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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 2 LB 124/03
Rechtsgebiete: BBVAnpG, NBG
Vorschriften:
BBVAnpG Art. 9 § 1 I | |
NBG § 100 |
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von monatlichen Erhöhungsbeträgen (nebst Zinsen) für die Zeitspanne 1. Januar bis 31. Dezember 1996 nach Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (BBVAnpG 99). Der Kläger, der als Polizeibeamter (Polizeikommissar, Besoldungsgruppe A 9 gD) im Dienst des Landes Niedersachsen steht, ist verheiratet und Vater dreier 1981, 1983 und 1987 geborener Söhne. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996, das an die damalige "Bezirksregierung B., Außenstelle C., Dez. 104", der damaligen Besoldungsstelle des Klägers, adressiert war, wandte sich der Kläger an die Besoldungsstelle mit dem "Antrag auf angemessne Alimentation für die Jahre 1993 bis 1996". Zur Begründung verwies er auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Gehälter von Beamten mit mehr als zwei Kindern zu niedrig bemessen seien und nicht dem Grundsatz der angemessenen Alimentation entsprächen. Das Schreiben ist mit einem Eingangsstempel "03. JAN. 1997" der "Bez.Reg. B., Außenstelle D. versehen.
Die Besoldungsstelle bestätigte unter dem 7. Januar 1997 den Eingang des Schreibens vom 20. Dezember 1996, erklärte aber, dass aufgrund des "Antrags" des Klägers die begehrte Besoldungsnachzahlung nicht erfolgen könne, vielmehr seien gesetzliche Regelungen abzuwarten. Mitte Mai 2000 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines geltend gemachten Nachzahlungsanspruchs. Dies veranlasste den Beklagten, den "Antrag vom 20. Dezember 1996" mit Bescheid vom 5. Juni 2000 unter Hinweis darauf abzulehnen, der Kläger gehöre nicht zu den in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 bezeichneten "Klägern und Widerspruchsführern". Ein Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten v. 23.8.2000). Der Kläger hat fristgerecht gegen die Bescheide vom 5. Juni und 23. August 2000 Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, er habe bereits mit seinem Schreiben vom 20. Dezember 1996 und damit rechtzeitig ein Vorverfahren um die Gewährung einer höheren, verfassungsgemäßen Besoldung unter Berücksichtigung der von ihm zu unterhaltenen drei Kinder eingeleitet, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Besoldungsnachzahlung seit dem 1. Januar 1996 gegeben seien; der Anspruch sei auch ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte hielt zunächst daran fest, dass der Kläger auch mit Rücksicht auf sein Schreiben vom 20. Dezember 1996, das nur als Antrag auf höhere Besoldung, nicht aber als Widerspruch i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 aufzufassen sei, keine Nachzahlungen beanspruchen könnte. Da aber zur Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ein Revisionsverfahren - BVerwG 2 C 48.00 - in einem vergleichbaren Rechtsstreit anhängig war, ist das Klageverfahren durch Beschluss vom 12. März 2001 zunächst zum Ruhen gebracht worden. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in dem bezeichneten Revisionsverfahren (Urt. v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350) hat der Beklagte den Kläger durch Bescheide vom 7. November 2001 und 20. Februar 2002 insoweit klaglos gestellt, als er an den Kläger für die Jahre 1997 und 1998 die in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 vorgesehenen Erhöhungsbeträge (nebst Zinsen) nachgezahlt hat, und zwar insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.429,96 € (4.185,20 € + 244,76 € für Zinsen). Da es der Beklage aber abgelehnt hat, an den Kläger auch für das Jahr 1996 die begehrte Nachzahlung zu leisten, ist das Klageverfahren fortgesetzt worden. Hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung seines nur noch das Jahr 1996 umfassenden Klagebegehrens hat der Kläger vorgetragen, er könne auch für die Zeitspanne 1. Januar bis 31. Dezember 1996 eine Nachzahlung nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 (einschließlich Prozesszinsen) beanspruchen. Er habe nämlich noch im Jahre 1996 seinen Erhöhungsanspruch geltend gemacht. Ein entsprechender Antrag finde sich in seinem Schreiben vom 20. Dezember 1996, das er noch am gleichen Tage bei seiner Dienststelle, der Polizeiinspektion E., abgegeben habe; Zugang sei daher bei dem Dienstherr 'Land Niedersachsen' der 20. Dezember 1996 gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Erhöhungsbeträge gemäß Art. 9 des Besoldungsversorgungsanpassungsgesetzes 1999 auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Er hat erwidert:
