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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2009
Aktenzeichen: 5 OA 477/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 4 a. F. | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 5 S. 2 | |
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1 |
Gründe:
Der Senat entscheidet als Kollegium über die Beschwerde, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung nicht "von einem Einzelrichter" im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 6 VwGO, sondern gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO von einem einzelnen Richter, nämlich dem Berichterstatter, vorgenommen worden ist und in Ermangelung einer Regelungslücke kein Raum für eine Analogie zu § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) bleibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.10.2008 - 5 OA 404/08 -; Beschl. v. 9.10.2008 - 5 OA 217/08 -).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.908,40 EUR ist nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hat mit ihrem am 20. Oktober 2008 gestellten Antrag sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Amtfrau/Amtmanns im gehobenen Sozialmedizinischen Dienst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen oder die Beigeladene zu befördern. Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung sind die Paragrafen 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist hiernach für den Streitwert die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache, anhand derer nach Ermessen der Streitwert festzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Streitwertfestsetzung nach der Hälfte desjenigen Betrages, der gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten ist regelmäßig die Verpflichtung des Dienstherrn, über das Beförderungsbegehren des unterlegenen Bewerbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Welcher Streitwert für ein solches Begehren angesichts der in § 52 Abs. 1 und 5 GKG getroffenen Regelungen festzusetzen ist, ist umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Streitwert sei, sofern - wie hier - die Bescheidungsklage letztlich die Verleihung eines Beförderungsamtes an einen Beamten auf Lebenszeit betreffe, in Höhe des 3,25fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.6.2007 - 4 N 27.07 -, juris Rn 7; Thür. OVG, Beschl. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745, hier zitiert nach juris Rn 97; Hess. VGH, Beschl. v. 28.3.2006 - 1 UE 981/05 -, NVwZ-RR 2007, 42, hier zitiert nach juris Rn 43; OVG Berlin, Beschl. v. 8.11.2004 - 4 L 26.04 -, juris Rn 5 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 8.11.1999 - 1 Y 7/99 -, juris Rn 3 - 5). Andererseits wird angenommen, der Streitwert sei in derartigen Verfahren in Höhe des 6,5fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.9.2005 - 1 M 355/05 -, juris Rn 5; ebenso wohl auch OVG N-W, Beschl. v. 5.6.2003 - 6 A 4750/01 -, juris). Schließlich wird die Auffassung vertreten, der Auffangwert des jetzigen § 52 Abs. 2 GKG sei festzusetzen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. Bay. VGH, Beschl. v. 3.6.2002 - 3 C 02.1328 -, juris Rn 3).
Der beschließende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Streitwert bei Klagen, mit denen ein Beamter auf Lebenszeit die Verpflichtung begehrt, sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, in Höhe des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen ist (vgl. zuletzt Beschl. v. 30.4.2008 - 5 OA 116/08 -, juris Rn 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung ist nach Auffassung des Senats in Fällen dieser Art § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Denn die in Rede stehenden Verfahren betreffen "die Verleihung eines anderen Amtes" im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (a. A.: OVG Berlin, Beschl. v. 8.11.2004, a. a. O., Rn 4). Den Gesetzgebungsmaterialien zu der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. (BT-Drucks. 12/6962, S. 61 f. [62, Zu Nr. 7, Zu Buchstabe a - am Ende]) und der Nachfolgeregelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, mit der § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. mit lediglich redaktionellen Änderungen übernommen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 156), ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsstreit um eine Beförderung als einen Fall betrachtet hat, in dem das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bekannt war, dass Prozesse wegen einer Beförderung typischerweise als Konkurrentenstreit geführt werden und ein Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nicht besteht (vgl. etwa § 14 Abs. 5 NBG), sodass der unterlegene Konkurrent als Aktivpartei, an deren Interesse sich die Streitwertbemessung grundsätzlich orientiert, sein Rechtsschutzbegehren in aller Regel nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Beförderung, sondern lediglich mit einer Klage auf Bescheidung seiner Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verfolgen kann. Gleichwohl hat der Gesetzgeber dies nicht zum Anlass genommen, für die zahlenmäßig erhebliche Fallgruppe der Konkurrentenstreitigkeiten eine Sonderregelung zu schaffen, durch die der Streitwert im Verhältnis zu den Fällen des § 52 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht nur halbiert, sondern geviertelt wird. In Anbetracht des gesetzgeberischen Ziels, die vor dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 GKG a. F. bestehende Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung zu beenden, ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber gerade den typischen Fall eines Konkurrentenstreitverfahrens in Form der Bescheidungsklage, das jedenfalls mittelbar die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, mit der Rechtsfolgenanordnung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nicht erfassen, sondern dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 GKG oder gar demjenigen des § 52 Abs. 2 GKG überlassen wollte. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG nicht angezeigt.
Ist in einem Hauptsacheverfahren demnach der Streitwert nach Maßgabe von § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG zu bestimmen, sieht der Senat es als ermessensgerecht an, für derartige Streitigkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes als Streitwert anzusetzen. Dem kann der Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (veröffentlicht u. a. in DVBl. 2004, 1525) sei wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache in diesen Fällen durch eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Halbierung des Streitwerts abzusehen und der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert festzusetzen. Denn durch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Hauptsacheverfahrens einerseits und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits, wie sie auch in den jeweiligen Anträgen zum Ausdruck kommen. Während in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten im Hauptsacheverfahren der Dienstherr rechtskräftig und mit bindender Wirkung verpflichtet werden soll, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, dient das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein dazu, eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem ausgewählten Mitbewerber bzw. dessen Ernennung vorläufig zu untersagen.
Ende der Entscheidung
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