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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 2 ME 364/03
Rechtsgebiete: NHG
Vorschriften:
NHG § 13 | |
NHG § 14 |
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003 anzuordnen. Nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens bestehen auch nach Auffassung des Senats an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 8. Januar 2003, mit dem die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen Verbrauchs des ihm zustehenden Studienguthabens für das Sommersemester 2003 eine Studiengebühr von 500,-- € festgesetzt hat, keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Halbsatz VwGO. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hätte für den Antragsteller auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz VwGO). Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist Folgendes ergänzend bzw. nochmals zu bemerken:
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG, wonach die Hochschulen, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht, in staatlicher Verantwortung für das Land Niedersachsen von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500,-- € und für jedes Trimester eine Studiengebühr in Höhe von 333,-- € erheben, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage mit Art. 20 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren entfalten keine nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) unzulässige Rückwirkung.
Die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG bewirkt keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrer Verkündung (sogenannte echte Rückwirkung). Die vor dem 1. Oktober 2002 absolvierten gebührenfreien Hochschulsemester verringern zwar das Studienguthaben. Hierbei handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine zulässige bloße tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. unechte Rückwirkung (vgl. zu den vergleichbaren Vorschriften des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 47 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782).
Der Gesetzgeber war entgegen der Ansicht des Antragstellers, der sich zur Stützung seiner Auffassung auf das zu den Regelungen über Zweitstudiengebühren im Bayerischen Hochschulgesetz ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001 (- 7 B 00.1551 -, VwRR BY 2001, 264 = juris) beruft, obgleich der dort entschiedene Fall nicht mit dem hierzu entscheidenden Fall vergleichbar ist, nicht verpflichtet, die Übergangsregelung in § 72 Abs. 12 NHG weiter zu fassen. Nach der vorgenannten Vorschrift wird die Studiengebühr erstmals für die ab dem 1. März 2003 beginnenden Semester und Trimester erhoben. Der Antragsteller muss sich entgegenhalten lassen, dass er ebenso wie die anderen Studierenden bereits auf den Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2002 auf die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,-- € ab dem Sommersemester 2003 hingewiesen worden war. Die Studierenden hatten bis zum Beginn der Gebührenpflicht für das Sommersemester 2003 hinreichend Zeit, sich auf diese einzustellen. Unbilligen Härten in Einzelfällen kann gegebenenfalls durch einen Erlass gemäß § 14 Abs. 2 NHG Rechnung getragen werden (vgl. ebenso zu den vergleichbaren Vorschriften des LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 49).
Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sind wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und genügen den diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 38; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
Berufsausübungsregelungen stehen in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Studiengebühr die Absicht, die Studierenden zu einem zügigen Abschluss ihres Studiums anzuhalten und damit zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen beizutragen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Gesetzgeber mit dieser Absicht ein legitimes Gemeinwohlanliegen verfolgt (vgl. ebenso zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
Es ist auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Studienguthabens an die Regelstudienzeiten nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen angeknüpft hat. Diese Festlegung der Regelstudienzeiten entspricht den normativen Vorgaben der §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 HRG. Auf der Grundlage dieser rahmengesetzlichen Vorgaben ist in § 6 Abs. 3 NHG geregelt worden, dass für jeden Studiengang eine Regelstudienzeit festzulegen ist. Auf diese den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes sowie des Niedersächsischen Hochschulgesetzes entsprechende normative Festlegung der Regelstudienzeit durfte der Gesetzgeber zur Berechnung des Studienguthabens Bezug nehmen (vgl. ebenso zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O.; 32, 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
Die streitigen Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei Berufsausübungsregelungen zu wahren ist (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 39 - 41). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Erwägungen, auf die auch insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt.
Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren sind, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32. 46 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. 6.4.2000, a.a.O.). Insoweit ist lediglich zu ergänzen, dass die für Semester einerseits und Trimester andererseits getroffenen Gebührenregelungen nicht eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darstellen. Soweit das Studienjahr in Trimester aufgeteilt ist, haben Studierende gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG jährlich 999,-- € zu entrichten, während bei einer Aufteilung des Studienjahres in Semester jährlich 1.000 € zu entrichten sind. Diese Gebührendifferenz von einem Euro jährlich ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vereinbar (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 46). Daran gemessen begegnet die geringfügige Gebührendifferenz von einem Euro jährlich, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens bei der Erhebung der Gebühren führt, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Vollziehung des angegriffenen Studiengebührenbescheides hätte für den Antragsteller schließlich auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz VwGO (analog) zur Folge. Das öffentliche Interesse im Sinne dieser Vorschrift besteht entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung unabhängig davon, ob die Gebühren in dem Globalhaushalt der Universität oder in den allgemeinen Landeshaushalt fließen. Denn das öffentliche Interesse besteht, ohne dass es darauf ankommt, für welche öffentlichen Aufgaben die materiell-rechtlich zu erhebenden Gebühren verwandt worden. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang geltend macht, sein Studium habe sich unverschuldet verzögert, ist nochmals darauf zu verweisen, dass unbilligen Härten in Einzelfällen gegebenenfalls durch einen Erlass gemäß § 14 Abs. 2 NHG Rechnung getragen werden kann. Ob sich der Antragsteller auf Gründe berufen kann, die im Sinne des § 14 Abs. 2 NHG den teilweisen oder gänzlichen Erlass der Studiengebühr rechtfertigen, bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung. Denn ein solcher Erlass ist in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides hängt nicht davon ab, ob ein Erlass geboten ist (vgl. zum LHGebG BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, a.a.O., 32, 50, m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG, wobei der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, Abschn. I. 7.) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich ein Viertel der streitigen Gebühr von 500,-- € als Streitwert festsetzt (vgl. ebenso Beschl. des Sen. v. 24.7.2003 - 2 ME 147/03 -).
Ende der Entscheidung
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