Ein Nachzahlungsanspruch auch für das Jahr 1996 müsse im Falle des Klägers ausscheiden, weil dieser einen entsprechenden Antrag erst am 3. Januar 1997 und damit nach dem Haushaltsjahr 1996 gestellt habe. Das Schreiben vom 20. Dezember 1996 sei nämlich bei der sachlich zuständigen Behörde, der Außenstelle C. der Bezirksregierung B., erst zu diesem Zeitpunkt eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. August 2002 das Verfahren eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und den Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an den Kläger auch für das Jahr 1996 Erhöhungsbeträge gemäß Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt:
Der Kläger habe entgegen der von dem beklagten Amt vertretenen Ansicht auch für das Jahr 1996 Anspruch auf Nachzahlung der begehrten monatlichen Erhöhungsbeträge (nebst Prozesszinsen). Ein einen Anspruch begründendes Vorverfahren, wie es Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG als Anspruchsvoraussetzung vorsehe, habe hier am 20. Dezember 1996 begonnen, und zwar an dem Tag, an dem der Kläger sein vom selben Tag datierendes Schreiben bei seiner Dienststelle eingereicht habe. Mit diesem Schreiben habe er nämlich nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben Widerspruch gegen eine ihm gewährte unzureichende Besoldung erhoben. Damit habe sein Schreiben den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügt. Auf die Bezeichnung als Widerspruch sei es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 nicht angekommen.
Der Widerspruch sei auch noch im Jahre 1996 in die Verfügungsgewalt der zuständigen Behörde gelangt. Der Kläger habe sein Schreiben am 20. Dezember 1996 unstreitig seiner Dienststelle, und zwar dem Leiter der Polizeiinspektion E., seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, und damit einem empfangsberechtigten Dritten übergeben. Der Kläger habe als Beamter Anträge und Beschwerden seinem Dienstherrn gegenüber auf dem Dienstweg einzureichen. Zu diesen Anträgen gehöre auch das von dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 gestellte Ersuchen um höhere, amtsangemessene Besoldung. Der Dienstweg i. S. des § 100 NBG beginne bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten, dies sei hier der Leiter der Polizeiinspektion E. gewesen. Zwar sei dieser in Besoldungsfragen und damit für den hier gestellten Antrag auf höhere Besoldung nicht entscheidungszuständig, wohl aber für den Antrag empfangszuständig gewesen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 28. August 2002 fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3. April 2003 - 2 LA 203/02 - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben hat; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2003 Bezug genommen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte nunmehr vor:
In dem angefochtenen Urteil sei nicht hinreichend beachtet worden, dass es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 1996 - inhaltlich - um einen Widerspruch i. S. des § 126 Abs. 3 BRRG bzw. des § 192 Abs. 3 NBG handele. Beide Vorschriften verwiesen auf den 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. Aus dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung lasse sich nicht die Verpflichtung eines Widerspruchsführers herleiten, den Dienstweg einzuhalten. Nach § 70 VwGO sei vielmehr die richtige Stelle für die Einlegung des Widerspruchs die Stelle, die die begehrte Handlung unterlassen habe, hier die Besoldungsbehörde. Der beamtenrechtliche Widerspruch sei auch kein 'Unterfall' eines Antrages oder einer Beschwerde i. S. des § 100 Abs. 1 NBG, sondern etwas gänzlich anderes. Das Antrags- und Beschwerderecht des § 