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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 4 ME 3/09
Rechtsgebiete: SGB VIII
Vorschriften:
SGB VIII § 91 | |
SGB VIII § 92 | |
SGB VIII § 93 | |
VwGO § 80 II Nr. 1 |
Aktenz.: 4 ME 3/09
Datum: 20.01.2009
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den nach seinem klaren Wortlaut auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichteten Antrag des Antragstellers, der selbst zutreffend davon ausgegangen ist, dass seine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, dahingehend ausgelegt, dass er die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. August 2008 (4 A 181/08), mit dem der Antragsteller zu den Kosten der seiner Tochter gewährten Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 91 ff. SGB VIII herangezogen worden ist, aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII nicht zu den öffentlichen Abgaben und Kosten zählt, bei deren Anforderung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Dies hat der Senat wiederholt (Beschlüsse vom 4.9.2008 - 4 ME 278/08 -, 11.8.2008 - 4 ME 235/08 -, 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -, 5.2.2008 - 4 ME 34/08 -, 10.11.2006 - 4 ME 188/06 -) und auch durch den Beschluss vom 27. August 2008 (4 ME 252/08), mit dem er einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 (4 B 17/08) in einem gleich gelagerten Fall geändert hat, entschieden. Dass das Verwaltungsgericht gleichwohl unter Bezugnahme auf einen älteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. November 2007 (3 B 4331/07), aber ohne eigene Begründung und ohne Auseinandersetzung mit dem genannten Beschluss des Senats vom 27. August 2008 an seiner durch diesen Beschluss korrigierten Auffassung festgehalten hat, ist unter Berücksichtigung der Folgen für den Antragsteller, dem eine "Tatsacheninstanz" verloren gegangen ist und der zusätzlich mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens belastet wird, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren einen (nahezu) korrekten Antrag gestellt hat, nicht nachvollziehbar.
1. Die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. August 2008 hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Denn der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII erhobene Kostenbeitrag zählt zu den öffentlichen Abgaben und Kosten, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) Folgendes ausgeführt:
"Die Klage des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners gemäß §§ 91 ff. SGB VIII vom 30. März 2006 hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
Unter dem Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verstehen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken. Die Abgabe muss jedoch nicht allein oder primär der Finanzierung dienen, sondern kann daneben - mit gleichem Stellenwert - auch eine Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion besitzen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnrn. 56-58; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 57), solange die Finanzierungsfunktion gegenüber den übrigen Zwecken der Abgabe nicht in den Hintergrund tritt und nur noch als Nebeneffekt erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655; Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rdnr. 58).
Der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII i. d. F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) ausschließlich durch Leistungsbescheid festzusetzende Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII dient der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe und ist damit nach obiger Definition eine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kostenbeitrag ist hinsichtlich seines Zwecks zu unterscheiden von der Jugendhilfe, zu deren Finanzierung dieser Beitrag erhoben wird. Während die öffentliche Jugendhilfe nicht fiskalischen Interessen dient, hat der Kostenbeitrag in den Fällen, in denen er erhoben wird, zumindest primär Finanzierungsfunktion. Eine besondere Lenkungs-, Zwangs- oder gar Straffunktion dieses Beitrags ist nicht ersichtlich. Dass in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der Zwecke der Jugendhilfe von der Erhebung des Kostenbeitrags abzusehen ist, wie beispielsweise im Falle der Schwangerschaft der Jugendlichen (§ 92 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) oder wenn sonst Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII), ändert nichts daran, dass der Kostenbeitrag der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe dient mit der Folge, dass Widerspruch und Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII keine aufschiebende Wirkung haben (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 15/3676, Seite 41).
