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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 4 LB 63/07
Rechtsgebiete: BJagdG, GG, RJagdG, VwVfG


Vorschriften:

BJagdG § 5 Abs. 1
BJagdG § 7
BJagdG § 8
GG Art. 14 Abs. 1
RJagdG § 6
VwVfG § 43 Abs. 2
1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren.

2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt.

3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt.


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Vergrößerung seines in der Gemeinde E. (Samtgemeinde F. /Landkreis G.) gelegenen Eigenjagdbezirks.

Der Kläger ist Inhaber eines Eigenjagdbezirks, den früher der Landwirt H. innehatte. Vor 1936 zog sich der Eigenjagdbezirk H., der aus den Flurstücken 20/2, 20/3, 20/4, 34/1 und 2/5 der Flur 4 sowie dem Flurstück 2/7 der Flur 5 der Gemarkung B. bestand, wie ein Band durch die Landschaft. Das hatte zur Folge, dass Flächen südlich des Flurstücks 34/1 der Flur 4 jagdbezirksfrei waren. Der damalige Kreisjägermeister I. nahm daher am 20. Februar 1936 eine Abrundung des Eigenjagdbezirks H. gemäß § 6 des Reichsjagdgesetzes mit Wirkung zum 1. April 1936 vor. Dabei wurden die im Nordosten des Eigenjagdbezirks gelegenen Eigentumsgrundstücke des Landwirts H. zur Größe von ca. 40 ha (Flurstücke 20/2, 20/3, 20/4 und 34/1 der Flur 4 der Gemarkung B.) dem benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. angegliedert. Zum Ausgleich wurden dem Eigenjagdbezirk H. im Süden und Südosten mehrere Fremdgrundstücke zur Größe von ca. 44 ha zugeschlagen (Flurstücke 50/1, 48/1, 49/2 und 49/3 der Flur 4 und Flurstück 1 der Flur 5 der Gemarkung B.). Gleichzeitig wurde der Eigenjagdbezirk C. abgerundet.

Am 28. Februar 1983 vereinbarten die Beigeladene zu 1. und der Landwirt H. gemäß § 5 des Bundesjagdgesetzes, ein bisher zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk B. gehörendes Teilstück des Flurstücks 2/2 der Flur 5 der Gemarkung B. zur Größe von ca. 3,4 ha mit Wirkung zum 31. März /1. April 1983 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk auszugliedern und dem Eigenjagdbezirk H. anzugliedern.

In der Folgezeit erwarb der Kläger das Eigentum an den Grundstücken des Landwirts H. und an weiteren Flächen (Flurstück 50/1 der Flur 4 (ca. 19,2 ha), Flurstücke 32/4 (ca. 5,8 ha) und 25/1 (ca. 0,8 ha) der Flur 4 der Gemarkung B.).

Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag, die Flurstücke 34/1 der Flur 4 und 2/7 der Flur 5 der Gemarkung B. seinem Eigenjagdbezirk anzugliedern. Unter dem 4. Dezember 2003 teilte er dem Beklagten mit, seine gesamten Eigentumsflächen ab dem 1. April 2004 selbst bejagen zu wollen, und beantragte ergänzend, auch das im Eigentum von Frau J. stehende Flurstück 1 der Flur 5, die im Eigentum von Herrn K. stehenden Flurstücke 48/1, 49/2 und 49/3 der Flur 4 sowie die Flurstücke 24/1, 25/1 und 25/2 der Flur 4 seinem Eigenjagdbezirk anzugliedern. Zugleich erklärte er sich bereit, die Flurstücke 20/2 und 20/3 sowie einen Teil des Flurstücks 20/4 in der Gemeindejagd zu belassen, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk durch die Angliederung der o. g. Flächen an seinen Jagdbezirk in zwei Teile zerfallen sollte.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 5 des Bundesjagdgesetzes Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Jagdflächen abgerundet werden könnten, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Eine Notwendigkeit zur Änderung der Jagdbezirksgrenzen bzw. zur Aufhebung der Verfügung des Kreisjägermeisters aus dem Jahr 1936, die damals erforderlich gewesen sei, weil der Eigenjagdbezirk H. sich wie ein schmales Band durch den gemeinschaftlichen Jagdbezirk gezogen habe, sei jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger habe zwar durch Tausch und Kauf von Flächen sein Grundeigentum erheblich vergrößert. Das Flurstück 50/1 liege aber in den Grenzen des 1936 festgelegten Eigenjagdbezirks, so dass eine Änderung des Jagdbezirks insoweit nicht erfolgen müsse. Das gelte auch in Bezug auf das Flurstück 32/4, weil dieses Flurstück nicht an den 1936 festgelegten Eigenjagdbezirk H. grenze. Die Angliederung des benachbarten Flurstücks 34/1 der Flur 4 sei abzulehnen, weil es für eine ordnungsgemäße Jagdausübung zu schmal sei. Außerdem sei es für den Kläger als Inhaber eines Eigenjagdbezirks in einem gewissen Rahmen durchaus hinnehmbar, dass seine Eigentumsflächen größer als sein Eigenjagdbezirk seien. Sollte sich das Ungleichgewicht zwischen Eigentumsflächen und Eigenjagdbezirk weiter erheblich vergrößern, müsste die Gesamtsituation aber noch einmal überdacht werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 21. Juli 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass im Jahr 1936 keine Abrundungsverfügung erlassen, sondern eine Abrundungsvereinbarung geschlossen worden sei. In der Verhandlungsniederschrift sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die Beteiligten mit der Neueinteilung einverstanden seien. Außerdem fehle es an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Von dieser Abrundungsvereinbarung habe er bereits im Juli 2003 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Abstand genommen, weil die Grundlage für die Vereinbarung entfallen sei. Durch Landtausch und Landkauf habe er im Bereich seines Jagdbezirks 21 ha Land hinzu erworben. Die Größe seines Eigenjagdbezirks stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Größe seiner Eigentumsflächen. Bei dieser Eigentumsstruktur wäre eine Abrundungsvereinbarung wie die im Jahr 1936 getroffene nicht geschlossen worden, da Abrundungen so zu gestalten seien, dass die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werde. Die Versagung der Jagdausübung auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen stelle daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Entgegen der Annahme des Beklagten sei das Flurstück 34/1 der Flur 4 auch bejagbar, weil es an der breitesten Stelle über 320 m breit sei.

Die Bezirksregierung Lüneburg, der der Widerspruch des Klägers zur Entscheidung vorgelegt worden war, gab den Widerspruch mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 dem Beklagten mit der Bitte zurück, ihm in eigener Zuständigkeit abzuhelfen. Zur Begründung führte sie aus, dass aus den vorliegenden Unterlagen die Gründe der damaligen Grenzbegradigung nicht ersichtlich seien, die Abrundung aber wohl vorrangig dem Ziel gedient haben dürfte, die von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch die Eigenjagdbezirke H. und C. abgetrennten jagdbezirksfreien Flächen mit dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu verbinden. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass eine Aufhebung der Abrundungsverfügung unter den Gesichtspunkten der Jagdausübung und der Jagdpflege nicht zwingend erforderlich sei, sei darauf hinzuweisen, dass dem Eigenjagdbezirk C. in der Vergangenheit Flächen zugeschlagen worden seien, ohne dass dies aus Gründen der Jagdausübung und Jagdpflege zwingend notwendig gewesen sei. Bei der Änderung des Eigenjagdbezirks C. habe der Erwerb weiterer Flächen zur Aufhebung der Verfügung von 1936 geführt. Dies sollte auch im Fall des Klägers gelten.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers dennoch durch Bescheid vom 12. April 2005 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück.

