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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 5 LA 341/07
Rechtsgebiete: BBesG, BeamtStG, GG


Vorschriften:

BBesG § 19 Abs. 2
BeamtStG § 8 Abs. 1 Nr. 3
GG Art. 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 1. August 2004 Rektor der Hauptschule B. in C.. Im Februar 2005 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, das mit einer Einstellungsverfügung vom September 2006 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte - GA-) endete.

Der Kläger bekleidet das Statusamt eines Rektors der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage (einer Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern) nach der Bundesbesoldungsordnung A in deren im Hinblick auf § 1 Abs. 3 NBesG hier maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesO a. F.). Er erstrebt eine Verpflichtung der Beklagten, ihm das Statusamt eines Rektors der Besoldungsgruppe A 14 BBesO a. F. (einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern) zu übertragen sowie die Aufhebung des dies ablehnenden Bescheides vom 19. Juli 2006 (Bl. 6 f. GA). Außerdem begehrt er eine Verurteilung der Beklagten, ihn bis zu der Übertragung so zu stellen, als wäre er mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 (vgl. § 28 Abs. 1 NSchG) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO a. F. eingewiesen und ihm ein entsprechend höherwertiges Amt übertragen worden. Hilfsweise erstrebt er lediglich die genannte Verurteilung - jedoch unter Fortfall der an die Übertragung geknüpften auflösenden Bedingung.

Eine amtliche Schulstatistik für die Hauptschule B. wird jeweils zu einem Stichtag im Februar und im September eines Kalenderjahres erstellt (Bl. 56 ff., 155, 162, 168 GA). Die Schule hatte hiernach 218 Schüler im Februar 2004, 480 Schüler im September 2004 (Statistik vom 2. 9. 2004), 492 Schüler im Februar 2005, 471 Schüler im September 2005, 470 Schüler im Februar 2006, 447 Schüler im September 2006, 458 Schüler im Februar 2007, 410 Schüler im September 2007, 399 Schüler im Februar 2008 und 368 Schüler im September 2008. Weiträumigere Vorausberechnungen der Schülerzahlen durch den Schulträger finden regelmäßig im Oktober statt, wobei davon auszugehen ist, dass die Schülerzahlen dann jeweils für den September kommender Kalenderjahre prognostiziert werden. Nach den Vorausberechnungen vom Oktober 2004 (Bl. 75 GA) waren 426 Schüler für den September 2005 zu erwarten (Prognosefehler +10,6 %), 369 Schüler für den September 2006 (Prognosefehler +21,1 %) und 332 Schüler für den September 2007 (Prognosefehler +23,5 %). Nach den Vorausberechnungen vom Oktober 2005 (Bl. 75 GA) waren 425 Schüler für den September 2006 (Prognosefehler +5,2 %), 364 Schüler für den September 2007 (Prognosefehler +12,6 %) und 332 Schüler für den September 2008 (Prognosefehler +10,8 %) zu erwarten. Nach den Vorausberechnungen vom Oktober 2006 (Bl. 75 GA) waren 377 Schüler für den September 2007 (Prognosefehler +8,8 %), 337 Schüler für den September 2008 (Prognosefehler +9,2 %) und 304 Schüler für den September 2009 zu erwarten. Nach den im Februar 2008 abgefragten Vorausberechnungen (Bl. 160 GA) waren 359 Schüler für den September 2008 (Prognosefehler +2,5 %), 319 Schüler für den September 2009 und 259 Schüler für den September 2010 zu erwarten. Nach den Vorausberechnungen vom Oktober 2008 (Bl. 170 GA) waren 319 Schüler für den September 2009, 280 Schüler für den September 2010 und 235 Schüler für den September 2011 zu erwarten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der vergangenen Ungenauigkeiten der Prognosen des Schulträgers, die er insbesondere auf eine geltend gemachte Nichtberücksichtigung so genannter Rückläufer (vgl. Bl. 22 GA) zurückführt, schon zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 von einem Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 zu den NBesO A und B in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 (Nds. GVBl. S. 664), auszugehen gewesen sei und dies bereits damals oder doch zumindest seither zu einer Übertragung des höherwertigen Amtes hätte führen müssen. Es sei nicht rechtens gewesen, dass ihm die Beklagte diese Übertragung unter dem 14. Oktober 2005 (Bl. 113 BA A) mit der Begründung verweigert habe, ein Disziplinarverfahren sei gegen ihn eingeleitet worden sei, welches Eignungszweifel begründe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen.

