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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 5 LB 211/02
Rechtsgebiete: NLVO, VwGO


Vorschriften:

NLVO § 40
VwGO § 113 I
VwGO § 113 V
Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem übertragenen Amt im konkret funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbundenen Aufgaben ergibt.

Die Frage, ob die für die Bewertung eines Dienstpostens allein in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich Rechte des Beamten nicht.


Gründe:

I.

Die 1951 geborene und 1990 zur Regierungsamtsrätin ernannte Klägerin erhielt unter dem 14. Oktober 1996 die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 21. Januar 1995 bis zum 1. Februar 1996 mit dem Gesamturteil "sehr gut". Während dieser Zeit war die Klägerin bei der Beklagten im Dezernat 202 als Sachbearbeiterin in Kommunalangelegenheiten auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten tätig. Mit Verfügung vom 19. Dezember 1996 wies die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 15. Januar 1997 dem Dezernat 208 (Häfen und Schifffahrt) zu und übertrug ihr die Aufgaben einer Sachbearbeiterin nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes.

Nach dem Merkblatt über die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Angestellten der Beklagten vom 25. September 1992 und der das Beurteilungswesen betreffenden Mitteilung an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten vom 18. Januar 1995 war für die in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, zu denen die Klägerin gehört, alle drei Jahre zum Stichtag 1. Februar eine Regelbeurteilung zu erstellen. Für die danach zum Stichtag 1. Februar 1999 für die Klägerin vorgesehene dienstliche Beurteilung fertigte nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten der damalige Leiter des Dezernats 208, Leitender Baudirektor D., einen Entwurf, der sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindet, sondern während des Klageverfahrens von der Klägerin vorgelegt wurde und weder Datum noch Unterschrift enthält. In diesem Entwurf heißt es unter anderem:

"1. .....Seit dem 15.1.1997 ist Frau E. im Dez. 208 auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten beschäftigt. Sie ist dort zuständig für die Mitwirkung bei Organisations- und Stellenangelegenheiten sowie Personal- und wirtschaftlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Dienststellen der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung. Sie ist darüber hinaus zuständig für Grundsatzangelegenheiten und Koordinierung der Dienst- und Fachaufsicht. Sie ist federführend für Geschäftsprüfungen und für die das Dez. 208 betreffenden Angelegenheiten des Landesrechnungshofes. In den Beurteilungszeitraum fiel die am 1.1.1997 eingeführte Budgetierung der nds. Häfen- und Schifffahrtsverwaltung, die auf diesem Arbeitsplatz mit vielen offenen Grundsatzfragen bearbeitet werden musste.

".......

8. Gesamturteil:

Die Leistungen von Frau E. beurteile ich daher auf dem mit A 13 bewerteten Arbeitsplatz im Dezernat 208 mit gut, teilweise mit sehr gut.

Auf dem nach A 12 bewerteten Arbeitsplatz im Dezernat 202 war ihre Leistung überwiegend mit sehr gut zu beurteilen.

......"

Dieser Textteil des Beurteilungsentwurfs ist wortgleich in die der Klägerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, übernommen worden. Allerdings fehlen in dem Text zu Nr. 1 die Worte "auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten" und in dem Text zu Nr. 8 die Worte "auf dem mit A 13 bewerteten Arbeitsplatz". Diese dienstliche Beurteilung ist von dem Leiter des Dezernats 208, Leitender Baudirektor D., und dessen Vorgesetzten unterzeichnet worden.