Der Kläger hat daraufhin am 12. Mai 2005 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er einen Anspruch darauf habe, die ihm gehörenden Flächen als Eigenjagdbezirk zu nutzen. Die Notwendigkeit, die Flurstücke 48/1, 49/2, 49/3, 25/2 und 24/1 der Flur 4 und das Flurstück 1 der Flur 5 seinem Eigenjagdbezirk anzugliedern, ergebe sich daraus, dass diese Flächen keinen Anschluss an ein anderes Jagdrevier hätten, ihrerseits aber keine Eigenjagdbezirke darstellten. Dem könne der Beklagte die "Verfügung" aus dem Jahr 1936 nicht entgegenhalten, weil diese schon damals den rechtlichen Anforderungen an eine Jagdbezirksabrundung nicht entsprochen habe. Die jagdbezirksfreien Flächen südöstlich des Eigenjagdbezirks H. hätten nach § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz an seinen Eigenjagdbezirk oder einen anderen Nachbarjagdbezirk angegliedert werden müssen. Abgesehen davon sei zweifelhaft, ob damals überhaupt eine Abrundungsverfügung erlassen worden sei. Er gehe davon aus, dass lediglich ein dreiseitiger Vertrag geschlossen worden sei, der von ihm jederzeit gekündigt werden könne. Selbst wenn aber eine Abrundungsverfügung erlassen worden wäre, bestünde kein Grund, an dieser rechtswidrigen Verfügung festzuhalten. Er habe seine Eigentumsflächen um ca. 22,5 % vergrößert. Die Größe seines Eigenjagdbezirks stehe in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Größe seiner Eigentumsflächen. Die neu erworbenen Flächen könne er nur deshalb nicht bejagen, weil der Beklagte auf der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Abrundungsverfügung bestehe. Darin liege ein unangemessener Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht. Schließlich sei sein Eigenjagdbezirk bei einem Wegfall der Abrundungsvereinbarung so geformt, dass eine vernünftige Bejagung ohne weiteres möglich sei. Auch das Verbindungsflurstück 34/1 sei breit genug, um bejagt werden zu können.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 aufzuheben sowie

2. den Beklagten zu verpflichten, folgende Flächen seinem Eigenjagdbezirk zuzurunden:

a) 49/2, 49/3 und 48/1 (Eigentum K.) und die Fläche Flurstück 1 aus der Flur 5 (Eigentümer: verstorbene Frau J.) sowie

b) die Flächen 25/2 und 24/1 aus der Flur 4 (Eigentümer: Stiftung L. und Herr M.)

3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, eine neue Abrundungsentscheidung unter Berücksichtigung des nunmehr entstandenen neuen Eigenjagdbezirks unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass dahinstehen könne, ob die Abrundungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, da sie Bestandskraft erlangt habe und keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit bestünden. Abgesehen davon sei es keineswegs zwingend, die Flurstücke 49/2, 49/3 und 48/1 dem Eigenjagdbezirk des Klägers zuzuschlagen, da sie auch dem Eigenjagdbezirk C. angegliedert werden könnten. Die derzeitigen kompakten Grenzen der Eigenjagdbezirke müssten nicht notwendig geändert werden. Erst ab einem noch größeren Ungleichgewicht zwischen Eigenjagdbezirk und Eigentumsflächen müsse über eine Neugliederung nachgedacht werden. Im Übrigen sei das Flurstück 34/1 der Flur 4 für eine ordnungsmäßige Jagdausübung zu schmal.

Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt, sich aber der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Mai 2006 festgestellt, dass die Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist, den Beklagten verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abrundungsentscheidung zu treffen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Änderung von Jagdbezirken sei § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes. Danach könnten Jagdbezirke durch Trennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei. Dazu reiche es, wenn die Abrundung objektiv geboten sei, was dann der Fall sei, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen, jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdränge. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Notwendigkeit einer Abrundung daraus, dass die Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters I. keine Gültigkeit mehr besitze. Wie der Beklagte neige auch das Gericht zu der Ansicht, dass es sich bei der im Jahre 1936 vorgenommenen Abrundung nicht um eine Abrundungsvereinbarung, sondern um eine einseitige behördliche Maßnahme des Kreisjägermeisters gehandelt habe. Anders als der Beklagte meine, sei dieser Abrundungsentscheidung heute jedoch keine Gültigkeit mehr beizumessen. Zwar seien Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes belassen worden seien, im Grundsatz auch heute noch gültig. Gleichwohl entfalte die 1936 getroffene Abrundungsentscheidung keine Wirksamkeit mehr, da sie sich durch andere Weise erledigt habe. Durch eine Abrundungsverfügung werde nicht der Gesamtumfang eines Jagdbezirks festgelegt, sondern nur der Grenzverlauf in einem durch genau bezeichnete Grundstücke bestimmten Bereich. Ergäben sich dort nachträgliche Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen, könne die Abrundung gegenstandslos werden. Ein solcher Fall sei hier anzunehmen. Der Kläger habe im Laufe der Zeit seine zusammenhängenden Eigentumsflächen um ca. 25 ha, d.h. um ca. 1/4, vergrößert. Dies stelle eine so wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, dass der 1936 erfolgten Abrundung gleichsam die Geschäftsgrundlage entzogen worden sei. Nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes stehe das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Als Bestandteil des Grundeigentums unterfalle das Jagdrecht somit dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Jede Gestaltung der Jagdbezirke müsse sich daher an Art. 14 Abs. 1 GG messen lassen, d.h. sie dürfe im Einzelfall nicht in unverhältnismäßiger Weise das Eigentumsgrundrecht beschränken. Genau dies sei hier jedoch geschehen, weil die 1936 vorgenommene Abrundungsentscheidung durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung geworden sei. Der Kläger habe im Laufe der Zeit seine zusammenhängenden Eigentumsflächen derart vergrößert, dass nunmehr im Verhältnis zwischen zusammenhängenden Eigentumsflächen und bejagbarer Fläche ein wesentliches Ungleichgewicht bestehe. Dies führe zur Unwirksamkeit der Abrundungsentscheidung. Da die Abrundungsentscheidung unwirksam sei, bildeten die im Eigentum des Klägers stehenden zusammenhängenden land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen nach § 7 des Bundesjagdgesetzes einen Eigenjagdbezirk. Dadurch würden die im Eigentum des Beigeladenen zu 3. stehenden Flurstücke 41/1 und 41/2 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk abgetrennt, was eine Abrundungsentscheidung notwendig mache. Dasselbe gelte hinsichtlich der Flurstücke 25/2 und 24/1, die vom Eigenjagdbezirk des Klägers umschlossen seien. Auch hinsichtlich der Flächen "J. " und "K. " bestehe die Notwendigkeit einer Abrundung. Damit dränge es sich aus der Sicht eines neutralen und jagdlich erfahrenen Betrachters geradezu auf, dass hier eine neue Abrundungsverfügung erfolgen müsse. Da die Entscheidung über die Abrundung im behördlichen Ermessen stehe und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege, könne der Beklagte aber nur verpflichtet werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abrundungsentscheidung zu treffen. Im Hinblick auf das vom Beklagten auszuübende Ermessen sei darauf hinzuweisen, dass eine einseitige Angliederung ohne einen Flächenaustausch durch das Gesetz nicht von vornherein ausgeschlossen sei, aber das Vorliegen besonderer Umstände verlange und tunlichst zu vermeiden sei, wenn eine Möglichkeit zum Austausch von Flächen bestehe. Besondere Umstände, die eine zwingende Angliederung der Flurstücke 1 der Flur 5 und 48/1, 49/2 und 49/3 der Flur 4 ohne gleichzeitiges Erbringen eigener Austauschflächen rechtfertigen könnten, seien indes nicht ersichtlich. Daher müsse die zu treffende Entscheidung einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die zusammenhängende Eigentumsfläche des Klägers um ca. 1/4 vergrößert habe, andererseits sei der Beklagte aber auch nicht grundsätzlich gehindert, das Einbringen entsprechender Tauschflächen zu verlangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der seinerzeit zuständige 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 4. September 2006 (8 LA 97/06) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Der Anteil der Eigentumsflächen, auf denen der Kläger das Jagdrecht ausüben könne, betrage mehr als 50 %. Dieser Anteil sei größer als der Anteil bei Erwerb des Eigenjagdbezirks H. durch den Kläger, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse habe zu einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung geführt, nicht haltbar sei. Dementsprechend sei auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die 1936 getroffene Abrundungsentscheidung sei allein aus diesem Grunde unwirksam geworden, unzutreffend. Abgesehen davon führten nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die bewirken, dass der Verwaltungsakt heute so nicht mehr erlassen würde, nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsakts, sondern böten allenfalls Anlass zu dessen Änderung oder Aufhebung nach den §§ 51, 48 und 49 VwVfG. Deshalb berührten auch Änderungen der Eigentumsverhältnisse die Wirksamkeit einer Abrundungsverfügung grundsätzlich nicht, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Verfügung widerspreche offensichtlich dem Normzweck des § 5 des Bundesjagdgesetzes, einen jagdlich sinnvoll nutzbaren Bezirk mit zusammenhängenden Grundflächen zu schaffen. Dass eine Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig sei, sei vom Kläger aber nicht vorgetragen worden. Die Abrundungsverfügung von 1936 erfülle unverändert ihren Zweck, zwei zusammenhängende und sinnvoll voneinander abgegrenzte Jagdbezirke zu schaffen. Eine Notwendigkeit, die Abrundungsverfügung in Bezug auf den Eigenjagdbezirk des Klägers aufzuheben, ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Eigenjagdbezirk N. nach dem Erwerb des Flurstücks 36/5 der Flur 3 im Jahr 1994 die im Eigentum des Beigeladenen zu 2) stehenden Flurstücke 46/1 und 44/2 zugeschlagen worden seien. Denn die Flächen, die der Kläger hinzu erworben habe, reichten nicht an die Grenze seines Eigenjagdbezirks heran. Schließlich sprächen auch die Belange des Jagdpächters im gemeinschaftlichen Jagdbezirk für die Aufrechterhaltung der Abrundungsverfügung von 1936.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 29. Mai 2006 zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist.

