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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 LB 159/03
Rechtsgebiete: BSHG, Nds AGBSHG, SGB I, SGB VIII, SGB X
Vorschriften:
BSHG § 72 | |
Nds AGBSHG § 6b | |
Nds AGBSHG § 6d | |
SGB I § 43 | |
SGB VIII § 41 | |
SGB X § 105 | |
SGB X § 108 II | |
SGB X § 112 |
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der in einem solchen Fall als örtlicher Träger der Sozialhilfe vorläufig Leistungen nach § 43 SGB I i. V. m. § 72 BSHG erbracht und diese auf einem internen Konto zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe verbucht hat, ist diesem gegenüber zur Erstattung oder Rückerstattung der verbuchten Beträge verpflichtet.
§ 108 Abs. 2 SGB X schließt den Anspruch gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Prozesszinsen in der durch §§ 291, 288 BGB n. F. bestimmten Höhe nicht aus.
Tatbestand:
Der Kläger, das für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe handelnde Landesamt, begehrt vom Beklagten, einem Landkreis, Erstattung der Kosten in Höhe von 172.425,30 Euro, die in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 15. Februar 2003 für die stationäre Betreuung des Herrn A. in der Einrichtung des Jugendwerkstatt e. V. in B. aufgewandt worden sind.
Der am 23. April 1979 geborene Matthias A. erhielt bis zum 31. Oktober 1997 vom Landkreis H. Hilfe zur Erziehung, zuletzt in Form der Hilfe für junge Volljährige in einer betreuten Wohnform. Er brach diese Maßnahme ab. Im November 1997 wurde er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Dezember 1997 musste er seine Wohnung wegen Mietschulden und erheblichen Verstößen gegen seine mietvertraglichen Pflichten räumen. Anschließend wechselte er mehrfach seinen Aufenthalt. In der Zeit vom 3. September bis zum 12. November 1998, in der geprüft wurde, ob die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden sollte, befand er sich in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus der Haft bat seine Bewährungshelferin mit Schreiben vom 27. November 1998 den Beklagten, die Kosten für die stationäre Betreuung des Herrn A. in der Einrichtung des Jugendwerkstatt e. V. in B. während der geplanten dreieinhalbjährigen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker zu übernehmen; die Einrichtung sei bereit, ihn zunächst für 14 Tage zur Probe bei sich wohnen zu lassen.
Im Anschluss an das Probewohnen veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Herrn A. im Gesundheitsamt. In der Stellungnahme des Arztes H. vom 18. Januar 1999 heißt es u. a.: Im Rahmen eines langen und ausführlichen Gesprächs mit Herrn A. sei deutlich geworden, dass er trotz seiner vorhandenen Suchtstrukturen noch ausreichend schwingungsfähig sei. Es habe sich kein Anhalt auf tiefgehende psychiatrische Krankheitsbilder ergeben. Die geplante Ausbildung in der Jugendwerkstatt mit begleitender sozialtherapeutischer Anbindung sei für ihn dringend notwendig. Es sei zu erwarten, dass er die Ausbildung erfolgreich abschließen könne. Die kognitiven Voraussetzungen dafür seien ausreichend, er sei auch in der Lage, mit seiner sozialen Vorgeschichte (Sucht, Aufenthalt in der JVA) ausreichend selbstkritisch umzugehen. Das Erarbeiten einer Lebensperspektive sei in Ansätzen vorhanden, er bedürfe jedoch weiterer sozialtherapeutischer Unterstützung und Einbindung in einen streng strukturierten Rahmen. Feste sozialtherapeutische Strukturvorgaben seien notwendig zur Verhinderung von dissozialem und deliquentem Verhalten. Herr A. gehöre zum Personenkreis des § 72 BSHG.
