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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 4 LA 690/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 152 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die auf § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn die Annahme des Klägers, der Senat habe ihm rechtliches Gehör versagt, weil er vor seiner Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er bei seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung (u. a. Beschl. v. 3.1.2007 - 4 LC 318/06 -) ausgehen und im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darauf abstellen werde, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang steht, ist ersichtlich unzutreffend.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von dem Kläger zitierten Beschluss vom 2. März 2006 (- 2 BvR 767/02 -, NVwZ 2006 S. 683) zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass aus der Begrenzung der Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren folge, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren müsse, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen wolle, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde. Dieser Rechtssatz kommt abgesehen davon, dass er nicht den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG betrifft, im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Begründung des Berufungszulassungsantrages auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Senats davon ausgehen musste, dass der Senat bei seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblich auf seine Rechtsprechung und die des Bundesverwaltungsgerichts, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geläufig war, abstellen und insbesondere prüfen werde, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war schon damals aus mehreren Beschlüssen des Senats in Berufungszulassungsverfahren, die die Übernahme des vollen heimvertraglich vereinbarten Entgelts für die Unterbringung im Langzeitbereich des Klinikums Wahrendorff betrafen, bekannt, dass der Senat bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, darauf abstellt, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis mit der o. g. Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang steht, und auch bei der Prüfung der anderen geltend gemachten Zulassungsgründe von dieser Rechtsprechung ausgeht. Da diese Berufungszulassungsverfahren auch Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover zum Gegenstand hatten, musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vornherein damit rechnen, dass der Senat bei seiner Entscheidung über die von ihm angeführten Berufungszulassungsgründe entsprechend verfahren werde. Folglich bedurfte es nicht des vom Kläger geforderten Hinweises, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden und den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu wahren.

Ende der Entscheidung

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