Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 2 ME 123/03
Rechtsgebiete: BRRG, GG, NVwVfG, Nds Verf, VwVfG


Vorschriften:

BRRG § 7
GG Art. 33 II
NBG § 8 I
NVwVfG § 1
Nds Verf § 37 I 2
Nds Verf § 38 II
VwVfG § 39
VwVfG § 45 I Nr 2
1. Zur Nachholbarkeit der Begründung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens um ein öffentliches Amt.

2. Zur Personalgewalt der Niedersächsischen Landesregierung und zur eigenverantwortlichen Ressortleitung der Ministerinnen und Minister.

3. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. Ältere Beurteilungen stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern zu treffen ist (im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -).

4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung verwendeten Beurteilung bewirken können, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist.


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im April 2002 ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem D. Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 3) mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsteller hat nicht - wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist - glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist.

Die von dem Antragsteller in formeller Hinsicht erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Seine Rüge, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sein Schriftsatz vom 31. März 2003 dem Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt worden sei und von dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung nicht mehr habe berücksichtigt werden können, ist nicht gerechtfertigt. Der genannte Schriftsatz ist, wie die Verfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2003 (Bl. 199 R der Gerichtsakte) zeigt, diesem am Tag vor der Entscheidung vom 1. April 2003 vorgelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht das im Schriftsatz vom 31. März 2003 enthaltene Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, bestehen nicht. Ein etwaiger Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich schriftsätzlich zu äußern.

Die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Bescheid des D. Justizministeriums vom 21. Januar 2003 sei nicht ausreichend im Sinne des § 39 VwVfG begründet worden, greift ebenfalls nicht durch. Es kann offen bleiben, ob es rechtlich geboten ist, die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen bereits in der schriftlichen Mitteilung des Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens im Einzelnen darzulegen. Denn der Dienstherr kann die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachholen und dadurch einen etwaigen Begründungsmangel heilen (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG; vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 26.1.1994 - 5 M 101/94 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.8.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, 2527). Das ist hier geschehen. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Antragserwiderung vom 11. Februar 2003 - also vor Erlass des Widerspruchsbescheides - in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zu der Auffassung gelangt ist, die streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend dokumentiert worden. Aus der gemäß § 18 der Geschäftsordnung der D. Landesregierung vom 7. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 45) gefertigten Niederschrift ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass die Antragsgegnerin dem in der Kabinettsvorlage vom 9. Dezember 2002 unterbreiteten Vorschlag, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht zu ernennen, gefolgt ist.

Der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe überhaupt keine eigene Auswahlentscheidung getroffen, sondern eine fremde Vorentscheidung lediglich "abgesegnet", ist unbegründet. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre sich aus Nr. 1.1 b) des Beschlusses der Landesregierung vom 7. Juni 1994 (Nds. MBl. S. 995) ergebende Kompetenz, die materielle Auswahlentscheidung selbst zu treffen, nicht wahrgenommen hat. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das E. Justizministerium die Kabinettsvorlage der D. Staatskanzlei entworfen hat. Das in Art. 38 Abs. 2 Nds. Verf. geregelte Prinzip der Personalgewalt der Landesregierung erfährt durch das in der Niedersächsischen Verfassung ebenfalls angelegte Prinzip der eigenverantwortlichen Ressortleitung (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Nds. Verf.) eine Einschränkung. Aus dem Recht der Ministerinnen und Minister, ihre Geschäftsbereiche innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung zu leiten, folgen ihr Initiativrecht hinsichtlich der Anstellung und Beförderung von Beamten und Richtern und ihre Aufgabe, die Auswahlentscheidung vorzubereiten, sowie darüber hinaus auch das Verbot, ihnen Beamte und Richter aufzuzwingen, die sie für nicht oder weniger geeignet halten. Die Personalgewalt der Landesregierung ist mithin durch die den Ressortchefs ebenfalls zustehende Personalgewalt eingeschränkt. Es handelt sich im Grunde nur um ein Mitentscheidungsrecht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.1992 - 5 M 5199/92 -; Lecheler, Die Personalgewalt öffentlicher Dienstherrn, 1977, S. 206 f.).

Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung auch aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Kabinettsvorlage vom 9. Dezember 2002 den Anforderungen des § 25 der Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei vom 7. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 269) genügt. Angesichts des Umstandes, dass der Ernennungsvorschlag ausschlaggebend darauf gestützt worden ist, dass mehrere Beurteilungsmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2002 besser als in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 20. August 2002 bewertet worden sind, war es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht rechtlich geboten, der Antragsgegnerin einen kompletten Überblick über den gesamten beruflichen Werdegang und die Leistungsentwicklung aller Bewerber zu geben.

Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist auch nicht in der Sache fehlerhaft.

Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder Richtlinien verstoßen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9.2.2000 - 2 M 4517/99 -, Nds. VBl. 2001, 19; Beschl. v. 17.1.2002 - 2 MA 3800/01 -; Beschl. v. 23.8.2002 - 5 ME 121/02 -).

Dem bei der Beförderungsauswahl zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergibt, entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - und Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, jeweils zitiert nach juris; Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2002, 9.2.2000 und 17.11.1992, a. a. O.). Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungs-amt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten oder Richtern zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 und 19.12.2002, a. a. O.).

Mit diesen Grundsätzen steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Einklang. Der Antragsteller und der Beigeladene haben in ihren jeweils zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 20. August 2002 und 26. August 2002 zwar für ihr derzeitiges Amt als Richter am Oberverwaltungsgericht jeweils die Note "vorzüglich geeignet" und für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht jeweils die Note "besser als sehr gut geeignet" erhalten. Aus der Bewertung der Beurteilungsmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen vom 20. August 2002 und 26. August 2002 ergeben sich jedoch im Hinblick auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen Unterschiede, die die Annahme, zwischen ihnen sei im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.2.2003 und 19.12.2002, a. a. O.) eine "Stichentscheidung" zu treffen, nicht zulassen. Der Beigeladene ist nämlich in seiner dienstlichen Beurteilung vom 26. August 2002 bei den Beurteilungsmerkmalen Nr. 13 (Auffassungsgabe und Denkvermögen), Nr. 15 a (mündliches Ausdrucksvermögen), Nr. 17 (Kooperation) und Nr. 18 (Verhandlungsgeschick) um jeweils eine Stufe besser bewertet worden als der Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung vom 20. August 2002. Demgegenüber ist der Antragsteller lediglich bei dem Beurteilungsmerkmal Nr. 20 (Belastbarkeit) um eine Stufe besser bewertet worden als der Beigeladene. Da die vier Beurteilungsmerkmale, bei denen der Beigeladene um eine Stufe besser bewertet worden ist als der Antragsteller, für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht von besonderer Bedeutung sind, hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei auf diese in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu Tage getretenen Unterschiede abgestellt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, bei ihrer Auswahlentscheidung die älteren dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als zusätzliche Erkenntnisquellen zu berücksichtigen.

Auch die von dem Antragsteller gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung vom 20. August 2002 vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg zu verhelfen.

Der Antragsteller muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass seine dienstliche Beurteilung vom 20. August 2002 schon allein deshalb keiner näheren gerichtlichen Überprüfung in diesem Verfahren bedarf, weil er sie nicht angefochten hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.1992, a. a. O.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 23.8.2002, a. a. O.).

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 20. August 2002 erweist sich abgesehen davon aber auch nicht als fehlerhaft.

Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung verwendeten dienstlichen Beurteilung können zwar bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswi-drig ist. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl ist in solchen Fällen jedoch, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und es möglich erscheint, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung zur Auswahl des Antragstellers führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 = ZBR 2002, 427 = NVwZ 2003, 200; Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.1999 - 2 M 5643/98 -, 5.4.2002 - 2 MA 1/02 - und 14.8.2002 - 5 ME 62/02 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte oder Richter den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, a. a. O.; Nds. OVG, Urt. v. 6.10.1999 - 2 L 2645/98 -).

Nach Maßgabe dieser Prüfungskriterien stellt sich die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 20. August 2002 nicht als rechtswidrig dar.

Der Vorwurf des Antragstellers, der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts habe in der dienstlichen Beurteilung vom 20. August 2002 den Inhalt des Beurteilungsmerkmals Nr. 17 (Kooperation) verkannt, indem er ausgeführt habe, sein - des Antragstellers - Interesse an den allgemeinen Angelegenheiten des Gerichts und den Belangen der Gerichtsgemeinschaft habe deutlich zugenommen, ist nicht gerechtfertigt.

