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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 5 ME 210/07
Rechtsgebiete: GG, NBG, Nds. Verf., NPersVG
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 | |
NBG § 8 | |
Nds. Verf. Art. 38 | |
NPersVG § 60 | |
NPersVG § 68 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 210/07
Datum: 20.07.2007
Gründe:
I.
Bei der Antragsgegnerin ist die Stelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) "Fachobmann/Fachobfrau für die Leitung des Fachbereichs Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter mit den übergreifenden Aufgaben: Koordination von Fördermaßnahmen für die Abteilung 2 und regelmäßige Information der entsprechenden Lehrkräfte über unterrichtsrelevante Neuerungen des Steuerrechts" zu besetzen. Auf die Ausschreibung bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, die beide bisher schon an der Antragsgegnerin tätig sind. Aus Anlass der Bewerbung wurden beide Bewerber im Unterricht besucht; mit beiden Bewerbern wurden stellenbezogene Gespräche (Kolloquien) geführt. Die aufgrund dieser Erkenntnisse erteilten dienstlichen Beurteilungen endeten für den Antragsteller mit der Note 3 (befriedigend) und für den Beigeladenen mit der Note 2 (gut). Der Antragsteller legte gegen die ihm am 19. Dezember 2006 eröffnete dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Der Schulleiter der Antragsgegnerin schlug mit Auswahlvorschlag vom 12. Januar 2007 vor, die Stelle durch den Beigeladenen zu besetzen. Der Schulpersonalrat stimmte dieser Maßnahme unter dem 15. Januar 2007 zu.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 teilte die Landesschulbehörde dem Antragsteller mit, dass aufgrund eines Notenvorsprungs in der Beurteilung aus Anlass der Stellenbesetzung die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei.
Am 12. Februar 2007 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen und beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) an der E. als "Fachobmann für die Leitung des Fachgruppenteams Steuerfachangestellter mit übergreifenden Aufgaben: Koordination von Fördermaßnahmen für die Abteilung 2 und regelmäßige Informationen der entsprechenden Lehrkräfte über unterrichtsrelevante Neuerungen des Steuerrechts" mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 3. Mai 2007 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar bestünden Zweifel, ob die Delegation der dienstrechtlichen Befugnisse wie zum Beispiel der Übertragung höherwertiger Dienstposten sowie Beförderungen durch Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums von der Landesschulbehörde auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen rechtmäßig sei, dies sei jedoch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei formell rechtmäßig. Die Zustimmung des Personalrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht zu erkennen, dass sich der Schulleiter der Antragsgegnerin durch sein Verhalten widersprüchlich oder gegenüber dem Antragsteller voreingenommen verhalten habe. Insbesondere ergäben sich nicht aus dem Gespräch zwischen dem Schulleiter der Antragsgegnerin und dem Antragsteller vom 22. November 2006, in dem der Schulleiter dem Antragsteller eröffnet habe, dass seine dienstliche Beurteilung nicht für einen Erfolg im Bewerbungsverfahren ausreiche, glaubhafte Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Schulleiters. Die Auswahlentscheidung sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Schulleiters in seiner Auswahlentscheidung vom 12. Januar 2007 begründeten plausibel einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Rahmen der aktuellen Anlassbeurteilungen und der im Beurteilungsverfahren geführten stellenbezogenen Gespräche (Kolloquien). Der Schulleiter habe seine Auswahlentscheidung in einer weiteren Stellungnahme vom 19. Januar 2007 plausibel erläutert. Der Widerspruch des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 habe aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Der Schulleiter sei nicht verpflichtet gewesen, für die Unterrichtsbesichtigung einen Fachreferenten hinzuzuziehen. Er habe sich gemäß seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2007 als hinreichend fachkompetent eingeschätzt. Es sei nicht vorrangige Aufgabe der dienstlichen Beurteilung, eine inhaltliche Prüfung des dargebotenen Unterrichtsstoffes in fachlich-korrekter Hinsicht vorzunehmen, vielmehr gehe es um die Einschätzung der didaktisch-methodischen Vermittlung des Unterrichtsstoffes. Die geäußerte Kritik des Schulleiters an der besichtigten Unterrichtsstunde zum Thema "Eigenheimzulage" sei fundiert und plausibel. Es liege keine Verletzung der Chancengleichheit in Hinsicht auf die Wahl der Themen der Unterrichtslehrprobe vor. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Schulleiters bestünden auch nicht bei der dienstlichen Beurteilung. Der Schulleiter habe nicht nur den Unterrichtsbesuch, sondern auch die vorausgegangenen positiv bewerteten Leistungen des Antragstellers mit in den Blick genommen.
