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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 5 LA 239/07
Rechtsgebiete: GG, NBesG, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
NBesG § 8
VwVfG § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger, ein Volljurist und Ministerialdirigent außer Dienst, wendet sich mit seiner Klage gegen die Höhe seiner Versorgung, die er u. a. infolge des Wegfalls der Sonderzahlungen und der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen für zu niedrig und damit unvereinbar mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn hält.

Anwaltlich nicht vertreten hat er in erster Instanz das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung als Klagegegner bezeichnet und beantragt:

1. das Land Niedersachsen zu verpflichten, ihm rückwirkend vom 1. Januar 2005 an lebenslang eine monatliche Sonderzahlung von 150 EUR zu gewähren,

2. das Land Niedersachsen zu verpflichten, seiner Ehefrau, falls sie ihn überlebt, von seinem Tode an lebenslang eine Sonderzahlung in Höhe von 60% von 150 EUR, also in Höhe von 90 EUR, zu gewähren und

3. das Land Niedersachsen zu verurteilen, ihm rückwirkend vom 1. Januar 2005 an monatlich 120 EUR Versicherungsprämien und nach seinem Tod seiner etwa überlebenden Ehefrau monatlich 60 EUR Versicherungsprämie zu erstatten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als allein gegen das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung gerichtet angesehen und abgewiesen: Soweit der Kläger mit seiner Klage eine Entschädigungsleistung für sich bzw. seine Ehefrau und damit eine höhere als die nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sei es grundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen bzw. Versorgungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Ein Beamter könne jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen, seine Besoldung genüge nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die zu 1. bis 3. gestellten Anträge als Feststellungsanträge im vorgenannten Sinn umdeute, sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten, da die Kammer eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers nicht feststellen könne.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

II.

Das Passivrubrum des Verfahrens war dahingehend zu berichtigen, dass auch das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung, Beklagter und Zulassungsantragsgegner ist.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass das mit dem Klageantrag zu 3. formulierte Klagebegehren eine allgemeine Leistungsklage darstellt. Diese Klage kann ebenso wenig gegenüber einer Behörde verfolgt werden wie die seitens der Vorinstanz nicht näher konkretisierten "Feststellungsanträge im vorgenannten Sinne", die im Hinblick auf eine Umdeutung der Leistungsanträge des Klägers der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 7. 2008 - BVerwG 2 C 46.07 - juris, Langtext Rn. 31; OVG LSA, Beschl. v. 6. 2. 2009 - 1 L 104/08 -, juris, Langtext Rn. 45). Dies gilt hier ungeachtet der Regelung des § 113 Abs. 4 VwGO. Denn zu dem mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Klagebegehren ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 (Bl. 29 der Gerichtsakte - GA -) eine Entscheidung nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht hat es folglich versäumt, aus der teilweisen Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nds. AG VwGO die gebotenen Folgerungen für die Bezeichnung des Beklagten zu ziehen. Dem muss in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als alleinige Beklagte bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als alleinige Beklagte behandelt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4. 7. 2007 - 5 ME 131/07 -, m. w. N., veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris).

Der Zulassungsantrag hat nicht in seiner Gesamtheit Erfolg. Denn die Zulassungsgründe, auf die sich der Kläger beruft, sind in Bezug auf Teile des Streitgegenstandes bereits nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den der Kläger in erster Linie geltend macht, ist zwar teilweise nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor, führt aber im Übrigen zu einer partiellen Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiter reichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht). Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen. Je nach Fallkonstellation kann er z. B. gehalten sein, Schriftverkehr vorzulegen oder auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Nds. OVG , Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 91 zu § 124). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 9. 2.1998 - 12 M 5642/98 -, Nds. VBl. 1998, 162 [166]).