Der Inhalt der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist in der Anlage 2 der AV des D. Justizministeriums vom 13. November 1995 (- Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - Nds. Rpfl. S. 370) veranschaulicht worden. Das Interesse eines Richters an den allgemeinen Angelegenheiten "seines" Gerichts und den Belangen der Kolleginnen und Kollegen des richterlichen Dienstes sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des nichtrichterlichen Dienstes lässt sich nach den in der Anlage 2 der AV des D. Justizministeriums vom 13. November 1995 (a. a. O.) enthaltenen Erläuterungen des Beurteilungsmerkmals "Kooperation" durchaus diesem Kriterium zuordnen.

Soweit der Antragsteller einwendet, die genannte Formulierung erwecke den Eindruck, dass sein Interesse an den Angelegenheiten des Gerichts immer noch zu wünschen übrig lasse, was tatsächlich jedoch nicht zutreffe, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die von ihm beanstandete Formulierung nachvollziehbar ist und in Verbindung mit den von ihm nicht angegriffenen weiteren Feststellungen, die der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts zu dem Beurteilungsmerkmal "Kooperation" getroffen hat, die dazu vorgenommene Bewertung mit der immerhin zweitbesten Bewertungsstufe trägt.

Der von dem Antragsteller erhobene Vorwurf, der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts habe in der dienstlichen Beurteilung vom 20. August 2002 bei der Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Verhandlungsgeschick" einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil er Einschränkungen formuliert habe, die in dem Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht F. vom 11. Juni 2002 nicht zu finden seien, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Endbeurteiler muss die in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, zwar bei seiner abschließenden Beurteilung zur Kenntnis nehmen und bedenken. Er ist an die in einem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Werturteile jedoch nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung gewissermaßen fortschreibend übernehmen muss. Gerade dann, wenn es um die Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für den gesamten Dienstbereich des Endbeurteilers geht, kann er von einem Beurteilungsbeitrag abweichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 -, DokBer B 1999, 99, 100 f.; Nds. OVG, Urt. v. 6.10.1999, a. a. O., und Beschl. v. 14.11.2000 - 2 L 2048/00 -, jeweils m. w. Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts durchzusetzen hat, dass in seinem gesamten Geschäftsbereich einheitliche Beurteilungsmaßstäbe angewendet werden, keine Bedenken gegen die von dem Antragsteller beanstandeten Formulierungen, die der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung und des persönlichen Eindrucks, den er durch die Überhörung einer von dem Antragsteller geleiteten Sitzung gewonnen hat, in eigener Verantwortung getroffen hat.

Der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts hat entgegen dem von dem Antragsteller des Weiteren erhobenen Vorwurf auch nicht gegen das Gebot der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung verstoßen, indem er es unterlassen hat, unter dem Beurteilungsmerkmal "Verhandlungsgeschick" positiv anzumerken, dass der Antragsteller auch Senatssitzungen geleitet habe. Einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in dem Beurteilungszeitraum vom 23. März 2001 bis zum 20. August 2002, auf den sich die angegriffene Beurteilung vom 20. August 2002 allein bezieht, nicht nur Einzelrichtersitzungen, sondern auch Senatssitzungen geleitet hat, hat der Antragsteller nicht. Denn es ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch aus dem Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht F. vom 11. Juni 2002 und dem im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller vorgelegten weiteren Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht F. vom 19. März 2003 ersichtlich, dass der Antragsteller in dem genannten Beurteilungszeitraum Senatssitzungen geleitet hat.

Auch der Vorwurf des Antragstellers, der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts habe ihn im Beurteilungsverfahren benachteiligt, indem er ihn bei einer Einzelrichtersitzung, den Beigeladenen dagegen bei der Leitung einer Senatssitzung überhört und sodann daraus für ihn - den Antragsteller - bezogen auf das Beurteilungsmerkmal "Verhandlungsgeschick" nachteilige Schlüsse gezogen habe, rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht.