Der Antragsteller hat am 3. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht die gegen die Stellenbesetzung gerichtete Klage 6 A 1290/07 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11. Mai 2007 eingelegten Beschwerde und trägt zu deren Begründung vor: Die Übertragung des Auswahlverfahrens und der Beförderungsentscheidung auf die einzige Person des Schulleiters sei rechtswidrig. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß rechtzeitig und umfassend an der Mitbestimmung beteiligt worden, weil der Schulleiter dem Personalrat nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, am Auswahlverfahren teilzunehmen. Er habe den Personalrat nicht hinreichend informiert, dem Personalrat hätten weder die beiden dienstlichen Beurteilungen noch eine Begründung für die Auswahlentscheidung vorgelegen. Der Schulleiter habe trotz mangelnder eigener Fachkompetenz keinen Fachberater der Landesschulbehörde hinzugezogen. Infolge mangelnder Fachkompetenz sei es zu einem Einordnungsfehler des Schulleiters hinsichtlich des Beurteilungsstoffes in den Rahmenlehrplan gekommen. Der Schulleiter sei voreingenommen gewesen. Er habe es nicht dulden dürfen, dass innerhalb des Lehrerkollegiums vor dem Auswahlverfahren eine Wahl zwischen beiden Bewerbern durchgeführt worden sei. Das Gespräch zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Schulleiter vom 22. November 2006 stelle sich aus seiner Sicht als eine eindeutige Nötigung dar. Der Beigeladene habe das Thema für seine Unterrichtsprobe in Abweichung von seinem üblichen Stundenplan frei wählen dürfen, während er, der Antragsteller, lehrplangemäß seine Unterrichtsprobe in dem Fach "Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" habe halten müssen. Zwischen den Bewerbern habe es sich um nicht vergleichbare "Beurteilungsstoffe" gehandelt. Der Schulleiter habe keine Bewertung der Unterrichtsstunde, sondern nur eine Beschreibung vorgenommen. Er könne nicht nachträglich in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2007 Begründungen zur dienstlichen Beurteilung nachschieben. Eine aktuelle dienstliche Beurteilung habe nicht nur die Momentaufnahme einer Unterrichtsprobe, sondern auch den aktuellen Gesamtbeurteilungsstand zu beurteilen. Er, der Antragsteller, habe für den gleichen "Beurteilungsstoff" im Jahre 1999 ein "gut" erhalten. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, die Gestaltung seines Unterrichts zu ändern, nachdem ein Experte Mängel in seiner Unterrichtsprobe vom Mai 1999 nicht habe feststellen können. Zudem habe er den aktuellen Rechtsstand zur Eigenheimzulage erfolgreich seinen Schülern näher gebracht. Er bestreite, dass seine vorausgegangenen positiv bewerteten Leistungen in den nachträglichen Stellungnahmen und Begründungen des Schulleiters enthalten seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Landesschulbehörde vom 2. Februar 2007 anzuordnen sowie die drohende Beförderung vorerst auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse unter anderem zur Besetzung von Beförderungsdienstposten auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen durch Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums begegne keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden. Wenn sich der Personalrat nicht ausreichend informiert gefühlt hätte, hätte er Aussetzung beantragen und mehrere Informationen verlangen können. Die vom Antragsteller vorgelegte Bewertung seines Unterrichtsentwurfs durch einen ehemaligen Fachleiter des Studienseminars F. reiche nicht für eine von der Bewertung des Schulleiters abweichende Beurteilung des Unterrichtsentwurfs aus. Die Reaktion des Antragstellers auf die Unterrichtsbesichtigungen sowohl 1999 als auch 2006 habe offenbar lediglich zu einer fachlichen Überprüfung seines Unterrichtsentwurfs geführt, ohne zu einer weiteren Verbesserung der didaktisch-methodischen Fragestellungen zu gelangen. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente seien hinreichend im Verfahren der ersten Instanz geprüft worden.