Die Prüfung des Zulassungsvorbringens anhand dieser Maßstäbe ergibt im Einzelnen Folgendes:

Da der Kläger seinen Zulassungsantrag nicht beschränkt hat und er unter anderem geltend macht, dass der Rechtsstreit als entscheidungserheblich die Rechtsfrage aufwerfe, "ob und inwieweit die in Niedersachsen vor allem seit dem 1. Januar 2004 vorgenommenen Kürzungen der Beihilfen für Arzneimittel und ärztliche Leistungen und insbesondere der Wegfall von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausversorgung und die daraus folgende erhebliche Mehrbelastung für eine private Krankenversicherung im Falle von Versorgungsempfängern, die etwa bereits das 70. Lebensjahr überschritten haben, ... einen Ausgleichsanspruch für erhöhte Versicherungsprämien begründen", ist davon auszugehen, dass er sich auch insoweit gegen das erstinstanzliche Urteil wendet, als seine in der mündlichen Verhandlung gestellten Leistungsanträge abgewiesen worden sind. Die diese Abweisung tragende Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts, welche auf eine Unzulässigkeit der verschiedenen Leistungsbegehren abhebt, wird durch das Zulassungsvorbringen jedoch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Vielmehr setzt sich der Kläger mit ihr nicht auseinander. Deshalb sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Leistungsanträge des Klägers nicht dargelegt.

Soweit der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz erhebt, mit denen auf jene "Feststellungsanträge im vorgenannten Sinn" eingegangen wird, die im Hinblick auf eine Umdeutung seiner Leistungsanträge einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen worden sind, gilt Folgendes: Obwohl das Verwaltungsgericht die Umdeutung der Leistungsanträge des Klägers lediglich in einem Konditionalsatz seiner Entscheidungsgründe erwähnt, spricht Überwiegendes dafür, dass es diese Umdeutung nicht nur erwogen hat, sondern tatsächlich vornehmen wollte. Denn ausweislich der mit "Soweit ... " eingeleiteten Formulierung eingangs der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz das Klagebegehren des Klägers mit der Abweisung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge als unzulässig nicht für vollständig beschieden gehalten. Vor diesem Hintergrund kann der Zulassungsantrag, soweit er sich gegen die auf die Umdeutung der Leistungsanträge aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts richtet, weder mit dem Argument abgelehnt werden, der Kläger wende sich nur gegen ein obiter dictum, noch lassen sich die an die Konversion anknüpfenden Ausführungen der Vorinstanz als eine für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unerhebliche Hilfsbegründung der Abweisung der Leistungsanträge (als auch unbegründet) ansehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt ist, soweit die Klage keine Grundlage für ein Sachurteil bietet, das einem Feststellungsbegehren stattgibt.

Mit der Umdeutung der in erster Linie als unzulässig abgewiesenen Leistungsanträge des Klägers hat die Vorinstanz eine tragfähige Grundlage für ein solches Sachurteil nicht schaffen können. Denn zum Wesen jeder Umdeutung (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 47 Abs. 1 VwVfG, 43 Abs. 1 SGB X, 128 Abs. 1 AO und 140 BGB) gehört es, dass der Rechtsakt, in den umgedeutet wird, an die Stelle desjenigen tritt, der die Umdeutung erfährt, weil er, der umzudeutende Rechtsakt, den an ihn in seiner ursprünglichen Bedeutung zu stellenden rechtlichen Erfordernissen nicht genügt und durch seine Umdeutung die Rechtsfolgen vermieden werden, die an dieses Nichtgenügen geknüpft sind. Für die Umdeutung eines unzulässigen Sachantrages hat das zur Folge, dass er nicht zugleich einerseits in seiner ursprünglichen Bedeutung beschieden und andererseits umgedeutet werden kann. Denn soll er in seiner ursprünglichen Bedeutung als unzulässig abgewiesen werden, so wird er damit verbraucht und steht für eine nachrangige Umdeutung, mit der eben diese Rechtsfolge noch vermieden werden könnte, nicht mehr zur Verfügung. Im Wege einer Umdeutung der Leistungsanträge des Klägers, die es vorrangig als unzulässig abgewiesen hat, konnte das Verwaltungsgericht deshalb zu bescheidungsfähigen Feststellungsanträgen nicht mehr gelangen.

