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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 5 OA 221/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 5 S. 2 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 5 OA 221/07
Datum: 23.07.2007
Gründe:
Die nach § 32 Abs. 2 RVG vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise erhobene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet.
In Streitigkeiten, die einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung zum Gegenstand haben, ist bei Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ebenso wie in Beförderungsstreitigkeiten für die Festsetzung des Streitwerts § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG maßgebend (vgl. schon zur Rechtslage nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. nur: BVerwG, Urt. v. 17.8.2005 - BVerwG 2 C 36.04 -, zitiert nach juris Langtext). Durch § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F., nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, hat der Gesetzgeber Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten beseitigen wollen; das Kostenrisiko in Statusverfahren soll hierdurch kalkulierbar gemacht werden und die Kosten sollen in einem sozial gerechtfertigten Rahmen gehalten werden (vgl.: BT-Drs. 12/6962, S. 61 f.). Vor diesem Hintergrund verbieten die in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG normierten rechnerischen Vorgaben mit den darin enthaltenen notwendigen Pauschalierungen es grundsätzlich, die hiernach gebotene Streitwertfestsetzung bei Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderung aus einzelfallbezogenen Umständen zu mindern oder hiervon abzuweichen und stattdessen den Auffangstreitwert des § 52 Abs. Abs. 2 GKG zugrunde zulegen (vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 29.6.2005 - 15 C 05.369, zitiert nach juris Langtext zur alten Rechtslage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - ohne Einschränkungen im erstinstanzlichen Verfahrens dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden möchte, als wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt befördert worden wäre. Auf den - einzelfallbezogenen - Umstand, dass sich nach der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vorliegend die Beförderung versorgungsrechtlich nicht mehr hätte auswirken können und daher mehrere Bereiche, die die Pauschale erfassen wolle, "weggebrochen" seien, kommt es hiernach nicht an. Sie rechtfertigt insbesondere nicht die Heranziehung des Auffangstreitwerts. Vielmehr ist nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 der Streitwertfestsetzung zugrunde zulegen. Der Betrag beläuft sich auf 20.187,43 EUR.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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