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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.06.2007
Aktenzeichen: 5 ME 117/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 117/07
Datum: 18.06.2007
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im Schulverwaltungsblatt 2006, Heft 3, S. 82, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (A 15) am C. -Gymnasium der Stadt D. aus. Die Stellenausschreibung enthielt folgende zusätzliche Angaben über die Stelle und die gewünschte fachliche Eignung: "Koordinierung des Aufgabenfelds B; Erstellung des Stundenplans mit UNTIS; Mitarbeit bei der Vertretungsplanung; Koordinierung der Jahresterminplanung; Beratung und Betreuung von Austauschschülerinnen und -schülern; gute EDV-Kenntnisse erforderlich".
Nachdem eine weitere Bewerberin ihre Bewerbung zurückgenommen hatte, verblieben die Beigeladene und der Antragsteller, die beide am C. -Gymnasium unterrichten, im Kreis der Bewerber.
Der am 21. September 1954 geborene Antragsteller, Studienrat, legte im Jahre 1979 die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Note "gut" (Fächer Englisch und Erdkunde) und im Jahre 1982 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ebenfalls mit der Note "gut" ab. Er wurde am 2. August 1982 zum Studienassessor im Beamtenverhältnis auf Probe und am 10. April 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. In der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2004 war er an die Staatskanzlei abgeordnet und in der dortigen Abteilung 4 - Europaangelegenheiten, Internationale Zusammenarbeit - eingesetzt. Am 18. Mai 2006 fand aus Anlass seiner Bewerbung eine Unterrichtsbesichtigung sowie ein anschließendes schulfachliches Gespräch statt, an dem OStD E. (Schulleiter des C. -Gymnasiums D.), StDŽin F. (Fachberaterin für Englisch), StD G. (Fachberater für Erdkunde) und LRSD H. (Schuldezernent der Antragsgegnerin) teilnahmen. Auf der Grundlage dieser Unterrichtsbesichtigung und des schulfachlichen Gesprächs fertigte LRSD H. unter Auswertung der Stellungnahme der Fachberaterin StDŽin F. und des Fachberaters StD G. sowie der Stellungnahme des Schulleiters zur dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 17. Mai 2006 die Beurteilung vom 11. Juli 2006 und beurteilte die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers mit "gut" und den Antragsteller als für das ausgeschriebene Amt "geeignet".
Die am 25. Juli 1959 geborene Beigeladene, Studienrätin, bestand im Jahre 1985 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Note "gut" (Fächer Deutsch und Pädagogik) und im Jahre 1996 die Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für das Prüfungsfach Gemeinschaftskunde/Sozialkunde mit der Note "befriedigend (2,5)". Zwischen diesen Prüfungen war sie Verwaltungsangestellte bei dem Arbeitsamt I. und anschließend beim J. in K., sodann Betreuerin für ausländische Flüchtlinge beim Landkreis L. und Lehrerin für DaF bei Aussiedlerkindern an einer Hauptschule für den Internationalen Bund für Sozialarbeit IB und Dozentin an der KVHS des Landkreises M.. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolvierte sie im Jahre 1999 mit der Note "befriedigend (2,7)". Sie wurde mit Wirkung vom 1. August 2002 nach vorangegangener Tätigkeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis zur Studienassessorin im Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 20. August 2003 zur Studienrätin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Antragsgegnerin führte aus Anlass der Bewerbung auch bei der Beigeladenen am 24. April 2006 einen Unterrichtsbesuch und ein schulfachliches Gespräch durch. Teilnehmer waren OStD E., StD N. (Fachberater für Deutsch), StD O. (Fachberater für Politik) und LRSD H.. Die anschließend von LRSD H. unter Auswertung der Stellungnahmen der Fachberater sowie der Stellungnahme des Schulleiters zur dienstlichen Tätigkeit der Beigeladenen vom 24. April 2006 gefertigte Beurteilung vom 15. Mai 2006 enthielt für die dienstliche Tätigkeit der Beigeladenen das Urteil "gut" und hinsichtlich ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle, die im Kopf der Beurteilung unzutreffend ("Amt <A 14> einer<s> Fachobfrau/Fachobmanns"), im Bericht über das schulfachliche Gespräch und der Zusammenfassung aber richtig ("Amt einer schulfachlichen Koordinatorin") bezeichnet wird, das Urteil "insgesamt gut geeignet".
Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte der Schulleiter des C. -Gymnasiums mit, dass sich 63 Mitglieder der Gesamtkonferenz für den Antragsteller und 36 Mitglieder für die Beigeladene bei 17 Stimmenthaltungen ausgesprochen hätten.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2006 wandte sich der Antragsteller an den Vertreter der Antragsgegnerin, LRSD H., wonach er, der Antragsteller, durch "einige befremdliche Umstände im Zuge des Bewerbungsverfahrens irritiert" sei und er daher Akteneinsicht in seine Personalakte und den Bewerbungsvorgang beantrage. Die Antragsgegnerin solle ihm die für die Entscheidung über die Bewerbung maßgebliche dienstliche Beurteilung vorab übersenden, damit er Gelegenheit habe, innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Am 29. Juni 2006 führte der LRSD H. mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Telefonat, in dem laut anschließendem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. Juni 2006 LRSD H. den Brief vom 22. Juni 2006 als unangemessen bezeichnet, mit "voller Unterstellungen" bewertet, den Antragsteller der "Wahrnehmungsstörungen" bezichtigt und das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt habe.
Mit weiterem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2006 beschwerte sich der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin ihm die Möglichkeit der Akteneinsicht in seine Personalakte eingeräumt hatte, über die Ablehnung der Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang durch LRSD H., bat um Entfernung seiner Beurteilung vom 11. Juli 2006 aus der Personalakte und kündigte zugleich gegen die Beurteilung Einwendungen an. Gleichzeitig rügte er die unzutreffende Heftung der Bl. 377 bis 380 in seiner Personalakte betreffend seine Angaben anlässlich der dienstlichen Beurteilung zu seiner bisherigen Tätigkeit, insbesondere zu den von ihm übernommenen besonderen pädagogischen und organisatorischen Aufgaben.
In einer Stellungnahme vom 7. August 2006 äußerte LRSD H., dass er dem Antragsteller Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang aufgrund einer internen Absprache verweigert habe. Zum Inhalt des Telefonats vom 29. Juni 2006 wolle er sich nicht näher äußern, um das Verfahren nicht zu belasten; er habe sich aber seiner Ansicht nach nicht unangemessen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geäußert. Auf das Schreiben vom 30. Juni 2006 wolle er nicht näher eingehen, weil es nichts mit dem Antragsteller als Person zu tun habe, sondern eine Differenz zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich der Wertung des Briefes vom 22. Juni 2006 bestehe. Da der Antragsteller Einwendungen gegen die Beurteilung in Aussicht gestellt habe, habe er - bis auf das Abstimmungsergebnis der Gesamtkonferenz, das zum Besetzungsvorschlag gehöre - alles zur Beurteilung genommen, was ihm vorgelegen habe. Die falsche Aktenheftung beruhe auf seinem Versehen, das er korrigiert habe. Über die Frage der Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang habe nicht er zu entscheiden. Es entspreche nicht der Praxis der Antragsgegnerin, Beurteilungen erst dann zur Personalakte zu nehmen, wenn über hiergegen erhobene Einwendungen entschieden worden sei.
Der Antragsteller erhob gegen seine Beurteilung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29. August 2006 Einwendungen. Diese richteten sich zwar nicht gegen die in der Beurteilung enthaltenen Berichte der Fachberater. Er vermisse jedoch die mehrfache Widerholung des Wortes "beispielhaft", da sowohl die Fachberaterin StDŽin F. als auch LRSD H. ihm bescheinigt hätten, dass seine Englischstunde "beispielhaft" gewesen sei. Die zusammenfassende Bewertung seines Unterrichts durch LRSD H. als "alles in allem gut gelungen" sei deshalb offensichtlich fehlerhaft, woraus die persönliche Voreingenommenheit von LRSD H. hergeleitet werde. Die Beurteilung sei daher rechtswidrig. Die Beschimpfung, er - der Antragsteller - leide an Wahrnehmungsstörungen, und die rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang durch LRSD H. im Telefonat vom 29. Juni 2006, zeigten ein solches Maß an Unsachlichkeit und persönlicher Voreingenommenheit, dass sich die Feststellung der Befangenheit aufdränge. Er habe sich schon früher auf die Funktion eines schulfachlichen Koordinators beworben und sei damals für diese Funktion als "in besonderer Weise gut geeignet" beurteilt worden.
