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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 5 LB 31/07
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BBG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BBG § 42 Abs. 1 S. 1
Zu den Voraussetzungen einer Entlassung eines Beamten in der statusrechtlichen Probezeit wegen Dienstunfähigkeit.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 5 LB 31/07

Datum: 24.04.2007

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover, mit dem die Entlassungsverfügung der Deutschen Post AG vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 aufgehoben worden ist.

Die am 22. September 1973 geborene Klägerin wurde zum 24. Juni 1993 als Postoberschaffnerin zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Zum 1. Juli 1994 erfolgte ihre Anstellung als Postoberschaffnerin. Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde sie zur Posthauptschaffnerin ernannt. Am 22. September 2000 vollendete sie ihr 27. Lebensjahr.

Am 10. Juli 1996 verunglückte die Klägerin mit einem Motorrad und erlitt im linken Knie einen Kreuzbandriss. Am 4. November 1996 wurde das Kreuzband des linken Kniegelenks durch eine Kreuzbandplastik ersetzt. In der Zeit vom 16. Juni 1996 bis zum 14. Februar 1997 war sie wegen einer Kurmaßnahme und der Folgen des Motorradunfalls an insgesamt 244 Kalendertagen dienstabwesend.

Daraufhin veranlasste die Deutsche Post AG unter dem 23. Juli 1998 eine Eignungsuntersuchung durch den Postbetriebsarzt. Der Postbetriebsarzt Dr. D. teilte auf die Untersuchung der Klägerin am 6. August 1998 unter dem 4. Dezember 1998 mit, das bezüglich der in Frage stehenden Tätigkeit der Klägerin im Zustelldienst dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden.

Der ebenfalls von der Deutschen Post AG beauftragte Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. E. stellte in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 26. Oktober 1998 fest, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt für den einfachen Postdienst einsetzbar sei, sie dagegen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, die teilweise im Sitzen und Stehen ausgeführt werden könnten, durchaus geeignet sei.

In einem ärztlichen Gutachten vom 12. Januar 1999 führte der regionalleitende Arzt der Deutschen Post AG Dr. F., Facharzt für Arbeitsmedizin, aus, es bestünde eine schwere Traumatisierung des linken Kniegelenks der Klägerin aufgrund von Unfallfolgen, eine behandlungsbedürftige seelische Störung und eine Wirbelsäulenverkrümmung. Die Klägerin sei als Zustellerin auf Dauer nicht mehr geeignet, die Eignung könne nie wieder hergestellt werden. Sie könne aber leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit Wechsel von Gehen und Stehen ausüben. Es bestehe keine Schichtdiensttauglichkeit.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1999 teilte die Direktion G. der Deutschen Post AG mit, dass für die Klägerin kein leidensgerechter und zumutbarer Personalposten habe gefunden werden können.

Der Leiter der Niederlassung Briefpost G., bei der die Klägerin beschäftigt war, erklärte diese unter dem 17. Februar 1999 für dauernd dienstunfähig. Seit dem 17. Februar 1999 ist die Klägerin nicht mehr bei der Deutschen Post AG beschäftigt.

Der eingeschaltete Betriebsrat der Niederlassung Briefpost G. erhob mit Schreiben vom 20. April und 6. Juli 1999 Einwände gegen die beabsichtigte Entlassung der Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Die Generaldirektion der Deutschen Post AG lehnte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 eine Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 46 BBG ab.

Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 übersandte die Klägerin einen ärztlichen Bericht des Chefarztes der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses H. Dr. I. vom 16. Februar 1999, wonach eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit einem Ersatz durch ein mittleres Patellarsehnendrittel versorgt worden sei und bei insgesamt komplikationslosem Verlauf und gutem Ergebnis keine weitere Behandlung notwendig sei.

