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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 5 OA 217/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 39 | |
GKG § 52 Abs. 2 | |
GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und 6 VwGO, sondern lediglich gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Teilbeschl. v. 23. 3. 2007 - 5 OA 317/06 - m. w. N.). Die gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die in erster Instanz vorgenommene Streitwertfestsetzung auf 5.000 EUR, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 10. 9. 2007 - 5 ME 183/07 - und vom 2. 10. 2007 - 5 ME 121/07 - Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), nicht zu beanstanden ist.
Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer der Streitwert hätte auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG festgesetzt werden müssen. Das Verfahren, das lediglich die Zuweisung an ein anderes Studienseminar und eine andere Ausbildungsschule zum Gegenstand hatte, betraf nicht deshalb (auch) die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, weil sich die Klägerin ohne den begehrten Wechsel zur Fortführung ihrer Ausbildung nicht in der Lage sah. Solche mittelbaren Folgen der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung sind für die Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht ausreichend.
Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer des Weiteren geltend, bei der Bemessung des Streitwerts sei zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl die Zuweisung an ein anderes Studienseminar als auch die Zuweisung an eine andere Ausbildungsschule begehrt worden seien. Zwar sind grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechen. Das setzt aber voraus, dass diese Streitgegenstände nicht wirtschaftlich identisch sind, sondern einen selbständigen Wert haben (Dörndorfer, in: Binz u. a., GKG/JVEG, München 2007, § 39 GKG Rn. 2, siehe auch: Hartmann, in: Baumbach u. a., ZPO, 65. Aufl. 2007, § 5 Rn. 3 i. V. m. Rn. 13).
Hier hätte jedoch aller Voraussicht nach bereits der begehrte Wechsel an ein Studienseminar in B. eine Zuweisung der Klägerin an eine Schule im nahen Bereich ihres Wohnortes nach sich gezogen. Denn infolge des Wechsels der Klägerin an ein anderes Studienseminar wäre von Amts wegen auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (Runderlass des Nds. Kultusministeriums vom 18. 10. 2001 - 203/205-84 110/41 -, Nds. MinBl. 2001, 809 [812]), und zwar insbesondere der Bestimmung Nr. 1.1 zu § 9, unter Berücksichtigung des veränderten regionalen Rahmens und der Ausbildungsbelange die nunmehrige Ausbildungsschule festzulegen gewesen. Vor diesem Hintergrund kann dem ausdrücklichen Verlangen nach Zuweisung an eine andere Ausbildungsschule neben dem Begehren nach einem Wechsel des Studienseminars ein selbständiger Wert nicht beigemessen werden.
Ende der Entscheidung
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