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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 5 ME 8/08
Rechtsgebiete: NBG, VwGO


Vorschriften:

NBG § 51 Abs. 1 S. 1
NBG § 52 Abs. 1 S. 2
NBG § 228 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO § 144 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der am 25. November 1947 geborene Antragsteller ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 228 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBG mit Ablauf des 30. November 2007 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten (Bl. 98 f. der Gerichtsakte - GA -). Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, das kraft Rubrumsberichtigung im Rechtsmittelzug analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4. 7. 2007 - 5 ME 131/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit) als Antragsgegner zu betrachtende Ministerium im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG über den 30. November 2007 hinauszuschieben.

Die dagegen mit den Anträgen geführte Beschwerde des Antragstellers,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2007 - 3 B 43/07 - aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand gemäß § 52 NBG über den 30. November 2007 hinauszuschieben,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Ruhestandsverfügung der Polizeidirektion Osnabrück vom 01. November 2007, von dem Antragsteller in Empfang genommen am 30. November 2007, rechtswidrig ist,

hat keinen Erfolg.

Soweit sich der Antragsteller mit seinem Hauptantrag gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wendet, ist die Beschwerde in analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz - offensichtlich - aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 146 Rn. 27 m. w. N.). Einer vorherigen umfassenden Klärung, ob und inwieweit sich die mit der Beschwerdebegründung geübte Kritik an der angefochtenen Entscheidung als berechtigt erweist, bedarf es hierzu nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 24. 1. 2008 - 5 ME 406/07 -; siehe auch: Peter Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 144 Rn. 8). Offensichtlich richtig ist die Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes, weil ein auf das vorläufige Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG gerichteter Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO) ausscheidet, nachdem der Antragsteller bereits mit Ablauf des 30. November 2007 in den Ruhestand getreten ist; denn ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach einem bereits erfolgten Eintritt in denselben (schon begrifflich) nicht mehr möglich (vgl. zur entsprechenden Regelung des bayerischen Landesrechts: Bay. VGH, Beschl. v. 30. 8. 2007 - 3 CE 07.2028 -, Juris, Rn. 14, m. w. N., und zum vergleichbaren Bundesrecht: Lemhöfer, in Plog u. a., BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2008, § 41 BBG Rn. 4e und 7). Die begehrte Hinausschiebung kommt mangels einer Regelungslücke auch im Wege einer Analogie zu § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht in Betracht. Ein solches "Hinausschieben" hätte dann nämlich die Rechtswirkungen einer rückwirkenden (Wieder-) Begründung des aktiven Beamtenverhältnisses oder einer erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis, die der Gesetzgeber für Beamte, die infolge der Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, bewusst nicht vorgesehen hat. Darauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen. Der Einwand des Antragstellers, die Berufung des Antragsgegners auf "rechtliche Unmöglichkeit" sei angesichts des Umstandes, dass er noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand um Rechtsschutz nachgesucht habe, treuwidrig, geht fehl. Denn der Antragsteller wurde nicht in den Ruhestand versetzt, sondern sein Eintritt in denselben nach Erreichung der Altersgrenze erfolgte von Gesetzes wegen (vgl. Kümmel, BeamtR, Stand: Dez. 2007, § 51 NBG Rn. 9). Der Antragsgegner hätte daher den Beginn des Ruhestandes nur verhindern können, indem er dem von ihm für unberechtigt gehaltenen Begehren des Antragstellers nachgegeben und einen auf § 52 Abs. 1 Satz 2 NBG gestützten Verwaltungsakt erlassen hätte. Hierzu war der Antragsgegner jedoch - offensichtlich - nicht gehalten, nur weil gerichtliche Verfahren anhängig gemacht worden sind, in denen um seine entsprechende Verpflichtung gestritten wird.

Der Hilfsantrag des Antragstellers ist zum einen als eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unstatthafte Erweiterung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6. 10. 2006 - 2 NB 410/06 -, NVwZ-RR 2007, 356, m. z. w. N.). Zum anderen müsste er auch deshalb erfolglos bleiben, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf den sich der Antragsteller beruft, im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine (entsprechende) Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 27. 1. 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586 [587]), weil die dem Antragsteller übermittelte "Ruhestandsverfügung" samt Urkunde nur deklaratorische Bedeutung haben dürfte (vgl. Kümmel, a. a. O.) und weil schließlich dem Antragsgegner, von dem diese "Verfügung" nicht stammt, die erforderliche Passivlegitimation fehlt.

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