Er erwidert im Wesentlichen: Die Abrundungsverfügung sei 1936 nicht erforderlich und damit nicht gesetzeskonform gewesen. Die Bezirksregierung Lüneburg habe in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 27. Dezember 2004 ausgeführt, dass die Abrundung der Eigenjagdbezirke H. und O. nach Aktenlage nicht notwendig gewesen sei. Die Abrundung hätte vielmehr nach § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vollzogen werden müssen, der vorgesehen habe, dass eine Angliederung an einen oder mehrere Nachbarschaftsbezirke erfolge, wenn die Grundflächen einer einzelnen Gemeinde nicht die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks haben. Bei korrekter Anwendung dieser Bestimmung hätten die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, die zwischen den Eigenjagdbezirken H. und C. lagen, demnach entweder dem Eigenjagdbezirk C. oder dem Eigenjagdbezirk H. zugeordnet werden müssen. Der damalige Kreisjägermeister habe jedoch eine Art "Kreistausch" zwischen der Gemeindejagd und den Eigenjagdbezirken H. und C. vorgenommen. Dieser "Kreistausch" mag zwar damals zu einem weisen Ergebnis geführt haben, habe aber keinesfalls der damals geltenden Gesetzeslage entsprochen. Wenn die Abrundungsverfügung jedoch schon bei ihrem Erlass rechtswidrig gewesen sei, sei ihre Rücknahme notwendig, wenn sie von der Behörde in der Folgezeit nicht mehr beachtet werde oder die Beteiligten unangemessen benachteilige. Beides sei hier der Fall. Der Beklagte habe sich nicht mehr an die Abrundungsverfügung gehalten, indem er die von dem Eigentümer des Eigenjagdbezirks C. erworbenen Flurstücke 46/1 und 44/2 der Flur 2 der Gemarkung B., die durch die Abrundungsverfügung von 1936 erfasst worden seien, dem Eigenjagdbezirk C. zugeschlagen habe. Der Beklagte könne diese Flächen aber nicht aus der Abrundungsverfügung entlassen und ihn gleichzeitig an der Abrundungsverfügung festhalten, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Unabhängig davon benachteilige die Abrundungsverfügung von 1936 seine Eigentümerinteressen. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, dass er - der Kläger - gegenwärtig einen größeren Anteil von Eigentumsflächen als in der Vergangenheit bejage. Darauf komme es aber nicht entscheidend an, sondern allein darauf, welches Verhältnis zwischen Eigentum und jagdlicher Nutzung bestehe. Ihm gehörten nunmehr arrondierte Flächen mit einer Größe von ca. 118 ha, da er inzwischen auch Eigentümer der Flurstücke 48/1, 49/2 und 49/3 der Flur 4 der Gemarkung B. sei. Der von ihm genutzte Eigenjagdbezirk sei jedoch lediglich 80 ha groß. Damit seien seine Eigentumsflächen um ca. 46 % größer als seine Eigenjagdfläche. Dieses krasse Ungleichgewicht zwischen Eigenjagdfläche und Eigentumsfläche sei mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Schließlich sei auch die Argumentation des Beklagten, dass bei einer Rückgliederung die Interessen des Jagdpächters im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu berücksichtigen seien, nicht tragfähig.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Beigeladene zu 2) weist darauf hin, dass die Flurstücke 46/1 und 44/2 der Flur 2 der Gemarkung B. schon immer im Besitz des Hofeigentümers C. gewesen seien und 1995 der Eigenjagd C. zugeschlagen werden konnten, weil durch den Erwerb des Flurstücks 36/5 der Flur 3 im Jahr 1994 eine Verbindung zwischen der Eigenjagd und den o. g. Flurstücken geschaffen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist, und den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abrundungsentscheidung zu treffen.

