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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 7 KN 273/04
Rechtsgebiete: GewO, LadSchlG


Vorschriften:

GewO § 68 II
LadSchlG § 14 I 1
LadSchlG § 14 I 3
LadSchlG § 14 III 1
LadSchlG § 3 I 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung, dass die Verordnung der Antragsgegnerin vom 4. November 2004 über die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des Einbecker Weihnachtsmarktes am Sonntag, den 28. November 2004 nichtig war.

Unter dem 28. Juli 2004 beantragte die Werbegemeinschaft Einbeck e.V. bei der Antragsgegnerin, die Öffnung des örtlichen Einzelhandels am Sonntag, den 28. November 2004 (1. Advent) von 13.00 bis 18.00 Uhr zu genehmigen. Hintergrund sei die Vorstellung des "Einbecker Weihnachtstalers" Edition 2004 und das zweite öffentliche Weihnachtsliedersingen. Diese Veranstaltungsidee habe sich bereits im Jahr 2003 bewährt, werde in der Region Südniedersachsen wieder für ein erhebliches Interesse sorgen und eine gute Besucherfrequenz erwarten lassen. Da die Antragsgegnerin rechtliche Bedenken gegen die beantragte Ladenöffnung hatte, legte die Werbegemeinschaft Einbeck e.V. unter dem 20. September 2004 erneut einen Antrag auf Verkaufsöffnung für den bezeichneten ersten Adventssonntag vor und fügte eine Aktionsbeschreibung vom 18. September 2004 bei, aus der sich ein erweitertes Veranstaltungsprogramm ergab. Neben den bereits erwähnten Programmpunkten war danach ein Nikolaus- und Weihnachtsengeltreffen vorgesehen worden, bei dem in mehreren Runden Preisträger zu ermitteln waren. In der ebenfalls beigefügten Besucherplanungsberechnung heißt es, die Veröffentlichung dieses Wettbewerbs in den Zeitungen des Anzeigenrings Südniedersachsen werden über 400.000 Leser erreichen. Eine Besucherzahl von etwa 3.000 sei realistischerweise zu erwarten. Zu dem Weihnachtsliedersingen im Jahr 2003 seien etwa 450 Besucher gezählt worden; mit einer entsprechenden Zahl bei steigender Tendenz sei auch in diesem Jahr zu rechnen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2004, die Verordnung zu erlassen. Daraufhin wandte sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin, der den Beschluss für rechtswidrig hielt, an die Kommunalaufsichtsbehörde und bat um Entscheidung, ob der Beschluss zu beanstanden sei. Der Landkreis Northeim rügte, dass der mit "Kernstadt" bezeichnete Anwendungsbereich der Verordnung zu unbestimmt und unzulässig sei. Die Freigabe der Ladenöffnung sei auf den örtlichen Bezirk zu beschränken, in dem sich der Weihnachtsmarkt auswirke. Das sei nur in der Einbecker "Innenstadt", also innerhalb der Stadtmauer, gegeben. Zu weiteren Beanstandungen habe die Prüfung der Verordnung auf Rechtmäßigkeit nicht geführt.

Nachdem die Werbegemeinschaft Einbeck e.V. ihren Antrag in diesem Rahmen präzisiert hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Verordnung mit folgendem Wortlaut:

"Verordnung

über die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Einbeck anlässlich des Einbecker Weihnachtsmarktes am Sonntag, den 28. November 2004

Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-GewAR 2001) vom 25.09.2001 (Nds. GVBl. S. 615) und § 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Einbeck in seiner Sitzung am 4. November 2004 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1

(1) Aus Anlass des Einbecker Weihnachtsmarktes dürften die Verkaufsstellen in der Stadt Einbeck, Gemeindeteil Einbeck, am Sonntag, den 28. November 2004, in der Innenstadt, begrenzt durch den Bürgermeisterwall, Mühlenwall, Krähengraben, Bäckerwall und Langen Wall, abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein.

(2) Der Geltungsbereicht dieser Verordnung ist im anliegenden Lageplan schwarz umrandet. Der Lageplan ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

§ 17 LSchlG sowie die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und einzuhalten. Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände gemäß § 24 LSchlG und die Straftatbestände gemäß § 25 LSchlG wird hingewiesen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Northeim in Kraft und am 29. November 2004 außer Kraft.

Einbeck, den 4. November 2004 STADT EINBECK

H.

