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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 7 KS 251/03
Rechtsgebiete: BÜV-NE, EBO, VwVfG
Vorschriften:
BÜV-NE | |
EBO § 11 | |
VwVfG § 74 II 2 | |
VwVfG § 75 II 2 |
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Reaktivierung des zweiten Abschnitts der Bahnstrecke Bielefeld - Osnabrück ("Haller Willem") der (ehemaligen) Bezirksregierung Weser-Ems, soweit ein seinem Grundstück benachbarter Bahnübergang nur mit Lichtzeichenanlage und Warnton und nicht durch eine Halbschranke gesichert werden soll.
Der hier betroffene Nordabschnitt zwischen Dissen / Bad Rothenfelde ist eine planfestgestellte eingleisige Nebenbahn, auf der 1984 der Personenverkehr und 1993 der Güterverkehr eingestellt wurde. Auf dem Südabschnitt Bielefeld / Dissen wird Personen- und vereinzelt Güterverkehr durchgeführt. Eigentümerin der Infrastruktur ist die DB AG, die den Nordabschnitt an die Beigeladene verpachtet hat. Diese Strecke soll für den Personenverkehr mit einem Stundentakt je Richtung reaktiviert werden. Aus diesem Anlass beabsichtigt die Beigeladene, die Bahnanlagen, wie z.B. Bahnübergangssicherungen und Signaltechnik, dem derzeitigen Stand der Technik anzupassen. Nicht mehr benötigte Gleisanlagen sollen zurückgebaut werden, der Oberbau einschließlich der Bettung wird vollständig erneuert.
Für die voneinander unabhängigen Teilmaßnahmen beantragte die Beigeladene im Februar 2003 die Planfeststellung. Unter anderem soll der höhengleiche Bahnübergang 16 - BÜ 16 - im Zuge des Privatwegs "J. " in Höhe Bahn-km 37,870 technisch durch eine Lichtzeichenanlage sowie eine akustische Warneinrichtung gesichert werden.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes nordöstlich der Bahntrasse "Haller Willem", der allein durch den BÜ 16 erschlossen wird. Der Bahnübergang liegt der Hofeinfahrt gegenüber. Das Bahngleis führt nahezu ebenerdig am Hof vorbei und ist weder von ihm noch von der freien Landschaft durch Zaun oder Hecke getrennt.
Nachdem die Planfeststellungsunterlagen vom 26. Februar bis zum 26. März 2003 ausgelegen hatten, erhob der Kläger mit Schreiben vom 04. April 2003 Einwendungen. Er machte geltend, dass auf dem Hof neben ihm und seiner Ehefrau seine zwei Kinder im Alter von 13 und 10 Jahren lebten. Das zweite Kind sei behindert. Darüber hinaus hielten sich ständig zwei Enkel im Alter von 2 und 3 Jahren sowie regelmäßig Spiel- und Schulkameraden der Kinder auf der Hofstelle auf. Die vorgesehene Sicherung sei unzureichend, weil spielende Kinder weder das Rotlicht sähen noch ein kurzes Signal hörten. Nur eine sich bewegende und den Weg versperrende Schranke könne die Kinder davon abhalten, auf die Gleise zu gehen.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 06. November 2003 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems den Plan für die Reaktivierung des Streckenabschnitts Dissen / Bad Rothenfelde - Osnabrück - 2. Abschnitt - (Einzelmaßnahmen im Bereich der Stadt Georgsmarienhütte) fest. Die vorgesehenen Sicherungsanlagen entsprächen den rechtlichen Anforderungen für einen nur schwach frequentierten Bahnübergang. Die vorgesehenen Signale würden auch von Kindern wahrgenommen, zumal die Fußgängerakustik mit dem Aufleuchten des Rotlichts eingeschaltet werde und bis zur Vorbeifahrt des Zuges läute. Da der Bahnübergang früher keine technischen Sicherungseinrichtungen aufgewiesen habe, liege in der Planung ein erheblicher Fortschritt. Eine Erhöhung der Sicherheit sei eher durch eine seitliche Sicherung des Übergangs zu erreichen, denn die Bahntrasse sei auf beiden Seiten des BÜ über weite Strecken frei zugänglich und könne praktisch ungehindert überquert werden. In Abstimmung mit der Beigeladenen habe sie den Hinweis Nr. 1.6.10 aufgenommen, wonach der BÜ 16 nach Absprache mit den Betroffenen durch eine Einfriedung (Zaun, Hecke o. ä.) seitlich zwischen Wohngrundstück und Bahntrasse gesichert werden könne.
