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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 4 PA 246/05
Rechtsgebiete: VwGO, AFBG


Vorschriften:

VwGO § 188
AFBG § 2 Abs. 1
AFBG § 6 Abs. 1
AFBG § 6 Abs. 3
Fundstellen
1. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, der die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel begrenzt, knüpft an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG an und stellt nicht darauf ab, ob alle Förderungsvoraussetzungen vorliegen.

2. Das gerichtliche Verfahren ist nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung keine Ausbildungsförderung im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO darstellt.Aus dem Entscheidungstext


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet.

Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren und ein beabsichtigtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren, in denen die Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - verpflichtet werden soll, zu Recht abgelehnt.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Antragsteller nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe besitzt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Antragsteller dagegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrgangs für die Prüfung zum Technischen Betriebswirt hat, weil die Vorbereitung auf ein drittes Fortbildungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nach § 6 AFBG nicht förderungsfähig ist, der Antragsteller mit der o. g. Fortbildungsmaßnahme aber ein drittes Fortbildungsziel anstrebt. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Technischen Betriebswirt stelle die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel dar, weil der vorherige Besuch des Vorbereitungslehrgangs zum Industriemeister angesichts des Umstandes, dass er als staatlich geprüfter Techniker eine dem angestrebten Abschluss als Industriemeister gleichwertige berufliche Qualifikation schon besessen habe, keine förderungsfähige Aufstiegsfortbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung darstelle. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, der die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel begrenzt, an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG anknüpft und nicht darauf abstellt, ob alle Förderungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2005 - 12 ME 159/05 -). Da der Besuch des Vorbereitungslehrgangs zum Industriemeister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG grundsätzlich förderungsfähig gewesen ist, hat er der Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG gedient. Dass der Antragsteller für den Besuch dieses Vorbereitungslehrgangs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG möglicherweise keine Förderung erhalten konnte, weil er als staatlich geprüfter Techniker eine dem angestrebten Abschluss als Industriemeister gleichwertige berufliche Qualifikation u. U. schon besessen hat, ändert daran nichts. Folglich stellt die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Technischen Betriebswirt die Vorbereitung auf ein drittes Fortbildungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG dar, die nach § 6 AFBG nicht gefördert werden kann.

Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Förderung des Vorbereitungslehrgangs für die Prüfung zum Technischen Betriebswirt schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 3 AFBG herleiten, wonach eine Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet wird, wenn für die Aufgabe des Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der vom Antragsteller behauptete Neigungswandel hin zur kaufmännischen Tätigkeit keinen wichtigen Grund im Sinne o. g. Bestimmungen darstellt, weil es dem Antragsteller angesichts seines Lebensalters, seiner beruflichen Erfahrungen und des Umstandes, dass er bereits mehrere Ausbildungen absolviert hat, möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs zum Industriemeister Klarheit über seine beruflichen Neigungen zu verschaffen und sein Fortbildungsziel dementsprechend auszuwählen, was offensichtlich unterblieben ist. Da es auf einen Neigungswandel des Antragstellers demnach nicht ankommt, ist der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe einen Neigungswandel zu Unrecht verneint, unerheblich. Der Vortrag des Antragstellers, er habe sich über Inhalt und Anforderungen der Fortbildung zum Industriemeister ausreichend informiert, geht ebenfalls fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 AFBG nicht mit der Begründung verneint, der Antragsteller habe sich über Inhalt und Anforderungen der Fortbildung zum Industriemeister nicht ausreichend informiert, sondern allein darauf abgestellt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme Klarheit über seine beruflichen Neigungen zu verschaffen und sein Fortbildungsziel dementsprechend auszuwählen.

Ende der Entscheidung

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