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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 4 LB 69/08
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 1
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wegen unterbliebener Beweiserhebung.
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juni 1990 bis Februar 2005.

Der Kläger und seine Ehefrau wohnen in einer Wohnung im Obergeschoss eines Hauses, dessen Erdgeschoss von seiner Mutter bewohnt wird. Unter dem 21. Januar 2005 meldete er im Internet ein Radiogerät "gültig ab: 30.09.2003" und ein Fernsehgerät "gültig ab: 25.12. 2004" bei der für den Beklagten tätigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) an. Am 25. Januar 2005 suchte ein Rundfunkgebührenbeauftragter der GEZ den Kläger auf. Der Kläger unterschrieb eine "Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten", nach der ein Radio für die Zeit ab Juni 1990 und ein Fernseher ab Mai 1995 angemeldet wird. Die rückständigen Gebühren für das Radio werden in dem Anmeldeformular für den Zeitraum von Juni 1990 bis Februar 2005 mit 809,27 EUR und für den Fernseher für den Zeitraum von Mai 1995 bis Februar 2005 mit 1.161,89 EUR angegeben. In dem Feld Bemerkungen des Anmeldeformulars ist eingetragen: "Radio im eigenen Wohnbereich seit 6.1990" und "Fernsehgerät im eigenen Wohnbereich seit Mai 1995".

Der Kläger teilte der GEZ mit Schreiben vom 28. Januar 2005 mit, dass er erst am 25. November 2004 ein Fernsehgerät erworben habe. Dieses Fernsehgerät habe er ordnungsgemäß per Internet angemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich kein Fernsehgerät in seinem Haushalt befunden. Hingegen befänden sich in der Wohnung seiner Mutter zwei ordnungsgemäß angemeldete Fernsehgeräte, und zwar seit etwa Mai 1995 ein Fernsehgerät in der Küche und ein weiteres Fernsehgerät im Wohnzimmer. Auf diesen Sachverhalt sei der Rundfunkgebührenbeauftragte bei seinem Besuch am 25. Januar 2005 auch hingewiesen worden. Der Rundfunkgebührenbeauftragte habe ihn jedoch unter Druck gesetzt, nachdem dieser eine Bestätigung der Internetanmeldung auf telefonischem Wege nicht habe erhalten können, und mit einer Anzeige und einer zusätzlichen Kostenrechnung in Höhe von mindestens 1.000 EUR gedroht, falls er die von dem Rundfunkgebührenbeauftragten ausgefüllte Anmeldung nicht unterschreibe. Die in der Anmeldung vom 25. Januar 2005 befindliche Erklärung, dass er seit Mai 1995 über ein Fernsehgerät verfüge, entspreche daher nicht den Tatsachen und sei nur wegen des unzulässigen Drucks durch den Rundfunkgebührenbeauftragten unterschrieben worden. Als Anlage zu diesem Schreiben legte der Kläger eine Quittung über den Erwerb und die Bezahlung von zwei Elektrogeräten vom 25. November 2004 vor.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 wies der Kläger die GEZ ergänzend darauf hin, dass er zwar seit Juli 1990 über einen Radiowecker verfüge, aber nicht davon ausgegangen sei, hierfür Rundfunkgebühren zahlen zu müssen.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Mai 2005 die rückständigen Rundfunkgebühren für die Zeit von Juni 1990 bis Februar 2005 in Höhe von insgesamt 1.974,56 EUR fest.

Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2005 Klage erhoben, zur Begründung sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass sich seit Juli 1990 ein Radiowecker in seinem Haushalt befinde, er ein Fernsehgerät aber erst am 25. November 2004 zusammen mit einem Radiogerät erworben habe. Durch die Vernehmung von Zeugen könnten der Zeitpunkt, ab dem er ein Fernsehgerät vorgehalten habe, und die unzulässige Druckausübung durch den Rundfunkgebührenbeauftragten bewiesen und damit der Gegenbeweis zu der Anmeldeerklärung geführt werden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. August 2007 beantragt, zum Beweis dafür, dass er am 25. November 2004 ein Fernsehgerät erworben und vor diesem Zeitpunkt in seinem Haushalt kein Fernsehgerät zum Empfang vorgehalten hat, vier mit Namen und Anschrift bezeichnete Personen als Zeugen zu vernehmen. Ferner hat er beantragt, zum Beweis dafür, dass der Rundfunkgebührenbeauftragte bei der Überprüfung am 25. Januar 2005 darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass er erst ab dem 25. November 2004 über ein Fernsehgerät verfügt, und dass der Rundfunkgebührenbeauftragte ihm gedroht hat, bei Nichtunterzeichnung der von dem Rundfunkgebührenbeauftragten formulierten Anmeldung würden zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 1.000 EUR sowie ein Strafverfahren fällig, zwei (bereits im ersten Beweisantrag bezeichnete) Personen als Zeugen zu vernehmen. Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass eine Anfechtung des von dem Kläger unterschriebenen Anmeldeformulars nicht in Betracht komme. Der Kläger müsse sich hieran festhalten lassen. Auch wenn die Anmeldeerklärung lediglich ein Beweisanzeichen sein sollte, wäre sie jedenfalls von so hohem Indizwert, dass sie nach der Lebenserfahrung einem Beweis nahe komme und regelmäßig ohne weiteres den Schluss zulasse, dass das angemeldete Rundfunkgerät tatsächlich zum Empfang bereitgehalten werde. Die den Inhalt der Anmeldeerklärung in Frage stellenden Erklärungen des Klägers seien lediglich Schutzbehauptungen, da der Kläger insbesondere nicht substantiiert dargelegt habe, warum er eine inhaltlich falsche Erklärung unterschrieben habe.