Eine Härtefallregelung, wie sie sich in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB III findet, ist entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts dem Abgabenrecht auch keineswegs fremd. So kann nach § 227 Abs. 1 AO, der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 a) NKAG auch auf kommunale Abgaben anzuwenden ist, ein Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII lässt den Finanzierungszweck des Kostenbeitrages nach §§ 91 ff. SGB VIII daher und aus den oben genannten Gründen ebenso wenig in den Hintergrund treten (a. A. - zur alten Rechtslage - OVG Greifswald, Beschluss vom 3.3.1999 - 1 M 4/99 -, NVwZ-RR 2000, 63) wie der weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, dass die Festsetzung dieses Kostenbeitrages eine individuelle Berechnung (nach § 93 SGB VIII) erfordert. Denn eine solche individuelle Berechnung ist für die Erhebung von Abgaben typisch. Deshalb ist die Annahme von Kunkel (SGB VIII, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 11 und Anhang Verfahren Rdnr. 58), mit öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seien nur solche Geldleistungen gemeint, die sich "nach leicht erkennbaren Merkmalen ermitteln lassen" und keine individuelle Berechnung im Einzelfall erfordern, nicht zutreffend. Die zweifelsfrei dem Bereich der öffentlichen Abgaben zugehörigen Straßenausbau- oder Erschließungsbeiträge lassen sich beispielsweise auch nicht "nach leicht erkennbaren Merkmalen ermitteln", sondern erfordern vielmehr eine oft schwierige individuelle Berechnung im Einzelfall."
Dazu ergänzend hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2008 (4 ME 235/08) unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Hannover Folgendes ausgeführt:
"Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss geben dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII, wie oben dargelegt, Finanzierungsfunktion hat, wird insbesondere aus der Gesetzesbegründung deutlich (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -; so auch: Bay. VGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 -, NDV-RD 2008, 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.5.2008 - 3 M 169/06 -, JAmt 2008, 329). Danach ist mit der Neuregelung der Vorschriften der §§ 91 ff. SGB VIII, zu denen die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge, die stärkere Heranziehung einkommensstarker Eltern und die Heranziehung des Kindergeldes gehört, eine deutliche Senkung des Verwaltungsaufwands sowie eine Steigerung der Einnahmen aufgrund höherer Elternbeiträge bezweckt worden (BT-Drucks. 15/3676 S. 48). Diese Änderungen sollten nachhaltig kostenmindernd wirken und das Leistungssystem stabilisieren (BT-Drucks. 15/3676 S. 45). Dass der Kostenbeitrag auch der Herstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe dient, schließt seine Finanzierungsfunktion nicht aus. Denn durch die Neuregelung sollte nicht nur im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung, sondern auch angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte der Nachrang ausgebaut und eine stärkere Kostenbeteiligung von Eltern mit höherem Einkommen erreicht werden (BT-Drucks. 15/3676 S. 27). Folglich ist damit gerade auch die Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe bezweckt worden.
Daran ändert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts, dass für den Jugendhilfeträger angesichts der Ungewissheit über Quantität und Qualität der eintretenden Bedarfe sowie die Leistungsfähigkeit der potentiellen Leistungspflichtigen im Rahmen der Haushaltsplanung nicht absehbar ist, ob und in welcher Höhe bei der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Jugendhilfe über die Erhebung von Kostenbeiträgen eine teilweise Refinanzierung erfolgen kann. Der Senat geht, wie sich aus seinem Beschluss vom 10. November 2006 (4 ME 188/06) ergibt, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 681 Fußnote 4) von einer weiten Auslegung des Begriffs der öffentlichen Abgaben i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus und folgt nicht der in der Kommentarliteratur teilweise vertretenen engeren Auslegung, nach der Abgaben nur solche Geldleistungen sein sollen, mit deren Eingang der Hoheitsträger nach materiellem Recht fest rechnen darf und daher für seine Aufgabenerfüllung fest einplant und die somit aufgrund normativer Bestimmung stetig zur Sicherstellung einer geordneten Haushaltsführung dienen (so: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 80 Rn. 113; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 19). Eine Abgabe hat nämlich schon dann eine Finanzierungsfunktion, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken. An der Finanzierungsfunktion vermag nicht zu ändern, dass die Höhe der Abgabe sich nicht schon vorab exakt ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, DVBl. 1993, 441). Maßgebend ist, dass die Abgabe auch der Finanzierung des öffentlichen Haushalts dient und der Mittelzufluss nicht nur nachrangiger Nebeneffekt der Abgabe ist. Diese Voraussetzungen erfüllt, wie bereits ausgeführt worden ist, der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII. Dass sich bei der Haushaltsplanung für den Bereich der Jugendhilfe weder die für die Jugendhilfemaßnahmen anfallenden Kosten noch die Einnahmen aus Kostenbeiträgen vorher genau bestimmen lassen, steht im Übrigen der haushaltsplanmäßigen Erfassung der Ausgaben und Einnahmen nicht entgegen. Vielmehr beruhen die Haushaltsplanansätze insofern - wie auch in anderen Bereichen durchaus üblich - auf einer Prognose der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen."
