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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 4 LA 661/07
Rechtsgebiete: NVwKostG


Vorschriften:

NVwKostG § 3 Abs. 2
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung aus dem Zweck der Kostendeckung oder dem Zweck des Vorteilsausgleichs ergeben kann. Dass § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG ein Kostenüberschreitungsverbot für den jeweiligen Verwaltungszweig normiert, ändert daran nichts.
Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Die von der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 über 1.248,55 Euro für die Prüfung anlässlich des Wechsels des Heimträgers abgewiesen hat. Das gilt zunächst für die Behauptung der Klägerin, es gebe keine Rechtfertigung dafür, bei den Gebühren für die Prüfung der Anzeige eines Trägerwechsels von den Gebühren im Gewerberecht erheblich abzuweichen. Denn dieser Einwand ist rechtlich nicht relevant. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG in der hier maßgeblichen Fassung sind die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit der Erstattung von Auslagen den auf die Amtshandlungen entfallenden Aufwand des Verwaltungszweigs nicht übersteigt. Dabei sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das in § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG normierte Kostenüberschreitungsverbot nicht schon dann verletzt ist, wenn die Gebühr die Aufwendungen für die Amtshandlung im Einzelfall übersteigt, sondern erst dann, wenn die Gesamtheit der Gebühren einschließlich der Auslagen in dem betreffenden Verwaltungszweig höher als der Aufwand des Verwaltungszweiges sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Heimaufsicht im vorliegenden Fall als der maßgebliche Verwaltungszweig zu betrachten ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots bestehen und dass der Verordnungsgeber sich bei der Bemessung der Gebühr für die Prüfung anlässlich des Wechsels des Heimträgers am Wert des Gegenstandes der Amtshandlung orientiert hat. Angesichts dessen ist die Behauptung der Klägerin, es gebe keine Rechtfertigung dafür, bei den Gebühren für die Überprüfung der Anzeige eines Trägerwechsels von den Gebühren im Gewerberecht erheblich abzuweichen, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das gilt auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin, dass der Bereich der Heimaufsicht nicht als maßgeblicher Verwaltungszweig anzusehen sei, da die Gebühren für Heime nur ein Unterfall der Gebühren für die Gewerbeverwaltung darstellten. Denn diese Annahme ist unzutreffend, weil die Gebühren für Heime einerseits und die Gewerbeverwaltung bzw. das Gewerberecht andererseits in der Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - unter eigenständigen Nummern (43 und 40) aufgeführt sind und die Allgemeine Gebührenordnung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Nr. 43 ein Unterfall der Nr. 40 ist.

Bedenken gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich ebenfalls nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG unzulässig sei, die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes und gleichzeitig nach dem Wert der Amtshandlung zu bemessen. Denn das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zutreffend festgestellt, dass sich der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebühr für die Prüfung bei einem Wechsel des Heimträgers am Wert des Gegenstandes der Amtshandlung orientiert und damit im Rahmen der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG gehalten hat. Die Klägerin übersieht im Übrigen, dass zwischen dem Kostenüberschreitungsverbot, das § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG für den jeweiligen Verwaltungszweig normiert, und den Maßstäben für die Bemessung der Gebühren im Einzelfall, die § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG festlegt, zu unterscheiden ist. Daher liegt entgegen der Annahme der Klägerin auch kein Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits ausgeführt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das auf den Verwaltungszweig bezogene Kostenüberschreitungsverbot verletzt ist, und andererseits festgestellt hat, dass der Verordnungsgeber die umstrittene Gebühr zulässigerweise nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bemessen hat.

Die Klägerin kann weiterhin nicht bemängeln, dass das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob es rechtmäßig sei, die Gebühr für die Prüfung der Anzeige eines Trägerwechsels an der Größe der Einrichtung zu orientieren. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Prüfung - wie eingangs dargelegt - mit dem zutreffenden Ergebnis vorgenommen, dass die Bemessung der Gebühr den Maßgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 NVwKostG entspricht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem Einwand der Klägerin, dass der Aufwand zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers im Großen und Ganzen nicht von der Größe der Einrichtung abhängig sei. Die Klägerin übersieht bei diesem Einwand, dass der Verordnungsgeber die Gebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG entweder nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bemessen durfte und sich bei der hier streitigen Gebühr für eine Bemessung nach dem Wert des Gegen-standes der Amtshandlung entschieden hat. Daher ist rechtlich unerheblich, welcher Verwaltungsaufwand mit der Prüfung anlässlich des Wechsels des Trägers der Einrichtung verbunden ist. Entsprechendes gilt für den Einwand der Klägerin, dass es unzulässig sei, von Heimträgern Gebühren zu erheben, die den verursachten Aufwand überschreiten, um den Verwaltungsaufwand in anderen Bereichen zu kompensieren.

Die Berufung kann des Weiteren nicht wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98 -) zugelassen werden. Denn die Klägerin hat keinen konkreten Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von den vom Bundesverfassungsgericht in der o. g. Entscheidung aufgestellten, von der Klägerin zitierten Rechtssätzen abgewichen sein soll. Daher ist die Darlegung des geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes unzureichend. Abgesehen davon lässt sich eine Divergenz aber auch nicht feststellen. Das gilt insbesondere für den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz, dass die Gebühr ein abgabenrechtliches Instrument ist, mit dem zulässigerweise Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung und soziale Zwecke verfolgt werden können, sowie den Rechtssatz, dass nicht jeder dieser Zwecke beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung der Gebühr herangezogen werden kann, sondern dass nur dann, wenn solche legitimen Gebührenzwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Gebührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sie auch geeignet sind, sachlich rechtfertigende Gründe für die Gebührenbemessung zu liefern. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz formuliert, der diesen Rechtssätzen widersprechen würde. Im Übrigen ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, der niedersächsische Gesetzgeber habe sich gebunden, indem er allein den Zweck der Kostendeckung als Rechtfertigung für die Erhebung von Gebühren niedergelegt habe, so dass dieser Zweck zugleich auch den Rahmen für die Höhe der in der Allgemeinen Gebührenordnung aufgeführten Gebühren darstelle. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG sind die Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe nach Maßgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung aus dem Gebührenzweck der Kostendeckung oder dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs ergeben kann. Dass § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG ein Kostenüberschreitungsverbot normiert, ändert daran nichts, weil dieses Verbot sich nicht auf die Gebührenbemessung im Einzelfall, sondern die Gesamtheit der Gebührenerhebungen im jeweiligen Verwaltungszweig bezieht. Daher ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, dass allein der Zweck der Kostendeckung den Rahmen für die Höhe der in der Allgemeinen Gebührenordnung aufgeführten Gebühren darstelle. Mithin geht die Klägerin auch zu Unrecht davon aus, dass im Sinne des o. g. Urteils des Bundesverfassungsgerichts ein grobes Missverhältnis der von ihr geforderten Gebühr zu dem vom Gesetzgeber normierten Gebührenzweck der Kostendeckung bestehe. Folglich sind die o. g. Einwände gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen des von der Klägerin behaupteten Verfahrensmangels mangelnder Amtsermittlung zugelassen werden. Denn das Verwaltungsgericht musste entgegen der Annahme der Klägerin weder ermitteln, ob der Bereich der Heimaufsicht einen weit größeren Verwaltungsaufwand als die Bereiche des Gewerberechts verursacht, wie hoch der Verwaltungsaufwand im Bereich der Heimaufsicht im Verhältnis zu den Bereichen der Gewerbeaufsicht ist und welcher Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eines Wechsels des Trägers der Einrichtung tatsächlich verursacht wird.

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