Der Beklagte hat ferner eine Stellungnahme des Rundfunkgebührenbeauftragten vom 20. September 2005 vorgelegt, wonach dieser am 25. Januar 2005 niemanden unter Druck gesetzt und mit keiner zusätzlichen Kostenrechnung gedroht habe.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 31. August 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid zu Recht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden sei. Entgegen seinen zum Teil wechselnden und widersprüchlichen Behauptungen habe er ab Juni 1990 ein Radio und ab Mai 1995 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Dies folge aus der Anmeldeerklärung vom 25. Januar 2005, deren inhaltliche Richtigkeit der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt habe. Dieser Erklärung komme eine erhebliche Indizwirkung zu. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass die Anmeldung vom 25. Januar 2005 inhaltlich falsch sei. Er habe seine Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Seine Erklärungen seien widersprüchlich. Während er im Verwaltungsverfahren angegeben habe, seit Juli 1990 über ein Radio in der Form eines Radioweckers zu verfügen, habe er im Klageverfahren behauptet, erstmalig am 25. November 2004 zusammen mit dem Fernsehgerät ein Radio erworben zu haben. In seiner Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten über das Internet habe er dagegen angegeben, er nutze seit dem 20. September 2003 ein Radio. Angesichts dieser mehrfachen Widersprüche könne den Behauptungen des Klägers von vornherein kein Glauben geschenkt werden. Es erscheine unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung auch äußerst fern liegend, dass der Rundfunkgebührenbeauftragte beim Ausfüllen des Anmeldeformulars die Angaben des Klägers ignoriert und frei erfundene Angaben in das Formblatt eingetragen haben soll. Entscheidend sei insofern, dass der Kläger diese Erklärung, die Angaben über den Beginn des Bereithaltens der Rundfunkgeräte an mehreren Stellen enthalten habe, unterschrieben habe. Wären diese Daten nicht korrekt gewesen, hätte es sich für den Kläger geradezu aufgedrängt, die Unterschriften unter dieses Formular und die Ermächtigung zum Einzug der Rundfunkgebühren im Lastschriftverfahren nicht zu leisten. Die von dem Kläger behauptete Bedrohung durch den Rundfunkgebührenbeauftragten sei bei lebensnaher Betrachtung auch wenig naheliegend, da nicht erkennbar sei, welches Druckmittel der Beauftragte gegenüber dem Kläger in der Hand gehabt haben sollte, um diesen zur Unterzeichnung der Anmeldeerklärung zu zwingen. Der Rundfunkgebührenanspruch des Beklagten sei auch nicht verjährt, da die Berufung auf die Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle.

Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil am 18. Oktober 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 die Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht, zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass bei Durchführung der von ihm beantragten und vom Verwaltungsgericht fehlerhaft abgelehnten Beweisaufnahme die Zeugen bestätigt hätten, dass er erst am 25. November 2004 ein Fernsehgerät erworben und vor diesem Zeitpunkt in seinem Haushalt kein Fernsehgerät zum Empfang vorgehalten habe. Außerdem hätten die Zeugen bestätigt, dass der Rundfunkgebührenbeauftragte über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei und daraufhin gedroht habe, dass bei Nichtunterzeichnung der von ihm formulierten Anmeldung zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 1.000 EUR fällig würden und ein Strafverfahren drohe. Deshalb sei der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2005 aufzuheben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 31. August 2007 zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2005 aufzuheben.

Er beantragt ferner,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht Osnabrück zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat zu der Berufung des Klägers nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Er entscheidet jedoch nicht in der Sache, sondern verweist die Sache auf Antrag des Klägers unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur weiteren Verhandlung an dieses zurück.

Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist und soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet, aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger hat die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt. Auch stellt die Ablehnung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. August 2007 gestellten Beweisanträge einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht und der deshalb eine weitere Verhandlung der Sache mit einer nachzuholenden umfangreichen Beweisaufnahme notwendig macht.

Die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat damit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 743/03 -; BVerwG, Beschluss vom 12.3.2004 - 6 B 2.94 -).

Die von dem Kläger zum Beweis dafür, dass er am 25. November 2004 ein Fernsehgerät erworben und vor diesem Zeitpunkt in seinem Haushalt kein Fernsehgerät zum Empfang vorgehalten hat, und dass der Rundfunkgebührenbeauftragte bei der Überprüfung am 25. Januar 2005 über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden ist und dieser gedroht hat, bei Nichtunterzeichnung der von ihm formulierten Anmeldung würden zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 1.000 EUR sowie ein Strafverfahren fällig, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, ohne die Gründe hierfür in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Sachverhalts in den Entscheidungsgründen rechtfertigen die Ablehnung der Beweisanträge nicht. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die die Ablehnung der Beweisanträge, die sowohl das Bereithalten des Fernsehgerätes als auch den Vorgang der Anmeldung des Fernsehgerätes und des Radios betreffen, in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht stützen könnten:

Die Beweisanträge sind hinreichend bestimmt gewesen; Beweisthema und Beweismittel sind genau bezeichnet worden.

Auch sind die Beweisanträge des Klägers weder unsubstantiiert gewesen noch haben sie als unzulässige Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträge abgelehnt werden können. Diese Ablehnungsgründe wären lediglich dann erfüllt gewesen, wenn der Kläger seine Behauptungen ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben hätte und sie durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20/94-, BVerwGE 98, 235, Beschluss vom 7.9.1990 - 7 B 116/90 -, NVwZ-RR 1991, 80, und Beschluss vom 25.1.1988 - 7 CB 81/87 -, NJW 1988, 1746). Das ist jedoch nicht der Fall. Allein die bloße Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache genügt insofern nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1984 - 4 C 52/80 -, NJW 1984, 2962).

Es reicht daher nicht, dass es dem Verwaltungsgericht "unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung" bzw. bei "lebensnaher Betrachtung" als "äußerst fernliegend" bzw. "wenig naheliegend" erschienen ist, dass der Rundfunkgebührenbeauftragte erfundene Angaben in das Anmeldeformular eingetragen und den Kläger durch Drohungen, aber ohne erkennbares Druckmittel, zur Unterschrift gezwungen haben soll. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht insofern nicht die Möglichkeit einer vorsätzlichen oder versehentlichen Übernahme der (nachprüfbaren) Angaben zu der Wohnung der Mutter des Klägers (ein Fernsehgerät im Wohnzimmer und ein weiteres Fernsehgerät in der Küche seit Mai 1995) in Rechnung gestellt und ferner nicht berücksichtigt, dass Drohungen, wie sie der Kläger behauptet, in einer solchen Situation auch ohne ein tatsächlich vorhandenes Druckmittel Wirkungen entfalten können. Auch hat es nicht geprüft, ob der Rundfunkgebührenbeauftragte aufgrund einer finanziellen Beteiligung an der Beitreibung rückständiger Gebühren durch Provisionen ein Eigeninteresse an der Abgabe solcher Erklärungen gehabt hat (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).

Soweit das Verwaltungsgericht die schriftliche Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten vom 25. Januar 2005 als maßgeblich angesehen und festgestellt hat, dass der Kläger seine Behauptung, die darin enthaltenen Angaben seien unzutreffend, nicht glaubhaft gemacht habe, hat es übersehen, dass es dem Kläger mit der Ablehnung der Beweisanträge gerade die Möglichkeit genommen hat, seine Behauptung zu belegen und die von der schriftlichen Anmeldung der Rundfunkgeräte vom 25. Januar 2005 ausgehende Indizwirkung (siehe hierzu im Einzelnen Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.2005, a.a.O.) zu erschüttern.