Die Planfeststellungsbehörde ordnete die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24. November 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 22. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass seine 11-jährige Tochter wegen Morbus Down an Hör-, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen leide. Der Vergleich der jetzt geplanten Sicherung mit dem früheren Zustand des BÜ sei nicht statthaft, weil es sich um eine Neuinbetriebnahme mit erheblich engeren Zeittakten handele. Die vorgesehene seitliche Sicherung etwa in Form einer Hecke habe zur Folge, dass die den BÜ querenden Kinder dem heute sehr leisen Schienenfahrzeug gleichsam urplötzlich begegnen würden. Ohne eine Verbreiterung des BÜ befürchte er, dass umschwenkende Langholztransporte die Sicherungsanlagen beschädigen könnten. Auch die Verbreiterung mache eine zusätzliche Sicherung erforderlich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für die Reaktivierung des Streckenabschnitts Dissen - Bad Rothenfelde - Osnabrück ("Haller Willem") - 2. Abschnitt - der Bezirksregierung Weser-Ems vom 06. November 2003 dahingehend zu ergänzen, dass der BÜ 16 mit Schranken zu sichern ist,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihn insoweit neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Der Kläger könne sich auf eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht berufen. Zur seitlichen Sicherung könne statt einer Hecke ein Zaun errichtet werden, so dass die Sicht auf die Bahnstrecke erhalten bleibe.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Ein offensichtlicher Abwägungsmangel läge nicht vor, der Planfeststellungsergänzungsbeschluss setze sich ausführlich mit den Belangen des Klägers auseinander. Die geplante Sicherung des BÜ 16 sei gleichermaßen zuverlässig wie angemessen, Bahnübergänge dürften auch nicht "übersichert" werden. Der Abstand zwischen den Lichtzeichenanlagen werde insgesamt etwa 7 m betragen. Eine Beschädigung durch ausschwenkende Langholzfahrzeuge sei durch entsprechendes Rangieren zu verhindern. Denkbar sei eine maßvolle Verbreiterung des Bahnübergangs, um dieses Risiko zu verringern. Für das Errichten einer Halbschrankenanlage müsste der Bahnübergang sowohl in der Breite wie in der Tiefe deutlich vergrößert werden, um die Mindestabstände einhalten zu können, so dass letztlich auch der parallel zur Bahnstrecke verlaufende Privatweg des Klägers verschwenkt werden müsste. Allein die Anlagentechnik würde bereits ca. 40.000 EUR kosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge und die zu den Gerichtsakten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO zu entscheiden hat, ist zulässig. Die missverständliche gesetzliche Formulierung "Änderung neuer Strecken" erfasst alle Änderungsplanungen (vgl. Senat, Urt. v. 30.04.1997 - 7 K 3887/96 -, NVwZ-RR 1998, 718).
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vom 19. Dezember 2003 zunächst einen (eingeschränkten) Aufhebungs- und damit Anfechtungsantrag gestellt hatte, den er mit Schriftsatz vom 17. März 2004 in einen Verpflichtungsantrag umformuliert hat, liegt darin nicht eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, begehrte der Kläger von vornherein die weitere Sicherung des BÜ 16 auch durch Schranken. Da er insoweit durch die neue Formulierung des Antrags wesentlich neuen Streitstoff nicht eingeführt hat, ist nicht von einer Klageerweiterung, sondern lediglich von einer Klarstellung auszugehen.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Über die Regelungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. November 2003 hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erweiterung der vorgesehenen Sicherung um Halbschranken.
Rechtsgrundlage für den Bau und die Änderung von Eisenbahnen in Niedersachsen, die nicht zum Netz der DB AG gehören, war bis 31. Dezember 2004 § 13 Abs. 1 GEB (Gesetz über die Eisen- und Bergbahnen v. 16.04.1957, Nds.GVBl. S. 39 i.d.F. von Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz v. 05.09.2002, Nds.GVBl. S. 378 (388)). § 13 Abs. 2 GEB verweist auf die Vorschriften der §§ 17 und 19 bis 22 AEG. Soweit diese Regelungen zur Planfeststellung nicht enthalten, sind die §§ 74 und 75 VwVfG anzuwenden.