Der Beigeladene beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis E) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht - wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist - glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist und er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung der geltend gemachten Fehler anstelle des Beigeladenen ausgewählt werden könne. Der Senat ist auf die Prüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Prüfung ergibt, dass es das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die umstrittene Auswahlentscheidung werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, zu Recht abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Die Auswahlentscheidung ist von dem Schulleiter als Vertreter der Antragsgegnerin und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers von der zuständigen Stelle getroffen worden.
Gemäß Art. 38 Abs. 2 Nds.Verf. ist für die Ernennung der Beamten die Landesregierung zuständig. Sie kann diese Befugnisse gemäß Art. 38 Abs. 3 Nds.Verf. auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen. Von dieser Befugnis hat die Landesregierung mit ihrem Beschluss vom 30. November 2004 (Nds. MBl. S. 860) Gebrauch gemacht und unter Ziffer 1.3 "Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf den obersten Landesbehörden nachgeordnete Behörden" geregelt, dass die Ministerien die dienstrechtlichen Befugnisse für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie vergleichbare Angestellte delegieren können. Entsprechend dieser Ziffer 1.3 des Beschlusses vom 30. November 2004 hat das Niedersächsische Kultusministerium - Nds. MK - durch Erlass vom 9. Januar 2006 (SVBl S. 34) die dienstrechtlichen Befugnisse unter anderem für die nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist (A 10, A 11, A 12 und A 14), und die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Oberstudienrätin/Oberstudienrat, Besoldungsgruppe A 14) nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NBG auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen und damit auch auf die Antragsgegnerin übertragen. Der Landesschulbehörde, obliegen lediglich die Dienstleistungen beim personalrechtlichen Vollzug der Entscheidungen der Schulen (vgl. Erlass des Nds. MK v. 01.03.2006).
Diese Delegation der dienstrechtlichen Befugnisse auf öffentliche berufsbildende Schulen durch Runderlass ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässig. Dass sie eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung als Rechtsgrundlage bedürfte, ergibt sich weder aus der Niedersächsischen Verfassung noch aus dem NBG. Ist nach Art. 38 Abs. 3 Nds.Verf. eine Delegation von dienstrechtlichen Befugnissen durch Beschluss der exekutiv handelnden Landesregierung zulässig, ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Delegation auf Grundlage dieses Beschlusses der Landesregierung nunmehr eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, also einer durch die Legislative geschaffenen Rechtsgrundlage, bedürfte. Ferner bestimmt bereits Art. 38 Abs. 3 Nds.Verf., dass die Zuständigkeit "auf andere Stellen" übertragen werden kann. Der Runderlass des Niedersächsischen MK vom 9. Januar 2006 ändert deshalb inhaltlich nicht Art. 38 Abs. 3 Nds.Verf., sondern ist die Durchführung dieser Norm (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 20.11.1964 - BVerwG VI C 229.61 -, DÖV 1965, 137).