Wie sich mittelbar aus den §§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 88 VwGO schließen lässt, ist jedoch im Verwaltungsprozess eine ausdrückliche einschlägige Antragstellung keine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 103 Rn. 44; Geiger, in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 103 Rn. 13 und Kuntze, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 103 Rn. 16). Deshalb durfte die Vorinstanz auch unabhängig von einer Umdeutung der gestellten Leistungsanträge zu einem Urteil über solche Feststellungsbegehren des Klägers gelangen, die noch von seinem Klagebegehren umfasst waren (§ 88 VwGO) und zulässig sind.

Soweit der Kläger ein Urteil erstrebt, das seine Ehefrau für den Fall seines Todes begünstigen würde, lässt sich sein Klagebegehren so verstehen, dass es auch das Verlangen einschließt, gerichtlich festzustellen, dass das Nettoeinkommen, das seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Denn da der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 2. und zu 3. ausdrücklich eine Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu 2. und mit dem letztgenannten Antrag sogar die Verurteilung zu einer (aufschiebend bedingten) Erstattung erstrebt, ist sein auf die Alimentierung seiner Ehefrau gerichtetes Klagebegehren in einem ersten Schritt dahin auslegungsfähig, dass es sich (auch) unmittelbar auf die Verurteilung zu der (aufschiebend bedingten) Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Versorgung, einschließlich einer Kompensation für die Absenkung des Beihilfestandards, richtet. Damit umfasst es dann aber zugleich das Verlangen nach einer gerichtlichen Feststellung, dass das Nettoeinkommen, das seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt ein Klagebegehren, das unmittelbar auf die Verurteilung zur Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Versorgung gerichtet ist, ein Feststellungsbegehren des Inhalts ein, dass die gezahlte Versorgung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 4. 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 [312], und Urt. v. 20. 6. 1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, 76 [77]). Wird geltend gemacht, dass sich das zu geringe Alimentationsniveau aus einer Gesamtschau auf die Versorgungsbezüge und einen abgesenkten Beihilfestandard ergebe, und übergreifen die Leistungsbegehren sowohl die Versorgungsbezüge als auch (hier: kompensatorisch) den Beihilfestandard, dann enthalten sie als ein Weniger das Begehren festzustellen, dass das gewährte oder - wie hier - das einfachrechtlich künftig etwa zu gewährende Nettoeinkommen verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 7. 2008 - BVerwG 2 C 46.07-, juris, Langtext Rn. 30).

Es bestehen aber keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Das Begehren des Klägers festzustellen, dass das Nettoeinkommen, das seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, könnte sich als vorbeugende Feststellungsklage auf das (Versorgungs-) Rechtsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und dem Beklagten zu 2. beziehen. Mit diesem Inhalt wäre das Feststellungsbegehren jedoch unstatthaft. Zwar kann die Feststellungsklage gegeben sein, wenn das zu klärende Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten besteht. Aber auch in diesem Fall hängt die Statthaftigkeit der Klage unter anderem davon ab, ob das Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt, der dem angeblich feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnis zu Grunde liegt, nicht hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt, insbesondere dann nicht, wenn er nur gedacht oder als möglich vorgestellt ist (vgl. BSG, Urt. v. 29. 1. 2004 - B 4 RA 29/03 R -, BSGE 92, 113 [116 f. Rn. 18]). Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden, es sei denn, es lägen bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vor und nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (oder Befristung) stünde noch aus. Selbst wenn der Tod des Klägers eine solche aufschiebende Bedingung wäre, lägen andere für die Entstehung eines Anspruchs seiner Ehefrau auf beamtenrechtliche Versorgung wesentlichen Tatsachen derzeit noch nicht vor. Insbesondere steht noch nicht fest, ob seine Ehefrau den Kläger überleben wird und ob sie bei seinem Tod noch seine Ehefrau sein wird (vgl. entsprechend zur Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfG, Urt. v. 18. 2. 1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 -, BVerfGE 97, 271 [284]). Ferner ist eine "Drittfeststellungsklage" nur zulässig, wenn die Feststellung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten präjudizielle Bedeutung hat, wenn also eigene Rechte oder Pflichten des Klägers von der begehrten Feststellung abhängen (vgl. BSG, Urt. v. 29. 1. 2004 - B 4 RA 29/03 R -, BSGE 92, 113 [117 Rn. 19]). Das ist hier augenfällig nicht so. Denn die eigenen Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2. hängen nicht davon ab, in welcher Höhe seiner Ehefrau später nach seinem Tod ein Nettoeinkommen zu gewähren sein wird.