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist, kommt ausweislich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nur zur Klarstellung erfolge. Überdies hatte der Kläger einen entsprechenden Feststellungsantrag im erstinstanzlichen Verfahren auch gar nicht gestellt, da sein Antrag, die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters aufzuheben, die o. g. Feststellung nicht umfasst hat. Dennoch ist im Berufungsverfahren nicht nur im Rahmen der Überprüfung des Bescheidungsausspruchs inzident darüber zu entscheiden, ob die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist. Denn der Kläger hat im zweiten Rechtszug einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Darin dürfte zwar eine Klageänderung liegen. Diese ist aber nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie sich im Hinblick darauf, dass sie zu einer umfassenden Klärung der zwischen den Hauptbeteiligten umstrittenen Rechtsfrage führt, als sachdienlich erweist. Da der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der beantragten Feststellung besitzt, bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der geänderten Klage.

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, weil die Abrundungsentscheidung vom 20. Februar 1936 entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keineswegs unwirksam geworden ist.

Die Abrundung der Jagdbezirke, die sowohl die Eigenjagdbezirke H. und C. als auch den gemeinschaftlichen Jagdbezirk B. betraf, ist nicht durch eine Vereinbarung, sondern eine Verfügung des Kreisjägermeisters nach § 6 des Reichsjagdgesetzes - RJagdG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vorgenommen worden. Zum einen sah § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz ausdrücklich vor, dass die Abrundung der Jagdbezirke unter Austausch von Flächen aneinandergrenzender Jagdbezirke durch den Kreisjägermeister erfolgt; eine Abrundung kraft Vereinbarung ließ das Reichsjagdgesetz nicht zu (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.5.1986 - 14 OVG A 134/83 - JE II Nr. 90; OLG Celle, Urt. v. 20.8.1959 - 7 U 71/59 - Entscheidungen in Jagdsachen Bd. 1 Nr. 11; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG, Rdnr. 39). Zum anderen bieten die vorhandenen Verwaltungsvorgänge auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters eine Abrundungsvereinbarung zwischen den Beteiligten erfolgt ist. Dass in der Abschrift der Verhandlung vom 20. Februar 1936 davon die Rede ist, dass die Eigenjagdbesitzer H. und C. sowie die Jagdpächter mit der Abrundung der Jagdbezirke einverstanden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Hinweis auf das Einverständnis der Beteiligten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - offensichtlich im Zusammenhang damit steht, dass die Betroffenen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vor jeder Entscheidung in Jagdangelegenheiten zu hören waren. Dass der Abrundungsentscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters.

Die 1936 ergangene Abrundungsverfügung ist in der Folgezeit nicht unwirksam geworden.

In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, nicht mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes ihre Geltung verloren haben (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, JE II Nr. 133; Urt. v. 7. 12. 1995 - 3 C 15.94 -, NuR 1996 S. 586; ebenso Bay.VGH, Urt. v. 6. 7. 1988 - 19 B 87.01759 -, JE II Nr. 103). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass sich den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes kein Rechtssatz entnehmen lässt, wonach alte Abrundungsverfügungen ihre Wirksamkeit verlieren, (BVerwG, Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, a.a.O.) und klargestellt, dass auch die §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, die die Bildung und Zusammensetzung der Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke regeln, den Fortbestand früher verfügter Abrundungsverfügungen unberührt lassen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, a.a.O.; Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, a.a.O.). Das gilt selbst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abrundungsverfügung zur Zeit ihres Erlasses gefehlt haben oder die Abrundung nach dem jetzt geltenden Recht nicht so hätte erfolgen dürfen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, a.a.O.; Urt. v. 6.4.1967 - I C 22.66 -, Buchholz 451.16, § 5 BJG Nr. 10). Daher kann dahinstehen, ob die Abrundungsverfügung der Kreisjägermeisters vom 20. Februar 1936 rechtmäßig gewesen ist oder die Abrundung damals - wie vom Kläger unter Bezugnahme auf die Verfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Dezember 2004 vorgetragen - gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz durch eine Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen südlich des Flurstücks 34/1 der Flur 4 der Gemarkung B. an den Eigenjagdbezirk H. oder den Eigenjagdbezirk C. hätte erfolgen müssen. Im Übrigen ist fraglich, ob § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar gewesen ist, weil diese Bestimmung lediglich die Angliederung an einen oder mehrere Nachbarbezirke für den Fall, dass die Grundflächen einer einzelnen Gemeinde nicht die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks haben, regelt, aber nicht bestimmt, wie mit Exklaven zu verfahren ist, die mangels der erforderlichen Mindestgröße weder einen Eigenjagdbezirk noch einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden können.