Zur Begründung des gegen diese dienstliche Beurteilung unter dem 31. Mai 1999 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 sei aus zwei Gründen rechtswidrig. Zum einen seien die zugrunde gelegten, das Beurteilungswesen betreffenden Bestimmungen der Beklagten vom 25. September 1992 und 18. Januar 1995 unwirksam, weil die Personalvertretung diesen Richtlinien nicht zugestimmt habe (§ 65 Abs. 1 Nr. 20 Nds. PersVG). Und zum anderen werde in der dienstlichen Beurteilung unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass der ihr mit Wirkung vom 15. Januar 1997 übertragene Dienstposten bei dem Dezernat 208 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch den der Klägerin am 23. Juni 1999 ausgehändigten Widerspruchsbescheid vom selben Tage zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beurteilungsrichtlinien basierten auf der durch Hausverfügung vom 25. September 1992 bekannt gegebenen Fassung. Die Hausverfügung vom 18. Januar 1995, durch die Stichtage für die Regelbeurteilungen festgelegt und die Beteiligung der Vorgesetzten der Erstbeurteiler eingeführt worden ist, stelle keine inhaltliche Änderung des Beurteilungswesens dar und sei deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Dies entspreche auch der Auffassung der Personalvertretungen, die umfassend über das Verfahren der Erstellung der Regelbeurteilungen unterrichtet worden seien. Der Klägerin sei im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung durch die Verfügung vom 19. Dezember 1996 in das Dezernat 208 ein nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteter Dienstposten nicht übertragen worden. Ein hierfür notwendiges Auswahlverfahren sei ebenfalls nicht erfolgt, so dass im Rahmen der normalen Umsetzung lediglich weiterhin ein A 12-Dienstposten übertragen worden sei. Dies sei Anfang 1997 mit dem damaligen Dezernatsleiter 208 abgesprochen worden. Allein aus der Tatsache, dass ein Vorgänger auf diesem Dienstposten als Regierungsoberamtsrat tätig gewesen sei, lasse sich eine Bewertung der Tätigkeit im Dezernat 208 nach A 13 nicht herleiten. In den vergangenen zwei Jahren habe die Klägerin auch ihrerseits nicht geltend gemacht, dass sie einen höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen habe. Aus diesen Gründen sei sie zum Stichtag auch in der Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden.

Unter dem 28. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Bewerbung um einen nach der Besoldungsgruppe A 13 (gD) bewerteten Dienstsposten im Dezernat 101 erfolglos geblieben sei. Die Entscheidung sei zugunsten eines anderen Bewerbers ausgefallen, der in der letzten Stichtagsbeurteilung im Vergleich zur Klägerin einen Notenvorsprung aufweise.

Am 9. Juli 1999 hat die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 erhoben.

Während des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht durch den Beschluss vom 15. Oktober 1999 (6 B 2568/99) es abgelehnt, der Beklagten vorläufig zu untersagen, den nach der Besoldungsgruppe A 13 (gD) bewerteten Dienstposten im Dezernat 101, um den sich die Klägerin beworben hatte, zu besetzen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Schließlich begegne die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht auch insoweit Bedenken, als die Antragstellerin behauptet habe, sie habe während der letzten Zeit einen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten ausgefüllt. Diese Frage könne im vorliegenden Verfahren keine abschließende Entscheidung erfahren. Dazu bedürfe es weiterer Ermittlungen und Erhebungen.