Der Postbetriebsarzt Dr. F. führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 1999 aus, die Verletzung der Klägerin sei nach Aktenlage ausführlich beschrieben worden, eine Untersuchung durch ihn hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht. Es sei unärztlich, die noch junge Frau allein aus sozialen Erwägungen heraus den sicher zu erwartenden Folgeschäden, wenn sie als Zustellerin arbeiten müsste, auszusetzen. Der ärztliche Bericht des Dr. I. vom 16. Februar 1999 sage etwas über den heutigen Status des verletzten Knies aus. Dass dieser Status so gut bleibe, sei genau seine Absicht in seinem ärztlichen Gutachten vom 12. Januar 1999 gewesen. Solle die Klägerin in der Zustellung arbeiten müssen, würde sich die bereits beginnende Gelenkumbauveränderung im linken Kniegelenk schnell weiterentwickeln. In einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 28. September 1999 führte der Postbetriebsarzt Dr. F. aus, dass die ausführliche Erwähnung und Beschreibung der Verletzung der Klägerin in dem fachorthopädischen Gutachten des Dr. E. vom 26. Oktober 1998 stehe. Solle die Klägerin entgegen ärztlichen Empfehlungen als Zustellerin arbeiten wollen, werde sie nach seiner Einschätzung bei den heute gestellten Leistungsanforderungen an eine Zustellerin keine fünf Jahre arbeiten können.

Mit Bescheid vom 28. April 2000 verfügte die Deutsche Post AG die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Zur Begründung verwies die Deutsche Post AG auf die Feststellungen in den Stellungnahmen des Postbetriebsarztes Dr. F..

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Mai 2000 Widerspruch und verwies auf eine fachärztliche Bescheinigung der Dres. J. pp. vom 29. Mai 2000, wonach sie, die Klägerin, absolut voll belastbar, eine größere körperliche Schonung nicht nötig und sie in ihrem Beruf als Briefzustellerin voll einsatzfähig sei.

Die Deutsche Post AG wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2000 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ärztliche Stellungnahme des Postbetriebsarztes Dr. F. gegenüber den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. I. und der Dres. J. pp. schwerer wiege, weil der Postbetriebsarzt in der Lage sei, sich ein realistisches Bild von den im Briefzustelldienst zu stellenden Anforderungen zu machen. Gleichzeitig ordnete die Deutsche Post AG in dem Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.

Die Klägerin hat am 28. Juni 2000 Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 7. August 2000 (2 B 3109/00) hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin vom 3. Juli 2000 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt mit der Begründung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht aktuell dienstunfähig gewesen sei.

Zur Klagebegründung hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nach den vorgelegten privatärztlichen Berichten dienstfähig sei. Die dienstärztliche Stellungnahme des Dr. F. sei lediglich nach Aktenlage erfolgt und im Gegensatz zu den vorgelegten privatärztlichen Berichten auch nicht aktuell. Es komme entscheidungserheblich darauf an, ob sie, die Klägerin, derzeit dienstunfähig sei, was nicht der Fall sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Entlassungsbescheid der Deutschen Post AG vom 28. April 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass den Aussagen des Postbetriebsarztes im Verhältnis zu den privatärztlichen Stellungnahmen ein besonderes Gewicht beizumessen sei. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin stehe nach den Feststellungen des Postbetriebsarztes fest, weil eine weitere Belastung des vorgeschädigten Kniegelenks durch einen Einsatz im Zustelldienst zum raschen Fortschreiten der Krankheit führe und die Klägerin in weniger als fünf Jahren nicht mehr im Zustelldienst einsetzbar sei.

Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 31. August 2001 der Klage stattgegeben und den Entlassungsbescheid der Deutschen Post AG vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni aufgehoben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 31 und 42 BBG nicht gegeben seien. Der eindeutige Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG fordere eine aktuelle Dienstunfähigkeit. Es komme nicht darauf an, ob der Probebeamte/die Probebeamtin in absehbarer Zeit dienstunfähig würde. Die ärztlichen Ausführungen des Postbetriebsarztes Dr. F. würden nichts darüber aussagen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ergehens der Entlassungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig (gewesen) sei. Diese ärztlichen Stellungnahmen enthielten lediglich prognostische Aussagen zu einem künftigen Eintritt der Dienstunfähigkeit der Klägerin. Eine solche Prognose habe während der laufbahnrechtlichen Probezeit zu erfolgen, nicht jedoch in der statusrechtlichen Probezeit, in der sich die Klägerin befinde.