Am 10. Februar 1999 wurde Herr A. in die Einrichtung des Jugendwerkstatt e. V. in B. aufgenommen. Der Beklagte übernahm die Kosten der Betreuung zunächst vorläufig nach § 8 Nds. AGBSHG vom Aufnahmetag an bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit. Der Kläger lehnte ein Grundanerkenntnis nach § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG i. V. m. § 72 BSHG mit der Begründung ab, dass hier Leistungen der Jugendhilfe vorrangig seien. Daraufhin stellte der Beklagte die vorläufigen Leistungen zum 1. April 1999 ein. Nachdem Herr A. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII beantragt hatte, lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 ab und gewährte ihm mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I i. V. m. § 72 BSHG durch Übernahme der Betreuungskosten vom Aufnahmetag an bis auf weiteres. Er leistete Zahlungen an den Einrichtungsträger und verbuchte diese auf einem internen Konto zu Lasten des Klägers. Am 15. Februar 2003 endete die Maßnahme in der Jugendwerkstatt, nachdem Herr A. seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen hatte. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 15. Februar 2003 auf insgesamt 172. 425,30 Euro. Nach Angaben des Beklagten hat er davon nur 129.736,05 Euro zu Lasten des Klägers verbucht, nämlich die bis Ende des Jahres 2000 entstandenen Kosten in voller Höhe, die im Jahre 2001 entstandenen Kosten zu einer Quote von 50 % und die danach bis zum Ende der Maßnahme entstandenen Kosten zu einer Quote von 53 %.
Am 24. August 2000 hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, dass der Beklagte die zu seinen, des Klägers, Lasten verbuchten Kosten erstattet. Er hat seine Auffassung wiederholt und vertieft, dass es sich hier - wie sich aus der Stellungnahme des Arztes im Gesundheitsamt H. vom 18. Januar 1999 und den Entwicklungsberichten der Jugendhilfeeinrichtung ergebe - um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SBG VIII und nicht um eine Maßnahme nach § 72 BSHG gehandelt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die aufgewendeten Betreuungskosten ab dem 1. April 1999 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten, und festzustellen, dass der Beklagte bis zum Ende der Berufsausbildung von Matthias A. der vorrangige Leistungsträger ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat u. a. erwidert: Bei Herrn A. habe nicht ein jugendhilferechtlicher Bedarf an Unterstützung bei der weiteren Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund gestanden, sondern sein Bedarf sei dadurch geprägt gewesen, ihm bei der Überwindung seiner besonderen sozialen Schwierigkeiten (Haftentlassung, Wohnungslosigkeit), seiner Drogenabhängigkeit und seiner erheblichen Verhaltensstörungen zu helfen. Er, der Beklagte, habe deshalb zu Recht Hilfe nach § 72 BSHG gewährt, für die der Kläger sachlich zuständig und Kostenträger gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2002 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 105 SGB X scheitere schon daran, dass nicht er, sondern der Beklagte die Leistungen tatsächlich "erbracht" habe. Daran ändere die interne Buchung der Kosten zu Lasten des Klägers nichts. Aber selbst wenn die Leistungen des Beklagten als des herangezogenen örtlichen Sozialhilfeträgers dem Kläger zugerechnet würden, scheitere ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 102 oder 105 SGB X daran, dass der Beklagte die Leistungen zu Recht nach § 72 BSHG gewährt habe. Die Kammer folge dessen Einschätzung, dass Herr A. nach seiner Vorgeschichte, seinen Lebensumständen und seinen sozialen Problemen eindeutig dem Personenkreis des § 72 BSHG zuzuordnen gewesen sei.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2003 (4 LA 269/02) die Berufung gegen dieses Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.
Der Kläger hält an seiner Auffassung, dass es sich hier um Hilfe für junge Volljährige gehandelt habe, fest und meint: Der Beklagte müsse ihm die gesamten Aufwendungen erstatten, da auf die Hilfe nach § 72 BSHG, als die der Beklagte die Leistungen fehlerhaft deklariert habe, die Quotierung nach § 6 b Abs. 1, 3 und 4 Nds. AGBSHG nicht anzuwenden sei (§§ 6 b Abs. 2 Nr. 1, 6 d Abs. 3 Nds. AGBSHG). Belege dazu, dass ab 2001 nur Quoten abgebucht worden seien, habe der Beklagte nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 15. Februar 2003 aufgewendeten Betreuungskosten in Höhe von 172.425,30 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Selbst wenn ein Erstattungsanspruch des Klägers gegeben sei, sei dieser nicht höher als 129.736,05 Euro, da er, der Beklagte, nur diesen Betrag zu Lasten des Klägers verbucht habe. Es gebe darüber keine Einzelbuchungen, sondern nur namenlose Sammelbuchungen, in denen ab 2001 die von ihm genannten Einzelbeträge nach Quoten enthalten seien. Er berufe sich zum Beweis dafür, dass nur diese Quoten in die Sammelbuchungen eingeflossen seien, auf das Zeugnis des Sachbearbeiters D.. Er habe die Quotierungsregeln deshalb angewandt, weil er hier gerade nicht als herangezogene Körperschaft für den Kläger tätig geworden sei, sondern während des Streits mit diesem über die sachliche Zuständigkeit vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I erbracht habe. Dem Zinsanspruch stehe § 108 Abs. 2 SGB X entgegen, jedenfalls könnten Prozesszinsen auf den gesamten Erstattungsbetrag nicht bereits ab Klageerhebung verlangt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und in dem in der Urteilsformel genannten Umfang auch begründet.
