAG, Urt. v. 25.2.1999 - 6 AZR 512/97 -, NZA 1999, 1228 = NVwZ-RR 2000, 630). Dies ist hier nicht der Fall. Antiallergene Bettzwischenbezüge wirken nicht im oder am menschlichen Körper, sondern sollen dazu dienen, die räumliche Umgebung der Allergikerin dadurch von krankheitserregenden bzw. krankheitsauslösenden Faktoren zu befreien, dass sie verhindern, dass in der Matratze, in der Bettwäsche oder im Kopfkissen schon befindliche Hausstaubmilben das Bettzeug verlassen und zum Nachteil der Allergikerin ihren Allergene enthaltenen Kot ausscheiden können. Diese lediglich mittelbare Wirkung der antiallergenen Bettzwischenbezüge schließt es aber aus, diese unter den Arzneimittelbegriff des Beihilferechts zu fassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1996, aaO).

2.2 Wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (s. etwa BSG, Urt. v. 18.1.1996 - 1 RK 8/95 -, USK 96175 ; vgl. auch Urt. v. 21.11.1991 - 3 RK 18/90 -, FEVS 42, 392 = SozR 3 - 2200 § 182 I Nr. 1 lt. b RVO = ArbuR 1996, 233 - zu Anti-Milbenspray u. -Feuchtpulver) anitallergene Bettzwischenbezüge zumindest als Heilmittel i. S. des § 32 Abs. 1 SGB V angesehen werden, weil sie dazu dienten, Krankheitszustände zu heilen oder zu verhindern, es bei diesen Mitteln auf eine unmittelbare Heilwirkung nicht ankomme (BSG, Urt. v. 18.1.1996, aaO, - zu § 182 Abs. 1 Nr. 1 lit. b RVO), so rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass die Beihilfevorschriften den Begriff des Heilmittels nicht kennen, sondern nur den des Arzneimittels, so dass schon von daher die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu den antiallergenen Bettzwischenbezügen auf das Beihilferecht nicht übertragbar ist, scheidet eine etwaige Übertragung der im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze auf das Beihilferecht auch deswegen aus, weil zwischen dem Beihilferecht und dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gravierende Systemunterschiede bestehen (s. dazu BVerwG, Urt. v. 21.2.1979 - BVerwG 6 C 25.76 -, BVerwGE 60, 336(338) u. Urt. v. 30.3.1995 - BVerwG 2 C 5.94 -, BVerwGE 98, 106(108) = NVwZ 1995, 682), die es ausschließen, Grundsätze, die den Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet sind, auf das Beihilferecht zu übertragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.5.2002 - 2 A 11758/01 -, IÖD 2002, 19f. m. w. Nachw.).

2.3 Die antiallergenen Bettzwischenbezüge gehören auch nicht zu den Verbandsmitteln i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV. Die Bezüge werden nämlich nicht wie etwa Wundverbände auf den Körper aufgelegt oder mit ihm in bestimmter Weise verbunden (BAG, Urt. v. 25.2.1999 - 6 AZR 512/97 -, NVwZ-RR 2000, 630 = NZA 1999, 1228; OVG NRW, Urt. v. 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -).

2.4 Die antiallergenen Bettzwischenbezüge können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht als beihilfefähige Hilfsmittel i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BhV angesehen werden.

