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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 5 ME 2/08
Rechtsgebiete: NPersVG


Vorschriften:

NPersVG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin hatte sich entschlossen, neben ihrer Berufstätigkeit ein Studium aufzunehmen. Deshalb beantragte sie unter dem 4. Juli 2007 (Bl. 185 Beiakte - BA - A) bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Höhe der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Teilnahme am Teleworking, d. h. an der Erledigung übertragener Arbeitsaufgaben an einer dezentralen Arbeitsstätte (vgl. Nr. 4 der "Dienstvereinbarung Teleworking" vom 20. 4. 2006, Bl. 54 [56] der Gerichtsakte - GA -), hier einem informationstechnologisch entsprechend ausgestatteten Heimarbeitsplatz. Während dem Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung stattgegeben wurde (Bl. 201 BA A), lehnte es die Antragsgegnerin unter dem 23. Juli 2007 (Bl. 189 BA A) ab, der Antragstellerin ein Teleworking zu ermöglichen, da diese weder (mindestens) ein Kind unter 18 Jahren noch einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreue oder pflege. Gleichwohl nahm die Antragstellerin zum Wintersemester 2007/2008 ein Fachhochschulstudium auf (vgl. ihre Eidesstattliche Versicherung vom 6. November 2007, Bl. 11 f. GA), dessen Pflichtanwesenheitszeiten (Bl. 35 f. GA) sich zumindest teilweise nicht mit dem Erfordernis vereinbaren lassen, Dienst in den Diensträumen der Antragsgegnerin zu leisten.

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Teilnahme am Teleworking zu ermöglichen. Es hat einen Anordnungsgrund verneint, da sich die Antragstellerin durch die Aufnahme des Studiums bewusst und auf eigenes Risiko in jene Zwangslage gebracht habe, aus der sie nunmehr die Dringlichkeit der begehrten Regelung herleite. Auch einen Anordnungsanspruch hat die Vorinstanz nicht zu erkennen vermocht: Der "Dienstvereinbarung Teleworking" vom 20. April 2006 lasse sich ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme am Teleworking nicht entnehmen. Der allenfalls gegebene Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme am Teleworking sei hier nicht verletzt. Die Angaben der Antragstellerin zu den vorgeschrieben Anwesenheitszeiten in der Fachhochschule und dem Zeitaufwand des Studiums ließen nämlich darauf schließen, dass es ihr nicht möglich sei, in Anlehnung an die betriebliche Arbeitszeit an ihrem häuslichen Arbeitsplatz präsent und für dienstliche Telefonkontakte erreichbar zu sein, wie dies gemäß Nr. 8 Abs. 3 der "Dienstvereinbarung Teleworking" vom 20. April 2006 (Bl. 54 [59] GA) erforderlich wäre. Aus Art. 3 Abs. 1 GG könne die Antragstellerin ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht herleiten. Denn die Antragsgegnerin lasse in Abstimmung mit der Personalvertretung nur Beschäftigte mit Familien- und Betreuungspflichten am Teleworking teilnehmen und es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie ihre Ermessensausübung dadurch gebunden hätte, dass sie über diesen Personenkreis hinaus auch anderen Bediensteten die Teilnahme gestatte.

Die hiergegen mit den Anträgen geführte Beschwerde,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 05. 12. 2007, Az.: 2 B 5589/07, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, ihre Arbeitsleistung auf einem Teleworking-Arbeitsplatz in ihrer Wohnung zu erbringen und sie insoweit am Teleworking entsprechend der Dienstvereinbarung vom 20. 04. 2006 teilnehmen zu lassen, und

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für die Antragstellerin in deren Wohnung einen Teleworking-Arbeitsplatz entsprechend der Dienstvereinbarung vom 20. 04. 2006 mit den erforderlichen Arbeits- und Kommunikationsmitteln einzurichten, hat keinen Erfolg.

Teilweise genügt die Begründung der Beschwerde bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an die Darlegung von Beschwerdegründen und die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Aus den übrigen fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Beschwerdegründen, die - grundsätzlich - allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich ebenfalls nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist.

