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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2009
Aktenzeichen: 5 LA 155/07
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger neben der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 1991(- 4 S 2438/90 -, ZBR 1991, 276 ff.) zuzulassen. Denn zum einen kommt dieser Zulassungsgrund nur bei einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des dem jeweiligen Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs in Betracht und nicht bei einer Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von derjenigen eines Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Bundeslandes (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.9.2003 - 2 LA 188/02 -; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 55 m. w. N. aus der Rspr.). Zum anderen genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an diesen Zulassungsgrund zu stellen sind. Mit seinem Vorbringen, das sich in der Darstellung der Vergleichbarkeit des hiesigen Falles mit demjenigen, der dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde lag, erschöpft, hat der Kläger nicht einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vorinstanz aufgezeigt, mit dem diese von einem der Entscheidung des Divergenzgerichtes tragenden Rechtssatz abgewichen ist. Der Umstand, dass nach Auffassung des Klägers andere Gerichte bei Würdigung eines vermeintlich ähnlichen Sachverhalts andere Schlüsse gezogen haben als das Verwaltungsgericht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind mangels ausreichender Darlegung ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen die Klärungsbedürftigkeit seiner von ihm als rechtsgrundsätzlich erachteten Rechtsfragen nicht aufgezeigt.
Die Frage, "wie bei einem Dienstunfall bei einem Beamten die Darlegungs- und Beweislastverteilung liegt", ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Der auch in diesem Bereich anwendbare Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - BVerwG VI C 39.60 -, BVerwGE 14, 181 <184>; Urt. v. 11.6.1964 - BVerwG II C 188.61 -, Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3, S. 11 <13 f.>; Urt. v. 22.10.1981 - BVerwG 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 = NJW 1982, 1893 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 18; Beschl. v. 11.3.1997 - BVerwG 2 B 127.96 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 5).
Auch die Frage, "ob die Einwendung/Einrede der Gelegenheitsursache ein Tatbestandsmerkmal ist, welches der Dienstherr, die Beklagte, darzulegen und zu beweisen hat", ist nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus der aufgezeigten Rechtsprechung und dem Gesetz ergibt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Demnach liegt ein Dienstunfall nur vor, wenn zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Für diesen Ursachenzusammenhang trägt der Beamte nach den dargestellten Grundsätzen die volle Beweislast, wobei im Dienstunfallrecht der volle Beweis auch durch den anwendbaren Beweis des ersten Anscheins geführt werden kann. Allein in Anwendung dieser Beweisgrundsätze ist festzustellen, ob ein Dienstunfall gegeben oder ob die Annahme eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen Dienst, Ereignis und Körperschaden wegen Vorliegens einer Gelegenheitsursache im Sinne der Rechtsprechung gerechtfertigt ist.
Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend macht. Derartige Zweifel sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen liegen sie nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., Rn. 64 zu § 124a, m. w. N.).
Als ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist diejenige als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, die bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Gelegenheitsursachen in diesem Sinne sind gegeben, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung eines akuten Erscheinens nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1988 - BVerwG 2 C 77.86 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 = ZBR 1989, 57; Urt. v. 18.4.2002 - BVerwG 2 C 22.01 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2008 - 5 LA 23/07 -; Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -).
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002, a.a.O.).
Gemessen an den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang rechtsfehlerfrei verneint. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zwischen der Verletzung und dem von dem Kläger als Dienstsport ausgeübten "Hallenfußschiebeball" der erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht.
Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung des dienstunfallrechtlichen Ursachenbegriffs davon ausgegangen, dass eine Achillessehne nicht nur im Falle einer Vorschädigung, sondern auch im gesunden Zustand bei entsprechender Unfallmechanik reißen könne, sich degenerative Veränderungen der Achillessehne im Alter des zum Unfallzeitpunkt 47-jährigen Klägers häuften und in 50 bis 60 v. H. der Fälle nachweisbar seien. Bei einer Vorschädigung der Achillessehne könne sich die Teilnahme am Dienstsport als Gelegenheitsursache darstellen mit der Folge, dass die dienstunfallrechtliche Kausalität der Teilnahme am Dienstsport für die eingetretene Verletzung nicht gegeben sei und die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht vorlägen. Für den Kläger sei nicht feststellbar, welcher der nicht nur mit entfernter Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehenden Entstehungsmechanismen als wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts den erlittenen Achillessehnenabriss bewirkt habe. Das Ergebnis der histologischen Untersuchung lasse keinen Rückschluss darauf zu, ob und gegebenenfalls in welchem Verhältnis zueinander eine Vorschädigung der Achillessehne bzw. die bei der Teilnahme am Dienstsport auf die Sehne einwirkenden Kräfte zum Riss der Sehne beigetragen hätten. Aus dem Umstand, dass es sich nach den ärztlichen Feststellungen um eine frische Sehnenruptur gehandelt habe, könne auf das Fehlen einer Vorschädigung nicht geschlossen werden. Da nicht aufklärbar sei, dass der Teilnahme am Dienstsport und den dabei auf die verletzte Achillessehne einwirkenden Kräften im Rechtssinne wesentliche Bedeutung zukomme, sondern als alleinige Ursache der Verletzung auch eine nicht dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnende Vorschädigung der Achillessehne in Betracht komme, sei der Nachweis der Kausalität der Teilnahme am Dienstsport für den Achillessehnenabriss nicht geführt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung führe die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhalts dazu, dass zum Nachteil des Klägers nicht vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen werden könne. Eine weitere Aufklärung erscheine nicht möglich. Die anwendbaren Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins griffen nicht ein, da es an dem hierfür bei der vom Kläger erlittenen Verletzung erforderlichen typischen Geschehensablauf fehle. Angesichts der bei Achillessehnen nicht selten zu beobachtenden degenerativen Vorschädigungen der Sehne könne nicht angenommen werden, dass der Teilnahme am Dienstsport typischerweise wesentliche Bedeutung im Rechtssinne zukomme.
Der Kläger ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Teilnahme am Dienstsport könne in rechtserheblicher Weise eine Ursächlichkeit nicht zuerkannt werden, weil als alleinige Ursache der Verletzung auch eine nicht dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnende Vorschädigung der Achillessehne in Betracht komme, mit der Begründung entgegen getreten, dass eine fehlende Ursächlichkeit der Teilnahme am Dienstsport nur dann angenommen werden könne, wenn eine Vorschädigung nachgewiesen sei und sich daher die Teilnahme am Dienstsport nur als Gelegenheitsursache darstelle.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, die Achillessehnenruptur sei mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf seine Teilnahme am Dienstsport zurückzuführen. Zwar kann die Teilnahme am Dienstsport nach der Rechtsprechung nur dann als Gelegenheitsursache und damit als nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden, wenn ein anlagebedingtes Leiden - also vorliegend eine Vorschädigung der Achillessehne - feststeht und der eingetretene Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen ist, weil die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können; entscheidend ist in diesen Fällen, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 - BVerwG 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2002, 761, zitiert nach juris Langtext, Rn.11; Beschl. v. 8.3.2004 - BVerwG 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, zitiert nach juris Langtext, Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn es fehlt schon an der erforderlichen Feststellung einer Vorschädigung, sodass die Teilnahme am Dienstsport nicht als Gelegenheitsursache im Sinne des dienstunfallrechtlichen Kausalitätsbegriffs angesehen werden kann.