Hiergegen richtet sich sein Zulassungsantrag, mit dem er das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsgrund, auf den sich der Kläger beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist und im Übrigen nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 3. 1997 - 12 M 1731/97-, NVwZ 1997, 1225 [1228]; Beschl. v. 23. 8. 2007 - 5 LA 123/06 -; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]). Bei der Aufstellung der insoweit erforderlichen Prognose ist eine dem angefochtenen Urteil nachfolgende Änderung der Sach- oder Rechtslage mit folgenden Maßgaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 12. 2003 - BVerwG 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 [745], und Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 257) zu berücksichtigen: Zum einen setzt die Berücksichtigung voraus, dass es nach dem materiellen Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Zum anderen muss die Änderung der Sach- oder Rechtslage entweder für die Beurteilung gerade derjenigen Richtigkeitszweifel erheblich sein, die der Zulassungsantragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat, oder aber Bedeutung im Rahmen einer Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gewinnen, ob sich die angefochtene Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig darstellt (zum gebotenen Umfang einer solchen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, a. a. O., und Nds. OVG, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 5 LA 103/07 -). Im Übrigen bleibt eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dagegen unberücksichtigt, weil ein Zulassungsantragsteller nicht mit Blick auf eine nach dem Ablauf der Darlegungsfrist eingetretene Änderung erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 15. 12. 2003 - BVerwG 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 [745]) oder neue Rügen erheben kann (Seibert, in: Sodan/Ziekow, [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 257). Insbesondere der spätere Vortrag weiterer, als der bereits dargelegten Gründe für ernstliche Richtigkeitszweifel ist ausgeschlossen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 53). Beachtlich sind allerdings Ergänzungen der bereits in offener Frist hinreichend dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Um solche Zweifel hinreichend darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit diesem Urteil auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 63). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124a Rn. 64, m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m. w. N.). Im Falle eines auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteils ist die Berufung nämlich schon dann zuzulassen, wenn nur hinsichtlich einer in ihrer Rechtskraftwirkung weiter reichenden Begründung ein Zulassungsgrund besteht (Nds. OVG, Beschl. v. 20. 9. 2007 - 5 LA 105/06 -; BVerwG, Beschl. v. 11. 4. 2003 - BVerwG 7 B 141/02 -, NJW 2003, 2255 f. [2256] zum Revisionszulassungsrecht). Werden mit dem Zulassungsantrag neue Tatsachen vorgetragen, genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Vielmehr muss der Zulassungsantragsteller seinen neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um so dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht des noch zuzulassenden Rechtsmittels anhand des oben genannten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris). Allein die bloße Möglichkeit, dass sich - nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung - eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, ist für die Zulassung nicht hinreichend (Nds. OVG, Beschl. v. 12. 2. 2008 - 5 LA 326/04 -, a. a. O.).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zutreffend und von dem Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es ausscheidet, ihm das begehrte Statusamt rückwirkend zu übertragen (Groepper, in: Plog/Wiedow, BBG mit BeamtStG - BBesG, Stand: Juli 2009, § 19 BBesG, Rn. 6). Nach dem maßgeblichen aktuellen Recht ergibt sich dies eindeutig aus § 8 Abs. 4 BeamtStG, der bestimmt, dass eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. Für die von dem Kläger begehrte Übertragung des Statusamtes eines Rektors der Besoldungsgruppe A 14 BBesO a. F. wäre nämlich jetzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG eine Ernennung erforderlich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG mit BeamtStG · BBesG, Stand: Juli 2009, § 8 BeamtStG Rn. 20). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Abweisung seines Hauptantrages könnten deshalb nur dann bestehen, wenn zumindest eine fünfzigprozentige Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass die Beklagte im Berufungsverfahren verpflichtet werden wird, ihm das Statusamt eines Rektors der Besoldungsgruppe A 14 BBesO a. F. (einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern) zu verleihen oder ihn insoweit zumindest erneut zu bescheiden. Das aber würde voraussetzen, dass für den Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren zu erwarten steht, dass den rechtlichen Erfordernissen der Vorbemerkung Nr. 5 zu den NBesO A, B, C und W genügt sein wird, d. h. nicht nur die für die Einstufung hier maßgebliche Schülerzahl von mindestens 361 Schülern bereits ein Jahr vorgelegen hat, sondern zudem mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht werden wird. Das in das Verfahren eingeführte Zahlenmaterial und die hieran anknüpfenden Darlegungen des Klägers rechtfertigen jedoch diese Annahme nicht. Die Frage, wie lange über ein Jahr hinaus in der Vergangenheit der für die Einstufung maßgebliche Schwellenwert überschritten war, ist als solche rechtlich unerheblich, wenn es um die Zulässigkeit einer künftigen Verleihung des höherwertigen Statusamtes geht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorbemerkung zu den niedersächsischen Besoldungsordnungen und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger die Gefahr einer willkürlichen Handhabung des Rechts sieht. Denn gegen ein willkürliches Hinausschieben der Verleihung eines höherwertigen Amtes kann die Verwaltungsgerichtsbarkeit angerufen werden. Des weiteren ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass sich die Prognosen der Schülerzahlen durch den Schulträger über Jahre hinweg als durchgängig zu niedrig erwiesen haben und daher die Erwartung nicht unberechtigt ist, das könnte sich auch weiter so fortsetzen. Die Prognosen waren aber in der Vergangenheit nicht völlig unbrauchbar. Deshalb kommt es für die Aussichten seines Klagebegehrens in einem Berufungsverfahren zum einen auf das Niveau an, auf dem sich die Schülerzahlen nach den letzten in das Verfahren eingeführten Angaben bewegten, sowie auf die Größenordnung bisheriger Prognoseirrtümer. Die letzte von dem Kläger selbst in das Verfahren eingeführte Schülerzahl vom September 2008 lag bei 368, die jüngste von der Beklagten für diesen Monat genannte Zahl bei 369 (Bl. 170 GA) Schülern. Damit war der maßgebliche Schwellenwert von 361 Schülern nur noch geringfügig überschritten. Zudem ist über die vergangenen Jahre hinweg im Ergebnis als Trend ein Abnehmen der Schülerzahlen zu verzeichnen gewesen. Dem entspricht es, dass der Schulträger zuletzt 319 Schüler für den September 2009, 280 Schüler für den September 2010 und 235 Schüler für den September 2011 prognostiziert hatte. Diese Prognosen müssten mindestens um rund 29 Prozent für das Jahr 2010 und rund 54 Prozent (!) für das Jahr 2011 zu niedrig sein, um die Erwartung zu rechtfertigen, dass zum Zeitpunkt einer Entscheidung im Berufungsverfahren die Schülerzahl von 361 nicht unterschritten sein wird und zudem mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie noch mindestens drei weitere Jahre erreicht werden wird. Die Prognosen des Schulträgers sind jedoch - obwohl der Kläger namentlich die Nichtberücksichtigung von bis zu 25 Rückläufern (vgl. Bl. 23 GA) auch für die Vergangenheit rügt - nicht in einem solchen Ausmaß unrichtig gewesen. Zwar mag es möglich sein, dass sich - wie der Kläger erstmals im Zulassungsverfahren geltend macht - aufgrund einer Bevorzugung des Ganztagsangebots seiner Schule ein noch größerer Prognosefehler zu seinen Ungunsten ergibt. Er hat es aber unterlassen diese Bevorzugung, die nicht offenkundig ist, in der erforderlichen Weise glaubhaft zu machen. Sollte sein Vorbringen zutreffen, wäre ihm dies jedenfalls im Verlaufe des Schuljahres 2008/2009 unschwer möglich gewesen, weil ihm als Schulleiter die tatsächliche Entwicklung der Schülerzahlen bekannt ist. Nach alldem bestehen gegenwärtig keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Hauptantrag zu Recht abgewiesen hat.