Soweit die Antragstellerin meint, die Verneinung eines Anordnungsgrundes habe nicht damit begründet werden können, dass sie die zu erwartenden Nachteile durch ihre persönliche Entscheidung, ein Studium aufzunehmen, selbst herbeigeführt habe, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung des Beschwerdegrundes unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Antragstellerin zieht nämlich die Unrichtigkeit der abstrakten Obersätze, die das Verwaltungsgericht der Prüfung eines Anordnungsgrundes zugrunde gelegt hat, nicht mit schlüssigen rechtlichen Argumenten in Zweifel. Auch legt sie nicht dar, weshalb die Subsumtion des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte. Denn es ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern die in der Beschwerdebegründung angeführten bzw. behaupteten Umstände, der Antragsgegnerin sei bekannt gewesen, dass die Antragstellerin beabsichtigte ein Studium aufzunehmen, die Antragsgegnerin profitiere vom Studium der Antragstellerin und mache keine Fortbildungsangebote, etwas daran zu ändern vermöchten, dass sich die Antragstellerin durch die Aufnahme des Studiums auf eigenes Risiko in eine Zwangslage gebracht hat. Auch die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG war aus der rechtlichen Perspektive der Antragsgegnerin nicht zweckgebunden. In welchem Zusammenhang schließlich die Annahme der Antragstellerin, dass sie aus Gründen der Gleichbehandlung ein Entgegenkommen seitens der Antragstellerin hinsichtlich der Teilnahme am Teleworking erwarten könne, mit der als Anordnungsgrund glaubhaft zu machenden Dringlichkeit der Sache stehen soll, bleibt ebenfalls offen. Damit geht die Beschwerdebegründung in Bezug auf die beanstandete Verneinung eines Anordnungsgrundes an der Gedankenführung der Vorinstanz vorbei. Vor diesem Hintergrund muss das Rechtsmittel schon deshalb erfolglos bleiben, weil die der angefochtenen Entscheidung als Begründung beigegebene Erwägung, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei, den Beschluss auch allein zu tragen vermag (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) und nicht erschüttert ist.

Davon abgesehen beanstandet die Antragstellerin zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht den gemäß den §§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO sowie 920 Abs. 2 ZPO für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht bejaht hat. Soweit sie geltend macht, unmittelbar aus Nr. 5 der "Dienstvereinbarung Teleworking" vom 20. April 2006 (Bl. 54 [57] GA) ergebe sich ein Rechtsanspruch auf ihre Teilnahme am Teleworking, ist ihr nicht zu folgen. Dabei mag dahinstehen, ob sich durch eine Dienstvereinbarung (§ 78 NPersVG) ein Rechtsanspruch der einzelnen Beamtin auf die Teilnahme am Teleworking überhaupt begründen ließe. Das ist nämlich durch die "Dienstvereinbarung Teleworking" vom 20. April 2006, auf die sich die Antragstellerin beruft, schon deshalb nicht geschehen, weil diese Vereinbarung ausweislich ihrer Nr. 3 (Bl. 56 GA) lediglich die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Teleworkingarbeitsplätzen festlegt. Dementsprechend können entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder allein der Nr. 5 der "Dienstvereinbarung Teleworking" noch dem gesamten Text dieser Dienstvereinbarung a l l e notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen entnommen werden, von denen eine Teilnahme am Teleworking abhängig gemacht werden darf. Es war daher auch keine schriftliche Ergänzung der Dienstvereinbarung erforderlich, um den durch diese geschaffenen Rahmen mit einer ständigen Verwaltungspraxis auszufüllen, nach der der Auswahl der Teilnehmer(innen) als (weitere) Grundvoraussetzung zugrunde gelegt wird, dass diese mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreuen oder pflegen (vgl. Seite 5 des Merkblatts der Antragsgegnerin mit Stand vom Juni 2007 - Bl. 48 [52] GA). Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin nicht geltend, dass sie - wie erforderlich - nunmehr diese Grundvoraussetzung erfülle.

Soweit schließlich das Verwaltungsgericht des Weiteren damit argumentiert, dass es der Antragstellerin nicht möglich wäre, in Anlehnung an die betriebliche Arbeitszeit an ihrem häuslichen Arbeitsplatz präsent und für dienstliche Telefonkontakte erreichbar zu sein, fehlt es der Beschwerdebegründung wiederum an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn dieses Argument wird nicht aufgegriffen und widerlegt, sondern lediglich pauschal behauptet, die Anwesenheitspflichten der Antragstellerin in der Fachhochschule ließen sich mit den dienstlichen Erfordernissen hinreichend vereinbaren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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