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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 4 LA 22/06
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XII


Vorschriften:

BSHG § 3 Abs. 1 S. 2
BSHG § 93 Abs. 2
BSHG § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BSHG § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BSHG § 93 a Abs. 1
BSHG § 93 a Abs. 2
SGB XII § 75 Abs. 3
SGB XII § 76 Abs. 1
SGB XII § 76 Abs. 2
1. Werden in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, ist bereits in der Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 SGB XII) und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 76 Abs. 2 SGB XII) eine entsprechende Konkretisierung und Differenzierung vorzunehmen.

2. Auf der Ebene der Vergütungsvereinbarung bzw. der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle findet nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile statt.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erhobene Klage auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil ihr Leistungsangebot nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung zu stellen sind. Nach § 93 Abs. 2 BSHG in der hier maßgeblichen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - Fassung 1999 - ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt, (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Der notwendige Inhalt der Vereinbarungen ist in § 93 a BSHG Fassung 1999 geregelt. Nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist außerdem die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG bestehen Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Dabei wird die Maßnahmepauschale gemäß § 93 a Abs. 2 Satz 3 BSHG nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert. Nach der Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes zum 1. Januar 2005 sind durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit § 75 Abs. 3 SGB XII und § 76 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII den §§ 93 Abs. 2, 93 a Abs. 1 und Abs. 2 BSHG Fassung 1999 entsprechende Vorschriften eingeführt worden.

Werden in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin bereits in der Leistungsvereinbarung und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung eine entsprechende Konkretisierung und Differenzierung vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat in § 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 geregelt, dass in der Leistungsvereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale wie die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, der zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung festzulegen sind. Damit hat er klargestellt, dass in einer Leistungsvereinbarung sowohl der zu betreuende Personenkreis als auch die für diesen Personenkreis zu erbringenden Leistungen nach Art, Ziel und Qualität bestimmt werden müssen. Da Art, Ziel und Qualität der Leistungen aber von der Bedarfslage des zu betreuenden Personenkreises abhängig sind, besteht die Notwendigkeit, schon in der Leistungsvereinbarung Konkretisierungen vorzunehmen, wenn Personenkreise mit unterschiedlichen Bedarfslagen in der Einrichtung betreut werden, und die Leistungen nach Art, Ziel und Qualität den jeweiligen Personenkreisen zuzuordnen. Ansonsten kann von einer hinreichend konkreten Leistungsvereinbarung nämlich keine Rede sein. Auf eine solche Leistungsvereinbarung ist der Träger der Sozialhilfe aber angewiesen, da er in der Regel keine eigenen Einrichtungen zur Versorgung der Hilfeempfänger betreibt, sondern die erforderliche stationäre Hilfe durch die Übernahme der Kosten, die durch die Unterbringung der Hilfeempfänger in von gemeinnützigen oder freien Trägern betriebenen Einrichtungen entstehen, gewährt und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 durch Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des BSHG gewährleisten muss, dass die Leistungen den Grundsätzen der individuellen Bedarfsdeckung entsprechen, wenn sie durch eine Einrichtung erbracht werden (vgl. auch LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 18). Daraus folgt, dass immer dann, wenn in einer Einrichtung unterschiedliche Personengruppen mit unterschiedlichen Bedarfslagen betreut werden, aus der Leistungsvereinbarung deutlich werden muss, welche Personengruppen welche Leistungen erhalten. Derartige Angaben zu den Leistungen sind im Übrigen auch deshalb erforderlich, weil nur so überprüft werden kann, ob die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 Satz 3 BSHG ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Dass entgegen der Auffassung der Klägerin bereits in der Leistungsvereinbarung und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung bzw. bei der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle eine Konkretisierung vorzunehmen ist, wenn in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht werden, ergibt sich auch daraus, dass die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 bzw. die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 voraussetzt und auf dieser aufbaut. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2008 - 4 LA 15/06 - zu dem Verhältnis von Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung bzw. Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle Folgendes ausgeführt:

"Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 sind nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 (grundsätzlich) vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abzuschließen. Der notwendige Inhalt der Vereinbarungen ist in § 93 a BSHG Fassung 1999 festgelegt. Dabei sind nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Vergütungsvereinbarung regelt, die "Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1" zu vereinbaren. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber mit dieser Bezugnahme auf § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Leistungsvereinbarung regelt, klar gestellt, dass die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 voraussetzt und auf dieser aufbaut (im Ergebnis ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rn. 11). Zwar nimmt § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur auf die Leistungen nach Absatz 1 und nicht auf die nach Absatz 1 vereinbarten Leistungen Bezug. Es ergäbe aber keinen Sinn, diese Regelung dahin auszulegen, dass sich die Vergütungsvereinbarung nicht an den nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1 BSHG vereinbarten Leistungen zu orientieren hätte. Denn dann müssten sich die Parteien der Vergütungsvereinbarung unabhängig von der (grundsätzlich) ebenfalls vor Beginn der Wirtschaftsperiode abzuschließenden Leistungsvereinbarung auf die der Vergütungsvereinbarung zu Grunde zu legenden Leistungen einigen. Die gesonderte Leistungsvereinbarung wäre bei dieser Auslegung des § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 praktisch überflüssig. Da eine gesonderte Leistungsvereinbarung aber ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur so verstanden werden, dass er gerade auf die Leistungen, die gemäß den in Absatz 1 dieser Vorschrift im Einzelnen festgelegten Kriterien vereinbart worden sind, als Grundlage für die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat auch dadurch, dass er im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte vorsah, die gesondert abzuschließende Leistungsvereinbarung in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 an erster Stelle aufgeführt und den Inhalt dieser Vereinbarung in § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 im Einzelnen geregelt hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass allein auf diesem Wege die Leistungsmerkmale festzulegen sind, die die Grundlage der Vergütungsvereinbarung bilden sollen. Die der Reihenfolge der Vereinbarungen, wie sie in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 aufgeführt sind, entsprechende Abfolge der Verträge ist auch sachgerecht, da eine Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen erzielt worden sein und damit feststehen muss, wofür der Sozialhilfeträger zahlen soll, bevor eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, die im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte forderte, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG Fassung 1999 eine gesonderte, in sich geschlossene Regelung (so die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 13/2440 S. 28) darstellt.

Dementsprechend ist die Schiedsstelle auch nicht befugt, unabhängig von der Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (eine entsprechende Regelung enthält § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen (ebenso Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 80 Rn. 13). Während die Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 auch über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen zu entscheiden hatte, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung über diese Gegenstände erzielt werden konnte, entscheidet sie nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nur noch in dem Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 nicht zustande kommt. Können sich die Parteien nicht über die Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 einigen, müssen sie das Verwaltungsgericht direkt anrufen (Schellhorn, a.a.O., § 93 b Rn. 3). Dieser Verteilung der Entscheidungs- / Prüfungskompetenzen widerspräche es, wenn die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Vergütung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 unabhängig von der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 dieser Vorschrift über die Leistungen zu entscheiden hätte, die der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legen sind. Würde man der Schiedsstelle eine solche Kompetenz einräumen, könnte überdies das der gesetzlichen Konzeption erkennbar zuwider laufende Ergebnis eintreten, dass der Inhalt der unter Umständen erst nach einer Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung und auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zustande gekommenen Leistungsvereinbarung mit den von der Schiedsstelle ihrer Entscheidung über die Vergütung zu Grunde gelegten Leistungen der Einrichtung nicht übereinstimmt. Schließlich liefe eine "Vorfragenkompetenz" der Schiedsstelle hinsichtlich der Bestimmung des der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legenden Leistungsstandards auch darauf hinaus, die Einschränkung der Zuständigkeit der Schiedsstelle in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999, die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 eingeführt worden ist, zu unterlaufen, weil die Schiedsstelle in derselben Weise wie nach der Gesetzesfassung 1994 zu verfahren, nämlich "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte" festzusetzen hätte. Setzt die Vergütungsvereinbarung bzw. die diese Vereinbarung gestaltende Entscheidung der Schiedsstelle das vorherige Zustandekommen der Leistungsvereinbarung aber voraus, entspricht die Entscheidungsbefugnis und Prüfungskompetenz der Schiedsstelle der Aufgabenzuweisung in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 und ist damit auch klar abgegrenzt von der im Streitfalle dem Verwaltungsgericht obliegenden Entscheidung über den Inhalt der Leistungsvereinbarung nach den Kriterien des § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999."

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Leistungsvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich aufeinander aufbauen und klar voneinander abgegrenzt sind. Die Leistungsvereinbarung mit den in ihr festgelegten wesentlichen Leistungsmerkmalen ist der Vergütungsvereinbarung zeitlich vorgeschaltet und stellt inhaltlich die Grundlage für die Vergütungsvereinbarung dar. Auf der Ebene der Vergütungsvereinbarung findet nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile (Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag) statt. Deshalb muss schon in der Leistungsvereinbarung geregelt sein, für welchen Personenkreis die Einrichtung welche Leistungen erbringt, wenn Personengruppen mit unterschiedlichen Bedarfslagen in der Einrichtung betreut werden. Ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene Trennung zwischen Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung unterlaufen. Entsprechendes gilt für die Trennung von Leistungsvereinbarung und der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle. Diese müsste nämlich die Leistungen nach Art, Ziel und Qualität den unterschiedlichen Personengruppen zuordnen, wenn die Leistungsvereinbarung keine dahingehende Konkretisierung enthält. Dem steht aber entgegen, dass die Schiedsstelle seit dem 1. Januar 1999 nur noch über die Vergütung und nicht mehr - wie unter der Geltung des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 - auch über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen zu entscheiden hat und auch nicht befugt ist, die Leistungsmerkmale als Vorfrage der Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.