100 Abs. 1 NBG sei eine - unvollständige - Konkretisierung des allgemein Petitionsrechts für Beamte, ein formloser Rechtsbehelf, der als Anregung angesehen werde, eine von der Behörde getroffene Entscheidung außerhalb des Rechtsweges nochmals zu überprüfen. Das Antrags- und Beschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 NBG sei von dem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren des § 192 NBG streng zu unterscheiden. Habe der Kläger noch im Jahre 1996 einen förmlichen Rechtsbehelf erheben müssen, um als Widerspruchsführer i. S. des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 anspruchberechtigt zu sein, so könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, den unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers in dessen Personaldienststelle als 'empfangsberechtigten Dritten' i. S. des § 130 BGB anzusehen. Hierfür fehle ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Eine Empfangszuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten lasse sich auch nicht aus einer anderen Vorschrift als derjenigen des § 100 NBG herleiten. Dann habe aber das nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 maßgebliche Vorverfahren entsprechend § 70 VwGO erst am 3. Januar 1997 begonnen, als das Schreiben vom 20. Dezember 1996 bei der damaligen Bezügestelle des Klägers eingegangen sei. Wenn der Kläger demgegenüber behaupte, das Schreiben müsse vor der Anbringung des Eingangsstempels in C. liegen geblieben sein, sei dies durch nichts belegt. Zwischen dem Ablegen des Schreibens in den Postausgangskorb der Polizeiinspektion am Freitag, dem 20. Dezember 1996, und dem durch Eingangsstempel nachgewiesen Eingang bei der Besoldungsstelle hätten nur vier Werktage (23., 27., 30.12.1996 u. 2.1.1997) gelegen. Es sei durchaus möglich, dass das Schreiben auch über die Feiertage in der Polizeiinspektion in F. liegen geblieben sei und dann erst am 2. Januar 1997 die Außenstelle F. der Bezirksregierung B. und am 3. Januar 1997 die Außenstelle C. der Bezirksregierung erreicht habe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28. August 2002 teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von monatlichen Erhöhungsbeträgen gemäß Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und versorgungs-anpassungsgesetzes 1999 nebst Zinsen für das Jahr 1996 begehrt. Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dass sein Schreiben vom 20. Dezember 1996 am Freitag, den 27. Dezember 1996 der Außenstelle C. der Bezirksregierung B. vorgelegen haben müsse. Er habe sein Schreiben am Morgen des 20. Dezember 1996 in den Postausgangskorb seiner Dienststelle in F. gelegt. Der Postausgangskorb des Geschäftszimmers sei täglich geleert und zu der Poststelle der Polizeiinspektion gegeben worden. Dort sei die für die Bezirksregierung bestimmte Post täglich per Pkw-Boten zur Außenstelle der Bezirksregierung in G., befördert worden. Im Jahre 1996 sei dann der behördeninterne Transport - ebenfalls per Pkw-Boten - zu der Bezirksregierung B. in H. und zu der Außenstelle der Bezirksregierung in C. erfolgt. Wie die Fahrdienstleiterin bei der damaligen Bezirksregierung B., Außenstelle F., ggf. bezeugen könne, sei die Dienstpost seiner Dienststelle, der Polizeiinspektion E., vom 20. Dezember 1996 am Montag, dem 23. Dezember 1996, zu der Außenstelle F. der Bezirksregierung B. gebracht worden. Am Freitag, dem 27. Dezember 1996, habe ein Fahrer die Post von der Außenstelle F. teils zur Bezirksregierung in H., teils zur Außenstelle der Bezirksregierung in C. befördert. Wenn das Schreiben, das somit bereits am 27. Dezember 1996 bei der Außenstelle C. vorgelegen habe, erst am 3. Januar 1997 mit einem Eingansstempel versehen worden sei, könne dies nur mit innerdienstlichen Problemen erklärt werden; möglicherweise sei das Schreiben erst an diesem Tag dem Sachbearbeiter vorgelegt worden. Im Übrigen komme es hierauf auch nicht an, weil jedenfalls mit Eingang des Schreibens bei der Außenstelle F. der Bezirksregierung B. die zuständige Behörde i. S. des 70 Abs. 1 VwGO das Schreiben erhalten habe; Behörde i. S. des § 70 VwGO sei hier auch die Außenstelle der Bezirksregierung gewesen.
