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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 4 PA 144/07
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG § 7 Abs. 3 Nr. 1 | |
BAföG § 7 Abs. 3 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu Recht verneint.
Denn die Voraussetzungen für die von ihm mit seiner Klage begehrte Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Betriebswirtschaft ab dem 1. September 2005 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen nicht vor.
Nach dieser Regelung wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende
1. aus wichtigem Grund oder
2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Kläger vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Sommersemester 2002 und damit insgesamt 4 Fachsemester in seinem ersten Studiengang Informatik eingeschrieben war und damit nicht bis zum Beginn des 4. Fachsemesters sein bisheriges Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.
Da der Kläger das Studium in der neuen Fachrichtung Betriebswirtschaft erst zum Wintersemester 2005 und nach Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationskaufmann in der Zeit von September 2002 bis Juni 2005 aufgenommen hat, liegt hier kein Fachrichtungswechsel (bis zum 4. Fachsemester) vor. Folglich käme eine Förderung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur in Betracht, wenn der Kläger das Informatikstudium bis zum 4. Fachsemester abgebrochen hätte, was nicht der Fall ist.
Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 77 und § 48 Rn. 6). Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung ist allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist (BVerwG, Urteile vom 26.11.1998 - 5 C 39/97 -, BVerwGE 108, 40, und vom 30.4.1981 - 5 C 28/79 -, FamRZ 1981, 919). Ob in der gewählten Fachrichtung tatsächlich studiert wurde oder ob während des Semesters Ausbildungsförderung beantragt bzw. geleistet wurde, ist dagegen insoweit nicht erheblich (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 48 Rn. 6). Der Begriff Fachsemester umfasst demnach den Zeitabschnitt von einem Studienhalbjahr, in dem die förmlichen Voraussetzungen für ein Studium, insbesondere die Immatrikulation, erfüllt sind und Lehrveranstaltungen der gewählten Fachrichtung zur Verfügung stehen (Rothe/ Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Aufl., Stand: Februar 2007, § 48 Rn. 5.2).
Ein Ausbildungsabbruch liegt nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt. Ob ein endgültiger Abbruch der Ausbildung in diesem Sinne vorliegt, hängt grundsätzlich von der Vorstellung des Auszubildenden selbst ab, die allerdings so verstanden werden muss, wie sie nach außen hin erkennbar wird. Um die Annahme auszuschließen, dass er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muss der Auszubildende im Falle des Abbruchs eindeutig zu erkennen geben, dass er die Ausbildung nicht wieder aufnehmen wird. Deshalb ist grundsätzlich zu verlangen, dass er die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte aufhebt, sich also exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 75.84 -, NVwZ 1989,156; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 52).
Demnach ist ein Ausbildungsabbruch bis zum Beginn des 4. Fachsemesters im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn der Auszubildende sich bis zu diesem Zeitpunkt exmatrikuliert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist es grundsätzlich unerheblich, ob und in welchem Umfange der Auszubildende das Ausbildungsangebot tatsächlich wahrgenommen hat.
Hier ist der Kläger während des 4. Fachsemesters des Studiengangs Informatik, dem Sommersemester 2002, noch für diesen Studiengang an der Hochschule eingeschrieben gewesen. Der Kläger hat damit nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass er noch vor Beginn des 4. Fachsemesters dieses Studium hat abbrechen wollen. Es bestehen hier auch keine anderen Anhaltspunkte, die nach außen hin erkennbar und eindeutig den Schluss zulassen, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt das Studium der Informatik hat abbrechen wollen. Dass der Kläger am 21. Februar 2002 einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationskaufmann unterschrieben hat, gibt allenfalls einen Hinweis darauf, dass der Kläger sein Informatikstudium zum Wintersemester 2002/2003 nicht hat fortsetzen wollen, da danach das Ausbildungsverhältnis zum 1. September 2002 beginnen sollte. Für einen Abbruch des Informatikstudiums noch vor Beginn des Sommersemesters 2002 liefert dieser Umstand daher ebenso wenig einen objektiven Anhaltspunkt wie der Besuch eines "Ausbildungscamps" in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis zum 17. August 2002 in den USA.
Eine Förderung des Betriebswirtschaftsstudiums des Klägers ist hier auch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG möglich. Denn unabweisbar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.4.1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, und vom 19.2.2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 43) nur ein Grund, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt, weil er die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Aufnahme des bisher angestrebten Berufs objektiv und subjektiv unmöglich macht. Ein derartiger unabweisbarer Grund ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder - wie hier - mehrerer Klausuren nicht gleichzusetzen mit einer als unabweisbarer Grund anzuerkennenden nachträglich eingetretenen Nichteignung für die betreffende Ausbildung, wie beispielsweise im Falle einer unfallbedingten Behinderung, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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