Der wirksamen Delegation im Erlasswege steht der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nicht entgegen. Aufgrund dieses Vorbehalts ist der parlamentarische Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 17.6.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -, zitiert nach juris - zum Erfordernis, das Beihilferecht gesetzlich zu regeln). Dem Bereich dieses Vorbehalts ist die hier umstrittene Zuständigkeitsregelung nicht zuzuordnen. Denn sie beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 38 Abs. 3 Nds.Verf. und betrifft keine grundlegenden Bereiche, sondern solche des Behördenorganisationsrechts, das von einem weiten Organisationsermessen geprägt ist. Der Delegation der Auswahl- und Ernennungsbefugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen steht auch nicht § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG entgegen, wonach sowohl die Auslese als auch die Ernennung der Bewerber und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Auswahl und Ernennung bilden hiernach eine einheitliche Sachentscheidung (vgl. auch: Hess. VGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 1 UE 981/05 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 1.4 Nr. 139, der eine Trennung von Auswahlzuständigkeit und Ernennungszuständigkeit verneint). Durch den Runderlass des Niedersächsischen MK vom 9. Januar 2006 fallen jedoch die Auswahl- und die Ernennungszuständigkeit nicht auseinander, sondern die dienstrechtliche Befugnis für die Übertragung höherwertiger Dienstposten sowie die Beförderungen ist insgesamt auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen übertragen worden. Nach dem Erlass des Niedersächsischen MK vom 1. März 2006 obliegen der Landesschulbehörde lediglich Dienstleistungen beim personalrechtlichen Vollzug. Dazu gehört die Vorlage des vollständigen Vorgangs zur Besetzung der Funktionsstelle. Die Landesschulbehörde benachrichtigt die ausgewählte Lehrkraft und die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber. Nach Ablauf der Fristen für die Unterrichtung der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber leitet die Landesschulbehörde der Schule die Verfügung zur Übertragung des Dienstpostens an die ausgewählte Lehrkraft zu. Damit steht der Landesschulbehörde eine originäre Ernennungszuständigkeit für die Übertragung höherwertiger Dienstposten sowie Beförderungen im Bereich der Berufsbildenden Schulen nicht mehr zu, sondern die Auswahl- und die Ernennungszuständigkeit obliegen nach dem Runderlass des Niedersächsischen MK vom 9. Januar 2006 allein der Antragsgegnerin.
Dass - wie der Antragsteller rügt - mit dieser Delegation sowohl die Beurteilungskompetenz als auch die Auswahl- und Ernennungszuständigkeit nunmehr bei der Antragsgegnerin, vertreten durch den Schulleiter, liegen und damit eine einzige Person über die dienstliche Beurteilung und das Auswahlverfahren zu entscheiden hat, steht der Wirksamkeit der Delegation nicht entgegen. Zwar ist in der Regel der Dienstvorgesetzte für die dienstlichen Beurteilungen zuständig, während die Auswahlentscheidung von einer anderen Stelle des Dienstherrn getroffen wird. Dass die Beurteilerzuständigkeit und die Auswahl- und Ernennungszuständigkeit nicht in einer Hand liegen dürfen, ergibt sich indes weder aus den Vorschriften des NBG noch der NLVO oder der Bes. NLVO.
Der Antragsteller hat auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, mit dem er überwiegend sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, eine die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung begründende Rechtsverletzung nicht glaubhaft gemacht.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die der Beförderung vorangehende Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 BVerwG - 2 A 3.00 -, DVBl. 2002, 132; Nds. OVG, Beschl. v. 21.2.2007 - 5 LA 171/06 -; Beschl. v. 10.2.2003 - 5 ME 181/02 -, OVGE MüLü 49, 417 jeweils m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Auswahlentscheidung im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens sind von dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Personalrat hat ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen am 15. Januar 2007 die Zustimmung erteilt. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Personalrat habe keine schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung erhalten, er habe weder an einem Vorgespräch oder der Unterrichtsprobe teilgenommen, noch sei ihm die dienstliche Beurteilung vorgelegt worden noch habe man ihn im Vorwege innerhalb des Auswahlverfahrens unterrichtet. Diese geltend gemachten Unterrichtungspflichten und Mitwirkungsrechte sieht das Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG - nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Vorlage der dienstlichen Beurteilungen an den Personalrat (§ 60 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG) oder dass der Personalrat eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Maßnahme (§ 68 Abs. 2 NPersVG) verlangt hätte. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG hat die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung muss rechtzeitig und umfassend sein (vgl.: Fricke/ Diersen/ Ohnesorg/ Otte/ Sommer/ Sommer, Nds. PersVG, Basiskommentar, 2. Aufl. 2005, § 68 RdNr. 6). Dass der Personalrat erst nach seiner Zustimmung zur Auswahlentscheidung von den Rechtsbehelfen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung und die Auswahlentscheidung Kenntnis erlangt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Insbesondere kann der Antragsteller nicht durch eidesstattliche Erklärungen vom 23. März und 28. Mai 2007 einen hypothetischen Willen des Personalrats dahingehend glaubhaft machen, dass der Personalrat die Zustimmung nicht erteilt hätte, wenn er von den Rechtsbehelfen des Antragstellers gewusst hätte. Dem widerspricht auch die Stellungnahme des ehemaligen Personalratsvorsitzenden vom 11. April 2007, nach der der Personalrat seine Zustimmung unabhängig von den vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfen erteilt hat (15. Januar 2007) und nach entsprechender Unterrichtung (17. Januar 2007 und später) keine Veranlassung gesehen hat, die erteilte Zustimmung in Frage zu stellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Personalrat die Konkurrentensituation aufgrund einer von ihm selbst im September 2006 initiierten Befragung der Kollegen zur Vergabe der Beförderungsstelle und aufgrund eines Verweises im Beteiligungs-Formblatt auf die Auswahlentscheidung hinreichend bekannt gewesen sein dürfte. Der Personalrat ist nicht gehindert gewesen, auf Anregung des Antragstellers nähere Informationen beim Schulleiter einzuholen. Der Personalrat hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Recht, am Auswahlverfahren selbst teilzunehmen. Denn die Auswahlentscheidung obliegt dem Entscheidungsträger im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, in den andere Stellen wie der Personalrat grundsätzlich nicht eindringen dürfen (vgl.: Fricke/u.a., Nds. PersVG, Basiskommentar, a.a.O., § 65 RdNr. 9). Soweit der Antragsteller am 28. Mai 2007 eidesstattlich versichert hat, das Personalratsmitglied Frau G. sei nicht vom Schulleiter über die Auswahlentscheidung unterrichtet worden, stellt dies ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen ist, einzelne Personalratsmitglieder zu informieren.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich sonstiger Verfahrensfehler, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Schulleiters im Verwaltungsverfahren oder in den gerichtlichen Verfahren in Frage zu stellen.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, der Schulleiter habe auf keine Fachkraft zurückgegriffen. Dies ist im Rahmen der Auswahlentscheidung, die nicht die Beurteilung des Beamten, sondern die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zum Gegenstand hat, weder vorgesehen noch erforderlich.
Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Anhaltspunkte, die für eine Voreingenommenheit des Schulleiters sprechen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Hinsichtlich des zwischen dem Antragsteller und dem Schulleiter vertraulich geführten Gesprächs vom 22. November 2006 hat das Verwaltungsgericht auf die Stellungnahme des Schulleiters vom 19. Januar 2007 Bezug genommen, wonach der Schulleiter das Gespräch vom 22. November 2006 nach Abstimmung mit dem Dezernten der Landesschulbehörde geführt habe. Indem der Antragsteller unsubstantiiert bestreitet, dass es sich bei dem Gespräch lediglich um einen fürsorglichen Hinweis auf die Aussicht im Bewerbungsverfahren gehandelt habe, hat er eine Voreingenommenheit des Schulleiters nicht dargelegt. Dass sich dieses Gespräch für den Antragsteller - wie er vorträgt - als Nötigung darstellte, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von ihm gefertigten handschriftlichen Gesprächsnotiz vom 22. November 2006, wonach er dem Schulleiter erklärt habe, dass er seine Bewerbung aufrecht erhalte. Das Verteilen von Wahlzetteln des Personalrats im Lehrerkollegium im September 2006 lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Schulleiters schließen. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2007 führt der Schulleiter aus, er habe den Personalrat darauf hingewiesen, dass dieses nicht Angelegenheit der Schulleitung sei und dass das Votum keinerlei Berücksichtigung bei der dienstlichen Beurteilung der Bewerber finde; einen entsprechenden Hinweis habe der Dezernent der Landesschulbehörde H. zwei Personalratsmitgliedern erteilt. Dass der Antragsteller behauptet, der Schulleiter habe seine Entscheidung auch auf dieses Votum gestützt, ist nicht geeignet, die Stellungnahme des Schulleiters vom 19. Januar 2007 glaubhaft zu widerlegen, und findet auch keine Grundlage in der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung des Schulleiters vom 12. Januar 2007. Die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers vom 28. Mai 2007, dass nach Mitteilung des Personalratsmitgliedes Frau G. kein Personalratsmitglied in H. über die Wirkungslosigkeit der Kollegiumswahl bei der Besetzung von Beförderungsämtern belehrt worden sei, führt zu keiner anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Sie ist weder geeignet, die Stellungnahme des Schulleiters zu widerlegen, noch dessen Voreingenommenheit glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gehindert, die nach der Auswahlentscheidung gefertigte Stellungnahme des Schulleiters vom 19. Januar 2007 zu berücksichtigen. Soweit der Schulleiter in dieser Stellungnahme auch zur Würdigung der bisherigen dienstlichen Leistungen des Antragstellers, seiner Lehrbefähigung, zum Unterrichtsentwurf und zum stellenbezogenen Gespräch vom 13. Oktober 2006 Stellung nimmt, vertieft er nämlich lediglich in rechtlich nicht zu beanstandener Weise die bereits am 12. Januar 2007 gefertigte Begründung seiner Auswahlentscheidung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG und § 114 Satz 2 VwGO).
Auch inhaltlich ist die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der zu beachtende gesetzliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG. Die Antragsgegnerin durfte den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen aktuellen Anlassbeurteilungen und der im Beurteilungsverfahren geführten stellenbezogenen Kolloquien als für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet ansehen. Der Senat schließt sich den erstinstanzlichen Ausführungen an und verweist hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Antragsteller verkennt, dass der Schulleiter die Auswahlentscheidung vom 12. Januar 2007 nicht allein auf die dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 gestützt hat. Das Beschwerdevorbringen verhält sich nicht zu den Ausführungen in der Begründung der Auswahlentscheidung zum stellenbezogenen Kolloquium und zum bisher gezeigten Engagement der Konkurrenten im Aufbau- und Qualitätsentwicklungsprozess der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der gegen die dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 eingelegte Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers, dem Schulleiter fehle die erforderliche Beurteilerkompetenz und er sei verpflichtet gewesen, für die Unterrichtsbesichtigung einen Fachreferenten hinzuziehen, zutreffend gewürdigt. Es ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers unmaßgeblich, ob der Schulleiter berufliche Erfahrungen als Wirtschaftswissenschaftler hat, ob er in einem Fach der beiden Unterrichtsproben und ob er in dem Fach Steuerlehre unterrichtet hat. Sinn und Zweck der Unterrichtsprobe ist nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in erster Linie eine fachliche Überprüfung des Unterrichtsstoffes, sondern eine Überprüfung der didaktisch-methodischen Vermittlung des Unterrichtsthemas. Dass diesbezüglich keine hinreichenden Kompetenzen des Schulleiters vorlägen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der vom Antragsteller gerügte Einordnungsfehler des Schulleiters hinsichtlich des "Beurteilungsstoffes" in den Rahmenlehrplan führt zu keiner anderen Einschätzung der Rechtslage, weil der Schulleiter hierauf seine Beurteilung nicht maßgeblich gestützt hat. Die vom Schulleiter in der Beurteilung vom 14. Dezember 2006 geäußerte Kritik, der Antragsteller habe einen Unterrichtsentwurf vorgelegt, der identisch sei mit einem Unterrichtsentwurf vom 7. Mai 1999, die Aktualität und die Bedeutung des Themas "Eigenheimzulage" seien nicht nachvollziehbar und die methodisch-didaktischen Überlegungen wiesen teilweise Mängel auf, ist plausibel und