Die Beklagte hat am Montag, dem 8. Oktober 2001, gegen den am 7. September 2001 zugestellten Gerichtsbescheid einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Der 2. Senat des erkennenden Gerichts hat die Berufung mit dem der PostAG am 3. März 2003 zugestellten Beschluss vom 21. Februar 2003 (2 LA 3381/01) wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung macht die Beklagte mit dem am 3. April 2003 eingegangenen Schriftsatz geltend: Die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung, die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG erfordere die aktuelle Dienstunfähigkeit, sei fehlerhaft. Bei der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit komme es maßgeblich auf die Zukunftsprognose an. Denkbar sei auch, dass ein aktuell (noch) dienstfähiger Beamter dauernd dienstunfähig im Sinne einer fehlerfrei getroffenen Zukunftsprognose sei. Für sie, die Beklagte, sei aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte hinreichend deutlich gewesen, dass die Klägerin in absehbarer Zeit dienstunfähig werden würde. Die Klägerin sei in der Zeit von Juli 1996 bis November 1998 an insgesamt 278 Kalendertagen dienstunfähig erkrankt gewesen. Sie, die Beklagte, habe sich ferner der Einschätzung bzw. Prognose des Postbetriebsarztes Dr. F. angeschlossen und dabei u.a. berücksichtigt, dass dem Postbetriebsarzt die gesundheitlichen Anforderungen im Zustelldienst sehr gut bekannt seien. Eine nochmalige körperliche Untersuchung der Klägerin durch den Betriebsarzt sei nicht notwendig gewesen, weil sich der Betriebsarzt Dr. F. auf die ausführliche Erwähnung und Beschreibung der Verletzung der Klägerin in dem fachorthopädischen Gutachten des Dr. E. vom 26. Oktober 1998 bezogen habe. Von einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 46 Abs. 2 BBG sei unter Würdigung der Gesamtumstände rechtsfehlerfrei abgesehen worden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. August 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Bei der Beurteilung, ob ein Bediensteter auf Dauer dienstunfähig sei, könne nur auf den aktuellen Gesundheitszustand abgestellt werden und nicht auf eine in der Zukunft liegende Prognose, weil diese mit vielen Unsicherheiten, Entwicklungstendenzen und unvorhersehbaren Ereignissen verbunden sei. Nur ausnahmsweise dann, wenn aufgrund eines aktuellen nicht anzweifelbaren medizinischen Ergebnisses klar feststehe, dass trotz einer Heilung des Beschwerdebildes zwangsläufig mit dem Auftreten neuer Beschwerden zu rechnen sei, könne man in Ausnahmefällen für die nahe Zukunft eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 31 Abs. 1 BBG annehmen. Der Postbetriebsarzt Dr. F. habe sie, die Klägerin, niemals gesehen und erst recht nicht untersucht. Die ärztlichen Stellungnahmen der Ärzte, die sie, die Klägerin, tatsächlich untersucht hätten, komme deshalb eine größere Bedeutung zu. Die von dem Postbetriebsarzt Dr. F. festgestellte Prognose, dass eine Dienstunfähigkeit spätestens in vier bis fünf Jahren eintrete, sei nicht eingetreten, sie, die Klägerin sei immer noch nicht dienstunfähig. Die Beklagte hätte zumindest eine Rückfrage bei den behandelnden Ärzten vornehmen und eine ergänzende tatsächlich durchzuführende Untersuchung anordnen müssen. Zudem sei der Postbetriebsarzt Dr. F. kein Fachmediziner, sondern allenfalls ein Allgemeinmediziner. Es lägen entgegen der Darstellung des Dr. F. keine Umbauveränderungen am linken Kniegelenk vor, sondern es sei ein Kreuzbandersatz vorgenommen worden. Es werde bezweifelt, dass der Betriebsarzt Dr. F. alle Arbeitsplätze im Postbetriebsdienst kenne und insbesondere den Dienstposten der Klägerin. Aus der Anzahl der Tage, an denen sie, die Klägerin, dienstunfähig gewesen sei, ergäben sich keine Indizien, die das Bestehen einer dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigten. Nach der fachärztlichen Bescheinigung der Dres. K. pp. vom 4. April 2003 sei das linke Kniegelenk voll belastungsfähig, die rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden seien eher geringfügig, so dass sie, die Klägerin, ohne Probleme auch größere Lasten tragen könne. Die Klägerin werde als Briefzustellerin die erforderlichen Tätigkeiten wie Fahrrad fahren, heben, tragen, Treppen steigen vollschichtig durchführen können.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 hat die Deutsche Post AG die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 28. April 2000 angeordnet. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2005 bei dem erkennenden Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 hat die Deutsche Post AG den Bescheid vom 2. Dezember 2005 über die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung aufgehoben. Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 (2 MC 473/05) hat das erkennende Gericht das Verfahren eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtene Entlassungsverfügung der Deutschen Post AG vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 aufgehoben, denn diese Entlassungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung vom 28. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 675). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Anfechtung einer Entlassungsverfügung ist für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl.: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 m.w.N.). Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. kann ein Beamter auf Probe wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