Bürgermeister"

Die Verordnung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Northeim am 12. November 2004 (Nr. 44/2004, S. 471) veröffentlicht.

Ferner setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 2004 den Weihnachtsmarkt in der Zeit vom 25. November bis 23. Dezember 2004 auf dem Marktplatz ab Ostseite der Marktkirche als Veranstaltung im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO fest.

Am 17. November 2004 haben die Antragstellerinnen einen Normenkontrollantrag und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2004 (7 MN 274/04) abgelehnt, weil nicht offensichtlich sei, dass der streitige Weihnachtsmarkt die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle und bei Abwägung der berührten Interessen der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten sei.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags machen die Antragstellerinnen geltend: Auch nach Außerkrafttreten der Verordnung bestehe ein Feststellungsinteresse, denn auch im Jahr 2005 falle der 1. Adventssonntag in den November, so dass wiederum eine Sonntagsöffnung aus gleichem Anlass zu erwarten sei. Sie müssten dann erneut damit rechnen, von ihren Arbeitgebern zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Der Einsatz der Antragstellerin zu 2) sei an dem fraglichen Sonntag im vergangenen Jahr nur wegen einer Erkrankung unterblieben. Die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung hätten nicht vorgelegen. Bei dem Einbecker Weihnachtsmarkt handele es sich um eine kleinere Veranstaltung von allein örtlichem Interesse, welche keinen beträchtlichen Besucherandrang auslöse. Derartige Weihnachtsmärkte fänden ab dem 1. Advent in einer Vielzahl von Kommunen statt. Wirklicher Anziehungspunkt für mögliche Besucher seien demgegenüber die geöffneten Läden in der Innenstadt. Darauf sei auch die Werbung für diesen Adventssonntag abgestellt gewesen. Damit werde aber das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Ladenschlussgesetzes in sein Gegenteil verkehrt. Das Adventssingen und der Nikolausempfang seien kleinere unbedeutende Randveranstaltungen, die lediglich der Verkaufsförderung und Umsatzsteigerung zugunsten der Geschäftsinhaber dienten. Tatsächlich habe sich gezeigt, dass an dem fraglichen Sonntag der eigentliche Weihnachtsmarkt wie an den Tagen zuvor und danach normal besucht, die geöffneten Läden allerdings "rappelvoll" gewesen seien.

Die Antragstellerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Verordnung der Antragsgegnerin vom 4. November 2004 über die Öffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Einbeck anlässlich des Einbecker Weihnachtsmarktes am Sonntag, dem 28. November 2004, nichtig war.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert: Aller Voraussicht nach sei eine Verkaufsöffnung am 1. Advent auch in den kommenden Jahren beabsichtigt, sofern dies die Gesetzeslage zulasse. Nachdem die Einbecker Werbegemeinschaft e.V. ein wesentlich verbessertes Veranstaltungskonzept vorgelegt habe, könnten die Bewertung des 1. Advent mit diesen Programmpunkten als besonders attraktiver Veranstaltungstag des seit 1984 stattfindenden Weihnachtsmarktes und die Erwartung eines besonderen Besucherinteresses keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Tatsächlich sei der Besucherzustrom auch eingetreten. Nach den Feststellungen der Werbegemeinschaft seien am 1. Advent zwischen 3.200 und 3.800, aber an den übrigen Adventssonntagen lediglich 900 bis 1.000 Besucher verzeichnet worden. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben der Werbegemeinschaft vom 24. Februar 2005 heißt es ferner: Am Weihnachtsliedersingen hätten etwa 20 Vereine/Gruppen aus der Stadt Einbeck und den Ortsteilen mit etwa 80 bis 90 Personen teilgenommen, ferner hätten sich etwa 300 bis 400 weitere Personen daran beteiligt. An dem Nikolausempfang im alten Rathaus hätten fünf Kindergärten/Schulen aus Einbeck und Ortsteilen mit etwa 70 bis 80 mitwirkenden Akteuren teilgenommen. Die in dem Veranstaltungsraum (Rathaushalle) bereitgestellten 250 Sitzplätze seien allesamt durch Besucher belegt gewesen; darüber hinaus seien zwischen 80 und 100 Stehplätze in Anspruch genommen worden. Die Darbietungen der Schul- und Kindergartengruppen seien von einer Jury bewertet und prämiert worden; dafür habe es Preise in Höhe von insgesamt 1.000 EUR gegeben. Aufgrund der überregionalen Bewerbung der Veranstaltung seien auch wieder Besucher aus den Kfz-Zulassungsbereichen Göttingen, Osterode, Hildesheim (Alfeld) und Holzminden festzustellen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Antrag ist als Feststellungsantrag zulässig.

