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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 5 ME 236/07
Rechtsgebiete: NBG
Vorschriften:
NBG § 54 Abs. 1 | |
NBG § 55 Abs. 1 | |
NBG § 192 Abs. 3 Nr. 3 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 ME 236/07
Datum: 06.09.2007
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin versetzte die als Lehrerin im Dienste des Landes Niedersachsen tätige Antragstellerin mit Bescheid vom 27. März 2007 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand mit der Begründung, dass das für eine Unterrichtstätigkeit vorausgesetzte Sozialverhalten der Antragstellerin in elementarer Weise gestört sei. Es sei zwar in Übereinstimmung mit den amtsärztlichen Voten davon auszugehen, dass keine psychische Erkrankung im engeren Sinne vorliege. Eine Krankheit im medizinischen Sinne sei aber auch nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme der Dienstunfähigkeit. Entscheidend sei, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen, durch geistig-psychische Merkmale geprägten Konstitution nicht in der Lage sei, Unterricht im heutigen Schulwesen zu erteilen. Die Antragsgegnerin ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, weil im Falle einer Dienstaufnahme der Antragstellerin abermals Konflikte im Schulbetrieb ausgelöst würden. Zudem gebiete der wirtschaftliche Umgang mit Haushaltsmitteln, dass die in den Ruhestand versetzte Beamtin, die keinen Dienst leiste, Versorgungsbezüge erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat durch den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 27. März 2007 erhobenen Anfechtungsklage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei nicht aus besonderen Gründen den öffentlichen Interessen vorzuziehen. Allerdings bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin, weil sich den maßgeblichen amtsärztlichen Stellungnahmen nicht die Feststellung entnehmen lasse, die Antragstellerin sei infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Realschullehrerin dauernd dienstunfähig. Zudem habe die Antragsgegnerin fehlerhaft nicht die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin geprüft. Die Antragsgegnerin könne jedoch im Klageverfahren die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme sowie die Prüfung der Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung nachholen. Weiterhin habe die Antragsgegnerin zu prüfen, ob die Antragstellerin jedenfalls begrenzt dienstfähig sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf die Vorfälle im Unterricht der Antragstellerin und die unstreitigen Übergriffe auf Schüler sowie aufgrund der offensichtlich andauernden Konfliktsituationen an der Stammschule, B., und an der C. in D., an der die Anragstellerin zuletzt als Lehrerin unterrichtet habe, sei dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der Verfügung vor allem zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und im Interesse der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes weiterhin der Vorzug zu geben.
Gegen diesen ihr am 15. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und macht zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend: In dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten sei ihre Dienstunfähigkeit nicht festgestellt worden. Soweit sich das Verwaltungsgericht Hannover auf einen Vermerk der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006 beziehe, in dem vor allem Konfliktsituationen geschildert würden, die seit 2005 entstanden sein sollten, habe sie, die Antragstellerin, sich stets gegen sämtliche Vorwürfe verwahrt und diese als unzutreffend zurückgewiesen. Außerdem habe die Antragsgegnerin keine Schritte unternommen, um eine anderweitige oder eingeschränkte Verwendung zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum trotz der erheblichen Bedenken das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegen solle. Vielmehr habe sie, die Antragstellerin, ein ganz erhebliches Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil sie anderenfalls erhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen habe. Sie werde schon jetzt vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung so gestellt, als wäre der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig. Zudem werde ihr die Rückkehr in den regulären Schuldienst bei einer zu ihren Gunsten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung schwerer gemacht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 8. Juni 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es bestünden allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Das Verwaltungsgericht messe der amtsärztlichen Stellungnahme in rechtsirrtümlicher Weise ein ausschlaggebendes Gewicht bei. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit habe aber der Dienstherr zu treffen, der Gesetzgeber behalte dem Amtsarzt lediglich die Prüfung des Gesundheitszustandes vor. Könne die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht unmittelbar auf ein amtsärztliches oder anderes medizinisches Gutachten gestützt werden, könne die Einschätzung auf der Basis fundierter, langzeiterhobener Daten über die dienstliche Tätigkeit der oder des Betroffenen erfolgen. Dieser Anforderung sei im vorliegenden Fall mehr als genüge getan. Die zu beklagenden Mängel seien elementarer Art und schlössen es aus, die Antragstellerin mit Unterrichtstätigkeiten im üblichen Rahmen zu betrauen. Eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin komme nicht in Betracht, weil sie auf den Ruhestand zugehe. Dass ihr zuzumuten wäre, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen, werde für ausgeschlossen gehalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Aus den innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, auf die der Senat seine Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich aber nicht, dass sie begründet ist.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Fall, für den das Gesetz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen hat (§ 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, das das Gesetz für den Regelfall einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit davon ausgeht, dass das private Interesse des Beamten, von den Folgen einer solchen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit zurückzutreten hat. Nur in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der Verfügung offensichtlich ist, sich also schon bei summarischer Prüfung ergibt, oder wenn im Einzelfall außergewöhnlich schwerwiegende private Interessen des Beamten auf dem Spiel stehen, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage anordnen (OVG Lüneburg, Beschl. 11.10.1999 - 5 M 3618/99 - ; Beschl. v. 5.3.2003 - 5 ME 65/03 -).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 über die Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestehen, die Antragsgegnerin noch erforderliche Handlungen im Hauptsacheverfahren aber nachholen kann (siehe unten Ziff. 1.) und dass das öffentliche Interesse an einer Vollziehung dieser Verfügung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (siehe unten Ziff. 2.).
1. Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 festgestellt, sondern lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung geäußert, die eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Frage der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erfordern. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere lässt sich nach der in diesem Verfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die streitige Verfügung offensichtlich rechtswidrig wäre. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen.
Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Antragsgegnerin habe nicht den Nachweis einer Dienstunfähigkeit erbracht, weil nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 31. Oktober 2006 eine Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vorliege. Zwar wird in der von der Antragsgegnerin veranlassten ärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Landkreises E. vom 31. Oktober 2006 ausgeführt, dass im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit eruiert werden könnten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das nach § 55 Abs. 1 Satz 2 NBG vorgeschriebene ärztliche Gutachten für die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit jedoch nicht allein maßgeblich. Dieses Gutachten ist zwar eine in medizinischer Hinsicht wesentliche Entscheidungsgrundlage, für die Entscheidung als solche jedoch nicht bindend. Denn bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend - jedenfalls nicht in allen Fällen - auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, DVBl. 1998, 201). Die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft mithin der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, er kann aber auch eigene Erkenntnisse und Feststellungen berücksichtigen und z.B. ergänzende ärztliche Gutachten in Auftrag geben (vgl.: Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Juli 2007, § 55 RdNr. 7).
Die Antragsgegnerin durfte deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die in dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2006, auf den sie in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2007 Bezug genommen hat, aufgezeigten Konfliktsituationen zwischen der Antragstellerin und den Schülern, Eltern und Kollegen berücksichtigen. Diese sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnisse der Antragsgegnerin reichen allerdings nicht aus, entgegen der in der - äußerst knappen - amtsärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 eine Dienstunfähigkeit der Antragstellerin anzunehmen. Sie berechtigen aber zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin und erfordern deshalb ein ergänzendes (amts-)ärztliches Gutachten, das den bisher unberücksichtigt gebliebenen sich aus den Erkenntnissen der Antragsgegnerin ergebenden Sachverhalt berücksichtigt.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten ist damit begrenzt auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Dadurch wird die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit abgegrenzt gegenüber anderen Eignungsmängeln. Wenn sich im Laufe der Zeit mangelnde Begabung für die eingeschlagene Fachrichtung oder jedenfalls für die konkreten Dienstaufgaben herausstellt, ist dies kein Fall der Dienstunfähigkeit (vgl.: Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, Stand: Februar 2007, § 42 RdNr. 7). Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende "Schwäche der geistigen Kräfte" kann demgegenüber bereits vorliegen, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl.: VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200). Zu der Frage, ob die von der Antragsgegnerin dargelegten Konflikte mit der Antragstellerin auf mangelnder Begabung oder auf einer Schwäche der geistigen Kräfte i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG beruhen, verhält sich die amtsärztliche Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 nicht. Diese Frage lässt sich auch nicht allein aus den von der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnissen beantworten. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe an der Unterrichtsgestaltung der Antragstellerin, an dem von ihr verwendeten Unterrichtsmaterial, an ihrer Zensurenerteilung und hinsichtlich des Verhaltens der Antragstellerin gegenüber Schülern und Eltern können die Frage der Geeignetheit der Antragstellerin für den Lehrerberuf betreffen, wenn sie auf mangelnder Begabung beruhen, oder - was in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 für möglich gehalten wird - auf ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen sein. Diese Verhaltensweisen der Antragstellerin können aber auch - was aufgrund der in dem Vermerk vom 6. Dezember 2006 geschilderten beruflichen Entwicklung näher liegt - auf einer Schwäche der geistigen Kräfte der Antragstellerin beruhen, wenn die Antragstellerin aufgrund einer geistig-seelischen Beeinträchtigung nicht in der Lage wäre, die Dienstpflicht einer angemessenen Unterrichtsgestaltung zu erfüllen. Die aus der von der Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 6. Dezember 2006 zitierten Stellungnahme des Schulleiters F. hervorgehenden Feststellungen, dass bei der Antragstellerin mehrmals kein Unterricht stattgefunden habe, sie sich nur an das Pult gesetzt und die gesamten 45 Minuten starr geradeaus in den Klassenraum geblickt habe, können auf einer Schwäche der geistigen Kräfte beruhen. Das gilt auch für die Feststellungen des Schulleiters der C. in D., dass die Antragstellerin in ihrer Hilflosigkeit teilweise mit Handgreiflichkeiten gegen Schüler reagiere, dass die Antragstellerin deutliche Anzeichen von Verwahrlosung, eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit und gelegentlicher Orientierungslosigkeit zeige, sie unfähig zu Kritik sei und Kolleginnen und Kollegen für unfähig halte und diese beschimpfe oder öffentlich vor Schülern oder Kollegen verurteile.