Soweit das Verwaltungsgericht seine Wertung, die Behauptungen des Klägers seien unglaubhaft, auf deren Widersprüchlichkeit gestützt hat, ist das Verwaltungsgericht teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn der Kläger hat zwar im Gegensatz zu seinem sonstigen Vorbringen in der Internetanmeldung vom 21. Januar 2005 angegeben, ein Radio für die Zeit ab dem 30. September 2003 anmelden zu wollen, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit erklärt hat, diese Anmeldung betreffe die zusätzliche Anmeldung eines Autoradios. Der Kläger hat jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat, im Klageverfahren behauptet, erstmalig am 25. November 2004 ein Radio erworben und seitdem zum Empfang bereitgehalten zu haben. Denn der Kläger hat in Übereinstimmung mit seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Vorbringen im Verwaltungsverfahren, seit dem Monat Juli 1990 über ein Radio in der Form eines Radioweckers zu verfügen, auch im Klageschriftsatz vom 2. Juni 2005 angegeben, dass sich seit etwa Juli 1990 ein Radiowecker in seinem Haushalt befinde. Im Schriftsatz vom 8. September 2005 hat der Kläger wiederholt, dass er seit Juli 1990 ein Hörfunkgerät (Radiowecker) zum Empfang bereithalte. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2007 hat der Kläger ausweislich des Verhandlungsprotokolls auf den "ursprünglich vorhandenen Radiowecker" Bezug genommen. Diese Angaben hat der Kläger im Rahmen der Klagebegründung (Schriftsatz vom 2. Juni 2005) nur insoweit ergänzt, als er dort weiter angegeben hat, am 25. November 2004 sowohl ein Fernsehgerät als auch ein Radiogerät erworben zu haben, und dies durch die Vorlage einer entsprechenden Quittung vom 25. November 2004 belegt hat. Der vom Verwaltungsgericht herausgestellte Widerspruch in den Angaben des Klägers besteht daher insofern nicht.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht die für die Richtigkeit der Angaben des Klägers sprechenden Anhaltspunkte bei der Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts berücksichtigt. Insofern kommen in Betracht die Anmeldung eines Fernseh- und eines Radiogerätes per Internet am 21. Januar 2005 noch vor dem Besuch des Gebührenbeauftragten am 25. Januar 2005 (wobei weiter zu prüfen gewesen wäre, wann die in der schriftlichen Stellungnahme des Gebührenbeauftragten vom 20. September 2005 erwähnten früheren Besuche stattgefunden haben), die Vorlage einer Quittung vom 25. November 2004 über den Erwerb und die Bezahlung (u. a.) eines Fernsehgerätes und die Möglichkeit einer vorsätzlichen oder versehentlichen Übernahme der (nachprüfbaren) Angaben zu der Wohnung der Mutter des Klägers (ein Fernsehgerät im Wohnzimmer und ein weiteres Fernsehgerät in der Küche seit Mai 1995).

Nach allem kann auf Grund des vorliegenden Sachverhalts keine Rede davon sein, dass für die Behauptungen des Klägers keine greifbaren Anhaltspunkte vorgelegen haben. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht mit der Wertung des Vorbringens des Klägers als unglaubhaft, ohne zuvor seinen der Glaubhaftmachung seiner Angaben dienenden und nach dem oben Gesagten zulässigen Beweisanträgen nachgegangen zu sein, verfahrensfehlerhaft gegen das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen und das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Da im Falle der Durchführung der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung die Behauptungen des Klägers möglicherweise bestätigt worden wären mit der Folge, dass die Klage jedenfalls nicht in vollem Umfange hätte abgewiesen werden dürfen, weil der Beklagte die Rundfunkgebühren in dem seinem Gebührenbescheid vom 1. Mai 2005 zu Grunde gelegten zeitlichen Umfang nicht hätte festsetzen dürfen, beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch auf diesem Verfahrensfehler und ist eine weitere mündliche Verhandlung zur Nachholung der unzulässig abgelehnten Beweiserhebung erforderlich.

Eine Nachholung der Beweiserhebung ist auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhobene Einrede der Verjährung entbehrlich, da das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von diesem angenommenen Sachverhalts die Ausübung der Einrede der Verjährung zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -) als unzulässige Rechtsausübung angesehen hat, weil der Kläger in diesem Falle seiner Verpflichtung zur Anzeige der Rundfunkgeräte nicht rechtzeitig nachgekommen wäre.

Die demnach in einer weiteren mündlichen Verhandlung nachzuholende Beweisaufnahme ist umfangreich, da vier Zeugen zu dem ersten, das Bereithalten des Fernsehgeräts betreffenden Beweisthema und zwei Zeugen zu dem zweiten, den gesamten Vorgang der Anmeldung der Rundfunkgeräte im Haushalt des Klägers betreffenden Beweisthema zu vernehmen sind. Ferner ist voraussichtlich noch der Rundfunkgebührenbeauftragte als Zeuge zu diesem Sachverhalt zu vernehmen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für den Fall der Durchführung der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung beantragt hat, diesen als Zeugen zu vernehmen.

Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie sieht es der Senat deshalb und um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs bereits im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend wahrzunehmen, als sachgerecht an, nicht selbst in der Sache zu entscheiden, sondern diese in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 130 Rn. 10) zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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