Eine unterschiedliche Gewichtung zwischen Einzelrichter- und Senatssitzungen wäre zwar grundsätzlich nicht zulässig, weil sich das Verhandlungsgeschick im Sinne der in der Anlage 2 der AV des D. Justizministeriums vom 13. November 1995 (a. a. O.) enthaltenen Erläuterungen dieses Beurteilungsmerkmals in Einzelrichtersitzungen ebenso zeigt wie in Senatssitzungen. Die Antragsgegnerin ist der Behauptung des Antragstellers jedoch ausdrücklich entgegengetreten. Aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie den Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen einschließlich der Zeugnishefte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts bei den von ihm durchgeführten Überhörungen unterschiedlich zwischen Einzelrichter- und Senatssitzungen gewichtet hat.

Es ist im Rahmen dieses auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens nicht erforderlich, den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären. Denn der Antragsteller könnte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung selbst dann nicht beanspruchen, wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass er bei dem Beurteilungsmerkmal "Verhandlungsgeschick" ebenso wie der Beigeladene die beste Bewertungsstufe erhalten würde. Denn der Beigeladene wäre auch dann noch bei drei weiteren Beurteilungsmerkmalen (Auffassungsgabe und Denkvermögen, mündliches Ausdrucksvermögen, Kooperation), denen die Antragsgegnerin - wie die Kabinettsvorlage vom 9. Dezember 2002 zeigt - im Hinblick auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht ebenfalls besondere Bedeutung zugemessen hat, um jeweils eine Stufe besser bewertet worden als der Antragsteller. Diese Bewertungen hat der Antragsteller, wie schon ausgeführt wurde und noch weiter ausgeführt wird, nicht bzw. nicht mit Erfolg angegriffen.

Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller in diesem Verfahren die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2002, die er ebenfalls für rechtswidrig hält, beanspruchen kann. Denn auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2002 erweist sich - deren Überprüfbarkeit in diesem Verfahren einmal zugunsten des Antragstellers unterstellt - nicht als fehlerhaft.

Der Antragsteller rügt, der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts habe den Beigeladenen in der dienstlichen Beurteilung vom 26. August 2002, in der der Beigeladene bei acht Beurteilungsmerkmalen mit der besten Stufe bewertet worden sei, während der Beigeladene in der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 20. März 2002 lediglich bei einem der Beurteilungsmerkmale die beste Bewertungsstufe erhalten habe, in einer ungewöhnlichen und nicht gerechtfertigten Weise "hochgepunktet". Diese Rüge des Antragstellers ist nicht begründet. Der Senat hält die in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommende Vermutung des Antragstellers, es liege eine bewusste "Hochpunktung" des Beigeladenen vor, weil es der Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Mitbewerber, der - wie der Beigeladene - über Jahre im Wesentlichen gleich beurteilt worden sei, auf einen Schlag in fast allen Bereichen seine Leistungen auf die Höchstnote steigere, für haltlos. Der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts hat die Bewertungsstufen, die er bei den Beurteilungsmerkmalen vergeben hat, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise begründet. In der die dienstliche Beurteilung vom 26. August 2002 abschließenden Gesamtbeurteilung hat er sodann ausgeführt, dass der Beigeladene abermals eine weitere deutliche Leistungssteigerung habe erkennen lassen. Der Beigeladene sei ein überaus scharfsinniger, kenntnisreicher und besonders erfahrener Richter, der mit vorbildlichem Einsatz, großem Engagement und hohem Pflichtbewusstsein an seine richterlichen Aufgaben herangehe. Neben seiner besonderen Begabung für eine klare Analyse und eine logische Gedankenführung seien gerade in der Zeit der Vakanz im Amt des Vorsitzenden seine ausgeprägte Führungskompetenz, seine Fähigkeit zur Kooperation und sein auf natürlicher Autorität beruhendes Verhandlungsgeschick zu Tage getreten. Mit sicherer Hand, fachlicher Kompetenz und der Fähigkeit zur Kommunikation habe er den Senat durch eine schwierige Übergangsphase geführt und so sein Ansehen sowohl im Hause als auch bei der Anwaltschaft und den Prozessbeteiligten weiter steigern können.