Hieraus folgt indes nicht schon, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Denn das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger als Beamter den vollen Beweis für das Vorliegen eines Dienstunfalls zu erbringen hat, was bedeutet, dass er den Beweis für das Vorliegen eines Dienstunfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2002 - BVerwG 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2002, 761, zitiert nach juris Langtext, Rn.18 m. w. N.). In Anbetracht dieser Beweisanforderungen genügt es für den Beamten nicht, sich auf eine fehlende Feststellbarkeit einer Vorschädigung zu berufen. Denn hiermit ist nicht zugleich festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Teilnahme am Dienstsport wesentliche (Mit-)Ursache für den eingetretenen Körperschaden gewesen ist. Dies beruht auf der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Vorschädigung der Achillessehne bei einem Menschen im Alter des Klägers zum Unfallzeitpunkt nicht nur selten vorkommt und es sich daher nicht nur um eine entfernt liegende Möglichkeit handelt, dass auch im Falle des Klägers eine Vorschädigung bestanden hat. Die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer Vorschädigung schließt die Annahme einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Kausalität zwischen dem Unfallereignis, dem Dienst und dem eingetretenen Körperschaden aus. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich der Kausalitätsnachweis in diesem Fall auch nicht über die auch im Dienstunfallrecht anwendbaren Grundsätze des Anscheinsbeweises erbringen lässt, da es bei der vom Kläger erlittenen Verletzung an einem im Sinne des Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Ob der Anscheinsbeweis grundsätzlich - wie wohl das Verwaltungsgericht meint - bei einem Riss der Achillessehne während der Ausübung des Dienstes nicht anwendbar ist, wenn eine Vorschädigung der Achillessehne ausgeschlossen werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon die Möglichkeit einer anderen Ursache - hier die Möglichkeit einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers aufgrund seines Alters - schließt die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises aus (BVerwG, Urt. v. 25.6.1964 - BVerwG II C 52.62 -, Buchholz 232 § 139 Nr. 3, S. 11 <13 f.>).
Das weitere Vorbringen des Klägers, wonach die Umstände darauf hinwiesen, dass eine Vorschädigung bei ihm nicht vorgelegen habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung.
Allein die Umstände, dass der Riss während des Dienstsportes passierte und der Kläger sich ordnungsgemäß aufgewärmt und bereits 30 Minuten "Hallenfußschiebeball" gespielt hatte, lassen den Rückschluss auf eine fehlende Vorschädigung nicht zu. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, er habe bis zum Unfall keine Beschwerden an der Achillessehne gehabt und sei von den Ärzten der Beklagten und seinem Hausarzt regelmäßig untersucht worden, ohne dass Anhaltspunkte festgestellt worden seien, die auf eine Vorschädigung seiner Achillessehne hinwiesen, ist die Annahme einer möglichen Vorschädigung nicht widerlegt. Denn weder hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Untersuchungen geeignet gewesen wären, Vorschädigungen der Achillessehnen erkennen zu können, noch hat er sich in der gebotenen Weise mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass degenerative Veränderungen der Achillessehne nach den medizinischen Erkenntnissen - insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben von Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., Rn. 8.2.1.1.1 und 8.2.3.2.1 berufen - nicht immer sogleich mit Beschwerden, insbesondere Schmerzen, verbunden seien. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen mit Schriftsatz vom 14. November 2007 genügt den Darlegungsanforderungen nicht einmal ansatzweise.
Ebenso erschüttert das Vorbringen des Klägers, in seinem Alter lägen in 40 bis 50 % der Fälle keine degenerativen Veränderungen der Achillessehne vor, weshalb auch bei ihm von einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Vorschädigung auszugehen sei, die Annahme einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit einer Vorschädigung der Achillessehne des Klägers nicht. Sie ist hiernach im Gegenteil eher wahrscheinlich. Hinsichtlich dieses Vorbringens stellt der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 14. November 2007 die Wahrscheinlichkeit einer 50-prozentigen Vorschädigung schließlich durch schlichtes Bestreiten in Frage, was jedoch ebenfalls nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen des hier geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht.
Soweit der Kläger des Weiteren darauf verweist, dass die ihn behandelnden Ärzte B., die Ärzte des Kreiskrankenhauses C. und der den histologischen Befund erstellende Arzt D. eine frische, spontane Sehnenruptur festgestellt hätten, wird damit keine Aussage über das Fehlen einer Vorschädigung getroffen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Ausführungen des D. in seiner Stellungnahme vom 20. April 2005 verwiesen, wonach eine Stellungnahme bezüglich eventuell vorbestehender reparativer oder degenerativer Veränderungen nicht erfolgen kann, da es sich offenbar um Material aus dem Bereich der Rupturstelle handelt. Die Einschätzung des Klägers, eine Vorschädigung der Sehne hätte gerade im Bereich des Risses festgestellt werden müssen, ist anhand der eindeutigen Aussagen des Arztes nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Klägers stellt diese Einschätzung des Arztes nicht in Frage.
Ende der Entscheidung
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