Hierzu führte LRSD H. in seiner Stellungnahme vom 11. September 2006 aus, dass die Bewertung der Englischstunde in der Beurteilung wegen des darin enthaltenen Berichts der Fachberaterin zutreffend sei und er seine abschließende Bewertung des Unterrichts nicht ändere. Den Vorwurf der Voreingenommenheit weise er zurück; der Prozessbevollmächtigte habe sich schon mit seinem Schreiben vom 22. Juni 2006 disqualifiziert. Die zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten bestehenden Differenzen hätten nichts mit der Person des Antragstellers zu tun; der Prozessbevollmächtigte sei als befangen abzulehnen. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beurteilung selbstverständlich bereits in Vorbereitung gewesen. Zu seiner Äußerung, der Antragsteller leide an einer "Wahrnehmungsstörung", sei es wie folgt gekommen: Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe ihn mit der Information, er sei voreingenommen, konfrontiert und auf seine Nachfrage, worauf sich dieser Vorwurf begründe, geantwortet, der Antragsteller habe diesen Eindruck im schulfachlichen Gespräch durch die Eigenart seines - des LRSD H. - Gesichtsausdrucks dem Antragsteller gegenüber gewonnen. Daraufhin habe er gesagt, es könne auch daran liegen, dass der Antragsteller einer Wahrnehmungsstörung unterlegen sei.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Beschwerde als Fachaufsichtsbeschwerde gewertet werde, die Weigerung der Einsichtnahme in den Bewerbungsvorgang rechtmäßig sei, die Heftung in der Personalakte korrigiert sei, die Beurteilung ihm zur Kenntnis gegeben worden sei und er Einwände hiergegen nicht vorgebracht habe. Sie betrachte daher die Angelegenheit als erledigt. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass weder seine gegen LRSD H. erhobene Beschwerde noch seine Einwendungen gegen seine Beurteilung erledigt seien (Schreiben vom 26. September 2006).
Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 seine Einwendungen gegen die Beurteilung dahingehen, dass der Bericht des Schulleiters in Bezug auf die Darstellung seiner Tätigkeit unvollständig sei und einen unzutreffenden Schwerpunkt habe. Mit der Betonung der Europaaktivitäten werde versucht, sein unmittelbar schulisch bezogenes Engagement zu relativieren. Er sei eTwinning-Beauftragter der Schule, habe die Teilnahme der Schule bei dem Projekt "Freie Lernorte" von Schulen ans Netz e. V. initiiert, sei Projektkoordinator, da der Schulleiter ihm die Betreuung der Aktivitäten des Ganztagsschulbetriebs zugewiesen habe, und habe maßgeblich an dem pädagogischen Konzept zur Beantragung der Genehmigung des Ganztagsbetriebs mitgearbeitet.
Mit Schreiben vom 22. November 2006 (Beiakte A, Bl. 12) teilte die Antragsgegnerin aufgrund eines von ihrer Abteilung 4 h durch Herrn P. gefertigten Auswahlvermerks dem Antragsteller mit, dass ihm der ausgeschriebene Dienstposten aufgrund eines Eignungsvorsprungs der Beigeladenen nicht übertragen werde.
Am 4. Dezember 2006 legte der Antragsteller gegen seine Beurteilung und die Auswahlentscheidung jeweils Widerspruch ein, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei mangels Begründung offensichtlich rechtswidrig. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung sei wegen der Befangenheit des Beurteilers LRSD H. fehlerhaft. Dieser habe seinen Prozessbevollmächtigten wegen des Schreibens vom 22. Juni 2006 angerufen, es als unangemessen bezeichnet und als "voller Unterstellungen" bewertet, Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang kategorisch verweigert und ihn der "Wahrnehmungsstörung" bezichtigt. Indem LRSD H. ihn mit "gut" und für das ausgeschriebene Amt als "geeignet" bewertet habe, habe sich dessen Befangenheit massiv ausgewirkt, zumal er bei einer früheren Bewerbung im Jahre 1997 um diesen Dienstposten schon einmal mit "in besonderer Weise gut geeignet" beurteilt worden sei. Diese Bewertung fehle in der für die Auswahlentscheidung angefertigten Übersicht über den Werdegang der Bewerber. Für den Zeitraum seiner Abordnung an die Staatskanzlei habe er eine sehr gute Beurteilung erhalten, die in seiner Personalakte fehle. Weder die Eignungsbeurteilung durch LRSD H. noch der Auswahlvermerk der Antragsgegnerin berücksichtigten das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Auswahlvermerk habe er in seiner Bewerbung vom 14. März 2006 mit dem beigefügten dreiseitigen Lebenslauf sowie einem weiteren ausführlichen Bericht über seine Tätigkeiten sein breites Erfahrungsfeld und Verständnis überzeugend belegt. Hiervon finde sich in dem Auswahlvermerk nichts. Die Stellungnahmen von LRSD H. seien nicht geeignet, die Feststellung seiner Befangenheit anzuzweifeln.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Bestandskraft ihres Bescheides vom 22.11.06 vorläufig zu untersagen, die am C. -Gymnasium in D. ausgeschriebene A 15-Stelle als Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben mit der Studienrätin Q. zu besetzen.