Aber selbst wenn das Schreiben vom 20. Dezember 1996 erst am 3. Januar 1997 und damit erst nach zwei Wochen bei der Außenstelle C. eingegangen sein sollte, könnte dies ihm - dem Kläger - nicht angelastet werden. Sollten weder die Polizeiinspektion F. noch die Außenstelle F. der Bezirksregierung B. empfangszuständig gewesen sein, hätte jedenfalls eine Verpflichtung bestanden, das Schreiben unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, für die das Schreiben nach dessen Adressierung und Inhalt bestimmt gewesen sei. Diese Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung wäre pflichtwidrig verletzt worden. Diese Verzögerung wäre auch kausal für die Nichteinhaltung der Frist gewesen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme, die ihm auch von Amts wegen ohne Antrag hätte gewährt werden müssen. Die ggf. versäumte Rechtshandlung sei von ihm auch innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt worden; denn 'nachgeholt' worden sei der Widerspruch spätestens am 3. Januar 1997, als sein Schreiben vom 20. Dezember 1997 bei der Außenstelle C. mit einem Eingangsstempel versehen worden sei. Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des beklagten Amts ist begründet. Denn der Beklagte ist in dem angefochtenen Urteil vom 28. August 2002 zu Unrecht verurteilt worden, an den Kläger auch für das Jahr 1996 die in Art. 9 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungsanpassungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999, v. 19.11.1999, BGBl. I S. 2198(2200) - BBVAnpG 99 - ) vorgesehenen Erhöhungsbeträge (nebst Prozesszinsen) zu zahlen. Das angefochtene Urteil vom 28. August 2002 ist daher teilweise, und zwar soweit in ihm das Verfahren aufgrund von Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht eingestellt worden ist, zu ändern und die Klage auch für das Jahr 1996 abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Kläger kann die von ihm beanspruchte Besoldungsnachzahlung für das Jahr 1996 (nebst Zinsen) nicht zugesprochen werden, weil er entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht nicht den Nachweis hat erbringen können, noch im Haushaltsjahr 1996 mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1996 Widerspruch gegen die ihm für dieses Jahr gewährte Besoldung eingelegt zu haben, wie dies aber Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 als Anspruchsvoraussetzung vorschreibt. Allerdings ergibt sich dies nicht etwa daraus, wie dies der Beklagte zunächst gemeint hat, dass das Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 1996 nicht die Anforderungen an ein Widerspruchsschreiben i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 erfüllen würde. Auch wenn der Kläger sein Schreiben nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet, sondern den "Antrag" gestellt hat, ihm rückwirkend ab dem Jahre 1993 eine höhere Besoldung zu gewähren, steht dies der Qualifizierung des Schreibens als Widerspruch auch gegen eine für das Jahr 1996 zu niedrig bemessene Besoldung und damit als Widerspruch i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 , BVerwGE 114, 350 = ZBR 2002, 93 = BayVBl. 2002, 53 = RiA 2003, 145), der der Senat folgt, ist es für die Stellung des Klägers als Widerspruchsführer nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nicht erforderlich gewesen, dass sich dieser im Jahre 1996 bereits in einem förmlichen Widerspruchsverfahren befunden hat. Auch wenn es wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses erforderlich ist, dass ein Beamter bei allen Klagen aus diesem Verhältnis, also auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen, gem. § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 192 NBG zunächst ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung anstrengt, konnte der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation auch für das Jahr 1996 unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen, ohne dass er zuvor einen entsprechenden Antrag hätte stellen und ohne dass dieser Antrag durch seinerseits erst anfechtbaren Verwaltungsakt abschlägig hätte beschieden werden müssen. Vielmehr reichte es aus, dass noch im Jahr 1996 ein anspruchwahrender Widerspruch gegen die unzureichende Besoldung eingelegt wurde, wobei es auch nicht erforderlich war, die Erklärung, mit der eine höhere als die tatsächlich fortlaufend gewährte Besoldung gefordert wurde, ausdrücklich als Widerspruch zu bezeichnen, sofern die Erklärung nur inhaltlich als Widerspruch gegen eine zu niedrige Besoldung und damit als Widerspruch i. S. des § 126 Abs. 3 BRRG aufgefasst werden konnte (vgl. BVerwG, aaO, S. 146f.). Diesen - inhaltlichen - Anforderungen an einen Widerspruch i. S. des § 126 Abs. 3 BRRG/Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 wird das Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 1996 noch gerecht; denn in ihm kritisiert der Kläger die ihm für die Jahre 1993 bis 1996 fortlaufend gezahlten Bezüge unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung als unzureichend und fordert u. a. für das Jahr 1996 eine amtsangemessene (höhere) Alimentation. Der Kläger könnte die von ihm begehrte Besoldungsnachzahlung für das Haushaltsjahr 1996 nach Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 aber nur dann beanspruchen, wenn er noch im Jahre 1996, und zwar vor Ende dieses Haushaltsjahres, seinen Anspruch auf höhere, verfassungsgemäße Besoldung bei der