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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: 2 ME 1171/04
Rechtsgebiete: HandwO, NHG


Vorschriften:

HandwO § 47 Abs. 1 Satz 2
NHG § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 c
Eine zum Studium an einer Hochschule berechtigende gleichwertige (abgeschlossene) Vorbildung i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG setzt die staatliche Anerkennung des Abschlusses (der Vorbildung) voraus.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Beschluss vom 24.08.2004

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004 wendet, in der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin (vorläufig) eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG für das von der Antragstellerin angestrebte Studium der Tiermedizin zu erteilen, bleibt erfolglos. Denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ist der die Zuerkennung einer Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin verneinende Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2004 rechtmäßig, steht der Antragstellerin also ein Anordnungsanspruch i. S. des § 123 Abs. 3 i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO nicht zur Seite, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, auch ist nunmehr ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Regelung, entfallen.

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2004, dass die Antragsgegnerin zu Recht bei der Antragstellerin eine Berechtigung zu dem von der Antragstellerin erstrebten Studium der Tiermedizin an der Tiermedizinischen Hochschule B. verneint hat, weil die Vorbildung der Antragstellerin als Tierarzthelferin und als (durch berufsbegleitende Weiterbildung erworbene) Tierphysiotherapeutin - nur diese der von der Antragstellerin absolvierte Weiterbildungsmaßnahme kommt für die hier umstrittene Hochschulzugangsberechtigung überhaupt in Betracht - nicht als gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG angesehen werden kann. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob eine Gleichwertigkeit (i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG), wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch vertreten hat, bereits daran scheitern muss, dass die von der Antragstellerin beim "C." in D. absolvierte Weiterbildung "Tierphysiotherapie für Kleintiere" von ihrem zeitlichen Umfang her mit (nur) 387,5 Stunden einen gleichwertigen Hochschulzugang nicht vermitteln kann. Denn eine Gleichwertigkeit ist auf jeden Fall, wie dies der angefochtene Beschluss vom 14. Juli 2004 ebenfalls zu Recht hervorgehoben hat, deshalb zu verneinen, weil der von der Antragstellerin im November 2003 beim "C."erreichte Abschluss nicht staatlich anerkannt ist.

Allerdings vertritt die Beschwerde die Auffassung, für eine Gleichwertigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG sei nicht auf eine staatliche Anerkennung des Abschlusses, sondern allein darauf abzustellen, ob die erworbene Qualifikation von ihrem Inhalt her die Berechtigung zum Hochschulzugang vermitteln könne oder ob dies nicht der Fall sei; das formale Kriterium der Staatlichkeit oder der staatlichen Anerkennung einer die Qualifikation vermittelnden Einrichtung könne lediglich nur als Ersatz für den allein maßgeblichen Nachweis der inhaltlichen Qualität der Ausbildung angesehen werden. Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden; denn nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG kommt es für die Gleichwertigkeit der Vorbildung als Hochschulzugangsberechtigung auf die staatliche Anerkennung des erworbenen Abschlusses an. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der niedersächsische Gesetzgeber hat bei der Schaffung einer erweiterten Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Erst- und Weiterbildung in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG für den Hochschulzugang auf ein Probestudium oder eine Prüfung der fachlichen Einschlägigkeit der beruflichen Vorbildung mit dem angestrebten Studium verzichtet (Amtl. Begründung zu § 14 NHG a. F., der Vorgängervorschrift des § 18 NHG, LT-Drucks. 14/3450, S. 72). Andererseits verlangt die hier interessierende Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG in ihren Buchstaben a) und b) eine Erst- und Weiterbildung, deren erfolgreicher Abschluss staatlich kontrolliert wird; denn nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. b NHG vermittelt nur der Abschluss als staatlich geprüfte(r) Technikerin/Techniker oder als staatlich geprüfte(r) Betriebswirtin/Betriebswirt oder nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. a NHG eine Meisterprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung, wobei berücksichtigt werden muss, dass auch die Meisterprüfungsausschüsse bei Abnahme der Meisterprüfungen als staatliche Prüfungsbehörden tätig werden (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HandwO, i. d. F. d. Bek. v. 24.9.1998, BGBl. I S. 3704, zuletzt geändert durch Art. 35 b d. G. v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954). Der von der Antragstellerin erzielte Abschluss als Tierphysiotherapeutin für Kleintiere ist aber staatlich nicht anerkannt, wie die Antragstellerin selbst hat einräumen müssen. Hierbei ist es unerheblich, welche Gründe letztlich dazu geführt haben, dass die Weiterbildung, die die Antragstellerin beim "C." in D. absolviert hat, eine staatliche Anerkennung nicht - bisher nicht - erfahren hat; denn solange eine staatliche Anerkennung dieser Weiterbildung fehlt, kann auch nach Auffassung des Senats von einer Gleichwertigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG nicht gesprochen werden. Gerade wenn nach dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers bei der Anerkennung bestimmter beruflicher Erst- und Weiterbildungsabschlüsse als (erleichterte) Hochschulzugangsberechtigung auf ein zusätzliches Probestudium verzichtet wird, ist eine staatliche Anerkennung, wie dies auch die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. a und b NHG zeigen, (Mindest-)Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass ein bestimmter Qualitätsstandard, der für die erfolgreiche Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlich ist und der ansonsten etwa durch das Abitur und die fachgebundene Hochschulreife (s. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NHG) vermittelt wird, im Interesse der Funktionstüchtigkeit der Hochschule nicht unterschritten wird. Zwar ist richtig, dass eine Hochschulzugangsberechtigung materiell daran zu messen ist, ob der entsprechende Abschluss die Gewähr dafür bietet, dass die zukünftige Studentin/der zukünftige Student die Anforderungen, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium an sie/an ihn stellt, wird bewältigen können, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität kann das Gesetz aber auch bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem Begriff der Gleichwertigkeit in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG auf formale Kriterien abstellen, und zwar wie hier auf den der staatlichen Anerkennung des Abschlusses, der die Gewähr für die Einhaltung des zu fordernden Mindeststandards auch bei einer privaten Einrichtung bietet (s. o.). Auch wenn die staatliche Anerkennung in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG nicht ausdrücklich (wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. b NHG) erwähnt wird, handelt es sich hierbei um eine auch für diese Vorschrift geltende Voraussetzung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Lit. c NHG durch den Begriff der Gleichwertigkeit auf die vorausgehenden Fallgruppen (Buchstaben a und b) Bezug nimmt, die aber (s. o.) die staatliche Kontrolle der erzielten Abschlüsse voraussetzen.

Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 14. Juli 2004 eingelegte Beschwerde erweist sich nunmehr - unabhängig vom fehlenden Anordnungsanspruch (s. o.) - auch deshalb als erfolglos, weil es nach Ablauf der Frist zur Nachreichung von Unterlagen bei der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen am 15. August 2004 an der Eilbedürftigkeit einer Regelung fehlt. Da die Antragstellerin nämlich jetzt auch bei einer etwaigen Anerkennung ihrer Hochschulzugangsberechtigung frühestens zum Wintersemester 2005/2006 das von ihr angestrebte Studium der Tiermedizin an der Tiermedizinischen Hochschule B. beginnen könnte, ist nicht erkennbar, worin die Eilbedürftigkeit noch bestehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf den §§ 47 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (i. d. F. des Art. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718), wobei der Senat hier wie das Verwaltungsgericht der Festsetzung mangels Besonderheiten die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes nach § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde legt.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.



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