Die Antragsgegnerin hat - ohne einen Antrag zu stellen - ihre Auswahlentscheidung verteidigt und ausgeführt, dass in den Gesprächen zum Amt, aus denen heraus gerade die Einschätzung für die konkrete Funktion gewonnen werde, die Ausführungen der Beigeladenen klarer, konkreter und überzeugender gewesen seien, sodass sie die Beigeladene hier besser beurteilt und nach den Kriterien der Bestenauslese ausgewählt habe. Die Tätigkeit des Antragstellers in der Staatskanzlei sei mit einer Tätigkeit im Schuldienst nicht vergleichbar, weshalb den dort erbrachten Leistungen im aktuellen Auswahlverfahren eine ausschlaggebende Bedeutung nicht habe beigemessen werden können. Das weitere Vorbringen richte sich gegen den für die Stellenbesetzung zuständigen schulfachlichen Dezernenten und habe mit dem Auswahlvorgang als solchem nichts zu tun.
Die Beigeladene, die einen Antrag nicht gestellt hat, hat die Auswahlentscheidung für rechtmäßig erachtet.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2007, dem Antragsteller am 19. Januar 2007 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt und sicherungsbedürftig sei. Die im Rahmen des Auswahlverfahrens gefertigten Beurteilungen entsprächen dem einschlägigen Erlass über die dienstliche Beurteilung der Lehrer. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung für das streitige Amt auf den Vorsprung der Beigeladenen bei der Eignungsprognose abstellen dürfen, da nach § 40 Abs. 4 NLVO jede dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen habe. Dieser Vorschlag stelle die Eignungsprognose dar bzw. müsse auf einer solchen beruhen. Dabei handele es sich um eine vorausschauende Bewertung der Eignung für die vorgeschlagene Verwendung. Da das Laufbahnrecht die Eignungsprognose als unverzichtbaren Bestandteil der dienstlichen Beurteilung, die wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung sei, zwingend vorsehe, dürfe das Ergebnis einer solchen Prognose der Auswahl auch zugrunde gelegt werden. Demgegenüber könne sich der Antragsteller nicht auf eine Befangenheit des Beurteilers, die objektiv festgestellt werden müsse, berufen. Denn eine tatsächliche Voreingenommenheit des LRSD H. könne nicht festgestellt werden. Diese ergebe sich nicht aus der Verweigerung der Akteineinsicht in die Personalakte und den Bewerbungsvorgang, da diese Verweigerung nach Prüfung im Dezernat 10 der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2006 als berechtigt beurteilt worden sei. Objektiv könne der Eindruck der Voreingenommenheit jedenfalls solange nicht erweckt werden, wie sich der betroffene Vorgesetzte bei seinen verfahrensgestaltenden Entscheidungen in Übereinstimmung mit der juristischen Beurteilung im eigenen Hause befinde, zumal die Auffassung der Antragsgegnerin gemessen am Maßstab des § 29 VwVfG rechtlich vertretbar sei. Es sei nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb der Antragsteller im Juni 2006 der Akteneinsicht bedurft habe, nachdem zu diesem Zeitpunkt seine Beurteilung noch nicht gefertigt und das Auswahlverfahren erst im November 2006 abgeschlossen gewesen sei. Auch das Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und LRSD H. sei nicht geeignet, eine Befangenheit festzustellen. Soweit LRSD H. das Schreiben vom 22. Juni 2006 als unangemessen und voller Unterstellungen bewertet haben soll, ließen sich diese Äußerungen nicht feststellen. Auch die unterstellte Äußerung des LRSD H., der Antragsteller leide an einer "Wahrnehmungsstörung" reiche nicht zur Feststellung der Befangenheit aus. Zwar werde insoweit die Ebene reiner Sachlichkeit verlassen; dies überschreite jedoch, allzumal "im Eifer des Gefechts", wegen des noch deutlich erkennbaren sachlichen Bezugs des Wortes zu der unterschiedlichen Wahrnehmung des Vorgangs (im schulfachlichen Gespräch) nicht die Grenze, ab der allein wegen der sachlich nicht mehr vertretbaren, insbesondere beleidigenden Wortwahl zwingend auf eine bestehende Voreingenommenheit geschlossen werden müsse. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die fehlende Begründung mit heilender Wirkung nachgeholt. Die gerügte falsche Heftung in der Personalakte sei korrigiert. Das Fehlen der Eignungsprognose aus der im Jahre 1997 gefertigten Beurteilung des Antragstellers in der Übersicht habe sich nicht erkennbar auf das Auswahlergebnis ausgewirkt. Auf die früheren Beurteilungen des Antragstellers aus den Jahren 1997 und 2004 komme es zudem nicht an, weil die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf die Eignungsprognosen der aktuellen Beurteilungen gestützt habe und dies nicht zu beanstanden sei.