Das Feststellungsbegehren des Klägers muss allerdings nicht im Sinne einer vorbeugenden "Drittfeststellungsklage" interpretiert werden, sondern es lässt sich stattdessen auch als Klage auf Feststellung eines aktuellen Inhalts der verfassungsrechtlichen Verbürgungen des eigenen Ruhestandsbeamtenverhältnisses verstehen. Der Kläger erstrebt dann die gerichtliche Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 2., dass das Nettoeinkommen, das seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt würde, verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, als Feststellung eines Inhalts des eigenen Rechtskreises.

Dieser Feststellungsklage ist jedoch ebenfalls nicht stattzugeben gewesen.

Eine Verletzung gegenwärtiger, eigener verfassungsrechtlicher Rechtspositionen des Klägers in Bezug auf die Höhe des seiner Ehefrau später etwa zu gewährenden Nettoeinkommens ist nämlich nicht zu erkennen. Zwar sind Besoldung und Versorgung in ihrer Ausgestaltung als eigenständige, unverzichtbare Unterhaltsrechte die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten von der der Ehe- und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen auch für die Zeit nach seinem Tode freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfG, Beschl. v. 11. 4. 1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329 [346]). Es gibt aber keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen, d. h. auf ausreichende Alimentation jedes einzelnen Familienangehörigen (BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69 [80]). Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es vielmehr, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 2 BvL 24/82 -, a. a. O.). Verfassungsrechtlich entstammen also die Alimentationsansprüche des Beamten einerseits und seiner Hinterbliebenen anderseits zwar demselben Rechtsgrund, bilden aber jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse. Dies hat zur Folge, dass zu Lebzeiten des Beamten dessen eigene verfassungsrechtliche Rechtsposition durch eine etwa zu geringe Höhe des zu erwartenden Nettoeinkommens seiner potentiellen Witwe nicht verletzt werden kann. Vielmehr genießt die Ehefrau eines Beamten als dessen Witwe durch Art. 33 Abs. 5 GG einen eigenständigen Schutz gegenüber unzureichender Alimentation, den sie zu gegebener Zeit selbst geltend machen kann - aber eben auch selbst geltend machen muss. In wirtschaftlichen Notlagen kommen möglicherweise während dieser Geltendmachung vorläufige Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 7. 2008 - BVerwG 2 C 46.07 -, juris, Langtext Rn. 30). Das Anliegen des Klägers, seiner Ehefrau etwaige spätere Auseinandersetzungen um die Höhe ihrer eigenen Versorgungsbezüge und Beihilfen zu ersparen, indem er selbst ihre Angelegenheiten zu eigenen Lebzeiten in seinem Sinne gerichtlich klärt, ist zwar verständlich, findet aber in seinen eigenen Rechten keine Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung.

