Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 5 ME 164/08
Rechtsgebiete: GG, NBG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
NBG § 8 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2008 ist unbegründet.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Fall gegeben sind. Denn das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei und die Entscheidung selbstständig tragend auch einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin abgelehnt. Die hiergegen vorgetragenen Gründe verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Bewerberkreis für den ausgeschriebenen Dienstposten auf diejenigen Beamten, die zu ihrem Geschäftsbereich gehören, beschränken durfte.

Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Die Ausübung des Organisationsermessens unterliegt den Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07 -, NJW 2008, 909 f.; BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03, BVerwGE 122, 237 <240> jeweils m. w. N.). Sie ist durch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen geprägt. Dem Dienstherrn ist daher ein weiter Spielraum zuzubilligen, und zwar auch dahingehend, ob er eine Stelle überhaupt besetzen will und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht (ebenso OVG NW, Beschl. v. 18.7.2007 - 6 B 557/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 8).

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Stellenausschreibung die Grenze pflichtgemäßen Ermessens nicht beachtet oder willkürlich gehandelt hat, sind auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 NBG, der vorsieht, dass in geeigneten Fällen die Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln sind, lassen sich keine Gesichtspunkte für eine im hier zu entscheidenden Fall gebotene landesweite Ausschreibung entnehmen. Demgemäß hält sich die Antragsgegnerin in Bezug auf den hier ausgeschriebenen Dienstposten bei der Ausübung ihres Organisationsermessens durch ihr mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft getretenes Personalentwicklungskonzept im gesetzlichen Rahmen.

Bei dem ausgeschriebenen Dienstposten "Dienstabteilungsleiter/in bzw. Dienstschichtleiter/in beim Polizeikommissariat C. /Polizeiinspektion D., bewertet unterhalb BesGr. A 12" handelt es sich um eine "Erste Führungsfunktion", für die der Qualifizierungspool auf Inspektionsebene eingerichtet und der direktionsweit ausgeschrieben wird (vgl. Ziff. 4.3.3 des Personalentwicklungskonzepts sowie Ziff. 2.3 und 2.4 des dazugehörigen Anhangs A "Führungskräfteentwicklung - Qualifizierungsprogramm Polizeivollzugsdienst"). Diese Beschränkung der Ausschreibung erweist sich als ermessensgerecht und nicht willkürlich. Denn das Personalentwicklungskonzept dient bei der Vielzahl von Stellen mit einer Bewertung unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Bereich des Polizeivollzugsdienstes mit mehr als 17.000 Beamtinnen und Beamten aus organisatorischen Gründen und zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz der Vermeidung unkoordinierter Personalverschiebungen, die durch landesweite Ausschreibungen derartiger Stellen möglich wäre. Wünsche von Beamten nach einer Versetzung werden im Übrigen aus den genannten Gründen zu festen Terminen über "Versetzungslisten" berücksichtigt, die nach bestimmten Kriterien abgebaut werden. Diese dem Konzept zugrunde liegenden sachgerechten Erwägungen hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen.

Da die Antragsgegnerin das Stellenangebot auf die in ihrem Geschäftsbereich tätigen Beamten in zulässiger Weise beschränkt hat, hat sie die Bewerbung der beim Landeskriminalamt Niedersachsen tätigen Antragstellerin von der Auswahlentscheidung ausnehmen können. Auf die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob sich diese Entscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren hat und ob die Bewertung des ausgeschriebenen Dienstpostens rechtswidrig ist, kommt es demnach für den hier als verletzt geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch nicht an.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich die Berufung der Antragsgegnerin auf die Beschränkung des Bewerberkreises nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat die Eingrenzung des Bewerberkreises in der Ausschreibung dadurch deutlich gemacht, dass sie diese nur in ihrer Behörde und in allen zu ihrem Bereich gehörenden Polizeidienststellen ("Verteiler 421") bekannt gemacht hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung von der Beschränkung des Bewerberkreises keine Kenntnis hatte und insbesondere die Bedeutung des "Verteilers 421" nicht kannte, führt nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin. Auch aus dem Hinweis im Ausschreibungstext, dass Bewerbungen von Beamtinnen/Beamten, die nicht der Polizeiinspektion D. angehören, auf dem Dienstweg über das Dezernat I 3 der Antragsgegnerin zu senden sind, ist entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung der Antragstellerin nicht zu entnehmen, die Antragsgegnerin sei selbst von der Möglichkeit externer Bewerbungen ausgegangen. Denn dieser Hinweis hat sich allein an diejenigen Beamten gerichtet, die zwar dem Geschäftsbereich der Antragsgegnerin, nicht aber der Polizeiinspektion D. angehören. Schließlich ist das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil sie die Antragstellerin zunächst zu einem Auswahlgespräch geladen, danach deren fehlende Zugehörigkeit zum Bewerberkreis bemerkt und sofort - noch vor der Durchführung des Auswahlgesprächs - die Antragstellerin von ihrem Fehler telefonisch und schriftlich unterrichtet sowie von der Beschränkung des Bewerberkreises in Kenntnis gesetzt hat. Weshalb diese Vorgehensweise einen Rechtsmissbrauch darstellen soll, erschließt sich dem Senat nicht und lässt sich dem insoweit unsubstantiierten Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt die Entscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, einen Antrag nicht gestellt und er sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat geht hierbei - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass es sich um eine Dienstpostenkonkurrenz handelt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung, da nicht dargelegt ist, dass der Bewertung der Dienstposten im Polizeivollzugsdienst unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Bereich der Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht - wie in dem mit Urteil des Senats vom 30. Mai 2007 (- 5 LB 95/05 -) entschiedenen Fall - ein Dienstpostengefüge zu entnehmen ist, das durch Dienstposten gebildet wurde, die nach der Besoldungsgruppe A 9/A 10 und der Besoldungsgruppe A 11 bewertet sind.

Ende der Entscheidung

Zurück