Die Antragsgegnerin hat nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses der Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten mit Verfügung vom 18. Januar 2007 übertragen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Übertragung des Dienstpostens auf die Beigeladene richtet sich die am 19. Februar 2007 erhobene und am gleichen Tag begründete Beschwerde des Antragstellers, der die Aufhebung der Übertragung des Dienstpostens begehrt und bittet, den Antrag bei Bedenken so auszulegen, dass sein Rechtsschutzziel angemessen gewahrt werde. Die Übertragung des Dienstpostens schaffe vollendete Tatsachen, verstoße gegen den Gedanken des wirksamen effektiven Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit und sei damit offensichtlich rechtswidrig. Auch die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne aus Sicht eines vernünftigen Dritten nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass der Beurteiler wegen seiner Äußerung, er - der Antragsteller - leide an Wahrnehmungsstörungen, nicht mehr gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilen könne. Weder sei die Äußerung "im Eifer des Gefechts" gefallen noch habe es einen deutlich erkennbaren sachlichen Bezug gegeben. Unzutreffend sei die Annahme, der genaue Wortlaut der Äußerungen lasse sich nicht feststellen. Dieser ergebe sich aus der vorliegenden Korrespondenz und dem Verwaltungsvorgang. Jedenfalls seien die Äußerungen glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe es rechtswidrig unterlassen, nach § 21 VwVfG über die mit Schreiben vom 30. Juni und 21. Juli 2006 gerügte Befangenheit zu entscheiden. Die Vorschrift sei anwendbar, da die Beurteilung Grundlage für die Auswahlentscheidung sei und damit ein Verwaltungsverfahren vorliege. Die Befangenheit des Beurteilers ergebe sich auch aus weiteren Aspekten, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen seien. So habe der Beurteiler zu Unrecht die Einsicht in den Bewerbungsvorgang abgelehnt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung beruhe auf einer internen rechtlichen Prüfung, greife nicht, da diese Prüfung erst nach dem Telefonat, in dem der Beurteiler das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt habe, erfolgt sei. Er, der Antragsteller, habe - was von dem Verwaltungsgericht übersehen worden sei - sein frühzeitiges Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 30. Juni 2006 begründet, und zwar damit, dass ihm der Bericht des Schulleiters am Tage vor dem Unterrichtsbesuch eröffnet worden sei, ohne dass er eine Abschrift erhalten habe, und damit, dass der Schulleiter den Teilnehmern des schulfachlichen Gesprächs seine Angaben anlässlich seiner dienstlichen Beurteilung erst im Anschluss an dieses Gespräch mitgeteilt habe. Die Befangenheit zeige sich auch darin, dass der Beurteiler ihm einen mangelnden konkreten Bezug zur schulischen Arbeit vorwerfe, obwohl er in seiner dreiseitigen Aufstellung vom 11. Mai 2006, deren Richtigkeit der Schulleiter bestätigt habe, seine Arbeit "vor Ort" ausführlich beschreibe. Hiervon nehme der Beurteiler, der den Sachverhalt insoweit nur lückenhaft berücksichtige und daher befangen sei, nichts auf. Schließlich werde die Befangenheit des Beurteilers auch dadurch deutlich, dass er in seiner Bewertung weit von den Beurteilungen aus den Jahren 1997 und 2004 abweiche. Ungeachtet der Befangenheit des Beurteilers sei die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Bewertung seiner dienstlichen Tätigkeit mit "gut" nicht nachvollziehen lasse. Soweit sich der Beurteiler hierbei auf den Bericht des Schulleiters stütze, berücksichtige er nur einen Teil seiner Arbeit und damit den Sachverhalt nur unvollständig. Die Bewertung seines Unterrichts als "alles in allem gut gelungen" sei angesichts der Ausführungen in dem Bericht der Fachberaterin zur Englischstunde nicht nachvollziehbar, zumal die Fachberaterin und der Beurteiler am Tage der Besichtigung den Unterricht als "beispielhaft" bezeichnet hätten. Diese Stunde hätte mit "sehr gut" bewertet werden müssen, während die Beurteilung der Erdkundestunde mit "gut" nicht zu beanstanden sei. Es sei unzulässig, die Bewertung der Eignung für das Amt allein auf das schulfachliche Gespräch zu stützen. Die Erläuterungen dazu in der Beurteilung seien nicht tragfähig, weil sie seine langjährige schulische Arbeit nicht in den Blick nähmen. An diesen Fehlern leide auch die Auswahlentscheidung, die auf die Beurteilung gestützt werde.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene mit Verfügung vom 18.01.2007 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin verteidigt, ohne eine Antrag zu stellen, ihre Auswahlentscheidung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Auswahlentscheidung und bezieht sich hierbei auf den angefochtenen Beschluss sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Vorbringen der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug. Ergänzend trägt sie vor, dass sich die Beschwerdebegründung in weiten Teilen ausschließlich zu vermeintlichen Kommunikationsproblemen zwischen einem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin und dem Antragsteller verhalte, im Übrigen aber keine neuen rechtserheblichen Tatsachen enthalte. Einen Verstoß gegen Verfahrensregeln im Zuge der Dienstpostenübertragung liege nicht vor. Soweit der Antragsteller ungeachtet der Befangenheit von der Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung ausgehe, ließen seine Ausführungen einen solchen Schluss nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - E) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
1. Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig.
Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet. Auch enthält sie einen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Senat legt den Antrag - an dessen Fassung er nach § 88, 2. HS VwGO analog nicht gebunden ist - in dem Sinne aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Besetzung des ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens mit der Beigeladenen rückgängig zu machen, und der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Bestandskraft ihres Bescheides vom 22. November 2006 zu untersagen, die am C. -Gymnasium in D. ausgeschriebene A 15-Stelle als Studiendirektor/Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben mit der Beigeladenen zu besetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nunmehr auch die Rückgängigmachung der Besetzung des Dienstpostens mit der Beigeladenen begehren kann. Obwohl an sich eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren mit Blick auf die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich abzulehnen ist, weil in diesen Fällen eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht möglich ist (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621; Bader u.a., VwGO, 3. Aufl. 2005, § 146 RdNr. 35), könnten für die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung in diesem Fall das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit wie auch der Rechtsgedanke des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO sprechen, wenn die Behörde vor Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten mit dem ausgewählten Bewerber besetzt. Die Frage ist indes nicht abschließend zu entscheiden, da dem (geänderten) Antrag - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren die Bewertung seiner dienstlichen Beurteilung mit "gut" rügt und die Erläuterungen der Bewertung der Eignung für das ausgeschriebene Amt auf der Grundlage des schulfachlichen Gesprächs für nicht tragfähig erachtet. Diese geltend gemachten Mängel der Beurteilung können nicht, wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber erforderlich, in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorgetragen werden, weil der Beschluss sich hierzu nicht verhält. Insoweit sind Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten, weil das Verwaltungsgericht dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vortrag des Antragstellers keinen Anlass hatte. Der Antragsteller hat die Rechtswidrigkeit der Beurteilung erstinstanzlich allein mit der Befangenheit des Beurteilers begründet und sich im Übrigen gegen den die Auswahlentscheidung vorbereitenden Auswahlvermerk gewendet, ohne den Inhalt der Beurteilung selbst in Zweifel zu ziehen. Mögliche Mängel der Verwaltungsentscheidung, die bereits in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorlagen, vom Antragsteller aber - wie hier - trotz der Möglichkeit dazu nicht vorgebracht worden sind, müssen im Rechtsmittelverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO außer Betracht bleiben (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 14.4.2007 - 7 ME 37/07 -, zitiert nach juris Langtext, unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74; Bader u. a., a. a. O., § 146, Rn. 36).
2. Die im Übrigen formgerechten dargelegten Gründe rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist, glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist. Insbesondere beruht die Auswahlentscheidung nicht auf einer Beurteilung des Antragstellers, die wegen einer Befangenheit des Beurteilers aufgrund dessen Verhaltens im Beurteilungsverfahren rechtswidrig ist.
Der verwaltungsrechtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs voraus, dass die Aussichten des Bewerbers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d. h. seine Auswahl muss als möglich erscheinen (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 1.8.2006 - 2 BvR 2364/06 -, m. N.). Die Auswahlentscheidung, insbesondere die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers, unterliegt jedoch nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6>; Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 30/05 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 jeweils m. w. N.).
Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahl in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen Beurteilung des unterlegenen Bewerbers beruht und ein gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und es möglich erscheint, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung zur Auswahl des Antragsteller führt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; Nds. OVG, Beschl. v. 9.7.2003 - 5 ME 201/03 - ; Beschl. v. 5.6.2003 - 2 ME 123/03 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - soweit mit der Beschwerde in zulässiger Weise geltend gemacht - nicht gegeben.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Voreingenommenheit des LRSD H. als zuständigem Beurteiler unterliegt als möglicher Verfahrensfehler der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, die bei Beurteilungen wie bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Auswahlentscheidungen eingeschränkt ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00, NVwZ-RR 2002, 802 m. w. N.). Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Hierbei liegt eine tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00, NVwZ-RR 2002, 802; BVerwG, Urt. v. 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 <320 f.>; Urt. v. 12. 3.1987 - BVerwG 2 C 36.86 -, NVwZ 1988, 66; OVG N-W, Beschl. v. 3.11.2006 - 6 B 1866/06 -, zitiert nach juris Langtext Rn. 12 f.).