Soweit das Begehren nach Kompensation bereits mit dem Hauptantrag verfolgt wird, ist es als erledigt zu betrachten, sofern die auflösende Bedingung nicht eintreten kann, weil - wie hier zu Recht - keine Statusverbesserung zugesprochen wird. Im Übrigen ergibt sich aus den nunmehr folgenden Erwägungen, dass es auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des Hilfsantrages des Klägers bestehen nämlich ebenfalls nicht.

Soweit der Kläger für die Zeit vom Beginn des Schuljahres 2005/2006 bis zu dem Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 19. Juli 2006 so gestellt werden will, als wäre er mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 (vgl. § 28 Abs. 1 NSchG) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO a. F. eingewiesen und ihm ein entsprechend höherwertiges Amt übertragen worden, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil es rechtlich nicht beanstandet werden kann, dass ihm während dieser Zeit kein höherwertiges Statusamt übertragen wurde. Selbst wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 zu den NBesO A und B in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Art. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 (Nds. GVBl. S. 664), mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 vorgelegen hätten, hätten sich hieraus nämlich noch keine Rechtsansprüche auf die umstrittene beförderungsgleiche Maßnahme und eine entsprechende Besoldung ergeben (§§ 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 NBG a. F.; 19 Abs. 2 BBesG a. F.), sodass für deren Nichterfüllung nunmehr eine Kompensation gefordert werden könnte. Vielmehr begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessens von einer beförderungsgleichen Maßnahme schon im Hinblick auf Eignungszweifel abgesehen hat, die durch das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren begründet waren. Steigt die Schülerzahl über den Schwellenwert für eine höhere Einstufung der ausgeübten Funktion, muss das dieser Einstufung entsprechende Statusamt dem betroffenen Beamten nämlich nur nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zugänglich gemacht werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.1991 - 2 A 37/86 -, OVGE 42, 381 [383]). Nicht hinlänglich geeigneten Beamten ist also in letzter Konsequenz nicht das höhere Statusamt, sondern ein anderer Dienstposten zu übertragen. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich ausreichenden Anlass die Eignung des Klägers zwar nicht endgültig zu verneinen, aber doch zu bezweifeln. Das gilt umso mehr, als sich der Vorwurf eines Dienstvergehens im Ergebnis teilweise als berechtigt erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Kläger während des Disziplinarverfahrens nicht seines Dienstpostens enthoben worden ist, keineswegs den Schluss rechtfertigen, dass die geltend gemachten Einungszweifel nur ein Vorwand gewesen seien, um an seiner Besoldung zu sparen. Die Tatsache, dass die Beklagte ihre Eignungszweifel schon unter dem 19. Juli 2006 als ausgeräumt betrachtete, obwohl zu diesem Zeitpunkt zwar seit dem 19. Juni 2006 die disziplinarischen Ermittlungen abgeschlossen waren, nicht aber das Disziplinarverfahren als solches, deutet vielmehr darauf hin, dass man durchaus bestrebt war, die etwaige Übertragung eines höheren Statusamtes - trotz eines Disziplinarverfahrens -nicht unnötig hinauszuzögern. Rechtlich unerheblich ist, wie im Falle des Vertreters des Klägers verfahren wurde; denn der Kläger macht selbst nicht geltend, dass auch seinem Vertreter ein Dienstvergehen zur Last gelegt worden sei.