Hingegen findet hier nicht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG Anwendung, wonach der Beamte auf Probe bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden kann. Denn diese Bewährung, die auch eine Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht einschließt und eine Prognose dahingehend erfordert, dass das gesundheitliche Erscheinungsbild des Beamten bei der Einstellung und/oder gegen Ende der Probezeit die Möglichkeit künftiger häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließt, muss in der laufbahnrechtlichen Probezeit stattfinden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 22 BBG). Die Klägerin hat ihre laufbahnrechtliche Probezeit jedoch bereits mit ihrer Anstellung zur Postoberschaffnerin am 1. Juli 1994 beendet und sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung in der sogenannten statusrechtlichen Probezeit befunden. Für einen Beamten in der statusrechtlichen Probezeit kann keine Entlassung mehr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, sondern nur noch der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. in Betracht kommen (vgl. auch: Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: Februar 2007, § 31 BBG Rdnr. 14).

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. liegen nicht vor, denn die Klägerin ist infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000 nicht dauernd unfähig gewesen.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit in § 42 Abs. 1 BBG a.F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist. Für die Entscheidung, ob und inwieweit der Beamte mit seiner Dienstleistung den Anforderungen der Laufbahn, des statusrechtlichen Amtes und der in Betracht kommenden Dienstposten entspricht, hat der Dienstherr jedoch einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl.: Battis, Kommentar zum BBG, 2. Aufl. 1997, § 42 Rdnr. 4; Plog u.a., a.a.O., § 42 BBG Rdnr. 3). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist, wobei der Begriff "Amt" in diesem Zusammenhang nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist, sondern als funktionelles Amt im abstrakten Sinne zu verstehen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 28.6.1990 - BVerwG 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352 m.w.N.). Ein Beamter ist nicht mehr dienstfähig, wenn er die ihm obliegenden Aufgaben entweder nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte oder in einer nicht mehr als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestmenge erbringen kann. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn der Dienstherr nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die Überzeugung gewinnen durfte, dass der Beamte in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht imstande sein wird, seine Dienstpflicht zu erfüllen (Battis, BBG, a.a.O., § 42 Rdnr. 5).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach den in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen vorhandenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 nicht aktuell dienstunfähig gewesen ist.