Dahinstehen mag, was zu gelten hätte, wenn - anders als hier - nicht allein die Verfassungsmäßigkeit der Höhe eines einem Familienangehörigen etwa zu gewährenden Nettoeinkommens in Streit stünde, sondern weiter gehend bereits dem Grunde nach streitig wäre, ob der Dienstherr im Falle des Vorversterbens eines Beamten verfassungsrechtlich zu einer angemessenen Alimentation bestimmter Familienangehöriger (vgl. hier namentlich § 11 Abs. 1 LPartG) verpflichtet ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind jedoch hinreichend dargelegt und liegen vor, soweit der Kläger eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 2. begehrt, dass das ihm selbst gewährte Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass ein Klagebegehren, das sich unmittelbar auf die Verurteilung zur Auszahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Versorgung einschließlich einer Kompensation für die Absenkung des Beihilfestandards richtet, zugleich das Verlangen nach einer gerichtlichen Feststellung umfasst, dass das Nettoeinkommen (hier: seit dem 1. Januar 2005) verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Vorinstanz die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat, weil der Kläger die dafür in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Das Verwaltungsgericht hat seine abschlägige Entscheidung damit begründet, dass es eine verfassungswidrige Unteralimentation des Klägers nicht feststellen könne, und hierzu näher ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiere, sondern der Gesetzgeber diese kürzen dürfe, wenn das aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Soweit der Kläger bei der Bezifferung der von ihm zu tragenden finanziellen Einbußen die Kürzung der Sonderzuwendung im Jahre 2004 und "deren" [gemeint ist wohl die Sonderzahlung] Streichung im Jahre 2005 anführe, sei zu berücksichtigen, dass die Gewährung einer Sonderzuwendung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen seien, zur freien Disposition des Normgebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen stünden. Folglich seien deutlich geringere Anforderungen an die Rechtfertigung von Leistungskürzungen zu stellen, als dies bei Besoldungsbestandteilen der Fall sei, die zur "Kernalimentation" gehörten. Die Kammer verkenne nicht, dass die von dem Kläger aufgeführten Kürzungen in ihrer Gesamtheit zu einer spürbaren Absenkung des Versorgungsniveaus und mithin auch zu einer relativen Verringerung des Lebensstandards führten. Mit Blick auf die dem Kläger derzeit gewährte Nettoversorgung in Höhe von 4.447,82 EUR monatlich sei der Kläger jedoch weiterhin zu einem standesgemäßen Unterhalt in der Lage.

Demgegenüber macht der Kläger sinngemäß Folgendes geltend: Im Anschluss an das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urt. v. 7. 2. 2006 - 6 A 1193/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris) habe die Vorinstanz die Bedeutung des Umstandes verkannt, dass die Sonderzuwendung (13. Monatsgehalt) oder Sonderzahlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30. 3. 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 [263]) als solche nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genieße. Aus der genannten Entscheidung ergebe sich nämlich nicht, dass die Kürzung oder Streichung einer Sonderzuwendung oder Sonderzahlung unter dem Blickwinkel der Wahrung des Alimentationsprinzips an anderen Maßstäben zu messen sei, als es eine Absenkung der Versorgungsbezüge wäre, die durch eine entsprechende Reduzierung derjenigen ihrer Bestandteile erreicht würde, die das Verwaltungsgericht als "Kernalimentation" bezeichne. Es wäre deshalb nur zulässig gewesen, die Sonderzahlung zu kürzen oder zu streichen, wenn dies aus solchen sachlichen Gründen erfolgt wäre, die auch eine Absenkung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätten. An einer derartigen Rechtfertigung habe es jedoch gefehlt, weil sie nicht allein in dem fiskalischen Interesse an einer Drosselung der Versorgungsausgaben habe gefunden werden können. Der unsubstantiierten Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass er mit Blick auf die ihm derzeit gewährte Nettoversorgung weiterhin zu einem standesgemäßen Unterhalt in der Lage sei, könne nicht gefolgt werden. Es müssten nämlich im Wege einer Gesamtschau unter anderem auch die schrittweise Absenkung seines Ruhegehaltssatzes und die von ihm im Einzelnen aufgezählten Kürzungen im Bereich der Beihilfe in den Blick genommen werden. Mit seiner jetzigen Versorgung liege sein Lebensstandard deutlich unter dem Niveau, das vergleichbare (ehemalige) Leistungsträger in der freien Wirtschaft und im ausgegliederten öffentlichen Dienst genössen, die aus eigenen Mitteln weit mehr als er selbst für ihr Alter hätten vorsorgen können. Soweit der Gesetzgeber mit der Absenkung der Versorgung eine Prognoseentscheidung getroffen habe, müssten bei nicht unerheblichen Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorgenommen werden, die indessen unterblieben seien.

Dieses Vorbringen ist - wenn auch nur teilweise - geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in einem für die Zulassung der Berufung hinreichenden Maße in Frage zu stellen.