zuständigen Besoldungsstelle geltend gemacht hätte. Der Nachweis, dass er dies getan hat, ist dem Kläger indessen nicht gelungen, so dass hieran sein Nachzahlungsanspruch aus Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 für das Jahr 1996 scheitern muss. Auch wenn zu Gunsten des Kläger davon ausgegangen werden kann, dass dieser noch am Freitag, dem 20. Dezember 1996, sein Schreiben vom gleichen Tag in den Postausgangskorb seiner Dienststelle (im Schreibraum I.), der Polizeiinspektion E.), eingelegt hat, kann hieraus nicht geschlossen werden, er habe damit noch rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996, für das Haushaltsjahr 1996 (inhaltlich) Widerspruch gegen die von ihm als zu niedrig angesehene Besoldung bei der zuständigen Widerspruchsbehörde erhoben. Soweit in dem angefochtenen Urteil vom 28. August 2002 hierzu die Ansicht vertreten wird, der Eingang des Schreibens vom 20. Dezember 1996 an dem selben Tag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers habe für einen rechtzeitigen Eingang auch bei der Besoldungsbehörde deshalb ausgereicht, weil für eine - fristwahrende - "Empfangszuständigkeit" des unmittelbaren Dienstvorgesetzten auf die Bestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG und damit auf das Erfordernis, bei "Anträgen" den Dienstweg einzuhalten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 2. HS NBG), abgehoben werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der Widerspruch i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nach dem soeben Ausgeführten nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden musste, vielmehr auch ein inhaltlich als Widerspruch anzusehender "Antrag" wie der im Schreiben vom 20. Dezember 1996 ausreichte, muss es sich bei dem "Antrag" um einen Rechtsbehelf (im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nach den §§ 68ff. VwGO, auf das § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 192 NBG Bezug nimmt) handeln, der dem Dienstherrn hat erkennbar machen müssen, wogegen er eingelegt wurde und was mit ihm begehrt wurde (BVerwG, aaO). Dies bedeutet, dass ein Widerspruch ("Antrag") i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nicht zugleich ein "Antrag", eine "Beschwerde" i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG sein kann. Denn bei dem Verfahren nach § 100 NBG handelt es sich nicht um ein förmliches, auf ein gerichtliches Verfahren hinführendes Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Januar 2006, RdNr. 7 zu § 100 NBG), auf das sich die hier maßgebliche Regelung des Art. 9 § 1 Satz 2 BBVAnpG 99 bezieht, sondern in Anlehnung an das allgemeine Petitionsrecht des Art. 17 GG um ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, RdNr. 6 zu § 171; Fürst, in: GKÖD, Stand: Januar 2006. RdNr. 4 zu § 171 BBG). Können daher Anträge und Beschwerden i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG gerade nicht als Widersprüche i. S. des § 126 Abs. 3 BRRG/§ 192 Abs. 3 NBG aufgefasst werden, so hat eine Gleichsetzung eines Antrages i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG mit einem inhaltlich als Widerspruch anzusehenden "Antrag" gegen die gewährte Besoldung (BVerwG, aaO) auszuscheiden. Aus diesem Grund vermag auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur 'Verkehrsüblichkeit' der Einhaltung des Dienstweges auch in Besoldungsangelegenheiten nicht zu überzeugen. Vielmehr machen die Unterschiede, die zwischen dem Verfahren nach § 100 NBG und dem förmlichen, auf eine verwaltungsgerichtliche Klage führenden Rechtsbehelfsverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG/§ 192 Abs. 3 NBG bestehen, sowie der Umstand, dass auch nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz keineswegs immer, insbesondere nicht in Besoldungsangelegenheiten der Dienstweg einzuhalten ist (s. § 3 Abs. 3 Satz 1 NBG), hinreichend deutlich, dass mit § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG eine "Empfangzuständigkeit" des unmittelbaren Dienstvorgesetzten für einen Widerspruch i. S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nicht begründet werden konnte. Dafür spricht schließlich auch, dass der Kläger nach dem Inhalt seines Schreibens vom 20. Dezember 1996 mit diesem einen Antrag, eine Beschwerde nach § 100 Abs. 1 Satz 1 NBG nicht erheben wollte. Denn der Kläger hat seinen "Antrag auf angemessene Alimentation" nicht über seine Dienstvorgesetzten geleitet, wie dies § 100 Abs. 1 NBG vorsieht, sondern unmittelbar an die für ihn damals zuständige Besoldungsstelle der Bezirksregierung B.; daher finden sich auf seinem Schreiben auch nicht Abzeichnungsvermerke seiner Vorgesetzten, sondern nur der Eingangsstempel der Besoldungsstelle in C.. Auch von daher kann das Schreiben des Klägers nicht als Eingabe nach § 100 NBG aufgefasst werden. Vielmehr hat sich der Kläger für sein unmittelbar an die - in Besoldungsangelegenheiten nur zuständige - Besoldungsstelle gerichtetes Schreiben lediglich zur Kostenersparnis der Beförderungsleistungen der Dienstpost bedient. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats auch nicht den Nachweis erbringen können, dass sein Schreiben vom 20. Dezember 1996 noch vor dem Ablauf des 31. Dezember 1996 die nach § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m. § 70 Abs. 1 VwGO als Widerspruchsbehörde zuständige Besoldungsstelle oder zumindest eine Außenstelle der Bezirksregierung B. erreicht hat.