2.4.1 Gegen eine Anerkennung der Bettzwischenbezüge als beihilfefähige Hilfsmittel spricht bereits, dass die Bezüge nicht in der sog. Positivliste (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BhV i. V. m. der Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4) genannt werden. Allerdings hat diese Liste keinen abschließenden Charakter, wie dies auch der Blick auf die Bestimmung der Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV deutlich macht, so dass es nicht ausgeschlossen wäre, ausnahmsweise antiallergene Bettzwischenbezüge auch ohne ausdrückliche Aufnahme in die Positivliste als - beihilfefähige - Hilfsmittel anzuerkennen. Eine Beihilfefähigkeit der hier interessierenden Bettbezüge - als Hilfsmittel i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BhV - scheitert aber auf jeden Fall daran, dass die Bezüge nach dem allgemeinen Hilfsmittelbegriff des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV nicht als (beihilfefähige) Hilfsmittel angesehen werden können. Unter Hilfsmitteln i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind nämlich solche Gegenstände zu verstehen, die zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet und aufgrund des Krankheitsbildes dazu bestimmt sind, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionstüchtigen Körperorgans zu ersetzen oder zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, S. 228). Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Klägerin angeschafften antiallergenen Bettzwischenbettbezüge nicht; denn sie dienen nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer körperlichen Behinderung der Klägerin - hier ihrer Allergieerkrankung - , vielmehr entfalten die Bezüge, wie dies schon bei der Erörterung der Arzneimitteleigenschaft der Bettbezüge dargelegt wurde, in Bezug auf die Erkrankung der Klägerin nur eine mittelbare (vorbeugende) Wirkung. Soweit die Klägerin meint, das Unmittelbarkeitserfordernis sei nicht zwingend Definitionselement des (beihilfefähigen) Hilfsmittels, vielmehr müssten auch solche Gegenstände als beihilfefähige Hilfsmittel anerkannt werden, die wie hier die antiallergenen Bettzwischenbezüge die Folgen der Erkrankung (Allergie) erfolgreich bekämpfen könnten, so kann dem nicht gefolgt werden. Gerade weil die Zielsetzung und Systematik des beamtenrechtlichen Beihilferechts eine zumutbare Eigenvorsorge von den Beamtinnen und Beamten vorsehen und daher anders als etwa das Arzneimittelrecht oder das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beschränkung der nach Beihilferecht erstattungsfähigen Aufwendungen (Beihilfefähigkeit) vorsehen können, setzt der Hilfsmittelbegriff wie der Arzneimittelbegriff des Beihilferechts einschränkend voraus, dass das Mittel unmittelbar am Körper des Patienten wirkt und nicht etwa nur mittelbar auf den Patienten in der Weise einwirkt, dass krankheitserregende bzw. -auslösende Faktoren von dem Patienten ferngehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.1996, aaO, u. Beschl. v. 9.1.2001, aaO). Letzteres ist aber bei den antiallergenen Bettzwischenbezügen der Fall.

2.4.2 Hiervon abgesehen - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Urteils dar - müsste eine Beihilfefähigkeit der antiallergenen Bettzwischenbezüge als Hilfsmittel i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BhV auch daran scheitern, dass es sich bei diesen Bezügen um Gegenstände handelt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen und die daher nach Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV gehören (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, aaO; OVG NRW, Urt. v. 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -; BAG, aaO; VG Hannover, Urt. v. 10.6.1999 - 14 A 4515/98 -; Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: August 2005, RdNr. 6.7.5b zu § 6 Abs. 1 Nr. 4; a. A. VG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.3.2001 - 9 E 2.369/00 (2) -, NVwZ-RR 2001, 526). Allerdings sind die Bettbezüge nicht in der sog. Negativliste (zu Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) aufgeführt, so dass ihre Anerkennung als Hilfsmittel nicht schon von daher ausscheiden muss, auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass antiallergene Bettzwischenbezüge nach Aufbau und Verarbeitung herkömmliche Bettbezüge und/oder Matratzenschoner nicht ersetzen können. Die antiallergenen Bettzwischenbezüge dienen vielmehr dazu, dass die Bettstatt, die sich zweifelsfrei aus Gegenständen (Matratze, Kopfkissen, Inlett) zusammensetzt, die als Gebrauchsgegenstände auch von Gesunden benutzt werden und daher der allgemeinen Lebensführung unterliegen, von der Allergikerin beschwerdefrei benutzt werden kann. Können aber vorwiegend der allgemeinen Lebenshaltung unterliegende Gegenstände lediglich durch zusätzliche Bestandteile nunmehr auch für eine Krankenbehandlung nutzbar gemacht werden, so ist es nach dem für das Beihilferecht geltenden Grundsatz, dass dem Beamten durch den Dienstherrn nur solche Aufwendungen ersetzt werden sollen, die notwendig und der Höhe nach angemessen sind (s. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV), gerechtfertigt, in diesem Fall eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Diese Gesamtschau muss aber dazu führen, dass auch die durch antiallergene Bettzwischenbezüge veränderte Bettstatt als ein Gegenstand anzusehen ist, der der allgemeinen Lebensführung unterliegt. Denn die lediglich durch die antiallergenen Bettzwischenbezügen bewirkte Nutzbarkeit der Bettstatt für den Allergiker ist dem Fall des "Krankenbetts" vergleichbar, das im Negativkatalog als ein der allgemeinen Lebenshaltung unterliegender Gegenstand aufgeführt ist (OVG NRW, Urt. v. 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -) und nur dann als beihilfefähig anerkannt werden kann, wenn das Krankenbett - ausnahmsweise - in einer besonderen Funktion, und zwar als Pflegebett oder als Antidekubitusbett hergerichtet und genutzt wird.