Eine tatsächliche Voreingenommenheit im dargelegten Sinne des LRSD H. hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Juni 2006 angab, "durch einige befremdliche Umstände im Zuge des Bewerbungsverfahrens irritiert" zu sein, lässt sich eine Befangenheit des Beurteilers nicht herleiten. Denn die bloße Äußerung der Befürchtung einer nicht unvoreingenommenen Beurteilung lässt für sich allein auch dann bei objektiver Betrachtungsweise keinen Schluss auf die Befangenheit des Beurteilenden zu, wenn sie während des Beurteilungsverfahren schriftlich geäußert wird (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 29.5.1979 - BVerwG 1 WB 27.78 -, ZBR 1980, 290; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Stand: März 2007, Rn. 467). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten davon auszugehen ist, der Beurteilende bewerte die Leistungen des Beurteilten an sich besser und werde nur durch vorausgegangene sachlich nicht gerechtfertigte eigene Äußerungen oder eine Beschwerde dazu veranlasst, wider besseren Wissens eine unzutreffende schlechtere Beurteilung zu erstellen (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 29.5.1979 - BVerwG 1 WB 27.78 -, ZBR 1980, 290). Hierfür liegen indes objektive Anhaltspunkte - soweit das Beschwerdevorbringen Anlass zur Prüfung gibt - nicht vor.
Anhaltspunkte für eine wider besseren Wissens gefertigte schlechtere Beurteilung des Antragstellers durch LRSD H. lassen sich nicht der Äußerung des Beurteilers im Beurteilungsverfahren gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers entnehmen, der Antragsteller leide an "Wahrnehmungsstörungen". Insoweit ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Zwar können verifizierbare Aversionen des Beurteilers gegenüber dem Beurteilten oder ernst zu nehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit rechtfertigen (vgl.: Schnellenbach, a. a. O., Rn. 467). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erwartung objektiv in Frage gestellt wird, der Beurteiler wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung nicht erfüllen. Ob dies der Fall ist, ist anhand des Zusammenhangs und der Umstände, innerhalb derer die Äußerung gefallen ist, zu beurteilen. Insoweit reichen gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen des Beurteilers nicht aus. Können einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer streitigen Beurteilung eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht begründen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 <322>), ist nicht ersichtlich, weshalb demgegenüber derartige Äußerungen im Beurteilungsverfahren die Annahme einer solchen Voreingenommenheit des Beurteilers rechtfertigen sollen.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend ausgeführt, dass sich "der genaue Wortlaut" der im Rahmen des am 29. Juni 2006 geführten Telefonats gemachten Ausführungen nicht durch die Korrespondenz und den Verwaltungsvorgang feststellen lässt. Allerdings folgt aus der Stellungnahme des LRSD H. vom 7. August 2006, dass er den Tenor des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2006 für unangemessen hält und hinsichtlich dieses Schreibens zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten Differenzen bestehen. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des LRSD H. vom 11. September 2006, dass er vermutet hat, der Antragsteller sei einer "Wahrnehmungsstörung" unterlegen, weil dieser aus seinem - LRSD H. - Gesichtsausdruck während des schulfachlichen Gesprächs eine Voreingenommenheit abgeleitet hat.
Selbst wenn der Senat unterstellt, LRSD H. habe sich - wie der Antragsteller vorträgt - in dem Sinne geäußert, dass der Tenor des Schreibens vom 22. Juni 2006 unangemessen und voller Unterstellungen sei, rechtfertigen diese Äußerungen die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit nicht. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in dem an den LRSD H. als Vertreter der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2006 ausgeführt, sein Mandant - der Antragsteller - sei "durch einige befremdliche Umstände im Zuge des Bewerbungsverfahrens irritiert". Da die befremdlichen Umstände im Einzelnen in diesem Schreiben nicht dargelegt werden, ist es - aus Sicht eines objektiven Dritten - nicht zu beanstanden, wenn der Adressat dieses Schreibens hierin eine Unterstellung mit dem Inhalt sieht, er habe das Bewerbungsverfahren bis dahin nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Antragsteller macht zwar glaubhaft, dass LRSD H. auf den Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass der Antragsteller wegen der Eigenart des Gesichtsausdrucks des Beurteilers im schulfachlichen Gespräch von dessen Voreingenommenheit ausgehe, im Telefonat gesagt habe, "Es könne auch daran liegen, dass Herr R. einer Wahrnehmungsstörung unterlegen sei.". Aber auch diese Äußerung ist - wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht geeignet, aus der Sicht eines objektiven Dritten die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers zu begründen. Auch wenn es sich hierbei um eine unsachliche, weil das gebotene Maß an Zurückhaltung missachtende Äußerung handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem diese Äußerung gefallen ist, dass damit - erheblich überspitzt formuliert - die Begründung für die geltend gemachte Voreingenommenheit von dem Beurteiler für nicht tragfähig erachtet wird. Die in dieser Äußerung enthaltene Rechtsauffassung des Beurteilers ist nicht zu beanstanden, da es für die Feststellung der tatsächlichen Voreingenommenheit nicht auf die Sicht des zu Beurteilenden ankommt. Allein die Art und Weise der Äußerung ist zu kritisieren, ohne dass allerdings hieraus bereits auf die Voreingenommenheit des Beurteilers geschlossen werden kann, da es sich ersichtlich um eine einzelne unangemessene, emotional gefärbte Reaktion im Laufe dieses Telefonats handelt. Das aufgrund dessen der LRSD H. nicht willens oder in der Lage gewesen ist, den Antragsteller unvoreingenommen zu beurteilen, lässt sich nicht feststellen. In seinen beiden Stellungnahmen hat LRSD H. betont, dass die Äußerungen im Telefonat ausschließlich aufgrund von Differenzen zwischen ihm und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgten und nichts mit der Person des Antragstellers zu tun haben.
