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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 5 LC 44/06
(1)
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 87 a | |
VwGO § 126 Abs. 3 | |
VwGO § 140 Abs. 3 | |
VwGO § 141 S. 2 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 LC 44/06
Datum: 31.08.2007
Gründe:
Das Verfahren über die Beschwerde der Beklagten vom 26. Juli 2007 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2007 wird eingestellt.
Die Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 27. August 2007 zurückgenommen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss, den der Senat in analoger Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 3 Satz 2 und 141 Satz 2 VwGO als Kollegium fasst (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18. 12. 2002 - 5 LB 19/02 - u. v. 20. 7. 2006 - 5 LC 110/05 -; Ortloff, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2007, Rn 30 zu § 87a; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14. 1. 2004 - 8 A 02.40065 - Juris), nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist, noch ehe er darüber entschieden hatte, ob ihr gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO abgeholfen wird, ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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