wird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt. Das Vorbringen des Antragstellers, es sei unrichtig, dass er die Unterrichtsprobe mit im Wesentlichen identischen Unterlagen und Materialien aus dem Jahre 1999 gestaltet habe, weil er den aktuellen Rechtsstand zur Eigenheimzulage seinen Schülern nähergebracht und mit ihnen ein kundenorientiertes Verhalten eingeübt habe, vermag nicht den vom Schulleiter kritisierten Umstand zu ändern, dass der schriftliche Unterrichtsentwurf von 2006 größtenteils wortidentisch mit dem alten Unterrichtsentwurf von 1999 ist und das Thema Eigenheimzulage im Jahr 2006 nicht mehr dieselbe Relevanz wie im Jahr 1999 hatte. Dem Vortrag des Antragstellers, es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, aufgrund einer früheren Stellungnahme des Fachleiters zu seinem Unterrichtsentwurf aus dem Jahre 1999 die Gestaltung seines Unterrichts zu ändern, steht der Bericht der damaligen Fachberaterin Oberstudienrätin I. vom 9. Mai 1999 entgegen, die die Unterrichtsprobe des Antragsteller vom Mai 1999 besichtigt und methodische Mängel auf der Planungsseite in dem Unterrichtentwurf von 1999 festgestellt hatte. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des ehemaligen Fachleiters des Studienseminars F. vom 23. Mai 2007 berufen. Selbst wenn die darin geäußerten positiven Punkte zum schriftlichen Unterrichtsentwurf aus dem Jahr 2006 zutreffen sollten, stellt dies die dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 nicht in Frage. Der ehemalige Fachleiter des Studienseminars F. hat nur zu gezielten Fragestellungen des Antragstellers Stellung genommen. Zu den Übrigen der Beurteilung zugrunde liegenden Bewertungen aus der Nachbesprechung zum Unterricht und dem stellenbezogenen Gespräch hat sich der ehemalige Fachleiter nicht geäußert. Dass der Schulleiter nach den Ausführungen des ehemaligen Fachleiters den Verlauf der Unterrichtsstunde nur beschrieben und nicht bewertet hat, stellt die Beurteilung ebenfalls nicht in Frage, weil in der Beurteilung vom 14. Dezember 2006 in erster Linie nicht der Unterrichtsverlauf, sondern der Unterrichtsentwurf des Antragstellers kritisiert worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schulleiter die vorausgegangenen positiv bewerteten Leistungen des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung vom 14. Dezember 2006 und in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2007 mit in den Blick genommen hat. Das hiergegen gerichtete einfache Bestreiten des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend keine Verletzung der Chancengleichheit im Hinblick auf die Wahl des Unterrichtsthemas angenommen. Das Beschwerdevorbringen enthält auch insoweit keine neuen Anhaltspunkte. Der Antragsteller hätte seine Beanstandungen bereits bei dem Vorgespräch mit dem Schulleiter am 13. Oktober 2006 erheben können, er hat sich freiwillig für das Thema "Eigenheimzulage" entschieden und einen Unterrichtsentwurf vorgelegt, den er im Wesentlichen aus einer Unterrichtsprobe aus dem Jahr 1999 übernommen hat. Das Thema "Eigenheimzulage" ist nach seinen Ausführungen unter Ziffer 2.2 seines Unterrichtsentwurfs ein relativ eng begrenztes und nicht zu schwieriges Thema, welches sich hervorragend zur arbeitsteiligen Gruppenarbeit eignet. Eine Benachteiligung des Antragstellers bei der Themenwahl lässt sich nach alledem nicht erkennen. Die Unterrichtsproben zweier Konkurrenten müssen entgegen der Auffassung des Antragstellers weder dasselbe Thema zum Gegenstand haben noch dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung entsprechen.
Der Antragsteller verkennt, dass die dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember 2006 nicht allein auf der Momentaufnahme durch die Unterrichtsprobe beruht. Der Schulleiter hat in der dienstlichen Beurteilung neben der Unterrichtsprobe auch die Nachbesprechung zum Unterricht und das stellenbezogene Gespräch (siehe auch Protokoll vom 15. November 2006) gewürdigt. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Dass der Antragsteller unter dem 11. Mai 1999 mit der Note "gut" beurteilt worden ist, rechtfertigt keine erneute Beurteilung mit dieser Note, weil der Schulleiter einen anderen Zeitraum zu beurteilen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Er hat einen Antrag gestellt und ist damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen, so dass auch seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 1 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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