Zwar hat der Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie Dr. E. in seinem fach-orthopädischen Gutachten vom 26. Oktober 1998 festgestellt, dass eine Minderung der Belastbarkeit des linken Kniegelenkes der Klägerin nach vorangegangener Traumatisierung bestehe, es deute sich eine Knorpeldegeneration im medialen Kompartement des linken Kniegelenkes an. Eine aktuelle Dienstunfähigkeit der Klägerin ergibt sich aus diesem Gutachten jedoch nicht. Vielmehr hat Dr. E. ausgeführt, dass für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt wenige Beschwerden bemerkbar gewesen seien. Seine Feststellung, dass mit einer raschen Progredienz der Arthrose-Entwicklung im Kniegelenk unter erheblicher Belastung durch die Zustellertätigkeit der Klägerin zu rechnen sei, ist dagegen eine Prognosebetrachtung und besagt nichts über eine aktuelle Dienstunfähigkeit der Klägerin, die im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 26. Oktober 1998 noch als Zustellerin tätig gewesen ist. Dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 nicht aktuell dienstunfähig gewesen ist, ergibt sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte. Der Chefarzt der Chirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses H. Dr. I. hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 1999 ausgeführt, dass im Hinblick auf das linke Kniegelenk der Klägerin bei insgesamt komplikationslosem Verlauf und gutem Ergebnis keine weitere Behandlung notwendig sei, und in seiner weiteren aktuelleren ärztlichen Bescheinigung vom 25. Mai 2000 festgestellt, dass sich das erreichte postoperative Ergebnis bei der Klägerin optimal zeige, weitere Therapiemaßnahmen nicht erforderlich seien und aus seiner Sicht eine Funktionseinschränkung des betroffenen Kniegelenkes nicht erkennbar sei. Dies haben die die Klägerin behandelnden Fachärzte für Orthopädie Dres. J., K. und L. in ihrer Bescheinigung vom 29. Mai 2000 bestätigt und ausgeführt, die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes sei frei, es bestehe keine provozierbare Instabiliät, die Klägerin sei voll belastbar. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Postbetriebsarztes Dr. F. entgegen. Zwar nennt dieser in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 19. September 1999 eine "schon beginnende Gelenkumbauveränderung im linken Kniegelenk". Abgesehen davon, dass weder in dem Gutachten des Dr. E. vom 26. Oktober 1998 noch in den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. I. und der Dres. J. pp. eine beginnende Gelenkumbauveränderung erwähnt wird, ist jedoch auch der Postbetriebsarzt Dr. F. in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19. September 1999 von einem in jenem Zeitpunkt beschwerdefreien Knie der Klägerin ausgegangen. Denn er bestätigt in dieser ärztlichen Stellungnahme die Ausführungen des Dr. I. vom 16. Februar 1999, indem er ausführt, dass "dieser Status so gut bleibt, wie er sich heute darstellt, ist genau meine Absicht im Gutachten vom 12.1.1999". Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist damit die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung am 21. Juni 2000 nicht aktuell dienstunfähig gewesen.

Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid umfasst der Begriff der Dienstunfähigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 BBG a.F. allerdings nicht nur die aktuelle Dienstunfähigkeit, sondern auch eine prognostische Dienstunfähigkeit. Der Begriff "dauernd" in § 42 BBG a.F. schließt eine Zukunftsprognose mit ein (vgl.: Summer, in: Fürst, GKÖD, Stand: März 2007, § 42 BBG Rdnr. 1; Summer, in: Weiss/ Niedermaier/ Summer/ Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Dezember 2006, Erl. 8 b zu Art. 56; Summer, in: Fürst, GKÖD, Stand: März 2007, § 42 BBG Rdnr. 1). Dies gilt nicht nur für Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit. Denn die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG a.F. verweist uneingeschränkt auf den Begriff der Dienstunfähigkeit in § 42 Abs. 1 BBG a.F.. In der Regel ist der Fall der prognostischen Dienstunfähigkeit allerdings auch ein Fall der aktuellen Dienstunfähigkeit (vgl. Summer, in: Fürst, GKÖD, § 42 BBG Rdnr. 1). Denn "dauernd" ist eine Dienstunfähigkeit in erster Linie, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 17.10.1966 - BVerwG VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148). Ob jedoch allein eine prognostische Dienstunfähigkeit zu einer Dienstunfähigkeit mit der Folge der Entlassung des Probebeamten führt, wenn - wie hier - eine aktuelle Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht. Für die Annahme, dass eine prognostische Dienstunfähigkeit auch eine aktuelle Dienstunfähigkeit voraussetzt, spricht der Gesetzeswortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., der voraussetzt, dass der Beamte dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die Frage, ob eine Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit auch dann rechtmäßig ist, wenn der Beamte auf Probe zwar im Zeitpunkt des Ergehens der Entlassungsverfügung aktuell dienstfähig ist, seine Dienstunfähigkeit aber in absehbarer Zeit anzunehmen ist, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 prognostisch dienstunfähig gewesen wäre.

Die Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die ärztlichen Stellungnahmen des Postbetriebsarztes Dr. F. berufen. Zwar ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der Einschätzung des Postbetriebsarztes besonderes Gewicht beizumessen, da er mit den spezifischen Betriebsabläufen und den Anforderungen an die laufbahnrechtlichen Tätigkeiten der Beamten der Deutschen Post AG vertraut ist. Der Postbetriebsarzt Dr. F. hat in seinen ärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht die für die Prüfung einer prognostische Dienstunfähigkeit anzulegenden Maßstäbe, sondern die Maßstäbe für die Feststellung einer gesundheitlichen Eignung betreffend die Laufbahn der Klägerin im einfachen Postbetriebsdienst als Zustellerin zugrunde gelegt. Er hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar 1999 ausgeführt, die Klägerin sei als Zustellerin auf Dauer nicht mehr geeignet; die Eignung könne nie wieder hergestellt werden; die Klägerin sei geeignet für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit Wechsel von Gehen und Stehen; für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Laufbahn "einfacher Postbetriebsdienst" bestehe aus gesundheitlichen Gründen keine Eignung. Wie sich aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 1999 ergibt, hat Dr. F. die Folgen der Knieverletzung im Hinblick auf die noch zu erwartenden Belastungen eines ca. 35jährigen Berufslebens in den oben angegebenen Tätigkeiten in Bezug gesetzt. Seine arbeitsmedizinische Prognose hat sich nach seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. September 1999 u.a. nach den Richtlinien zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Dienst bei der Deutschen (Bundes)Post gerichtet, er hat dementsprechend die Hälfte des bis zur gesetzlichen Altersgrenze noch verbleibenden Zeitraums, mindestens zehn Jahre in den Blick genommen. Nach diesem Maßstab ist er in seiner Stellungnahme vom 28. September 1999 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne nach seiner Einschätzung bei den heute gestellten Leistungsanforderungen an eine Zustellerin keine fünf Jahre arbeiten, diese Einschätzung sei bei aller Unsicherheit eher zu hoch als zu niedrig angesetzt. Dr. F. hat mithin die gesundheitliche Eignung der Klägerin ärztlich beurteilt. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es aber bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Beamten in der statusrechtlichen Probezeit nicht (mehr) auf die gesundheitliche Eignung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) an, d.h. darauf, ob die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, sondern es kommt nur noch eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F. in Betracht. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist aber an engere Voraussetzungen geknüpft; der Mangel der gesundheitlichen Eignung zeigt noch nicht den Zustand der Dienstunfähigkeit an (vgl.: BVerwG, Urt. v. 17.5.1962 - BVerwG II C 87/59 -, ZBR 1963, 215). Bei der Dienstunfähigkeit kommt es insbesondere nicht darauf an, ob dieser Zustand, wenn auch mit einiger Wahrscheinlichkeit, erst in fernerer Zukunft eintreten kann, sondern die Feststellung der Dienstunfähigkeit muss sich auf einen gegenüber der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung begrenzteren, stärker der Gegenwart zugeordneten Zeitraum beziehen (vgl.: VGH BW, Urt. v. 9.12.1986 - 4 S 572/85 -, in: Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 5.5 Nr.9). Während ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit hat die gesundheitliche Eignung der Klägerin nicht in Frage gestanden, vielmehr ist die Knieverletzung der Klägerin erst während der statusrechtlichen Probezeit eingetreten und erfolgreich behandelt worden.