Das Schreiben vom 20. Dezember 1996 trägt lediglich einen Eingangsstempel (der Außenstelle C. der damaligen Bezirksregierung B.), der als Eingang ein Datum nach dem 31. Dezember 1996 belegt, und zwar Freitag, den 3. Januar 1997. Bei dem Eingangsstempel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i. S. des § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums (3.1.1997) erbringt. Denn die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde kommt nicht nur einem gerichtlichen Eingangsstempel, sondern auch einem behördlichen Eingangsstempel zu (Thür. OVG, Beschl. v. 2.11.1994 - 2 EO 42/94 -, NVwZ-RR 1995, 233(234); vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.1.1970 - BVerwG VIII C 164.67 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5), weil kein Anlass besteht, gerichtliche und behördliche Eingangsstempel hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterschiedlich zu behandeln (Thür. OVG, aaO). Allerdings wäre es dem Kläger nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO möglich gewesen, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des hier auf den 3. Januar 1997 lautenden Eingangsstempels zu erbringen. Diesen Gegenbeweis hat der Kläger aber nicht führen können. Denn der Kläger hat lediglich behauptet, sein Schreiben sei mit der übrigen Post seiner Dienststelle (Polizeiinspektion E.) bereits am Montag, dem 23. Dezember 1996, zu der Außenstelle der Bezirksregierung in F. gebracht und am nächsten Arbeitstag - dies war Freitag, der 27. Dezember 1996 - zu der Außenstelle nach C. befördert worden. Zu dem Beleg seiner Behauptungen hat sich der Kläger auf das Zeugnis der Fahrdienstleiterin der ehemaligen Bezirksregierung B., Außenstelle F., Frau J., berufen, die über die Beförderungsabläufe am 20., 23. und 27. Dezember 1996 Auskunft erteilen und insbesondere bezeugen könne, dass der für die Beförderung der Dienstpost damals eingesetzte Fahrer, Herr K., am 27. Dezember 1996 die Außenstelle F. gegen 7.30 Uhr mit seinem Dienstkraftwagen verlassen und am gleichen Tag abends gegen 19 Uhr nach über 400 km Fahrleistung wieder in F. eingetroffen sei. Mit diesen Behauptungen und dem Beweisangebot hat der Kläger aber nicht einmal die sich aus der öffentlichen Urkunde, dem Eingangsstempel, ergebende beweismäßige Vermutung des Eingangs seines Schreibens erst am 3. Januar 1997 erschüttern, geschweige denn einen anderen Geschehensverlauf (Eingang des Schreibens bei einer Stelle der Bezirksregierung B. noch vor dem 1. Januar 1997) zu der vollen Überzeugung des Senats erbringen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.1993 - BVerwG 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535(536)). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nämlich nur, auch soweit hierzu Zeugenbeweis angeboten wird, dass und wie die Dienstpost an drei Tagen im Dezember 1996 (20., 23.und 27.12.1996) in F. sowie zwischen L. und H. befördert worden ist. Der für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit entscheidende Nachweis, dass auch das Schreiben des Klägers bei den Beförderungsvorgängen an den genannten Tagen mit der Dienstpost von der Polizeiinspektion E. nach C. oder zumindest zu der Außenstelle der Bezirksregierung B. in F. befördert worden ist, wird hiermit gerade nicht erbracht. Aus diesem Grund hat der Senat auch davon abgesehen, dem Beweisangebot des Klägers folgend die ehemalige Fahrdienstleiterin als Zeugin zu hören, weil es auf die in ihr Wissen gestellte Bekundungen zu den allgemeinen Beförderungsvorgängen in den letzten Tagen des Jahres 1996 für die hier zu treffende Entscheidung nicht ankommt. Soweit der Kläger schließlich meint, sein Besoldungsnachzahlungsanspruch für das Jahr 1996 sei selbst dann begründet, wenn er die in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 vorgesehene Frist versäumt haben sollte, weil ihm vom Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (etwaige) Versäumung der Frist gewährt werden müsse, rechtfertigt auch dies eine andere Entscheidung in diesem Berufungsverfahren nicht. Denn dem Kläger kann gegen die Versäumung der Frist des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