Der Kläger kritisiert unter anderem, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, an die Rechtfertigung von Kürzungen im Bereich der Sonderzuwendung oder Sonderzahlung seien deutlich geringere Anforderungen zu stellen, als das bei Besoldungsbestandteilen der Fall sei, die zur "Kernalimentation" rechneten. Seine Argumentation geht dahin, dass das ihm selbst gewährte Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 bereits deshalb verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, weil dessen beanstandetes Niveau (auch) infolge der Ersetzung der Sonderzuwendung durch eine geringere Sonderzahlung und deren spätere, gänzliche Abschaffung erreicht wurde, und diese gesetzlichen Kürzungen ihrerseits als verfassungswidrig zu gelten hätten, da es an einem für sie erforderlichen sachlichen Grund gefehlt habe. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren vermag diese Argumentation jedoch nicht zu überzeugen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2009 - 5 LA 332/07 - (juris, Langtext Rn. 5) in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. 7. 2008 - BVerwG 2 C 46.07-, juris, Langtext Rn. 29) und im Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt (Beschl. v. 6. 2. 2009 - 1 L 104/08 -, juris, Langtext Rn. 33) angenommen, dass Art. 33 Abs. 5 GG (a. F.) einen Schutz vor Kürzungen (und Streichungen) von Sonderzahlungen nicht biete, sodass verfassungsrechtlich - ebenso wie in Fällen der Kürzung von Beihilfen - nicht die Wirksamkeit der Kürzungsvorschrift zu problematisieren sei, sondern nur eine entsprechende Korrektur der Gesetze geboten sein könne, die (in Form der von dem Verwaltungsgericht so genannten "Kernalimentation") das Alimentationsprinzip konkretisierten. Diese Rechtsprechung findet ihre Rechtfertigung nicht allein in der fehlenden verfassungsrechtlichen Verbürgung der Sonderzuwendung oder Sonderzahlung als Strukturelement der Versorgungsbezüge; denn die anderen Bestandteile dieser Bezüge genießen ebenfalls keine institutionelle Garantie als Strukturelement der Versorgung (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. 3. 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 [350] und BVerwG, Beschl. v. 11. 12. 2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris, Langtext Rn. 54). Der mangelnde verfassungsrechtliche Schutz, den Sonderzuwendungen und -zahlungen gegenüber einer Kürzung erfahren, hängt vielmehr wesentlich mit ihrer Funktion zusammen, die sich aus dem Regelungsziel der sie gewährenden Rechtsvorschriften ergibt.

Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. 12. 2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris, Langtext Rn. 32) darauf hin, dass die Sonderzahlung im Gegensatz zu ergänzenden Leistungen wie etwa der Beihilfe in Krankheitsfällen, die aus dem Gesichtspunkt der Fürsorge geschuldet wird, Teil seiner Versorgung war (vgl. §§ 108 Abs. 1 BeamtVG; 2 Abs. 2, 50 Abs. 4 BeamtVG a. F.) und damit zu der in festen Beträgen gesetzlich festgelegten Alimentation des Beamten gehörte, die seinen und seiner Familie allgemeinen Lebensbedarf zu decken bestimmt war. Das allein reicht aber nicht aus, um anzunehmen, dass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des dem Kläger seit dem 1. Januar 2005 gewährten Nettoeinkommens im Gewande der Rüge einer infolge mangelnder sachlicher Rechtfertigung gegebenen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften problematisieren lässt, mit denen zunächst die Sonderzuwendung durch eine geringere Sonderzahlung ersetzt und dann Letztere für Ruhestandsbeamte wie den Kläger gänzlich gestrichen wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - (BVerfGE 82, 60 [84 f.]) ausgeführt, dass eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergebe und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden könne. Allerdings sei eine Norm nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie von ihrem Regelungsgegenstand her geeignet sei, dem Gesetzgeber durch ihre Änderung die Behebung eines - auch oder sogar in erster Linie durch eine andere Norm geschaffenen - verfassungswidrigen Zustands zu ermöglichen. Hinzukommen müsse vielmehr, dass die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel diene, das in verfassungswidriger Weise verfehlt worden sei. Der Kläger rügt hier die Verfehlung des Regelungsziels einer Erreichung des verfassungsrechtlich verbürgten Mindestmaßes seiner Alimentierung. Er legt jedoch nicht dar, dass gerade dies auch das objektiv erkennbare Regelungsziel des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und der es ersetzenden Vorschriften über Sonderzahlungen (§ 8 NBesG, namentlich in den Fassungen des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31. Oktober 2003 [Nds. GVBl. 2003, 372] bzw. des Art. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Haushalthaltbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 [Nds. GVBl. 2004, 644]) sei. Das wäre indessen erforderlich. Denn im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Gewährung von Sonderzuwendungen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 15. 7. 1977 - BVerwG VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24, zitiert nach juris, Langtext Rn. 14 und 15) und die Funktion sie gewährender Regelungen in der Vergangenheit (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 29. 11. 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61) spricht Überwiegendes dafür, dass das Regelungsziel sowohl des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung als auch des § 8 NBesG ausschließlich in einer zusätzlichen Alimentierung über das verfassungsrechtlich verbürgte Mindestmaß hinaus besteht, sodass diese Normen gerade nicht objektiv erkennbar dem hier als verfehlt gerügten Regelungsziel dienen. Für einen intendierten Funktionswandel der Sonderzuwendung oder -zahlung trägt der Kläger nichts vor.