In der genannten Höhe hat der Kläger entweder einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 102 oder § 105 SGB X auf Erstattung der von ihm, dem Kläger, erbrachten Leistungen oder auf Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Leistungen nach § 112 SGB X. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Leistungen des Beklagten an den Hilfeempfänger A. durch Zahlung der Betreuungskosten an den Einrichtungsträger dem Kläger zuzurechnen sind, der sie nach Verbuchung der Kosten zu seinen Lasten auf dem internen Konto vom Beklagten erstattet verlangen kann, oder ob diese Buchung als Realisierung eines Erstattungsanspruchs des Beklagten nach § 5 a Nds. AGBSHG a. F. bzw. § 6 d Abs. 3 Nds. AGBSHG n. F. gewertet wird, die zu Unrecht erfolgt und rückgängig zu machen ist.
Der Anspruch auf Erstattung oder Rückerstattung besteht deshalb, weil die Herrn A. gewährten Leistungen Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und nicht Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG gewesen sind. Der Senat hält an dieser Einschätzung, die er bereits in dem Berufungszulassungsbeschluss vom 27. März 2003 zum Ausdruck gebracht hat, fest. Es trifft zwar zu, dass Matthias A. im November 1998 auch soziale Schwierigkeiten hatte (dissoziales und deliquentes Verhalten in dem Jahr zuvor, Entlassung aus der Untersuchungshaft, nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen worden war, Wohnungslosigkeit, Suchtstrukturen). Mit Hilfe seiner Bewährungshelferin hat er aber seine Fehler eingesehen und sich bereit erklärt, unter intensiver stationärer Betreuung eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker aufzunehmen. Es ist also praktisch darum gegangen, die etwa ein Jahr vorher abgebrochene Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige wieder aufzunehmen, jetzt verbunden mit einer konkreten Berufsausbildung. Zentraler Ansatzpunkt der von dem Arzt im Gesundheitsamt H. in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 1999 für dringend notwendig bezeichneten Maßnahme ist deshalb das sozialpädagogische Angebot der Jugendhilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und die Entfaltung einer eigenverantwortlichen Lebensführung des jungen Volljährigen. Unschädlich ist dabei, dass der Arzt im Gesundheitsamt Herrn A. rechtlich unzutreffend nur dem Personenkreis des § 72 BSHG zugeordnet hat. Erhebliche Verhaltensstörungen hat er jedenfalls im Zeitpunkt der Untersuchung bei ihm nicht festgestellt. Einen überzeugenden Grund dafür, warum Matthias A. zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme im Februar 1999 Hilfe für junge Volljährige nicht oder nicht mehr gewährt werden konnte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5, § 6 VO zu § 72 BSHG a. F.), hat der Beklagte nicht genannt. Das Argument des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Matthias A. sei zu Beginn der Maßnahme bereits hinreichend gereift und gefestigt gewesen, er habe nur noch fester (Tages-) Strukturen bedurft, um die Berufsausbildung erfolgreich betreiben zu können, wird bereits durch die eindeutige Aussage des Arztes H. in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 1999 widerlegt, Matthias bedürfe neben der Einbindung in einen streng strukturierten Rahmen "weiterer sozialtherapeutischer Unterstützung", das "Erarbeiten einer Lebensperspektive" sei (erst) "in Ansätzen vorhanden". Auch aus den Entwicklungsberichten der Jugendwerkstatt vom 3. August 1999 und 3. September 2001 ergibt sich, dass Matthias zu Anfang Schwierigkeiten hatte, sich überhaupt auf die Ausbildung und die Maßnahme bei der Jugendwerkstatt einzulassen, dass es Fehlzeiten im Betrieb und häufige Krankmeldungen gab. Erst nachdem er sich entschieden hatte, sich doch intensiv