Der demgegenüber von dem Antragsteller erhobene Einwand, bei einer Reihe der Beurteilungsmerkmale handele es sich um Fähigkeiten, die sich in dem Alter, in dem sich der Beigeladene befinde, kaum noch wesentlich verbessern ließen (z. B. Auffassungsgabe und Denkvermögen, Behauptungsvermögen oder Arbeitshaltung) oder die sich von der Natur der Sache her nicht schnell und kurzfristig änderten (z. B. Fachkenntnisse oder Arbeitsplanung), ist unberechtigt. Der Antragsteller muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass der Beigeladene bei dem Beurteilungsmerkmal "Auffassungsgabe und Denkvermögen" auch schon in der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 20. März 2001 die beste Bewertungsstufe erhalten hatte. Bei den von dem Antragsteller des Weiteren angesprochenen Beurteilungsmerkmalen (Fachkenntnisse, Arbeitsplanung, Behauptungsvermögen, Arbeitshaltung) hatte der Beigeladene in der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 20. März 2001 bereits die zweithöchste Bewertungsstufe erhalten. Warum es dem jetzt 56 Jahre alten Beigeladenen in dem etwa 17 Monate langen Zeitraum vom 21. März 2001 bis zum 26. August 2002, auf den sich die Beurteilung vom 26. August 2002 bezieht, nicht - wie der Antragsteller mutmaßt - möglich gewesen sein soll, seine Leistungen bei mehreren Beurteilungsmerkmalen um eine Notenstufe zu steigern, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.

Die Rüge des Antragstellers, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2002 leide an einem rechtserheblichen Mangel, weil bei dem Beurteilungsmerkmal "Kooperation" und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtbeurteilung darauf verwiesen worden sei, dass der Beigeladene mehrmals in den Richterrat gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Es trifft, wie der Text der dienstlichen Beurteilung vom 26. August 2002 zeigt, nicht zu, dass bei dem Beurteilungsmerkmal "Kooperation" auf die wiederholten Wahlen des Beigeladenen in den Richterrat verwiesen worden ist. In der die dienstliche Beurteilung vom 26. August 2002 abschließenden Gesamtbeurteilung heißt es allerdings, in persönlicher Hinsicht machten die wiederholten Wahlen des Beigeladenen in den Richterrat deutlich, dass er unter seinen Kolleginnen und Kollegen allgemeine Wertschätzung genieße und man ihm breites Vertrauen entgegenbringe. Diese Formulierung erweist sich jedoch nicht als fehlerhaft. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds. RiG i. V. m. § 41 Abs. 1 NPersVG darf ein Richter wegen seiner Tätigkeit im Richterrat zwar weder benachteiligt noch begünstigt werden. Es ist deshalb rechtlich ausgeschlossen, aufgrund einer solchen Tätigkeit die Leistungsbewertung und Eignungsprognose in einer dienstlichen Beurteilung zu verbessern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.8.2002, a. a. O.; vgl. zur Tätigkeit eines Beamten in einem Personalrat BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, a. a. O.). Eine solche wertende Einbeziehung der Tätigkeit des Beigeladenen für den Richterrat in die von dem Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung vom 26. August 2002 ist durch die wiedergegebene Formulierung jedoch nicht vorgenommen worden. Mit der streitigen Formulierung ist bei verständiger Würdigung vielmehr stattdessen in persönlicher Hinsicht die allgemeine Wertschätzung und das breite Vertrauen hervorgehoben worden, das der Beigeladene nach Einschätzung des Präsidenten des D. Oberverwaltungsgerichts unter seinen Kolleginnen und Kollegen genießt. Um dieses Werturteil plausibel und nachvollziehbar zu machen, hat der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts die wiederholten Wahlen des Beigeladenen unter anderem in den Richterrat angeführt, ohne dabei in unzulässiger Weise die Tätigkeit des Beigeladenen im Richterrat positiv bewertet zu haben.

Schließlich greift auch die Rüge des Antragstellers, die Begründungen, die der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 26. August 2002 bei den Beurteilungsmerkmalen "Fachkenntnisse", "Arbeitsplanung" und "Behauptungsvermögen" angeführt habe, rechtfertigten die Höherstufung auf die bestmögliche Bewertungsstufe nicht, nicht durch. Der Präsident des D. Oberverwaltungsgerichts hat die von ihm bei den genannten Beurteilungsmerkmalen getroffenen Bewertungen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Begründungen sind mit den in der Anlage 2 der AV des D. Justizministeriums vom 13. November 1995 (a. a. O.) enthaltenen Erläuterungen des Inhaltes der Beurteilungsmerkmale vereinbar und tragen die jeweils vorgenommenen Bewertungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 a GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück