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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 5 ME 167/07
Rechtsgebiete: GKG, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 4
VwVfG § 39 Abs. 1
VwVfG § 45 Abs. 2
Streitwert im Konkurrentenstreit um ein Beförderungsamt, wenn die vorläufige Freihaltung mehrerer Stellen erstrebt wird.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 5 ME 167/07

Datum: 16.05.2007

Gründe:

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht in ihrer Höhe der Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 39 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Entgegen der Auffassung der Parteien und des Verwaltungsgerichts ist der Betrag, der sich für das Begehren nach einstweiliger Unterbindung der Besetzung nur einer einzelnen Stelle ergeben würde, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG mit der Anzahl (hier: vier) der Stellen zu multiplizieren, deren vorläufige Freihaltung der Antragsteller insgesamt erstrebt hat (vgl. OVG Rhld-Pf, Beschl. v. 25. 6. 2001 - 10 E 10782/01 -, Juris, Rdnrn. 2 bis 4 des Langtextes). In der Antragsschrift vom 12. Dezember 2006 ist nämlich ausdrücklich beantragt worden, dem Antragsgegner die beabsichtigte Besetzung aller vier ausgeschriebenen Stellen zu untersagen, sodass sich der Antragsteller gerade nicht damit begnügt hat, sein Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz auf eine einzelne Beförderungsstelle zu konkretisieren und zu beschränken. Aus seinem erstinstanzlichen Antrag ergeben sich vielmehr vier nebeneinander stehende Streitgegenstände (die dementsprechend die Beiladung aller vier Konkurrenten erforderlich gemacht haben), welche auch für die Bestimmung der Beschwer im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich sind, weil das Verwaltungsgericht den Eilantrag insgesamt ablehnt hat.

Der gegenüber dieser Sichtweise erhobene, nachträgliche Einwand des Antragstellers, es hätte ihm ausgereicht, dass nur eine der Beförderungsstellen für ihn zur Verfügung bereit gehalten werde, wird bereits durch die anwaltlich formulierte abweichende Antragstellung im Verfahren erster Instanz widerlegt. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller für den Fall eines - wie nun erst nachträglich behauptet - eingeschränkten Begehrens oblegen, diejenige der vier beabsichtigten Stellenbesetzungen näher zu bezeichnen, gegen die allein er sich wende. Dass der Antragsteller letztlich nur einmal befördert werden könnte, ist unerheblich. Entscheidend für die Wertfestsetzung ist vielmehr, dass er allen vier ausgewählten Konkurrenten die Stellen streitig gemacht hat und sich damit eine vierfache Beförderungschance zu sichern trachtete.

Ohne Erfolg bringt der Antragsteller auch vor, dass eine Streitwertbemessung unter Anwendung des § 39 Abs. 1 GKG das Kostenrisiko unkalkulierbar mache und damit die Beschreitung des Rechtsweges erschwere. Denn zur Begrenzung des Kostenrisikos hätte er die Möglichkeit gehabt, sein Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz auf eine bestimmte der vier umstrittenen Stellen zu beschränken. Insbesondere hätte es sich angeboten, nur gegen diejenige Stellenbesetzung vorzugehen, die mit dem seines Erachtens schwächsten Konkurrenten erfolgen sollte. Soweit die ihm bekanntgegebene Auswahlentscheidung mangels einer den §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG genügenden Begründung die hierfür erforderliche Einschätzung seiner Konkurrenten nicht erlaubte, hätte der Antragsteller zwar zunächst gegenüber allen beabsichtigten Stellenbesetzungen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen können, dann aber nach der im gerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht und als Reaktion auf die Nachholung einer Begründung der Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner gemäß den §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG seinen Rechtsbehelf hinsichtlich dreier der vier Stellenbesetzungen zurücknehmen müssen. Die Kosten des Verfahrens wären dann insoweit gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen gewesen (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 12 zu § 155; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rdnr. 13 zu § 155). Stattdessen hat jedoch der Antragsteller mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Februar 2007 an seinem auf alle vier Stellen bezogenen Eilantrag ausdrücklich festgehalten und zudem argumentativ den Standpunkt vertreten, dass ihm alle vier Konkurrenten zu Unrecht vorgezogen worden seien.

Der festzusetzende Streitwert errechnet sich nach alledem wie folgt: 4 x 1/2 x 1/2 x 13 x [Endgrundgehalt A 12 + Allgemeine Stellenzulage gemäß BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 27 Abs. 1 b)] = 13 x (3.522,25 EUR + 71,22 EUR) = 46.715,11 EUR.

Da das Verwaltungsgericht die Mehrzahl der Streitgegenstände sowie die Allgemeine Stellenzulage zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, wird die Festsetzung der Vorinstanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Rdnr. 47 zu § 63) entsprechend korrigiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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