mit der Ausbildung zu beschäftigen, verbesserte sich seine Motivation. Er bedurfte weiterhin der intensiven sozialpädagogischen Betreuung, auch nachdem er im Dezember 2000 aus dem Wohnheim in eine eigene Wohnung und in das "sozial betreute Wohnen" gewechselt war. Die im Einzelfall geeignete und notwendige Hilfe für junge Volljährige ist gegenüber der Hilfe nach § 72 vorrangig (BVerwG, Beschluss vom 25.8.1999 - 5 B 58.98 - FEVS 49, 99, vorgehend Nds. OVG, Urteil vom 22.1.1998 - 12 L 2970/96 -) und kann insbesondere zur Ermöglichung einer Ausbildung auch über das 21. Lebensjahr hinaus - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - gewährt werden (Urt. d. Sen. v. 25.1.2000 - 4 L 2934/99 - FEVS 52, 7). Matthias A. hat die Berufsausbildung mit intensiver sozialpädagogischer Betreuung vor Vollendung des 20. Lebensjahres begonnen und im Alter von 23 Jahren erfolgreich abgeschlossen. Nach allem hat es sich um eine typische Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige gehandelt, für die der Beklagte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig gewesen ist.
Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die einem herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstattenden Aufwendungen für Hilfen nach § 72 BSHG nicht dem ab 1. Januar 2001 eingeführten Quotierungssystem des § 6 b Nds. AGBSHG unterliegen (§§ 6 b Abs. 2 Nr. 1, 6 d Abs. 3 Nds. AGBSHG). Entscheidend für die Höhe seines Erstattungs- oder Rückerstattungsanspruchs ist aber, in welcher Höhe der Beklagte tatsächlich Kosten zu Lasten des Klägers verbucht hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, dass er unter Anwendung des Quotierungssystems insgesamt nur 129.736,05 Euro abgebucht hat. Dass es hierzu keine Einzelbuchungen gibt, liegt daran, dass sich der Kläger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit namenlosen Sammelbuchungen einverstanden erklärt, auf die hier vermissten Einzelbuchungen unter Angabe der Namen der jeweiligen Hilfeempfänger also ausdrücklich verzichtet hat. Dieses Verfahren beruht auf dem Vertrauen in die korrekte Verwaltung der herangezogenen Körperschaften. Entsteht im Einzelfall Streit über die richtige Hilfeart und damit über die sachliche Zuständigkeit, rechtfertigt er nicht ein Misstrauen gegenüber den tatsächlichen Angaben zur Höhe der Buchungen. Konkrete Umstände, die in diesem Fall ein solches Misstrauen rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat hier auch einen plausiblen Grund dafür genannt, dass er ab 2001 das Quotierungssystem angewandt hat. Er hat nämlich gemeint, dass er hier wegen der Versagung des Grundanerkenntnisses durch den Kläger gerade nicht als herangezogene Körperschaft tätig geworden sei, sondern - vorerst in eigener sachlicher Zuständigkeit - vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I erbracht habe. Der Senat hält es nach allem nicht für erforderlich, den Beklagten von Amts wegen aufzufordern, die Beträge der Sammelbuchungen aufzuschlüsseln, oder den Sachbearbeiter D. als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass hier nur die genannten Quoten in die Sammelbuchungen eingeflossen sind. Nur in Höhe des vom Beklagten genannten Gesamtbetrages besteht deshalb der Erstattung- oder Rückerstattungsanspruch des Klägers.
Der Anspruch auf Prozesszinsen, der durch § 108 Abs. 2 SGB X nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 = FEVS 52, 433), folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.. Zu verzinsen sind jedoch nur der bei Klageerhebung fällige Erstattungsbetrag und die später fällig gewordenen Beträge ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin (der Buchung zu Lasten des Klägers).
Ende der Entscheidung
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