Zwar ist die Antragstellerin der in den Stellungnahmen der Schulleiter geäußerten Kritik in einer Stellungnahme vom 18. August 2006 teilweise entgegengetreten. Diese Stellungnahme vermag jedoch die von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht zu widerlegen. Denn es steht fest, dass seit vielen Jahren an mehreren Schulen gleichartige Konfliktsituationen mit der Antragstellerin aufgetreten sind, allein in den vergangenen drei Jahren sind von drei verschiedenen Schulen ähnliche Vorwürfe gegen die Antragstellerin erhoben worden. An diesen drei Schulen ist eine harmonische Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht zustande gekommen. Dies zeigen die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen zahlreichen Eingaben der Eltern, Schüler und Schulleiter. Ungeachtet dieses Umstandes weist die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2006 alle Vorwürfe als nicht gerechtfertigt zurück und verweist im Einzelnen auf ein ihrer Meinung nach vorhandenes Fehlverhalten von Kollegen, ohne im Ansatz eine eigene Kritikfähigkeit aufzuzeigen. Ob die von der Antragsgegnerin dargelegten, den Amtspflichten einer Lehrerin nicht entsprechenden Verhaltensweisen der Antragstellerin auf mangelnder Begabung, auf disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten oder auf einer Schwäche der geistigen Kräfte i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG beruhen, bedarf einer weiteren Prüfung durch ein (amts-) ärztliches Gutachten. Aus der medizinischen Feststellung des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2006, dass bei der Antragstellerin keine psychiatrischen Auffälligkeiten im engeren Sinne festgestellt werden könnten, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass psychiatrische Auffälligkeiten der Antragstellerin im weiteren Sinne anzunehmen seien. Der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2006 lediglich weiter ausgeführt, dass sich die Antragstellerin am Arbeitsplatz ausgegrenzt fühle und sich die Frage stelle, ob intensivere Versuche unternommen werden könnten, die Antragstellerin zu integrieren. Mit dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin seit 2005 nacheinander an zwei weitere Schulen abgeordnet hat, um weitere Konflikte zu vermeiden, gleichwohl an diesen Schulen die gleichen Konfliktsituationen aufgetreten sind, setzt sich der Amtsarzt nicht auseinander. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Amtsarzt die von der Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 6. Dezember 2006 aufgezeigte Entwicklung der Antragstellerin berücksichtigt hätte, wonach es der Antragstellerin nach dem Auftreten von vergleichbaren Konfliktsituationen bereits in der Probezeit zwar in der ersten Hälfte der achtziger Jahre unter Anspannung ihrer gesamten Kräfte gelungen sei, passable Arbeit zu leisten, dann aber seit der zweiten Hälfte der achtziger Jahre wiederum Konflikte aufgetreten seien, die bereits im Jahr 2002 zu einer Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren eine ergänzende (amts-)ärztliche Stellungnahme zur Dienstfähigkeit der Antragstellerin zur Begründung ihrer Verfügung nachholen kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 55 Abs. 1 NBG ist allerdings die Sach- und Rechtslage im Zeit der letzten Behördenentscheidung, also hier der Verfügung vom 27. März 2007 (vgl. zu § 42 Abs. 1 BBG: BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, DVBl. 1998, 201 m.w.N.). Der Amtsarzt kann eine medizinische Feststellung zur - vollen oder eingeschränkten - Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2006 treffen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin auch die Prüfung der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung nach § 55 Abs. 4 und 56 NBG nachholen kann. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin gehe auf den Ruhestand zu und ihr sei nicht zuzumuten, an Maßnahmen für den Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen (§ 55 Abs. 4 S. 3 NBG), schließt die Möglichkeit der Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 55 Abs. 4 S. 1 NBG) nicht aus.
2. Ist nach alledem die angefochtene Verfügung vom 27. März 2007 nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern bestehen lediglich Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Die Antragstellerin hat mit dem Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen und gegebenenfalls bestehenden Einarbeitungsschwierigkeiten nach Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2007 im Hauptsacheverfahren keine schwerwiegenden privaten Interessen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, die generalisierende gesetzliche Interessenbewertung in § 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG zugunsten des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes zurücktreten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Vollziehung der Verfügung aufgrund der in dem Vermerk vom 6. Dezember 2006 aufgezeigten Konfliktsituationen im Interesse der Aufrechterhaltung des Schulbetriebes und zum Schutz der Schülerinnen und Schüler der Vorzug zu geben ist. Demgegenüber hat das Interesse der Antragstellerin, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten zu müssen, unterrichten zu können und während dieser Zeit nicht nur Versorgungsbezüge zu erhalten, zurückzutreten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Absätze 1 und 5 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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