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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 4 LA 623/07
Rechtsgebiete: VwGO, AO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
AO § 116 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Klägers können diese nicht aus einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung hergeleitet werden, weil das Verwaltungsgericht die Abrede mit seinen Eltern als Treuhand- und nicht als Nießbrauchsvereinbarung gewürdigt und es offen gelassen habe, ob der Kläger als Nießbraucher der Zinsforderung anzusehen sei. Denn hinsichtlich der Frage, ob zwischen dem Kläger und seinen Eltern eine zivilrechtlich wirksame und ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennende Vereinbarung bestanden hat, die die Übertragung der ursprünglich auf seinen Konten befindlichen Guthaben auf seine Eltern nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe, ist es ohne Belang, wie diese angeblich am 14. März 1997 geschlossene Vereinbarung, in der sowohl von "Treuhandvertrag" als auch von "Nießbrauchsrecht" die Rede ist, zivilrechtlich einzuordnen wäre, weil der Kläger das Bestehen einer solchen Vereinbarung jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt hat.

Zwar sind derartige Vereinbarungen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, an deren dem Auszubildenden obliegenden Nachweis sind jedoch wegen der Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteile vom 4.9.2008 - 5 C 30.07 -, DVBl. 2009, 125, und - 5 C 12.08 -, DVBl. 2009, 129). Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerwG, Urteile vom 4.9.2008).

Ein solches Indiz, das hier gegen die wirksame Begründung eines Treuhand- oder Nießbrauchverhältnisses spricht, ist zunächst der Umstand, dass der Kläger bei der Kontoumwandlung anlässlich seiner Volljährigkeit unter dem 13. Juni 1997 "für eigene Rechnung" gehandelt und die Freistellungsaufträge für die auch im Falle des Nießbrauchs seinen Eltern steuerrechtlich zuzurechnenden Kapitalerträge (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1976 - VIII R 146/73 -, NJW 1977, 1215; FG Ba.-Wü., Urteil vom 13.12.2001 - 14 K 210/97 -) selbst unterschrieben hat, ohne die behauptete Vereinbarung mit den Eltern, nach deren Wortlaut das auf den verschiedenen Konten befindliche Vermögen ihnen zugeordnet bleiben sollte, offen zu legen.

Auch ist kein plausibler Grund für die behauptete Vereinbarung ersichtlich. Die Antwort des Klägers in dessen Schriftsatz vom 20. April 2007 auf die gerichtliche Nachfrage mit Verfügung vom 13. April 2007, warum das Geld von seinen Eltern nicht gleich auf deren Namen angelegt worden ist und die Rückübertragungen zu den jeweiligen Zeitpunkten erfolgt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denn es kann keineswegs mit "der besonderen Familiensituation, insbesondere um den familiären Betrieb", und dem Bestreben, finanzielle Überschüsse für weniger erträgnisreiche Jahre zurückzubehalten, was eine Übertragung der Vermögenswerte auf den Kläger ausgeschlossen habe, andererseits aber dem Kläger "einen direkten Bezug zu Geld" zu vermitteln, plausibel erklärt werden, dass der Kläger die zu einem in der Vereinbarung nicht genannten Zeitpunkt in der Vergangenheit auf ihn übertragenen Beträge gemäß ihrer "Zweckbestimmung" mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also gerade zu einem Zeitpunkt kurz vor Beginn seiner Ausbildung, während der der Kläger dieses Geld bzw. die Erträge hieraus benötigte, eigentlich an seine Eltern zurück übertragen sollte, dann jedoch mit dieser genau am 18. Geburtstag des Klägers getroffenen Vereinbarung ein "Treuhandvertrag" geschlossen werden sollte mit der Maßgabe, dass dem Kläger ein "Nießbrauchsrecht" hinsichtlich der Kapitalerträge "für seine Ausbildung" zustehen sollte. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Eltern ihrem volljährigen Sohn einen derart hohen Vermögensbetrag (46.458,26 DM) überlassen haben, nur damit dieser "einen direkten Bezug zu Geld" entwickelt, statt das Geld, über das die Eltern nach dem Inhalt der angeblichen Vereinbarung ohnehin die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit behalten wollten, auf eigenen Konten anzulegen und dem Kläger bei Bedarf Zuwendungen zur Ausbildung zukommen zu lassen, wie es nach den Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dann auch praktiziert worden sein soll. Diese Vereinbarung wäre allenfalls dann verständlich, wenn ihr Hauptzweck eine gemäß § 116 Abs. 1 AO den Finanzbehörden zu meldende Steuerhinterziehung wäre, doch abgesehen davon, dass dies möglicherweise die Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß §§ 134, 138 BGB zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - m.w.N.), ist hiervon in dem Schriftsatz des Klägers vom 20. April 2007 und in den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Rede gewesen.

Gegen die wirksame Begründung eines Treuhand- oder Nießbrauchverhältnisses spricht auch die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid angeführte Vermischung der Vermögen auf den Konten des Klägers, da bei einem Treuhand- oder Nießbrauchverhältnis die Separierung des Treuguts bzw. Vermögensstamms rechtlich gefordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - m.w.N.) oder zumindest zu erwarten ist, hier jedoch nach der Anlage zu der Vereinbarung vom 14. März 1997 eine "Umschichtung des Vermögens auf andere Konten des Nießbrauchnehmers" ohne weiteres möglich sein sollte.

Schließlich spricht hiergegen auch der Umstand, dass der Kläger in seinen Anträgen auf Bewilligung von Ausbildungsförderung die angebliche Vereinbarung vom 14. März 1997 und die ihm daraus zustehenden Kapitalerträge nicht offen gelegt hat.

In Anbetracht all dieser Indizien hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt, dass zwischen ihm und seinen Eltern eine zivilrechtlich wirksame und ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennende Vereinbarung bestanden hat, die die Übertragung der ursprünglich auf seinen Konten befindlichen Guthaben auf seine Eltern nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe.

Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen werden, da die von dem Kläger insofern allein gerügte fehlerhafte Erfassung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf dessen Würdigung der Vereinbarung vom 14. März 1997 keinen Verfahrensmangel, insbesondere keine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627, und 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108).

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