Zur Begründung ihrer gegen die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 gerichteten Klage hat die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft und die den ihr im Dezernat 208 übertragenen Dienstposten betreffende Dienstpostenbeschreibung vom 26. November 1984 vorgelegt, in der es unter anderem heißt: Eine Bewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 13 (Regierungsoberamtsrat) ist gerechtfertigt. Außerdem hat sie geltend gemacht: Auf diesen so bewerteten Dienstposten sei ihr Vorgänger als Regierungsoberamtsrat unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 tätig gewesen. Zwar sei mit dem Weggang des Vorgängers auch die Planstelle einem anderen Dezernat zugeteilt worden. Eine Abwertung des nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens habe aber ebenso wenig stattgefunden wie eine Veränderung der mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben. Sowohl ihr Erstbeurteiler, Leitender Baudirektor D., als auch dessen Vorgänger (Leitender Baudirektor F.) und das Personaldezernat seien von einer Bewertung des ihr übertragenen Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ändern und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft und darüber hinaus geltend gemacht: Vor Übertragung des der Klägerin im Dezernat 208 (Häfen und Schifffahrt) zugewiesenen Dienstpostens sei der mit diesem Dienstposten verbundene Aufgabenbereich in einer die Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 rechtfertigenden Weise dadurch verändert worden, dass die diesem Dienstposten zugeschriebenen Leitungsaufgaben - insbesondere gegenüber den niedersächsischen Hafenämtern - mündlich auf die Dezernatsleitung übertragen worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 13. Juni 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 1999 sei nicht gerechtfertigt, weil diese dienstliche Beurteilung und der deren Änderung ablehnende Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 rechtmäßig seien. Wie bereits in dem erwähnten Beschluss vom 15. Oktober 1999 (6 B 2568/99) ausgeführt, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung auf einer Besprechung zwischen dem Erst- und dem Zweitbeurteiler beruhe und beide diese unterschrieben hätten. Ob die Regelung der Beklagten vom 25. September 1992 und 18. Januar 1995 der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterlägen, sei nicht zu entscheiden. Denn es sei allein Sache der jeweiligen Personalvertretung, nach dem Personalvertretungsrecht zu prüfen, ob ein Anspruch auf förmliche Beteiligung bestehe. Ausgehend von dem Grundsatz, dass für dienstliche Beurteilungen das Amt im statusrechtlichen Sinne maßgeblich sei, begegne die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 keinen durchgreifenden Bedenken. Denn nach Ansicht der Beklagten habe die Klägerin nicht auf einem Dienstposten im Beurteilungszeitraum Verwendung gefunden, der nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu bewerten sei. Dazu habe sie überzeugend ausgeführt, dass die betreffende Planstelle im Rahmen ihres Haushaltsrechts in andere Bereiche verlagert und der Aufgabenbereich des Dienstpostens verändert worden sei. Demgegenüber komme es nicht mehr darauf an, ob jetzt im Einzelnen die Tätigkeiten, die auf dem Dienstposten auszufüllen seien, den die Klägerin wahrgenommen habe, materiell als eine Aufgabe zu bewerten seien, die es rechtfertige, dass er nach der Besoldungsgruppe A 13 zu bewerten sei. Denn die Zuordnung eines konkreten Dienstpostens zu einer Planstelle, geordnet nach den jeweiligen Besoldungsgruppen, und die Bestimmung seiner Wertigkeit sei allein Sache des jeweiligen Dienstherrn. Es unterliege seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, den einzelnen Dienstposten wertend bestimmten Ämtern zuzuordnen. Diese Zuordnung der statusrechtlichen Ämter zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit und sei einer Einzelkontrolle der Gerichte entzogen. Von der Klägerin werde nicht bestritten, dass haushaltsrechtlich für den betreffenden Dienstposten eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht vorgenommen worden sei. Ob die Tätigkeiten, die die Klägerin auf dem betreffenden Dienstposten ausgeübt habe, materiell so bewertet werden könnten, dass sie eine Höhergruppierung als das von ihr tatsächlich inne gehabte statusrechtliche Amt rechtfertigten, sei mithin ohne Bedeutung. Der umstrittenen dienstlichen Beurteilung vom 15. April 1999 liege auch ein unzutreffender Sachverhalt nicht zugrunde. Denn bei Abgabe des Urteils sei dem Erstbeurteiler - wie die von der Klägerin dargelegte Veränderung des Entwurfs zeigten - bewusst gewesen, dass der Dienstposten nicht (mehr) nach A 13 BBesO bewertet sei. Ob der Beurteiler vor endgültiger Erstellung der Beurteilung etwas anderes gemeint habe, sei unerheblich.

