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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 5 ME 122/08
Rechtsgebiete: NLVO
Vorschriften:
NLVO § 40 |
Gründe:
I.
Der bei der Antragsgegnerin tätige Antragsteller und der im nordrhein-westfälischen Schuldienst beschäftigte Beigeladene sind Oberstudienräte und bewarben sich neben zwei weiteren Bewerbern auf die im Schulverwaltungsblatt 2007, S. 166, ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für das Berufsfeld Metalltechnik (Schwerpunkt Versorgungstechnik), BesGr. A 15 BBesO, die bei der Antragsgegnerin zu besetzen ist. Nach dem Auswahlvermerk vom 21. Dezember 2007 wählte der Schulleiter der Antragsgegnerin den Beigeladenen aus. Hierbei bildete er u. a. eine Rangfolge anhand der aktuellen Beurteilungen. Während der Schulleiter den Beigeladenen als mit der Note "sehr gut" beurteilt ansah und an erster Stelle führte, hatte er den Antragsteller in dessen von ihm gefertigten Beurteilung vom 17. Dezember 2007 (Beiakte B, Bl. 343 ff.) mit der Note "gut" bewertet und hinter den Beigeladenen in die Rangfolge aufgenommen. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die Auswahlentscheidung mit Schreiben vom 14. Januar 2008 unter Angabe der Gründe mit.
Gegen die Auswahlentscheidung suchte der Antragsteller um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vor allem mit der Begründung nach, seine Beurteilung, die die Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt habe, sei rechtswidrig, da die in der Vergangenheit für die Beurteilung von Lehrkräften maßgebende Beurteilungsrichtlinie mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten sei, eine neue Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte erst im Entwurf vorliege und nach der aus diesem Grunde anwendbaren und ab dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" der Dienstvorgesetzte und nicht der Schulleiter für seine Beurteilung zuständig sei. Etwas anderes lasse sich aus der Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf die Antragsgegnerin nach dem Erlass vom 31. Mai 2007 nicht herleiten, der die Beurteilungskompetenz nicht erfasse.
Die Antragsgegnerin wies demgegenüber darauf hin, dass nach dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) vom 4. Dezember 2006 die vorübergehende Weitergeltung der bisherigen Beurteilungsrichtlinie angeordnet worden sei, aus der sich die Beurteilungszuständigkeit des Schulleiters ergebe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und die Auffassung vertritt, dass das MK eine vorübergehenden Weitergeltung der mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinie für Lehrkräfte nach der ab dem 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Beurteilungsrichtlinie nicht ohne das Einvernehmen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration (MI) hätte anordnen dürfen. Dem Schulleiter fehle es daher an der Beurteilerzuständigkeit.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist nicht begründet.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Auswahl unter Bewerbern hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamter der Bestgeeignete für einen Beförderungsdienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55, S. 4 <6> m. w. N.). Sie beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 26.8.2003 - 5 ME 162/03 -, NVwZ-RR 2004, 197; Beschl. v. 13.4.2005 - 5 ME 30/05 -; Beschl. v. 13.10.2006 - 5 ME 115/06 m. w. N.).
Aus der maßgeblichen Bedeutung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung folgt, dass dieser die tragfähige Grundlage fehlt, wenn die Beurteilung rechtswidrig ist (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2008 - 5 ME 34/08 -; Beschl. v. 29.5.2005 - 5 ME 164/05 -). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung kommt in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung auf einer rechtswidrigen Beurteilung des unterlegenen Bewerbers beruht, ein gegen die Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und es möglich erscheint, dass eine neue und rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung zur Auswahl des Antragstellers führt (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2008 - 5 ME 34/08 -; Beschl. v. 25.1.2008 - 5 ME 356/07 -; Beschl. v. 9.7.2003 - 5 ME 201/03 -; Beschl. v. 5.6.2003 - 2 ME 123/03 -).
Diese Voraussetzungen sieht der Senat als nicht gegeben an. Allein die mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorgetragenen Gründe bieten keinen Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Beurteilungszuständigkeit des Schulleiters am Beurteilungsstichtag keine rechtlichen Bedenken.
Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers richtet sich mangels vorgehender Regelungen in der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung nach § 40 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), die auf der Grundlage von § 21 NBG erlassen worden ist. Innerhalb der durch diese Vorschriften gezogenen Grenzen ist der Dienstherr einerseits weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann, gegebenenfalls durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit umso bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 2.3. 2000 - BVerwG 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 = NVwZ-RR 2000, 621 f. = RiA 2000, 283 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 18).