Wegen des Außerkrafttretens der Verordnung am 29. November 2004 muss neben der Möglichkeit der Rechtsverletzung ein besonderes Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Verordnung nichtig war, bestehen. Ein solches Feststellungsinteresse lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejahen, wenn mit dem Erlass entsprechender normativer Regelungen auch künftig zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, auch in Zukunft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ladenöffnung anlässlich des Einbecker Weihnachtsmarktes am ersten Adventssonntag ermöglichen zu wollen. Nach den Angaben des Vorsitzenden der Werbegemeinschaft Einbeck e. V. wird eine entsprechende Aktion voraussichtlich auch im Jahr 2005 angestrebt. Da auch in diesem Jahr der 1. Advent auf einen Sonntag im November fällt, steht die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG, wonach Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden dürfen, einer Freigabe der Ladenöffnung nicht entgegen.

Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt, denn sie können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerinnen sind von ihren Arbeitgebern zur Arbeitsleistung an dem Adventssonntag eingeteilt worden. Der Einsatz der Antragstellerin zu 2) ist allein an einer Erkrankung gescheitert. Unter diesen Umständen ist die Rechtsstellung der Antragstellerinnen durch die Verordnung berührt worden und besteht eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies auch bei einer erneuten Freigabe der Öffnungszeiten anlässlich des Weihnachtsmarktes geschehen wird. Dabei steht der Antragsbefugnis nicht entgegen, dass die Verordnung selbst nur die Offenhaltung von Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ermöglicht, die unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerinnen aber von der Entscheidung der Geschäftsinhaber abhängt, das jeweilige Ladengeschäft während der durch die Norm ermöglichten Zeit tatsächlich offen zu halten und die Antragstellerinnen in dieser Zeit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, GewArch 1999, 168).

II. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen) Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung freigegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LadSchlG, § 1 ZustVOGewAR 2001 iVm Nr. 4.5 der Anlage 2).

Der Umstand, dass eine Veranstaltung als Markt, etwa nach § 68 Abs. 2 GewO, festgesetzt worden ist, erlaubt zwar nicht gleichsam automatisch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG vorliegen. Die Festsetzung einer seit langem eingeführten Veranstaltung als Markt, die auch tatsächlich einem Markttyp der Gewerbeordnung entspricht, begründet aber eine gewisse Vermutung dafür, dass sie einen hinreichenden Anlass dafür bietet, die Öffnung der Verkaufsstellen freizugeben. Denn ein traditioneller Markt beachtlicher Größe gibt im allgemeinen Grund für die Annahme, dass er einen beträchtlichen Besucherandrang auslösen wird (Senat, Urt. v. 18.7.2002 - 7 KN 88/02 -, NdsVBl. 2002, 288). Das schließt nicht aus, dass diese Vermutung im Einzelfall widerlegt werden kann. Die den Märkten und Messen gleichgestellten "ähnlichen Veranstaltungen" zeichnen sich wie jene dadurch aus, dass sie einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG freizugeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143 unter Bezugnahme auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte, BR-Drs. 310/54, S. 23 f; ferner Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drs. 2/2810, S. 5). Der angezogene Besucherstrom muss durch die Veranstaltung als solche ausgelöst werden. Es genügt nicht, dass die Besucher erst durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen angelockt und die Veranstaltungen "begleitend" durchgeführt werden. Deshalb scheiden Veranstaltungen zur Einführung allgemeiner Verkaufssonntage und vergleichbare Veranstaltungen von lokaler Bedeutung aus, die den Zweck des Ereignisses erst begründen. Dies ist der Hintergrund, wenn in Zweifelsfällen mit Merkmalen wie "Tradition" oder "überörtliche Bedeutung" Definitionshilfen gegeben werden. Das bedeutet andererseits nicht, dass nur seit Jahren durchgeführte Traditionsveranstaltungen zu den "ähnlichen Veranstaltungen" zu rechnen sind. Denn der Zweck des § 14 LadSchlG besteht darin, den Bedürfnissen eines aus anderem anerkannten Anlass resultierenden beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang geschäftlich zu nutzen. Insbesondere bei Märkten und Messen dient die Regelung damit zugleich der Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern. Darüber hinaus soll dem Versorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes Rechnung getragen werden. Die Belange des Schutzes des Verkaufspersonals kommen in der zeitlichen und gegenständlichen Beschränkung und der Höchstzahl der freigabefähigen Tage zum Ausdruck (vgl. Senat, Beschl. v. 23.11.2004 - 7 MN 274/04 -, Urt. v. 18.3.2004 - 7 KN 91/03 -; v. 18.7.2002 - 7 KN 88/02 -, aaO; Beschl. v. 21.3.2001 - 7 K 707/00 -, NVwZ-RR 2001, 736 = GewArch 2001, 259; OVG Bremen, Urt. v. 4.9.2001 - 1 D 307/01 -, GewArch 2001, 472 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Freigabe der Ladenöffnungszeiten von der gesetzlichen Grundlage gedeckt.