Zur Begründung der durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Oktober 2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassenen Berufung legt die Klägerin den zurzeit der Wahrnehmung des ihr im Dezernat 208 übertragenen Dienstpostens durch den Vorgänger (Regierungsoberamtsrat G.) maßgeblichen sowie den zurzeit der Erteilung der umstrittenen dienstlichen Beurteilung geltenden Geschäftsverteilungsplan vor, in denen die dem Dienstposten 208.1 (2306) zugeordneten Aufgabenbereiche beschrieben sind, und macht unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Weder aus den Geschäftsverteilungsplänen noch aus der Dienstpostenbewertung vom 26. November 1984 ergäben sich Leitungsaufgaben, die hätten verlagert werden können. Eine Veränderung des Aufgabenbereichs des ursprünglich nach der Besoldungsgruppe A 13 (gD) bewerteten Dienstpostens sei nicht erkennbar. Noch 1996 sei dieser Dienstposten als nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet ausgeschrieben und eine entsprechende Bewerbung der Klägerin abgelehnt worden. Auch durch die Strukturänderung der Hafenämter und der damit verbundenen Einführung der Budgetierung sei der mit dem Dienstposten verbundene Aufgabenbereich nicht verringert, sondern eher erweitert worden. Selbst wenn die Behördenleitung dem Leiter des Dezernats 208 im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 1997 eingeführte Budgetierung und die Verlagerung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 in das Dezernat 101 die Anweisung gegeben haben sollte, den Aufgabenbereich des ihr übertragenen Dienstpostens zu verändern, sei dieser Auftrag bis zum Ende des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraumes (31.01.1999) nicht umgesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und ihr bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend: Der der Klägerin während des Beurteilungszeitraums übertragene Dienstposten im Dezernat 208 sei seit 1984 aufgrund seiner Bedeutung und seiner Ausgestaltung und des daraus resultierenden Grades unter anderem der Schwierigkeit, der Entscheidungsbefugnis, der Verantwortung und Selbständigkeit sowie angesichts eines Vergleichs mit anderen Dienstposten derselben Laufbahngruppe nach der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewertet worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe es sich aber um einen Dienstposten gehandelt, der in der behördlichen Rangliste eher auf der Kippe zwischen den Besoldungsgruppen A 13 gD und A 12 gestanden habe. Aufgrund wesentlicher Strukturveränderung in der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung seit 1997 habe die Bedeutung des Dienstpostens abgenommen. Ab 1997 sei innerhalb der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung im Rahmen eines Modellversuchs die Budgetierung und damit einhergehend die weitgehende Verselbständigung der Hafenämter realisiert worden. Hierdurch seien - insbesondere auf dem konkreten Dienstposten - zahlreiche Aufgaben gestaltender und regelnder Art in dem Bereich Haushalt, Organisation und Personalwesen entfallen. Der Zeitpunkt des Beginns dieses Modellversuches sei mit der Umsetzung der Klägerin auf dem Dienstposten 208.11 zusammengefallen. Gleichzeitig sei im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform im Dezernat 101 ein neuer Dienstposten geschaffen worden, der angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des dort zu bearbeitenden Aufgabenfeldes einen besonders herausgehobenen Zuschnitt erfahren habe. Die unter Berücksichtigung dieser veränderten "Dienstposten-Landschaft" zu treffende Bewertungsentscheidung habe bei summarischer Betrachtung dazu geführt, dass der neue Dienstposten im Dezernat 101 nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewertet werden sei und der von den dargestellten Veränderungen beeinflusste Dienstposten im Dezernat 208 nach Anpassung der behördlichen Dienstpostenrangfolge nach Besoldungsgruppe A 12 "abgerutscht" sei. Von dieser Entscheidung habe die damalige Dezernatsleiterin 101 (LRDin H.) den damaligen Dezernatsleiter 208 (LBD F.) in Kenntnis gesetzt. Um diesem Ergebnis gegenüber den Beteiligten zusätzlich Nachdruck zu verleihen, habe Frau LRDin H. den Leiter des Dezerants 208 aufgefordert, weitere näher erörterte Umorganisationen im Hinblick auf den Dienstposten 208.11 vorzunehmen. Bei nachträglicher Betrachtung werde die Auseinandersetzung in der Tat dadurch erschwert, dass - auch wenn dies für die rechtliche Wirkung unerheblich sei - die getroffene Bewertungsentscheidung bedauerlicherweise nicht aktenkundig gemacht worden sei. Andererseits könne die Klägerin aber ebensowenig für sich geltend machen, dass ihr ein nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewerteter Dienstposten formell übertragen worden sei. Übertragen sei ihr lediglich der Dienstposten zum Weiserzeichen 208.11, der angesichts des dargestellten Verfahrens und Entscheidungsganges der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Die früher im Dezernat 208 eingesetzte Stelle der Besoldungsgruppe A 13 gD sei mit Ausscheiden des Regierungsoberamtsrats G. in den Ruhestand in das Dezernat 101 verlagert worden. Diese Stelle sei nach dem Tod des auf ihr zum Regierungsoberamtsrat beförderten Regierungsamtsrats I. wieder frei geworden und wegen unvorhersehbarer Personalprobleme dem Dezernat 203 zugewiesen worden. Von der Wertigkeit her sei dies auf Grund eines Neuzuschnitts möglich gewesen. Die die A 13-Stelle ausmachenden Arbeitsvorgänge im Dezernat 101 sollten künftig von den dortigen Dezernenten wahrgenommen und für die Nachfolge des Herrn I. eine A 12-Stelle "hergetauscht" werden. Das sei ein übliches und häufig durchgeführtes Verfahren, um flexibel auf qualitative Änderungen in der Wertigkeit und der Bedeutung von Spitzenämtern zu reagieren. Damit sei die stellen- und bewertungstechnische Abwicklung ordnungsgemäß erfolgt: Das Dezernat 208 habe danach nur noch über eine Stelle der Wertigkeit A 12 verfügt. Das Dezernat 101 habe eine Stelle der Wertigkeit A 13 abgegeben und die Nachfolge mit A 12 bewertungsgerecht organisiert. Der Einwand, aus der Dienstpostenbeschreibung ergäben sich keine übertragungsfähigen Leitungsaufgaben, sei irrelevant. Eine Dienstpostenbeschreibung sei in der Regel nicht dermaßen detailliert, das sich Leitungsaufgaben daraus unbedingt ergeben würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten einschließlich der unter dem Aktenzeichen 6 B 2568/99 geführten Vorgänge sowie die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