2.1 Die vom Kläger begehrten Halbschranken sind Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen ist nicht Gegenstand der Abwägung, sondern dieser vorgelagert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 74 Rn. 121). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist deshalb grundsätzlich geeignet, den vom Kläger verfolgten Anspruch durchzusetzen, jedoch liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Es fehlt an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem hier planfestgestellten Vorhaben und den Gefahren, deren Abwendung Halbschranken verhindern sollen.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind nur Einzelmaßnahmen zur Ertüchtigung der bereits bestehenden Bahnstrecke. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist - entgegen seiner Bezeichnung im Titel - ein Planfeststellungsänderungsbeschluss (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 11). Er kann demnach vom Kläger nur angegriffen werden, soweit die jetzt vorgesehene Sicherung durch Lichtzeichenanlage und akustischer Warnung seine Rechte beeinträchtigt. Die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner und anderer in der Nähe seines Hofes spielender Kinder geht aber nicht von der neuen Sicherung des BÜ 16, sondern von der Wiederaufnahme des Personenverkehrs aus. Diese ist aber von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht erfasst. Auch in dem engeren Zeittakt, in dem die Züge verkehren, liegt nicht eine wesentliche Änderung des Schienenwegs, die die Frage nach Schutzvorkehrungen gegen die den Bahnübergang querenden Züge aufwerfen könnte. Zur Frage, wann Schutzvorkehrungen notwendig sind, kann die Definition der wesentlichen Änderung in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV herangezogen werden (Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG). Wie der Planfeststellungsbeschluss vom 06. November 2003 zum Gesichtspunkt Immissionen ausführt (vgl. dort S. 14), wird der vorhandene Schienenweg aber weder um ein oder mehrere durchgehende Gleise erweitert noch ist wegen erheblicher baulicher Eingriffe mit einer Steigerung des vom Schienenverkehr ausgehenden Lärms zu rechnen. In gleicher Weise gilt, dass die planfestgestellten technischen Sicherungen nicht geeignet sind, das Gefahrenpotential der fahrenden Züge zu steigern.
2.2 Einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen Wirkungen des den Bahnbetrieb genehmigenden unanfechtbar gewordenen früheren Planfeststellungsbeschlusses kann der Kläger demnach nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geltend machen. Hier fehlt es jedoch an nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen des Vorhabens oder der seinerzeit planfestgestellten Anlagen, denn die Gefahren durch den Bahnverkehr auf dieser Strecke an diesem Bahnübergang sind gleichgeblieben. Auch eine Veränderung der Taktzeiten ist im Bahnverkehr üblich und verändert nicht das Gefahrenpotential am Bahnübergang; hier wird der häufigere Personenverkehr überdies durch den derzeitigen Wegfall des Güterverkehrs kompensiert. Verändert hat sich die familiäre Situation des Klägers, dies ist aber nicht im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Vorhaben zuzuordnen.
2.3 Da dem Kläger ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen durch Halbschranken nicht zusteht, scheidet auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten aus, ihn neu zu bescheiden.
2.4 Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass dem Klagebegehren auch dann nicht hätte entsprochen werden können, wenn der Bahnverkehr neu genehmigt worden wäre.
Bei der Planung der nachträglichen Sicherung des bis dahin nur durch "Übersicht auf die Bahnstrecke" gesicherten Bahnübergangs hat sich die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems an § 11 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO - orientiert, der hier nach den "Vorschriften über die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen" - BÜV-NE - (§ 1 Abs. 2 BÜV-NE) anwendbar ist. Diese differenzierten Regelwerke legen fest, welche Einrichtungen notwendig, aber auch ausreichend sind, um Bahnübergänge zu sichern.