Deshalb bieten die Darlegungen des Klägers keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des ihm seit dem 1. Januar 2005 gewährten Nettoeinkommens im Gewande der Rüge einer Verfassungswidrigkeit der Vorschriften problematisieren lässt, mit denen zunächst die Sonderzuwendung durch eine geringere Sonderzahlung ersetzt und dann Letztere für Ruhestandsbeamte wie den Kläger gänzlich gestrichen wurde. Dass und weshalb es gleichwohl für die Entscheidung über sein Feststellungsbegehren darauf ankommen könnte, ob sachliche (nicht nur finanzielle) Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 29. 6. 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 [291]) diese Kürzungen rechtfertigen, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Deshalb kann hier dahinstehen, ob solche Gründe vorlägen.

Obwohl somit die Argumentation des Klägers nicht durchgreift, die Verfassungswidrigkeit des Niveaus des ihm selbst seit dem 1. Januar 2005 gewährten Nettoeinkommens folge aus einer bereits für sich genommen verfassungswidrigen Kürzung namentlich von Sonderzuwendungen und -zahlungen, bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentierung des Klägers.

Auszugehen ist dann nämlich davon, dass Gegenstand der begehrten gerichtlichen Feststellung nicht die Frage ist, welchen Spielraum der Gesetzgeber in Bezug auf die Veränderung einzelner Vorschriften des Normengefüges hatte, aus denen sich im Ergebnis die Höhe des gewährten Nettoeinkommens des Klägers ergibt. Vielmehr geht die begehrte gerichtliche Feststellung dahin, dass dieses Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Unabhängig von den Spielräumen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Änderung der verschiedenen hierfür in ihrer Gesamtheit bestimmenden Einzelregelungen hat, würde es deshalb unter materiell-rechtlichem Blickwinkel bereits ausreichen, wenn es infolge der Absenkung des Versorgungsniveaus nach den §§ 108 Abs. 1 BeamtVG und 69e Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG a. F. wegen nur unzureichender Anpassungen der Versorgung an den Kaufkraftschwund und aufgrund der Kürzungen im Bereich des Beihilferechts dazu gekommen ist, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Mindestmaß der Alimentation des Klägers mit dem Wegfall auch noch der Sonderzahlungen nicht mehr erreicht wird. Dass Letzteres schon in Anbetracht der absoluten Höhe des dem Kläger verbliebenen Nettoeinkommens auszuschließen ist, wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zwar behauptet, aber nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund können auch an die Darlegungen, mit denen der Kläger die Zweifelhaftigkeit dieser Einschätzung der Vorinstanz aufzuzeigen versucht, keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Der Senat selbst kann jedoch im Zulassungsverfahren keine hinreichenden, eigenen, tatsächlichen Feststellungen treffen, die es ihm erlauben würden, eine Unteralimentierung des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, zumal auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u. a. - (Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I Nr. 6, S. 65 = DVBl. 2007, 1435 ff.) angemerkt hat, es erscheine nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die in den letzten Jahren erfolgten Einschnitte in die Alimentation der Beamten dazu geführt hätten, dass die Beamtenschaft insgesamt nicht mehr angemessen alimentiert werde. Außerdem bieten die von dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 9. September 2008 - 7 A 357/05 - (DVBl. 2009, 63 f. - zitiert nach juris, Langtext Rn. 61 ff.) zusammengetragenen Fakten, obwohl sie in erster Linie mittlere Besoldungsgruppen betreffen, Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, trotz seiner in absoluten Zahlen noch immer recht hohen Versorgungsbezüge, bei Beachtung des gesteigerten Alimentationsniveaus, das er infolge seines vormaligen, sehr hohen Statusamtes beanspruchen kann, in seiner finanziellen Ausstattung greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung heranzuziehender Vergleichsgruppen zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 7. 2008 - BVerwG 2 C 46.07-, juris, Langtext Rn. 27).