Diesen Ausführungen kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass § 93 a BSHG Fassung 1999 nur in Bezug auf die Kalkulation der Maßnahmepauschale eine Differenzierung nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf vorschreibt. Aus dem Umstand, dass § 93 a Abs. 2 Satz 3 BSHG Fassung 1999 bestimmt, dass die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf kalkuliert wird, kann nämlich keineswegs geschlossen werden, dass eine Differenzierung in der Leistungsvereinbarung bei der Betreuung von Personengruppen mit unterschiedlichem Hilfebedarf nicht notwendig sei. Dem steht schon entgegen, dass die Leistungsvereinbarung mit den in ihr festgelegten wesentlichen Leistungsmerkmalen inhaltlich die Grundlage für die Vergütungsvereinbarung bzw. die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle darstellt und auf der Ebene der Vergütungsfestsetzung nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile stattfindet, so dass schon in der Leistungsvereinbarung geregelt sein muss, für welchen Personenkreis die Einrichtung welche Leistungen erbringt, sofern Personengruppen mit unterschiedlichen Bedarfslagen betreut werden.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie strebe nicht den erstmaligen Abschluss einer Leistungsvereinbarung an, vielmehr sei durch die Protokollerklärungen vom 1. Februar 1995 und 19. November 1998 und die Unterwerfung der Beteiligten unter die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der tatsächliche Leistungsstandard als Inhalt einer Leistungsvereinbarung festgelegt worden, so dass es nunmehr nur noch um die schriftliche Fixierung zu Dokumentationszwecken gehe, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn im vorliegenden Fall sind nur die Leistungsangebote der Klägerin vom 1. Dezember 1999 und vom 1. Oktober 2005 im Streit und ist daher allein entscheidungserheblich, ob diese den Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 bzw. § 76 Abs. 1 SGB XII genügen. Auf die Frage, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten auf anderer Rechtsgrundlage Leistungsvereinbarungen geschlossen haben, kommt es dabei nicht an.

Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie in ihrem Langzeitbereich seit Jahrzehnten eine einheitliche Leistung zur Bedarfsdeckung aller Hilfeempfänger erbringe und ihr Leistungsangebot daher nicht weiter differenzieren müsse, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass ihre Leistungsbeschreibung ausreichend sei, auf die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) und 24. August 2005 (- 4 L 811/99 -, NDV-RD 2005, 114) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 (- 5 B 17.97 -, BVerwGE 108, 47) verweist, übersieht sie, dass diese Urteile zu der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage keine Hinweise zu geben vermögen. Im Übrigen ist das Urteil des Senats vom 23. Oktober 1996, in dem die damalige Leistungsbeschreibung der Klägerin als hinreichend bestimmt angesehen worden ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben worden. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 und des Senats vom 24. August 2005 finden sich keine entsprechenden Ausführungen. Die in dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 getroffenen Feststellungen stehen der Behauptung der Klägerin, sie erbringe seit Jahrzehnten eine einheitliche Leistung, vielmehr entgegen. Der Senat hat dazu ausgeführt:

"Der vom Sachverständigen im Blick auf die beweiserheblichen Gesichtspunkte gewählte systematische Ansatz ist methodisch einwandfrei und auch sonst nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beantwortung der Beweisfrage eine Ermittlung der Leistungsstrukturen und der Zusammensetzung der Bewohner der Einrichtung der Berufungsklägerin einerseits und der zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen andererseits erfordert. Die Auffassung der Berufungsklägerin, aus dem Begriff der Einrichtung folge, dass die von der Einrichtung erbrachte Leistung als Einheit anzusehen und zu bewerten sei und damit auch nur diese einheitliche Leistung Gegenstand des äußeren Vergleichs sein könne, überzeugt nicht. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten externen Vergleichs sollen Entgelte verschiedener Einrichtungen nicht nur pauschal, sondern gerade im Blick auf vergleichbare Leistungen einander gegenüber gestellt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass erst durch den ab dem 1. Januar 1999 geltenden § 93 a Abs. 2 BSHG differenzierte Regelungen für die Bildung von Vergütungen getroffen worden sind. § 93 a BSHG Fassung 1999 dient dazu, eine stärkere Vergleichbarkeit von Leistungen herzustellen, dadurch ein erhöhtes Maß an Transparenz zu schaffen und damit die jeweiligen Vergütungen der Einrichtungen untereinander besser vergleichbar zu machen (LPK-BSHG, 6. Auflage, Vor § 93 Rn. 2). Das besagt indessen nicht, dass in der Zeit vor Einführung der Neuregelung nur eine einheitliche, nicht aber eine differenzierende Leistungsbewertung möglich und zulässig gewesen ist. Vielmehr hätte eine einheitliche Bewertung überhaupt nur erfolgen können, wenn Vergleichsunternehmen mit einem in ihrer Gesamtheit weitgehend identischen Leistungsspektrum vorhanden gewesen wären. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats indessen in Bezug auf die Einrichtung der Berufungsklägerin nicht ausgegangen werden. Diese weist eine durchmischte Bewohnerstruktur von psychisch und geistig Behinderten mit unterschiedlicher Pflege-, Betreuungs- und Therapiebedürftigkeit auf, in der die unterschiedlichsten Leistungen erbracht werden und die sich wegen ihrer Unterschiedlichkeit einer anderen Einrichtung nicht "als Einheit" zuordnen lässt. Weder die Berufungsklägerin noch der Sachverständige konnten eine andere Einrichtung mit in ihrer Gesamtheit vergleichbaren Strukturen substantiiert benennen. Bei dieser Sachlage lässt sich der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Leistungsvergleich nur durchführen, wenn die in der Einrichtung der Berufungsklägerin erbrachten Leistungen differenziert betrachtet und ihnen unter diesem Blickwinkel einzelne Leistungen anderer Einrichtungen jeweils gegenübergestellt werden."

Insofern kann keine Rede davon sein, dass in der Einrichtung der Klägerin seit Jahrzehnten eine einheitliche Leistung erbracht worden ist. Der Senat hat im Gegenteil in seinem Urteil vom 24. August 2005 auf der Grundlage des in dem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei den gegenüber den Bewohnern der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen Unterschiede im Umfang der Pflege und Betreuung sowie der Förderung und Therapie bestehen und deshalb eine Differenzierung der Leistungen erforderlich ist.

Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die aus seiner Sicht zu undifferenzierte Leistungsbeschreibung einen äußeren Vergleich unmöglich mache, weil der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 2005 (4 L 811/99 und 4 L 929/99) aufgezeigt habe, dass der äußere Vergleich auch ohne vollständige schriftliche Dokumentation des Leistungsstandards möglich sei, und es daher erst recht nicht erforderlich sei, dass die Leistungsbeschreibung Differenzierungen enthalte, führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Frage, ob eine undifferenzierte Leistungsbeschreibung einen externen Vergleich unmöglich macht, ist nach den obigen Ausführungen nämlich nicht entscheidungserheblich. Außerdem sind die genannten Urteile zu der alten Rechtslage ergangen und können daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden geänderten Vorschriften keine Hinweise geben.

Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, dass es für die Mehrzahl der Behinderteneinrichtungen in Niedersachsen weder vollständig ausformulierte Leistungsvereinbarungen gebe noch ein äußerer Vergleich stattfinde, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch von ihr ein äußerer Vergleich und eine differenzierte Formulierung der Leistungsvereinbarung nicht verlangt werden könne. Dieses Vorbringen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deshalb nicht zu, weil die Entscheidung darauf gestützt worden ist, dass die Leistungsangebote der Klägerin schon nicht die Voraussetzungen nach §§ 93 Abs. 2, 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 bzw. §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllen, und sich die Klägerin selbst dann, wenn der Beklagte mit anderen Einrichtungsträgern nicht den Anforderungen der genannten Vorschriften genügende Leistungsvereinbarungen geschlossen hätte, nicht darauf berufen könnte, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.

Nicht gefolgt werden kann der Klägerin weiterhin in ihrem Vorbringen, der Beklagte habe seine Pflicht, sie in den Vertragsverhandlungen zu beraten, nicht wahrgenommen, so dass das Verwaltungsgericht ihn wenigstens zur Neubescheidung hätte verurteilen müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Einrichtungsträger keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung, sondern lediglich ein subjektiv - öffentliches Recht auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss einer Vereinbarung (Urt. d. Senats v. 26.4.2006 - 4 LC 238/04 -; BVerwG, Urt. v. 30.9.1993 - 5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rn. 21; Mergler-Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 93 Rn. 25; a.A. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 93 Rn. 26). Dieses Abschlussermessen, das sich am Gleichheitsgrundsatz zu orientieren hat, ist aber nur dann eröffnet, wenn das Leistungsangebot des Einrichtungsträgers den Anforderungen genügt, die die §§ 93 Abs. 2, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 bzw. §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 SGB XII an den Inhalt einer Leistungsvereinbarung stellen. Erfüllt das Leistungsangebot - wie hier - schon nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der Leistungen fehlt, besteht kein Anspruch auf Neubescheidung.

Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel an der Zulässigkeit des rückwirkenden Abschlusses einer Leistungsvereinbarung geäußert hat, ist zwar durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. v. 25.9.2007 - 5 B 53.07 -; vgl. auch Urt. v. 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295), der sich der Senat angeschlossen hat (siehe u. a. Beschl. v. 30.5.2008 - 4 LA 789/07 -) geklärt, dass eine Leistungsvereinbarung auch rückwirkend abgeschlossen werden. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber nicht darauf gestützt hat, dass eine Leistungsvereinbarung nicht rückwirkend getroffen werden kann, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, kann das darauf bezogene Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

2. Die Berufung kann ferner nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Denn die hier entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 93, 93 a BSHG bzw. §§ 75, 76 SGB XII und der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ohne besondere, d.h. überdurchschnittliche Schwierigkeiten beantworten.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch ungeklärte Tatsachenfrage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen würde, wenn die Frage in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist oder wenn sie sich anhand des Gesetzeswortlauts ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,

"ob der Sozialhilfeträger ein entsprechend den tatsächlichen Leistungen formuliertes Vereinbarungsangebot des Einrichtungsträgers mit der Forderung ablehnen könne, die Leistungsbeschreibung müsse abweichend vom tatsächlichen Leistungsstandard untergliedert und differenziert werden,

ob die Bildung von Hilfebedarfsgruppen auf der Grundlage von § 93 a Abs. 2 Satz 3 BSHG zwingender Inhalt der Leistungsvereinbarung ist oder ob diese Forderung des Gesetzes in der Vergütungsvereinbarung erfüllt werden kann,

ob der Sozialhilfeträger vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen bei Behinderteneinrichtungen kein äußerer Vergleich stattfinde, den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der Begründung verweigern könne, dass sie nicht die differenzierten Voraussetzungen für die Durchführung eines äußeren Vergleichs erfülle,

ob es eine ausreichende Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers darstelle, wenn er die Formulierungsvorschläge des Einrichtungsträgers ablehne, ohne Gegenvorschläge zu machen,

ob der rückwirkende Abschluss von Leistungsvereinbarungen zulässig sei,"

lassen sich nämlich nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 93, 93 a BSHG bzw. §§ 75, 76 SGB XII auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne weiteres eindeutig beantworten bzw. sind nicht entscheidungserheblich und begründen daher keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Senats vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) und vom 24. August 2005 (4 L 811/99) besteht schon deshalb nicht, weil diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind, die sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen grundlegend von der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage unterscheidet. Im Übrigen ist das Urteil des Senats vom 23. Oktober 1996, in dem die damalige Leistungsbeschreibung der Klägerin als hinreichend bestimmt angesehen worden ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 aufgehoben worden und kann daher nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden.

5. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der in ihrer Einrichtung erbrachten Leistungen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Hier hat die Klägerin weder dargelegt, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären noch dass sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweiserhebung beantragt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Klägerin weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Das Verwaltungsgericht hat sich den Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) angeschlossen, wonach bei den in der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen hinsichtlich des Umfangs der Pflege und Betreuung sowie der Förderung und Therapie Unterschiede bestehen und deshalb eine Differenzierung der Leistungen geboten ist, und ist der Auffassung der Klägerin, die von ihrer Einrichtung erbrachte Leistung sei als Einheit anzusehen, ausdrücklich nicht gefolgt. In der Sache rügt die Klägerin damit die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit einen materiell-rechtlichen Fehler, der aber nach den obigen Ausführungen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führen kann.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler damit begründen will, dass das Verwaltungsgericht die Klage aufgrund falscher materiell-rechtlicher Einschätzung als unzulässig abgewiesen habe, kann sie damit eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht erreichen, weil das Verwaltungsgericht die Klage keineswegs als unzulässig abgewiesen, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich als zulässig, aber unbegründet angesehen hat.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu angeblichen Widersprüchen in der Urteilsbegründung lassen nicht erkennen, welchen Verfahrensfehler die Klägerin damit rügen möchte, so dass es insoweit bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.

Ende der Entscheidung

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