Die Festsetzung einer eingeführten Veranstaltung als Markt begründet - wie dargelegt - jedenfalls eine gewisse Vermutung dafür, dass damit auch ein Anlass für eine verlängerte Öffnung der Verkaufsstellen gegeben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 21.3.2001, aaO; Urt. v. 18.7.2002, aaO). So verhält es sich auch hier. Die Antragsgegnerin hat den Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt nach § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt; als solcher wird er seit 1984 durchgeführt und findet mit seinem weihnachtsmarkttypischen Programm offenbar weithin Zuspruch. Im Jahre 2004 hatten sich 17 Beschicker mit insgesamt 19 Ständen beworben. An 11 Ständen wurden zum Verzehr geeignete Produkte angeboten, an den übrigen waren sonstige Angebote (Losbude, Mistelzweige, Karussell, Kunstgewerbe - zweimal -, Bastelartikel, Erzgebirgskunst, Glasbläserei) vertreten. Damit handelt es sich um einen nach heutigen Verhältnissen typischen Weihnachtsmarkt, der - wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2001 formuliert hat - einen Besucherstrom "indiziert". Art und Qualität der Stände sind gerichtlich nicht zu bewerten. Nach deren Zahl und damit der Größe des Marktes handelt es sich bezogen auf den Veranstaltungsort (Einbeck hat insgesamt rund 27.500 Einwohner, davon entfallen über 12.100 auf die Ortschaften und 15.400 auf die Kernstadt) schon um einen Markt beachtlicher Größe. Zudem sprechen auch das bekannte mittelalterliche Stadtbild und die recht große bauliche Geschlossenheit der Innenstadt, die gerade in der Adventszeit eine besondere Stimmung vermittelt, dafür, dass der Markt Anziehungskraft nicht nur auf die Bewohner der Stadt, sondern auch darüber hinaus ausübt. Die Antragstellerinnen meinen indes, derartige Weihnachtsmärkte gebe es heutzutage in einer Vielzahl von Gemeinden, so dass sie nichts Besonderes seien. Damit verkennen sie jedoch, dass vergleichbare Weihnachtsmärkte nur in einigen Orten des südniedersächsischen Raumes stattfinden, während vielerorts nur kleinere oder zeitlich begrenzte Veranstaltungen zu verzeichnen sind. Einer vertieften Auseinandersetzung mit der von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht über "Weihnachtsmärkte in der Region ab dem 1. Advent", die schon auf den ersten Blick zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten erkennen lässt, bedarf es nicht, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG nicht voraussetzt, dass es sich um einen besonders herausragenden, etwa auf ganz oder große Teile von Südniedersachsen ausstrahlenden Markt handeln muss. Eine derart enge Auslegung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass diese Vorschrift einen Ausnahmetatbestand zur Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG darstelle. Das trifft zwar zu. Die Annahme, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, ist in dieser Allgemeinheit aber nicht richtig. Allerdings muss vermieden werden, dass durch eine zu weite Auslegung der Ausnahmebestimmung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt wird. Entscheidend ist insoweit der Regelungszusammenhang, in dem die Norm steht. Dieser ist hier dadurch gekennzeichnet, dass eine Freigabe der Ladenöffnung einen besonderen Anlass erfordert und an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Nicht zuletzt die Tatsache, dass der Gesetzgeber nur vier Sonn- und Feiertage als freigabefähig angesehen hat, gewährleistet neben der Rechtfertigungsbedürftigkeit der Ladenöffnung durch einen anerkennungswürdigen Grund, dass der Ausnahmecharakter der Norm erhalten bleibt.