Der Senat kann hierbei offen lassen, ob einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht bereits die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO, die auch für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO gilt (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005, RdNr. 28 zu § 60), entgegensteht und ab welchem Zeitpunkt (Jahreswechsel 1996/1997 oder Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-gesetzes 1999 am 25.11.1999 oder Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts v. 28.6.2001) die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO zu laufen begonnen haben könnte. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss auf jeden Fall daran scheitern, dass den Kläger an der Nichteinhaltung der in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 vorgesehenen Frist ein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO trifft. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nämlich dann ausgeschlossen, wenn ein Beteiligter - hier der Kläger - diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Widerspruchsführer geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 2 zu § 60 m. w. Nachw.). Dieser Sorgfaltspflicht ist der Kläger bei Absendung des Schreibens vom 20. Dezember 1996 nicht nachgekommen. Auch wenn der Kläger Ende Dezember 1996 - die Bestimmung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ist erst drei Jahre später in Kraft getreten - naturgemäß noch nicht wissen konnte, dass sein "Antrag" als besoldungsrechtlicher Widerspruch Bedeutung gewinnen würde, musste er sich auch als juristischer Laie sagen, dass es wesentlich darauf ankam, dass sein Schreiben vom 20. Dezember 1996 noch vor dem Jahresende 1996, und zwar an einem Arbeitstag bei der Besoldungsstelle eintraf, wenn er noch für das Jahr 1996 mit Erfolg einen Nachzahlungsanspruch geltend machen wollte. Zwar hätte der Kläger unter normalen Umständen damit rechnen können, dass sein Schreiben vom 20. Dezember 1996, wenn er es an dem selben Tag der Dienstpost zur Beförderung nach C. übergab, auch unter Berücksichtigung zweier dazwischen liegender Wochenenden innerhalb von 10 Tagen bei der Besoldungsstelle in C. eintreffen würde, aber angesichts der Lage der Feststage zum Jahreswechsel 1996/1997 konnte der Kläger hiervon gerade nicht ausgehen. Bei der Häufung von freien Tagen zum Jahreswechsel 1996/1997 lag es nahe, dass sehr viele Bedienstete die Gelegenheit nutzen würden, mithilfe von nur vier sog. Brückentage einen längeren Urlaub während der Zeitspanne zwischen dem 21. Dezember 1996 und dem 1. Januar 1997 anzutreten. Mithin musste der Kläger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass auch beim Botendienst ggf. nur eine Notbesetzung für die Briefbeförderung verantwortlich sein würde. Damit bestand die reale Gefahr, dass sein Schreiben trotz Übergabe an die Dienstpost schon am 20. Dezember 1996 erst im neuen Jahr befördert und damit die Besoldungsstelle verspätet, also nach dem 31. Dezember 1996 erreichen würde. Hätte daher der Kläger - unter Beachtung der hier gebotenen Sorgfaltspflichten - sicherstellen wollen, dass sein das Nachzahlungsbegehren enthaltene Schreiben die Besoldungsstelle in C. tatsächlich noch bis zum 30. Dezember 1996, dem letzten Arbeitstag im öffentlichen Dienst in Niedersachsen im Jahre 1996, erreichen würde, so hätte es sich in dieser Situation geradezu aufgedrängt, dieses wichtige Schreiben nicht der Dienstpost mit deren zahlreichen 'Umladestationen' anzuvertrauen, sondern das Schreiben per Telefax noch am 20. Dezember 1996 oder am darauffolgenden Montag an die Besoldungsstelle zu übersenden oder zumindest auf dem Postweg befördern zu lassen. Dies ist nicht geschehen, so dass den Kläger ein Verschulden i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO an dem verspäteten Eintreffen seines Schreibens trifft, er also das Risiko dafür zu tragen hat, dass er meinte, mit der Inanspruchnahme der Dienstpost weitere Aufwendungen sparen zu können. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat der Klägerin auch keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung vorliegt.
Ende der Entscheidung
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