An diesen Ausführungen, die übereinstimmen mit den Gründen des Beschlusses des Senats vom 27. August 2008 (4 ME 252/08), hält der Senat fest. Danach hat die Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners keine aufschiebende Wirkung.
2. Der somit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende und sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid gerichtete Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2008 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO am 17. September 2008 beim Antragsgegner gestellt, den dieser mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 abgelehnt hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Kostenbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. August 2008 nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.
Dagegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass die vom Antragsgegner angewendete, auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassene Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) gegen Art. 3 GG verstoße, weil die Pfändungsfreigrenze nach §§ 850 ff. ZPO und der notwendige Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB bei einer Inanspruchnahme aufgrund einer Unterhaltsforderung seiner Tochter höher seien als der Betrag von 750 EUR, bis zu dem kein Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragsverordnung erhoben werde. Denn unabhängig davon, ob die von dem Antragsteller behaupteten Unterschiede überhaupt bestehen, handelt es sich bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII und der Inanspruchnahme aufgrund einer Unterhaltsforderung nach dem BGB jedenfalls um unterschiedliche Sachverhalte, deren Gleichbehandlung deshalb nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Angesichts des einem Elternteil bei der Heranziehung zu den Kosten von Leistungen nach dem SGB VIII für ein Kind nach der Kostenbeitragsverordnung mindestens verbleibenden Einkommens von 691 EUR (751 EUR abzüglich des nach der Spalte 2 der Kostenbeitragstabelle bei einem Einkommen von 751 EUR bis 850 EUR zu erhebenden Kostenbeitrags von 60 EUR) und der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kann auch keine Rede davon sein, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung das durch die Art. 1 Abs. 1 und 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährdet.
Der Antragsgegner hat das Einkommen des Antragstellers nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch zutreffend berechnet. Er hat zu Recht von dem Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.056,40 EUR gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine Pauschale von 25 % dieses Betrages, also 264,10 EUR, zur Deckung der in § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII aufgeführten Belastungen abgezogen, da der Antragsteller höhere Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachgewiesen hat. Denn nachgewiesen ist für die Monate bis August 2008 lediglich eine monatliche Belastung von 198,66 EUR (30 EUR an die Staatsanwaltschaft B., deren Zahlung der Antragsteller durch Einreichung der Kopie eines Kontoauszugs vom 7.8.2008 im Rahmen der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags belegt hat, 17,35 EUR Rechtsschutzversicherung, 50 EUR an Rechtsanwalt C., die nur bis August 2008 gezahlt worden sind, 15,06 EUR Kfz-Versicherung und 86,25 EUR Fahrtkosten, deren Berechnung der Antragsgegner zu Recht entsprechend der einkommenssteuerrechtlichen Regelung die einfache Fahrtstrecke von 15 km zugrunde gelegt hat); für die Monate ab September 2008 ergibt sich nach den vorliegenden Unterlagen eine nachgewiesene monatliche Belastung von 248,66 EUR (30 EUR an die Staatsanwaltschaft B., 17,35 EUR Rechtsschutzversicherung, 15,06 EUR Kfz-Versicherung, 86,25 EUR Fahrtkosten und 100 EUR Unterhaltszahlung, die der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs erstmals am 9. September 2008 geleistet hat), die ebenfalls unter dem von dem Antragsgegner berücksichtigten Pauschalbetrag von 264,10 EUR liegt.
Ende der Entscheidung
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