II.

Die nach ihrer Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Dienstliche Beurteilungen kann die Beamtin - wie hier geschehen - ohne vorherigen Antrag auf deren Änderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232.1. § 40 BLV Nr. 22 m. w. Nachw.).

Die Klage ist aber unbegründet. Die mit dieser Klage begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1999 und Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Januar 1999 erneut dienstlich zu beurteilen, sind nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene Widerspruchsbescheid und die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dienstliche Beurteilungen nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Prüfung unterliegen. Nach diesen Grundsätzen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), wie sie den Beurteilungen zu Grunde liegen, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind oder ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 29.5.2002 - BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 = DVBl. 2002, 1203; BVerwG, Besch. v. 17.7.1998 - 2 B 87.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 19; OVG Lüneburg, Urt. v.25.3.2003 - 5 LB 8/03 -, jeweils m. w.Nachw.).

Das sich daraus ergebende Verbot, von einem unrichtigen Sachverhalt auszugehen und allgemein gültigen Wertmaßstäbe nicht zu beachten, erfordert es, ausgehend von zutreffenden Tatsachen und Werturteilen, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grunde der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat.

Diesem Erfordernis genügt die hier angegriffene dienstliche Beurteilung.

Zutreffend wird in der umstrittenen dienstlichen Beurteilung vom 15. April 1999 von dem nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Amt der Regierungsamtsrätin in statusrechtlichem Sinne, das die Klägerin während des Beurteilungszeitraums (1.2.1996 bis 31.1.1999) innehatte und aus dem sich die von ihr zu erfüllenden Anforderungen ergeben, ausgegangen (vgl. zur Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen: BVerwG, Urt. v. 2.4.1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.1.1992 - 5 L 99/89 -; Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. (März 2003) B RdNr. 292, jew. m. w. Nachw.). Bei der Beurteilung der Art und Weise, wie die sich aus dem Statusamt ergebenden Anforderungen erfüllt werden, ist aber auch der Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, der sich aus den mit dem ihr übertragenen Amt im konkret funktionellen Sinne, dem Dienstposten, verbundenen Aufgaben ergibt. Deshalb ist insbesondere zu beachten, ob der beurteilte Beamte einen Dienstposten, der seinem Statusamt der Bewertung nach entspricht, oder ob er einen höherwertigen Dienstposten wahrgenommen hat. Die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens gibt besonderen Anlass, ein abschließendes Werturteil auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt plausibel zu machen. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Regierungsamtsrätinnen, die die Aufgaben ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend bewerteter Dienstposten wahrgenommen haben. Nachvollziehbar ist eine Beurteilung erst, wenn feststellbar ist, dass die mehrjährige unbeanstandete Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens zu Gunsten der Betroffenen ins Gewicht gefallen ist, und nicht etwa aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen als unerheblich behandelt wurde, und deren Leistung und Eignung beim Vergleich mit den Regierungsamtsrätinnen/Regierungsamtsräten, die höherwertige Dienstposten nicht wahrgenommen haben, nicht aus sachfremden Gesichtspunkten weniger günstig beurteilt worden ist (vgl. BVerwG, ZBR 1981, 315, 316, OVG Lüneburg, v. 28.1.1992 - 5 L 99/89 - S. 13).

Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die angefochtene dienstliche Beurteilung noch gerecht.