Die Feststellung der tatsächlichen Voreingenommenheit ist auch dann nicht möglich, wenn der Senat in den Blick nimmt, dass LRSD H. im Rahmen des Telefonats die mit Schreiben vom 22. Juni 2006 beantragte Akteneinsicht in die Personalakte des Antragstellers und den Bewerbungsvorgang abgelehnt hat. Ob diese Ablehnung rechtlich zulässig gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn es rechtswidrig gewesen sein sollte, dass der Beurteiler die Akteneinsicht sowohl in die Personalakte als auch den Bewerbungsvorgang abgelehnt hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er die weitere Verfolgung des Akteneinsichtsgesuchs aktiv behindert und damit den Inhalt der Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst hätte. Nur in diesem Fall ließe sich eine tatsächliche Voreingenommenheit objektiv feststellen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 <320>, wonach die Beurteilung fehlerhaft ist, wenn der Beurteiler durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des beurteilten Beamten beeinflusst, d. h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln sucht). Hierfür fehlen indes die Anhaltspunkte, da dem Antragsteller am 20. Juli 2006 Akteneinsicht in die Personalakte gewährt und die beantragte Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. September 2006 unter Bestätigung der vom LRSD H. geäußerten Rechtsauffassung abgelehnt worden ist. Demzufolge bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsteller eine ohne weiteres zu erkennende Begründung für sein frühzeitiges Akteneinsichtsgesuch gegeben hat.
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Antragstellers, die Befangenheit des Beurteilers zeige sich auch daran, dass dieser in der Beurteilung seine - des Antragstellers - zu den Akten gegebene Aufstellung über seine dienstliche Tätigkeiten vom 11. Mai 2006, die seine Arbeit "vor Ort" ausführlich beschreibe, nicht zur Kenntnis genommen habe. Allein der Umstand, dass diese Aufstellung des Antragstellers nicht ausdrücklich in der Beurteilung vom 11. Juli 2006 erwähnt ist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, der Beurteiler habe diese nicht zur Kenntnis genommen. Gegen diese Vermutung spricht in tatsächlicher Hinsicht zum einen, dass sich die Aufstellung in der Personalakte bei den der Beurteilung zugrunde liegenden Unterlagen befindet, und zum anderen, dass es LRSD H. war, der diese mehrseitige Aufstellung zunächst in einer falschen Reihenfolge in die Personalakte geheftet hatte und die Heftung auf die Einwendung des Antragstellers nach Erstellen der Beurteilung korrigierte.
Schließlich ist der Vorwurf der tatsächlichen Voreingenommenheit nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der Beurteilung des Antragstellers vom 11. Juli 2004 die Bewertungen früherer Beurteilungen aus den Jahren 1997 und 2004 nicht eingeflossen sind. Denn die Beurteilung vom 11. Juli 2006 bezieht sich nicht auf die den vorangegangenen Beurteilungen zugrunde liegenden Zeiträume, sondern erfasst nur die Leistungen des Antragstellers in Bezug auf seine gegenwärtige Tätigkeit.
Die Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil über die geltend gemachte Befangenheit nicht vorab gemäß § 21 VwVfG entschieden worden ist. Denn diese Vorschrift - dies ist hinreichend in der Rechtsprechung geklärt - findet auf die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers keine Anwendung, da es sich bei der Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 <320>). Auch der Hinweis, dass die Beurteilung Grundlage für die Auswahlentscheidung und damit für den Erlass eines Verwaltungsakts sei, vermag die Anwendung des § 21 VwVfG nicht zu rechtfertigen, da die Auswahlentscheidung ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht von dem LRSD H. gefertigt und vorbereitet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sie sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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