In Anwendung dieser Grundsätze erachtet der Senat es für zulässig, dass das MK mit Erlass vom 4. Dezember 2006 nach dem Außerkrafttreten des Erlasses "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" vom 5. Mai 1982 (Nds. MBl. S. 499), zuletzt geändert durch Erlass vom 17. Mai 2005 (Nds. MBl. S. 404), mit Ablauf des 31. Dezember 2006 die Anwendung der in diesem Erlass festgelegten Regelungen für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten neuer Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte angeordnet hat, soweit damit keine Abweichung von zwingenden Vorschriften des § 40 NLVO - wie etwa derjenigen des (mit der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht hinreichend klar als verletzt gerügten) § 40 Abs. 3 Satz 4 NLVO über die für das Gesamturteil zu verwendenden Rangstufen - verbunden ist.
Der Antragsteller äußert mit seiner Beschwerde zunächst Bedenken, ob der Erlass des MK vom 4. Dezember 2006 als Erlass oder verbindliche Weisung anzusehen sei, nachdem darin ausdrücklich bestätigt werde, dass der Erlass "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" mit Ablauf des 31. Dezember 2006 nach der Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 21. November 2006 (Nds. MBl. S. 1400) gemäß Nr. 5 des Bezugserlasses "Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS)" vom 15. November 2005 (Nds. MBl. S. 862) außer Kraft getreten sei, der Erlass keine weitere Geltung beanspruchen könne und darum gebeten werde, bei Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuchen weiterhin entsprechend nach dem außer Kraft getretenen Erlass zu verfahren.
Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Das MK hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der genannten Bekanntmachung der Staatskanzlei und dessen Bezugserlass der Erlass "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" mit Ablauf des 31. Dezember 2006 keine Geltung mehr beanspruchen kann und daher dessen (unmittelbare) Anwendung über diesen Zeitpunkt hinaus durch eine Verlängerung seiner Geltungsdauer nicht möglich ist. Dass dennoch für eine Übergangszeit bis zum Erlass neuer Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte der Erlass Anwendung finden soll, steht hierzu nicht im Widerspruch, da hierdurch nicht die Verlängerung der Geltungsdauer des außer Kraft getretenen Erlasses bezweckt wird, sondern es sich um eine nur vorübergehende Festlegung des Verfahrens und des Inhalts von Beurteilungen derjenigen Lehrkräfte im Geschäftsbereich des MK handelt, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten neuer Beurteilungsrichtlinien aus einem besonderen Anlass beurteilt werden müssen, indem die "entsprechende" Anwendung der Regelungen des früheren Erlasses angeordnet wird. Der Verbindlichkeit der Anwendung der im Erlass "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" enthaltenen Regelungen für die Übergangszeit steht nicht entgegen, dass das MK die entsprechende Anwendung als Bitte formuliert hat. Der Senat hat keine Zweifel, dass hiermit die vorübergehende inhaltsgleiche Anwendung des außer Kraft getretenen Erlasses angeordnet werde sollte, da nur auf diese Weise der Dienstherr die im Rahmen der Anlassbeurteilungen gebotene Beachtung des Gleichbehandlungsgebots gewährleisten kann. Gegen eine verbindliche Anordnung sprechende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller - wie es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre - glaubhaft gemacht. Der Wortlaut des Erlasses vom 4. Dezember 2006 allein lässt einen solchen Schluss nicht zu.
Nach Auffassung des Antragstellers sei seine Beurteilung vom 17. Dezember 2007 darüber hinaus rechtswidrig, weil das MK nicht befugt gewesen sei, die mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 getroffene Regelung zu treffen. Dem Schreiben sei jegliche Rechtswirkung abzusprechen, da seit dem 1. Januar 2007 im gesamten Landesdienst grundsätzlich für alle Beschäftigten in der unmittelbaren Landesverwaltung und mit Einschränkungen auch für den Kultusbereich die Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst", erlassen aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung vom 12. Dezember 2006 (Nds. MBl. 2007, S. 5), gelte. Nach deren Ziffer 2.3 d) seien Lehrkräfte nach Maßgabe der vom MK und MS im Einvernehmen mit dem MI erlassenen Richtlinien von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Hieraus folge, dass das MK nur noch eingeschränkt befugt gewesen sei, den außer Kraft getretenen Erlass "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" wieder in Kraft zu setzen; es hätte vielmehr vorab das Einvernehmen mit dem MI hergestellt werden müssen, was nahe liege, weil es diesem obliege, für eine gewisse Einheitlichkeit beispielsweise beim Notenschema zu sorgen, damit die Kompatibilität von Beurteilungen im Kultusbereich mit Beurteilungen aus anderen Bereichen gewährleistet werde.
Dieser Argumentation folgt der Senat ebenfalls nicht. Ziffer 2.3 d) der Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" schließt die Anordnung der entsprechenden Anwendung des Erlasses "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" durch das MK für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten neuer Beurteilungsrichtlinien nicht aus. Die vom Antragsteller genannte Ausnahmeregelung nimmt Lehrkräfte im Geschäftsbereich des MK und des MS vom Anwendungsbereich der grundsätzlich für alle unmittelbaren Landesbediensteten geltenden Beurteilungsrichtlinie - wie schon ihre Vorgängerrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beamten" (Erlass vom 1.3.1968 - Nds. MBl. 1978, S. 230; zuletzt geändert durch Erlass vom 31.10.1983 - Nds. MBl. S. 956) in Ziffer 6.4 - nach Maßgabe der vom MK und MS im Einvernehmen mit dem MI erlassenen Richtlinien aus. Die Regelung geht mithin davon aus, dass der Dienstherr für die Beamtengruppe der Lehrkräfte im Geschäftsbereich des MK und MS eigenständige Beurteilungsrichtlinien für die zum jeweiligen Geschäftsbereich gehörenden Lehrkräfte erlassen wird. Ziffer 2.3 d) der Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" bestimmt dabei, dass die für Lehrkräfte neu zu erlassenden Richtlinien vom MK und MS im Einvernehmen mit dem MI zu erlassen sind. Ersichtlich hat das MK eine solche Richtlinie im Sinne der Ziffer 2.3 d) der Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" mit seinem Erlass vom 4. Dezember 2004 nicht in Kraft treten lassen wollen, da die Anordnung, entsprechend dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Beurteilungserlass für Lehrkräfte zu verfahren, gerade nur bis zum Erlass einer den Anforderungen der vorgenannten Ziffer genügenden Richtlinie gelten soll. Es handelt sich nicht um eine endgültige Richtlinie für die Beurteilung von Lehrkräften im Geschäftsbereich des MK, sondern nur um eine vorläufige Festlegung des Verfahrens und des Inhalts von Beurteilungen für Lehrkräfte, die nur für eine bestimmte Übergangszeit Geltung beansprucht. Aufgrund der unzweifelhaft bestehenden Vorläufigkeit der Anordnung des MK vom 4. Dezember 2006 erachtet der Senat das für eine endgültige Beurteilungsrichtlinie erforderliche Einvernehmen mit dem MI weder für geboten noch ergibt sich das Erfordernis eines solchen Einvernehmens in diesem Fall aus der Regelung in Ziffer 2.3 d) der Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" selbst. Das Erfordernis der vorherigen Beteiligung des MI bei dem Erlass des MK vom 4. Dezember 2006 lässt sich zudem nicht aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Einheitlichkeitsgebot herleiten, das nach seiner Auffassung im Bereich der Beurteilung von Lehrkräften durchzusetzen dem MI obliege. Die dieser Auffassung zugrunde liegende Annahme des Antragstellers, ohne eine vorherige Beteiligung des MI sei eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Lehrkräfte mit den Beurteilungen anderer Beamter insbesondere mit Blick auf die Notenstufen nicht gewährleistet, ist schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
In Anbetracht dessen kann mangels entgegenstehender, den Gestaltungsspielraum einschränkender Regelungen der Dienstherr, vorliegend vertreten durch das MK, die Beurteilung der Lehrkräfte für die Übergangszeit vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten von endgültigen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen hinsichtlich Verfahren und Inhalt innerhalb des durch § 40 NLVO vorgegebenen Gestaltungsspielraums bestimmen, ohne dass zuvor weitere Ministerien zu beteiligen waren. Dies hat der Dienstherr durch Erlass des MK vom 4. Dezember 2006 über eine entsprechende Anwendung der mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Regelungen des Erlasses "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" umgesetzt.
In entsprechender Anwendung von Abschnitt I. Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 1 Nr. 3 des Erlasses "Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" obliegt bei dem hier gegebenen Beurteilungsanlass die dienstliche Beurteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter, soweit Schulen die dienstrechtliche Befugnis zur Beförderung von Lehrkräften übertragen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da dem Schulleiter der Antragsgegnerin als eine zum Projekt Regionale Kompetenzzentren gehörende Schule nach Nr. 5.2 a) und b) des Erlasses des MK vom 31. Mai 2007 (Nds. MBl. S. 487) die dienstrechtlichen Befugnisse einer Dienstpostenübertragung und Beförderungsentscheidung für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 15 übertragen sind.
Vor diesem Hintergrund bedarf die weitere von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde aufgeworfene Frage, welche Zuständigkeitsregelung an die Stelle einer außer Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinie trete, keiner Erörterung. Der durch das MK vertretene Dienstherr hat im Sinne der gebotenen Gleichbehandlung zulässiger Weise für die Übergangszeit das Verfahren einschließlich der Zuständigkeit und den Inhalt der Beurteilungen von Lehrkräften innerhalb des ihm durch § 40 NLVO eröffneten Gestaltungsspielraums geregelt. Der Senat weist aber abschließend darauf hin, dass eine solche Regelung nur für eine Übergangszeit zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots hingenommen werden und der Erlass des MK vom 4. Dezember 2006 eine endgültige Beurteilungsrichtlinie im Sinne von Ziffer 2.3 d) der Beurteilungsrichtlinie "Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst" nicht ersetzen kann.
Ende der Entscheidung
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