Zwar wird in der Beurteilung selbst die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem der Klägerin im Dezernat 208 zugewiesenen Dienstposten, den sie während des Beurteilungszeitraums (1.2.1996 - 31.1.1999) in der Zeit vom 15. Januar 1997 bis zum 31. Januar 1999 wahrgenommen hat, um einen nach der Besoldungsgruppe A 13 oder nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten handelt. Während in dem eingangs zitierten Entwurf des Erstbeurteilers ausdrücklich von einer Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen wird, enthält die dienstliche Beurteilung vom 15. April 1999 hierzu keine Angaben; aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich aber, dass von einer Bewertung des von der Klägerin im Dezernat 208 wahrgenommenen Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 12 ausgegangen wurde. Hierfür spricht auch der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Beklagten, dass zur Zeit der Abfassung der dienstlichen Beurteilung Gespräche über die Bewertung des Dienstpostens geführt und dabei von einer Neubewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 ausgegangen worden sei. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut der dienstlichen Beurteilung selbst, dass die Beurteiler jedenfalls nicht von einer Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen sind. Denn dann hätten sie die in dem ursprünglichen Entwurf enthaltenen ausdrücklichen Angaben über die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 nicht herausgenommen.

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung ist die Annahme nicht gerechtfertigt, das der Klägerin erteilte Gesamturteil "die Leistungen beurteile ich daher im Dezernat 208 mit gut, teilweise mit sehr gut" sei nicht nachvollziehbar, weil die mehrjährige beanstandungsfreie Wahrnehmung des nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens 208.11 unberücksichtigt geblieben sei. Denn in dem hier maßgeblichen Zeitraum (15.01.1997 bis 31.01.1999) war dieser Dienstposten nicht mehr nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet.

Aus den dem Senat vorgelegten Unterlagen ergibt sich weder eine ausdrückliche Bewertung des Dienstpostens 208.11 nach der Besoldungsgruppe A 13 noch ist ausdrücklich eine Bewertung dieses Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 12 ausgesprochen (aktenkundig gemacht) worden. In der Dienstpostenbeschreibung vom 24. November 1984 wird dieser Dienstposten mit der damaligen Funktionsbezeichnung: Sachbearbeiter im Dezernat 208 (Häfen und Schifffahrt) im Einzelnen seinen Aufgaben nach beschrieben und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, diesen in anderen Fachdezernaten der Bezirksregierung (z.B. 308, 205) nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewerteten Dienstposten vergleichbaren Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 13 (Regierungsoberamtsrat) zu bewerten und diesem Dienstposten künftig eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 (Regierungsoberamtsrat) zuzuordnen. Unterlagen darüber, ob diesem Bewertungsvorschlag gefolgt wurde, gibt es offenbar nicht. Auf Grund der übrigen Umstände des Einzelfalles ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte eine solche Bewertung vorgenommen hat. Hierfür sprechen die Indizen, auf die die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Recht hinweist und die auch nach dem Vorbringen der Beklagten zutreffend sind: Dem Dienstposten 208.11 wurde eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet, und in diese Planstelle wurde der frühere Inhaber dieses Dienstpostens als Regierungsoberamtsrat eingewiesen. Außerdem wurde dieser Dienstposten noch als nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet im August 1996 ausgeschrieben und als solcher bezeichnet in dem die entsprechende Bewerbung der Klägerin ablehnenden Bescheid vom 11. November 1996. Danach ist davon auszugehen, dass der Dienstposten 208.11 zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent von der Beklagten etwa bis zum Januar 1997 (Einführung der Budgetierung) nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewertet worden ist. In gleicher Weise ergibt sich aber aus den vorgelegten Unterlagen und den von den Beteiligten vorgetragenen Umständen, dass diese Dienstposten seine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 gD etwa seit Januar 1997 verloren hat.