Zwar hat Dr. F. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 19. September 1999 auch ausgeführt, es bestehe eine Dienstunfähigkeit der Klägerin unter der Voraussetzung, dass der Beamtin keine geeignete Verweistätigkeit zugewiesen werden könne. Es ist jedoch weder ersichtlich, welchen Maßstab er dieser Feststellung zugrunde gelegt hat, noch nennt er konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer er eine prognostische Dienstunfähigkeit der Klägerin angenommen hat. Seine Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 28. September 1999, die Klägerin könne bei den heute gestellten Leistungsanforderungen an eine Zustellerin keine fünf Jahre arbeiten, diese Einschätzung sei bei aller Unsicherheit eher zu hoch als zu niedrig angesetzt, hat er nicht konkretisiert. Dabei kann hier dahinstehen, welchen Zeitraum die Zukunftsprognose in § 42 BBG a.F. ("dauernd") umfasst (für eine Zukunftsperspektive von einem halben Jahr: Summer, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 42 BBG Rdnr. 14 m.w.N.; für eine Nichtfestlegung eines Zeitraums: Plog u.a., a.a.O., § 42 BBG Rdnr. 6; s.a. § 4 Abs. 1 BPolBG, der eine gesetzliche Prognosefrist von zwei Jahren hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten vorsieht). Denn aus den ärztlichen Stellungnahmen des Dr. F. ist nicht ersichtlich, worauf seine Prognose von bis zu fünf Jahren beruht. Er setzt sich weder im Einzelnen mit dem damaligen aktuellen gesundheitlichen Zustand des Knies der Klägerin auseinander noch stellt er konkret einen zu erwartenden Krankheitsablauf mit der Folge einer in bis zu fünf Jahren eintretenden Dienstunfähigkeit dar. Die Feststellung, es sei unärztlich, die noch junge Frau allein aus sozialen Erwägungen heraus den sicher zu erwartenden Folgeschäden, wenn sie als Zustellerin arbeiten müsse, auszusetzen, reicht für die Annahme einer prognostischen Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht aus. Welche Folgeschäden zu erwarten sind, ist nicht konkret dargelegt worden. Zwar hat Dr. F. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 19. September 1999 ausgeführt, sollte die Klägerin in der Zustellung arbeiten müssen, würde sich die jetzt "schon beginnende Gelenkumbauveränderung im linken Kniegelenk" schnell weiter entwickeln. Abgesehen davon, dass - wie bereits oben dargelegt - weder in dem Gutachten des Dr. E. vom 26. Oktober 1998 noch in den ärztlichen Stellungnahmen der Dr. I. und Dres. J. pp. eine beginnende Gelenkumbauveränderung genannt wird, ergibt sich jedoch aus den postbetriebsärztlichen Stellungnahmen nicht konkret, inwieweit eine beginnende Gelenkumbauveränderung eine Dienstunfähigkeit bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin als Posthauptschaffnerin zur Folge haben könnte. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass bei der Prognosebetrachtung für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren weitere ärztliche Behandlungsmöglichkeiten, die zur Beseitigung der eventuell auftretenden Kniebeschwerden führen, erwogen worden wären.