Hier kam dem 1. Adventssonntag im Rahmen des Weihnachtsmarktes auch im Hinblick auf das weitere Programm eine besondere Bedeutung zu. Der 1. Adventssonntag übt als solcher und als erster Sonntag des Weihnachtsmarktes ohnehin eine besondere Anziehungskraft auf das Publikum aus. Hinzu traten einige Veranstaltungselemente, die zwar jeweils für sich genommen nicht von überragender Bedeutung, aber in ihrer Gesamtheit doch geeignet waren, dem Markt an diesem Tag ein besonderes Gepräge mit dadurch hervorgerufenem Besucherzuspruch zu geben. Damit hob sich dieser Sonntag nicht nur deutlich von den übrigen Sonntagen während des Weihnachtsmarktes, sondern erst recht von "normalen" Sonn- und Feiertagen ab. Die damit verbundene begründete Erwartung an einen besonderen Besucherzustrom hat sich im nachhinein bestätigt. Die Vorstellung des "Einbecker Weihnachtstalers" Edition 2004, der in den Geschäften als "Einkaufsbelohnung" ausgegeben und auf dem Markt und in Gastronomiebetrieben in Einbeck als Zahlungsmittel anerkannt wird, war dabei noch von geringstem Gewicht. Hinzu kam das zum zweiten Mal durchgeführte Weihnachtsliedersingen, mit dem einerseits örtliche Vereine und Gruppen, aber auch die Weihnachtsmarktbesucher angesprochen werden sollten. Nach den Angaben des Vorsitzenden der Werbegemeinschaft Einbeck e.V. haben tatsächlich an dem Singen etwa 20 Vereine/Gruppen mit etwa 80 bis 90 Personen teilgenommen. Zudem waren etwa 300 bis 400 Besucher anwesend, die sich an dem Singen beteiligt haben. Ferner fand in der Rathaushalle (erstmals) der angekündigte Empfang des Nikolaus statt, bei dem insbesondere Darbietungen von Schul- und Kindergartengruppen von einer Jury bewertet und prämiert worden sind. Daran haben nach den gleichen Angaben etwa 70 bis 80 mitwirkende Akteure sowie zahlreiche Zuschauer teilgenommen, so dass die bereitgestellten 250 Sitzplätze und darüber hinaus 80 bis 100 Stehplätze in Anspruch genommen worden sind.

Insgesamt lag die Besucherzahl am 1. Adventssonntag - wie ebenfalls glaubhaft versichert und von den Antragstellerinnen nicht fundiert in Zweifel gezogen worden ist - zwischen 3.200 und 3.800 Personen auf dem Weihnachtsmarkt, während an den sonstigen Adventssonntagen dort etwa 900 bis 1.000 Besucher gezählt worden sind. Auch wenn wohl anzunehmen ist, dass diese Steigerung teilweise eine Folge der Ladenöffnungen ist und auch darauf beruht, dass am Einkauf oder Geschäftsbummel Interessierte bei Gelegenheit den Weihnachtsmarkt besucht haben, zeigt doch andererseits die Beteiligung an den zusätzlichen Veranstaltungen, dass der Markt selbst und das gebotene Programm eine beträchtliche Anziehungskraft ausgeübt haben. Davon durfte die Antragsgegnerin auch bei Erlass der Verordnung ausgehen. Zwar mögen sich von dem Begleitprogramm insbesondere Mitwirkende aus den örtlichen Schulen und Gruppen als aktive Teilnehmer angesprochen gefühlt haben, doch belegen auch die festgestellten Kfz-Kennzeichen, dass der Markt und das Programm darüber hinaus überregional Beachtung gefunden haben. Das lässt sich - wie eingewandt werden könnte - nicht allein mit der Sonntagsöffnung erklären, zumal die Ladenöffnungszeiten an dem 1. Adventssonntag auch in Hann. Münden, Northeim und Uslar freigegeben worden waren. Nach allem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass das Veranstaltungsprogramm um den Weihnachtsmarkt an dem 1. Adventssonntag einen hinreichend gewichtigen und anzuerkennenden Anlass darstellte, um die Öffnung der Verkaufsstellen zuzulassen, und der beträchtliche Besucherandrang nicht nur oder in erster Linie durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen bewirkt, somit das gesetzliche Anlass-Folge-Verhältnis nicht in sein Gegenteil verkehrt worden ist.

Ende der Entscheidung

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