Zwar hat ein entsprechender Bewertungsvorschlag, wie er mit der Dienstpostenbeschreibung vom 26. November 1984 offenbar Anlass für die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 gD gewesen ist, nicht vorgelegen, aber ebenso wie die Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 gD nicht ausdrücklich geschehen war, ist es auch möglich, eine Neubewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 konkludent herbeizuführen. Denn es besteht keine Verpflichtung, eine Dienstpostenbewertung in einer bestimmten Art und Weise vorzunehmen, und Formvorschriften für diese Bewertung gibt es nicht. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht die Beibehaltung der Bewertung eines Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 14 allein deshalb angenommen, weil dieser Dienstposten einer entsprechenden Planstelle zugeordnet war und sich die Verwaltung einer Kommune das von ihrem Hauptausschuss gewonnene Ergebnis der analytischen Bewertung dieses Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 15 nicht zu eigen gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 237.6 § 14 Nds. LBG Nr. 1). Daran, dass dem Dienstposten 208.11 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet war, besteht kein Zweifel. Denn nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ist die ursprünglich dem Dienstposten 208.11 zugeordnete Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 gD einem Dienstposten, der mit einem schwierigeren Aufgabenfeld verbunden war, im Dezernat 101 zugeordnet worden, und zwar dem Dienstposten, um den sich - wie bereits erwähnt - die Klägerin vergeblich beworben hat (vgl.: VG Oldenburg, Beschl. v. 15.10.1999 - 6 B 2568/99 -). Dafür, dass dem Dienstposten 208.11 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 gD im Zeitpunkt der Übertragung dieses Dienstpostens auf die Klägerin (15.01.1997) nicht zugeordnet war, spricht auch, dass dieser Dienstpostenübertragung ein Auswahlverfahren nicht zu Grunde lag und dass es - wie sich auch aus dem bereits erwähnten Verfahren (6 B 2568/99) ergibt - der Praxis der Beklagten entsprach, nach der Besoldungsgruppe A 13 gD bewertete Dienstposten nur nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zu übertragen.

Neben dem mit der Verlagerung der Planstelle verbundenen Indiz für eine konkludente Neubewertung des Dienstpostens 208.11 nach der Besoldungsgruppe A 12 ergibt sich diese Bewertung insbesondere aus dem Umstand, dass in der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung seit dem 1. Januar 1997 die Budgetierung eingeführt wurde und damit eine Veränderung des Aufgabenbereichs dieses Dienstpostens verbunden war. Wie sich aus den unterschiedlichen Aufgabenbeschreibungen für den Dienstposten 208.11 in dem zurzeit der Bewertung dieses Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 gD und zur Zeit der Wahrnehmung dieses Dienstpostens durch die Klägerin jeweils geltenden Geschäftsverteilungsplan ergibt, ist die Mitwirkung bei Organisations- und Stellenangelegenheiten der nachgeordneten Dienststellen der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung entfallen und sind an Stelle der Aufgaben "Haushalt, Grundsatzangelegenheiten, Haushaltsmittelverteilung" die Aufgaben "Haushalt (Budgetangelegenheiten), Grundsatzangelegenheiten Budgetierung, Budgetangelegenheiten, Haushaltsmittelverteilung" getreten. Daraus ergibt sich eine Veränderung des mit dem Dienstposten verbundenen Aufgabenbereiches, der Anlass für eine Neubewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 war, auf die eine mit der Einführung der Budgetierung möglicherweise verbundene, vorübergehende Erschwernis ohne Einfluss ist.

Ob diese Aufgabenveränderung die Neubewertung sachlich rechtfertigt oder ob - wie die Klägerin meint - auch nach Einführung der Budgetierung und der damit verbundenen Veränderung der Aufgaben des Dienstpostens der Schwierigkeitsgrad dieser Aufgaben ebenfalls eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 13 gD rechtfertigt, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Bewertungsentscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich Rechte des Beamten nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, Buchholz, 237.6, § 14 Nds. LBG, Nr. 1 m.w.N.).

Aus den vorstehend geschilderten Umständen ergibt sich, dass der Dienstposten 208.11 in der Zeit, in der ihn die Klägerin wahrgenommen hat, nicht mehr nach der Besoldungsgruppe A 13 gD, sondern nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet war, und es hat außerdem der Grund der Neubewertung, die Einführung der Budgetierung, eine Bewertung in der dienstlichen Beurteilung gefunden. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass in den Beurteilungszeitraum die am 1. Januar 1997 eingeführte Budgetierung der niedersächsischen Häfen- und Schifffahrtsverwaltung, die mit vielen offenen Grundsatzfragen habe bearbeitet werden müssen, gefallen sei.

Da die Klägerin hinsichtlich der in der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen bewerteten sechs Beurteilungsmerkmale, im Übrigen keine Bedenken geltend gemacht hat und solche auch nicht erkennbar sind, besteht kein Zweifel daran, dass sich das Gesamturteil (gut, teilweise sehr gut) nachvollziehbar aus den Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergibt. Eine gewisse Bestätigung erfährt dies im Übrigen dadurch, dass der Klägerin mit der anschließenden dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Januar 2002, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und die die Klägerin nicht angegriffen hat, das gleiche Gesamturteil (gut, teilweise sehr gut) erhalten hat.

Ende der Entscheidung

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