Für den Zeitraum vom 19. Juli 2006 bis zu dem Eingang der letzten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Vorausberechnungen des Schulträgers bei der Beklagten am 2. Oktober 2008 (Bl. 170 GA), ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Denn für diesen Zeitraum war die Frage, ob die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 bzw. Nr. 5 zu den NBesO gegeben sind, auf der Grundlage der Vorausberechnungen des Schulträgers zu beantworten, die der Beklagten im Oktober 2005, Oktober 2006 und Februar 2008 vorlagen. Diese Vorausberechnungen ließen 332 Schüler für den September 2008 erwarten, 304 Schüler für den September 2009 bzw. 259 Schüler für den September 2010. Um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 bzw. Nr. 5 zu den NBesO vorliegen, hätte die Beklagte also zugunsten des Klägers Prognosefehler des Schulträgers von (jeweils aufgerundet) mindestens 9 %, 19 % bzw. 40 % unterstellen müssen. Dies scheitert hinsichtlich der Erkenntnislage vom Februar 2008 bereits daran, dass Prognosefehler in einer Größenordnung von 40 % in den letzten Jahren nicht aufgetreten waren und der Kläger nicht darlegt, warum sie damals allein aufgrund der von ihm bereits für Vorjahre beanstandeten Unzulänglichkeiten gleichwohl sicher zu erwarten standen. Nach der Erkenntnislage vom Oktober 2006, musste der Beklagten zwar ein Prognosefehler von 19 % zu Lasten des Klägers als nicht völlig ausgeschlossen erscheinen. Auf der Grundlage des in das gerichtliche Verfahren eingeführten Zahlenmaterials ist damals aber erst über drei Jahre hinweg eine deutlich zu geringe Höhe der Vorausberechnungen der Schülerzahlen erkennbar gewesen. Zudem hatten sich die Prognosen des Schulträgers aus den Jahre 2005 bereits als erheblich besser als diejenigen des Jahres 2004 erwiesen. Es war daher nicht als hinreichend wahrscheinlich vorauszusetzen, dass sich die Qualität dieser Schätzungen wieder bis auf eine Fehlerquote von fast einem Fünftel verschlechtern würde. Auch nach den Erkenntnissen des Oktobers 2006 schied es deshalb aus, mit hinlänglicher Sicherheit davon auszugehen, dass eine Schülerzahl von 361 bis in den Oktober des Jahres 2009, und damit mindestens drei weitere Jahre lang, erreicht werden würde. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass aus der Perspektive des Oktobers 2006 bei Berücksichtigung von 25 Rückläufern mit einer Überschreitung des Schwellenwertes von 361 für das Schuljahr 2008/2009 zu rechnen gewesen sei (337 + 25 = 362) verkennt er, dass dies unerheblich ist, weil es im Oktober des Jahres 2006 bereits auch auf die Verhältnisse im Oktober 2009 - und damit auf die zu erwartenden Zahlen für das Schuljahr 2009/2010 - ankam. Eine Überschreitung des Schwellenwertes war schließlich nicht auf der Grundlage der Erkenntnisse vom 19. Juli 2006 anzunehmen. Zwar musste der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass eine um 9 % zu geringe Schätzung der Schülerzahlen in der Prognose des Schulträgers vom Oktober 2005 nicht unwahrscheinlich war. Dies reichte aber nicht aus, um sie für verpflichtet zu halten, gleichsam von sich aus einen Aufschlag von 9 % vorzunehmen. Eine langjährige Serie zu geringer Prognosen war damals nämlich noch nicht gegeben und selbst eine Erhöhung der prognostizierten Schülerzahl von 332 um die - allerdings erst im Oktober des Jahres 2006 vom Schulträger genannte (vgl. Bl. 23 GA) - Zahl von (maximal) 25 Rückläufern hätte nur zu der nicht ausreichenden Erwartung von 357 Schülern geführt. Es konnte daher im Juli 2006 nicht mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Schülerzahl von 361 auch noch im Juli 2009 erreicht werden würde.

Der Kläger verlangt schließlich auch für den Zeitraum seit dem Eingang der letzten in das gerichtliche Verfahren eingeführten Vorausberechnungen des Schulträgers bei der Beklagten am 2. Oktober 2008 die mit dem Hilfsantrag beanspruchte Kompensation zu Unrecht. Denn - wie bereits ausgeführt - kann er aus der aktuellen Perspektive des Zulassungsverfahrens wegen fehlender Voraussetzungen gemäß Vorbemerkung Nr. 5 zu den NBesO A, B, C und W die erstrebte Übertragung eines höherwertigen Amtes (samt entsprechender Besoldung) nicht beanspruchen, sodass eine Kompensation für die Nichterfüllung eines solchen Anspruchs ausscheidet.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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