Eine prognostische Dienstunfähigkeit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem fachärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 26. Oktober 1998, wonach sich eine Knorpelschädigung im retropatellaren Kompartement des linken Kniegelenkes andeute und nach komplexer Traumatisierung unter stärkerer Belastung mit einer progredienten Arthrose-Entwicklung zu rechnen sei. Mit diesem fachärztlichen Gutachten sollte Dr. E. beurteilen, ob die Klägerin aus orthopädischer Sicht in den Beamtendienst auf Lebenszeit übernommen werden könne. Dr. E. hat demnach ebenso wie Dr. F. eine Prognose über die gesundheitliche Eignung der Klägerin abgegeben, nicht jedoch eine prognostische Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt. Einzelheiten eines Krankheitsablaufs, der zu einer Dienstunfähigkeit der Klägerin führen könnte, sowie eine Zeitvorgabe, innerhalb derer der Eintritt der Dienstunfähigkeit zu erwarten wäre, enthält das Gutachten nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das fachärztliche Gutachten des Dr. E. bereits mehr als eineinhalb Jahre vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 gefertigt worden ist und die gesundheitliche Entwicklung des Knies der Klägerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 sowie die aktuelleren ärztlichen Bescheinigungen des Dr. I. und der Dres. J. pp. nicht würdigen konnte. Die ärztlichen Stellungnahmen der Ärzte Dr. I. vom 25. Mai 2000 und Dres. J. pp. vom 29. Mai 2000 enthalten keine Hinweise auf einen Knorpelschaden am Knie der Klägerin. Nach der ärztlichen Stellungnahme des Dr. I. vom 16. Februar 1999 hat es in jenem Zeitpunkt radiologisch keinen Anhalt für eine wesentliche Arthrose gegeben.

Die ärztliche Beurteilung des Dr. D. vom 4. Dezember 1998 enthält ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine prognostische Dienstunfähigkeit der Klägerin. Dr. D. hat in dieser Stellungnahme festgestellt, dass bezüglich des Einsatzes der Klägerin in der Briefzustellung dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden. Mithin setzt auch er sich nicht mit dem Gesundheitszustand der Klägerin im Hinblick auf eine Dienstunfähigkeit, sondern auf eine im vorliegenden Fall nicht zu prüfende gesundheitliche Eignung auseinander. Aus der ärztlichen Beurteilung des Dr. D. vom 4. Dezember 1998 wird zudem weder ein konkreter zu erwartender Krankheitsablauf ersichtlich, der zu einer Dienstunfähigkeit führen könnte, noch ist ein bestimmter Zeitrahmen des Eintritts einer zu erwartenden Dienstunfähigkeit genannt. Ferner ist auch diese Stellungnahme über eineinhalb Jahre vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 verfasst worden und hat sich nicht mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Knies und mit den aktuelleren ärztlichen Bescheinigungen auseinandersetzen können.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 1997 (10 A 11954/96, juris) berufen, wonach ein Beamter, der in kurzen Abständen immer wieder und zum Teil längerfristig aus Krankheitsgründen dem Dienst fern bleibt, auch dann wegen dauernder Dienstunfähigkeit i.S.v. § 42 BBG a.F. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kann, wenn die bei ihm diagnostizierten Erkrankungen für sich betrachtet nicht schwerwiegend sind. Zwar ist die Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 1996 bis zum 14. Februar 1997 wegen einer Kurmaßnahme und wegen der Folgen des Motorradunfalls vom 10. Juli 1996 an 244 Kalendertagen dienstabwesend gewesen. In der Zeit von März 1997 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit am 17. Februar 1999 ist es jedoch nicht mehr zu auffällig hohen Fehlzeiten der Klägerin gekommen. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist vielmehr von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Knies der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2000 auszugehen. Im Übrigen sind die in den vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aufgeführten weiteren Beschwerden der Klägerin wegen einer Wirbelsäulenverkrümmung und einer seelischen Störung nicht Gegenstand der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheides gewesen und deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der sich hierfür aus § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG ergebenden Voraussetzung vorliegen.

Ende der Entscheidung

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