Schließlich enthält auch das Landesjagdgesetz keine Bestimmung, der zufolge Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, mit dem Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes ihre Geltung verloren haben.

Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass Abrundungsverfügungen, die - wie die vom 20. Februar 1936 - während der Herrschaft des dritten Reiches erlassen worden sind, nicht nichtig sind, sofern sie keinen Willkürakt darstellen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - 3 C 5.95 -, a.a.O.). Für einen Willkürakt bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Die auf § 6 Abs. 1 RJagdG gestützte Entscheidung des Kreisjägermeisters hat nämlich zu einem sachgerechten Flächenaustausch zwischen dem Eigenjagdbezirk H. und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1) geführt, weil die Abrundungsverfügung anstelle des schlangenförmig gewundenen Eigenjagdbezirks H. und angrenzender Exklaven, auf denen die Jagd ruhte, zwei zusammenhängende, kompakte und sinnvoll voneinander abgegrenzte Jagdbezirke geschaffen hat. Im Übrigen kann auch von einem besonders schwerwiegenden Fehler der Verfügung, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist und nach § 40 Abs. 1 VwVfG zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führt, nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat sich die Abrundungsverfügung auch nicht durch den Flächenerwerb des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt. Eine Erledigung auf andere Weise ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt ausgehend von seinem Regelungsgehalt keine regelnde Wirkung mehr entfalten kann, sich seine Rechtswirkungen also erschöpft haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998 - 4 C 11/97 - NVwZ 1998 S. 729; Obermayer, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl., § 43 Rn. 26 m.w.N.), was z. B. bei einem Wegfall des Regelungssubjekts oder -objekts der Fall ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 43 Rn. 210, 212). Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die bewirkt, dass der Verwaltungsakt heute nicht mehr so erlassen werden würde, führt aber grundsätzlich nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsakts (Nds. OVG, Urt. v. 11.6.2007 - 5 LB 32/07 -; Obermayer, § 43 Rn. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 43 Rn. 43), sondern bietet allenfalls Anlass für seine Aufhebung oder Änderung nach den §§ 51, 48, 49 VwVfG (Nds. OVG, Beschl. v. 4 9.2006 - 8 LA 97/06 -; Kopp/Ramsauer, § 43 Rn. 43). § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bestimmt ausdrücklich, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine derartige Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Verwaltungsakt bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen bereits gegenstandslos und damit unwirksam würde.

Diese allgemeinen Grundsätze sind auch für Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, maßgebend. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch für derartige Abrundungsverfügungen der in § 43 Abs. 2 VwVfG verankerte Grundsatz gilt, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.1995 - 3 C 15.94 -, a.a.O.; Urt. v. 16.11.1995 - 3 C 28.94 -, JE II Nr. 131).

Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Angliederungsverfügung, die eine Exklave betrifft, nicht gegenstandslos wird, wenn die angegliederte Fläche durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme ihre frühere Eigenschaft als Exklave verliert (BVerwG, Urt. v. 16.11.1995 - 3 C 28.94 -, a.a.O.) Dementsprechend lassen auch Änderungen der Eigentumsverhältnisse die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt. Etwas anderes ist nur anerkannt für Fälle, in denen es nachträglich zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse kommt, die den Zusammenhang zwischen den Eigentumsflächen und den durch die Abrundungsverfügung angegliederten Flächen unterbrechen. In diesem Fall wird die Abrundungsverfügung gegenstandslos, weil sie die ihr ursprünglich zukommende regelnde Wirkung, den Jagdbezirk abzurunden, nicht mehr entfalten kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1985 - 14 OVG A 53/83 - JE II Nr. 81; Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 u. 7 LJagdG, Rdnr. 43).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Kreisjägermeister am 20. Februar 1936 erlassene Abrundungsverfügung nicht gegenstandslos geworden, da sie nach wie vor regelnde Wirkungen entfaltet und ihren ursprünglichen Zweck erfüllt.

Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem im Berufungszulassungsverfahren ergangenen Beschluss vom 4. September 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abrundungsverfügung unverändert ihren Zweck erfüllt, anstelle eines schlangenförmig gewundenen Eigenjagdbezirks des Klägers und angrenzender Exklaven, auf denen die Jagd ruht, zwei zusammenhängende und sinnvoll voneinander abgegrenzte Jagdbezirke zu bilden, nämlich den Eigenjagdbezirk des Klägers und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1). Das werde - so der 8. Senat - auch aus dem eigenen Antrag des Klägers deutlich. Danach solle die Abrundungsverfügung von 1936 zwar aufgehoben werden. Nach Aufhebung der Abrundung sollen seinem Eigenjagdbezirk aber erneut wieder alle Flurstücke angegliedert werden, die schon im Jahr 1936 seinem Eigenjagdbezirk angegliedert worden sind. Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Erwerb weiterer Grundstücke durch den Kläger außerhalb seines Eigenjagdbezirks nicht zu einer Erledigung der 1936 erlassenen Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG geführt hat. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, dass die Abrundungsentscheidung des Kreisjägermeisters I. vom 20. Februar 1936 unwirksam geworden ist.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob der Kläger wegen des Erwerbs weiterer Grundstücke eine Aufhebung der Abrundungsentscheidung vom 20. Februar 1936 gemäß §§ 51, 48, 49 VwVfG verlangen kann. Denn das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu 1., die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters aufzuheben, abgewiesen hat, hat insoweit mangels Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger Rechtskraft erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten ferner zu Unrecht verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Abrundungsentscheidung zu treffen.

Eine Abrundung eines Jagdbezirks setzt nach § 5 Abs. 1 BJagdG voraus, dass diese Maßnahme aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist, wobei unter Jagdpflege die Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und unter Jagdausübung die Technik der Bejagung zu verstehen ist (Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 7). Diese Voraussetzung für die Abrundung eines Jagdbezirks ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ist die vom Kreisjägermeister 1936 erlassene Abrundungsverfügung - wie bereits dargelegt - noch wirksam, machen nämlich weder Erfordernisse der Jagdpflege noch der Jagdausübung eine Abrundung des Eigenjagdbezirks des Klägers bzw. des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Beigeladenen zu 1) notwendig, weil durch die Abrundungsverfügung zwei zusammenhängende, räumlich kompakte, gut bejagbare und sinnvoll voneinander abgegrenzte Jagdbezirke geschaffen worden sind.

Es besteht auch kein sachlicher Grund, die o. g. Bestimmung im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen oder entsprechend anzuwenden, dass eine Abrundung eines Jagdbezirks auch dann erfolgen kann bzw. ggf. erfolgen muss, wenn die zusammenhängenden Eigentumsflächen - wie im vorliegenden Fall - erheblich größer als die Fläche des Eigenjagdbezirks geworden sind. Denn der Kläger ist nicht gehindert, bei dem Beklagten erneut die Aufhebung bzw. Änderung der Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters vom 20. Februar 1936 zu beantragen und in Rahmen dieses Antrags geltend zu machen, dass jedenfalls nunmehr ein verfassungsrechtlich nicht hinnehmbares Missverhältnis zwischen der Größe seiner zusammenhängenden Eigentumsflächen und der Größe seines Eigenjagdbezirks bestehe. Einem solchen Antrag stünde die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht entgegen. Der Kläger kann nämlich eine Änderung der Sachlage nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils geltend machen, weil er in der Folgezeit das Eigentum an weiteren Grundflächen in beträchtlicher Größe erworben hat (Flurstücke 48/1, 49/2 und 49/3 der Flur 4 der Gemarkung B.).

Ende der Entscheidung

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