Soweit die Berufung hiernach bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilweise zuzulassen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiteren, geltend gemachten Zulassungsgründen. Im Übrigen gilt Folgendes:

Der Senat hat nicht für alle denkbaren Fälle abschließend zu entscheiden, welche Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu stellen sind. Denn diesen Darlegungsanforderungen ist jedenfalls nicht genügt, soweit sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag gegen die Abweisung seiner Leistungsanträge wendet.

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 9). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen oder Abstriche von dieser Darlegungslast zu machen sind, was etwa bei einem - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Vorliegen des Zulassungsgrundes in Betracht kommen könnte (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Dem Darlegungserfordernis ist hinsichtlich der Abweisung der Leistungsanträge nicht genügt, weil der Kläger die fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt, indem er nicht darlegt, weshalb die Entscheidung über diese Leistungsanträge, die die Vorinstanz ohne Befassung mit den ihm als rechtlich schwierig erscheinenden Punkten in drei Sätzen zu begründen vermocht hat, nur auf andere Weise, nämlich unter Bewältigung der geltend gemachten Schwierigkeiten, hätte getroffen werden können.

Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hinsichtlich des auf seine Ehefrau bezogenen Feststellungsbegehrens behauptet, liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Denn die Rechtssache weist die von ihm benannten Schwierigkeiten schon deshalb nicht auf, weil die Klage insoweit abzuweisen ist, ohne dass es hierzu erforderlich wäre, die von dem Kläger beanstandeten Änderungen von Rechtsvorschriften oder auch nur die Höhe des seiner Ehefrau später etwa zu gewährenden Nettoeinkommens am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 44, m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22. 10. 2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [1526], m. w. N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 29. 2. 2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O., m. w. N.).

Soweit sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag gegen die Abweisung seiner Leistungsanträge wendet, misslingt ihm bereits die gebotene Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für fallübergreifend gehaltenen Fragen. Denn er zeigt nicht auf, weshalb es auf die Beantwortung dieser Fragen ankommen soll, obwohl das Verwaltungsgericht die Abweisung seiner Leistungsanträge als unzulässig in drei Sätzen begründet hat, ohne dass es hierzu einer Beantwortung der benannten Fragen bedurft hätte.

Hinsichtlich des auf seine Ehefrau bezogenen Feststellungsbegehrens liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Denn die Rechtssache wirft die von dem Kläger für fallübergreifend gehaltenen Fragen schon deshalb nicht auf, weil die Klage abzuweisen ist, ohne dass es hierzu einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Rechtsänderungen oder auch nur der Verfassungsmäßigkeit des Nettoeinkommens bedürfte, das seiner Ehefrau als seiner Witwe gewährt werden würde.

Das Zulassungsverfahren wird, soweit die Berufung zugelassen worden ist, unter dem Aktenzeichen 5 LB 73/09 als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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