2.4.3 Soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen wird, dass in der eine Beihilfefähigkeit begründenden Positivliste auch Gegenstände wie Schutzmittel gegen Dekubitus aufgeführt werden, rechtfertigt dies eine Anerkennung der hier interessierenden antiallergenen Bettzwischenbezüge als beihilfefähige Hilfsmittel nicht. Es mag sein, dass insoweit die Aufnahme der von der Klägerin benannten Gegenstände in die Positivliste unter den soeben aufgezeigten Kriterien fraglich ist, hieraus ergibt sich aber auch aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen allgemeinen Gleichheitssatz kein Anspruch darauf, dass für die antiallergene Bettwäsche eine ggf. falsche Einordnung als beihilfefähiges Hilfsmittel wiederholt wird (obwohl es sich um Gegenstände handelt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen); denn insoweit gibt es 'keine Gleichheit im Unrecht'.

2.4.4 Des Weiteren ist es für das Beihilferecht auch unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 18.1.1996, aaO) der gesetzlich Versicherte auch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von seiner Krankenkasse eine Kostenübernahme (als Heilmittel) verlangen kann. Denn auch insoweit ist wieder auf die grundlegenden Unterschiede hinzuweisen, die zwischen dem beitragsfinanzierten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dem aus Steuermitteln finanzierten Beihilferecht bestehen, in dem der Beamte in größerem Maße als der gesetzlich Krankenversicherte auf die Eigenvorsorge verwiesen werden kann (vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 BhV). Es kann daher dem Beamten eher als dem gesetzlich Krankenversicherten zugemutet werden, Eigenvorsorge zu betreiben und Kosten selbst zu übernehmen, die nach einer Gesamtbetrachtung der Anschaffung von Gegenständen dienen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.

3. Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die antiallergenen Bettzwischenbezüge - hier i. H. v. 70 % der Anschaffungskosten - ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht.

Grundsätzlich entsprechen die Beihilfevorschriften als Konkretisierung der Fürsorgepflicht dem gesetzlichen Gebot des § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG, wobei dem Dienstherrn bei der Regelung der Voraussetzungen, des Umfangs und der Art und Weise der Fürsorge durch die Gewährung von Beihilfen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3.6.2003 - 5 LB 14/03 -). Der Dienstherr braucht daher mit der Gewährung von Beihilfen nur ergänzend einzugreifen, auch muss die Beamtin wegen des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Allenfalls dann, wenn der Wesenskern der Fürsorgepflicht - durch die einengende Beihilfevorschrift - verletzt wäre, könnte von der Beamtin aus der allgemeinen Vorschrift über die Fürsorgepflicht ein konkreter Leistungsanspruch gegen den Dienstherrn hergeleitet werden. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn durch die Nichtgewährung der Leistung für die Beamtin und ihre Familie eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1980 - BVerwG 6 C 19.79 -, ZBR 1980, 350 = LSK 1981, 420097 = DÖV 1981, 101(103)). Von einer derartigen, den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzenden Situation, die ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht einen direkten Leistungsanspruch begründen würde, kann hier aber keine Rede sein. Auch wenn die Klägerin im Jahre 1999 nur - zu 2/3 - teilzeitbeschäftigt war und daher eine entsprechend geringere Besoldung als die vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 erhielt, war es für sie - die Klägerin - nicht gänzlich unzumutbar, den streitigen Betrag von rd. 290 € (rd. 570 DM) für die Anschaffung der Bettzwischenbezüge aus Eigenmitteln aufzubringen, zumal auch ihr Ehemann 1999 eine Besoldung aus einer 2/3-Stelle bezog. Wenn die Klägerin insoweit auf die Eigenvorsorge (s. § 1 Abs. 1 BhV) verwiesen wird, wird hierdurch bei dieser Anschaffung die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt.

4. Schließlich ist die Beihilfe der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) versagt worden. Der Umstand, dass die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte die Kosten für die Bettwäsche selbst (zusammen mit ihrem Ehemann) tragen musste, trifft sie wie jede(n) unter einer Hausstaubmilbenallergie leidende(n) Beamtin/Beamten in Niedersachsen, weil wie dargelegt eine Beihilfefähigkeit für die hier interessierende Bettwäsche generell ausgeschlossen ist. Zwar stand der Klägerin im Jahre 1999 als Teilszeitbeschäftigte im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigten weniger Geld für die Eigenvorsorge zur Verfügung, der umstrittene Beihilfebetrag ist aber nicht so hoch, dass darin ein gravierender Nachteil zu sehen ist, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der Klägerin auch (zu 2/3) beschäftigt war, mithin für die Familie der Klägerin für den Kauf von Haushaltsgegenständen wie für die Anschaffung von Bettbezügen in ausreichendem Maße Mittel zur Verfügung standen.

5. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen.

Ende der Entscheidung

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