§ 4 Abs. 1 BÜV-NE bestimmt, nach welchen Maßstäben ein Bahnübergang und seine Sicherung zu beurteilen ist. Maßgeblich sind danach allein objektive Kriterien wie die Art der Bahn (Bahn des öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrs, Geschwindigkeit, Zahl der Gleise), Art des Weges und Stärke des Straßenverkehrs sowie örtliche Gegebenheiten (u.a. Sichtverhältnisse, Linienführung des Weges und der Eisenbahn, Kreuzungswinkel). Bei der Bahnstrecke "Haller Willem" handelt es sich um eine Nebenbahn i.S.d. § 1 Abs. 2 EBO. Sie ist eingleisig, die Züge verkehren mit bis zu 80 km/h (sog. Entwurfsgeschwindigkeit). Der BÜ 16 ermöglicht die Kreuzung eines Privatwegs, der allein der Erschließung des klägerischen Grundstücks und benachbarter landwirtschaftlich genutzter Flächen dient und auf dem Durchgangsverkehr nicht stattfindet. Deswegen ist der diesen Bahnübergang nutzende Verkehr als "schwach" i.S.d. § 11 Abs. 13 Nr. 1 EBO (höchstens 100 Kfz/Tag neben anderem Verkehr) einzuordnen. Am Bahnübergang und in dessen Umgebung sind beide Verkehrswege ohne Steigung, er liegt in der freien Landschaft ohne die Sicht auf die unmittelbare Umgebung hindernde Bäume oder Büsche. Bei Gesamtbewertung aller Umstände handelt es sich um einen Bahnübergang, bei dem bereits mit geringen Mitteln eine genügende Sicherung erreichen kann.
Ungeachtet der unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Möglichkeit, den Bahnübergang gemäß § 11 Abs. 7 EBO durch bloße Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern, hat sich die Bezirksregierung zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs entschieden, den BÜ 16 durch ein Lichtzeichen und eine akustische Warnung und damit gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EBO zu sichern. Dies ist nicht zu beanstanden, der Kläger hätte keinen weitergehenden Anspruch auf eine Sicherung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EBO (Lichtzeichen mit Halbschranken).
Der Aufzählung der möglichen Sicherungsmittel in § 11 EBO lässt sich eine Abstufung zwischen nichttechnischen (Übersicht, hörbare Signale, Posten, feste Abschlüsse) und technischen Sicherungen (Blinklichter, Lichtzeichen, Blinklichter oder Lichtzeichen mit Halbschranken, Schranken, Schranken mit Lichtzeichen) entnehmen, wobei Übersicht gemäß § 11 Abs. 12 EBO das geringste und Schranken mit Lichtzeichen das stärkste Sicherungsmittel sind. Dieses gestufte Sicherheitskonzept ist in Bezug zu setzen mit den örtlichen Gegebenheiten, wobei sich die Bezirksregierung durch die insoweit sachverständige Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH - LEA - hat beraten lassen (vgl. Schreiben der LEA v. 12.02.2003 und Protokoll des Erörterungstermins vom 14.07.2003, S. 6, jeweils in BA "C"). Die spezielle Regelung enthält insoweit § 12 Abs. 8 a) BÜV-NE, wonach an eingleisigen Bahnübergängen Lichtzeichenanlagen durch Halbschranken ergänzt werden sollen, wenn es nach Örtlichkeit und Verkehrsstärke notwendig erscheint und - Abs. 8 b) - an mehrgleisigen Bahnübergängen mit mäßigem oder starkem Verkehr Lichtzeichenanlagen durch Halbschranken zu ergänzen sind. Keine der genannten Voraussetzungen liegt beim BÜ 16 vor. Das Anknüpfen der Regeln an die Menge des Kfz-Verkehrs stützt die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erläuterung der LEA, dass Halbschranken nur zur Sicherung des Kraftfahrzeugverkehrs geeignet sind, Fußgängern jedoch keine zusätzliche Sicherheit bieten. In diesem Zusammenhang hält der Senat für besonders gewichtig den auch von der Bezirksregierung in ihre Abwägung einbezogenen Umstand, dass auf beiden Seiten des Bahnübergangs die Bahntrasse über weite Strecken frei zugänglich ist und ungehindert von Kindern auch dann überquert werden kann, wenn die Schranken geschlossen sind. Halbschranken stünden also gleichsam für sich in der Landschaft und könnten von Kindern spielend umlaufen werden. Damit kommen diese auch nach dem Merkmal "Örtlichkeit", definiert in § 4 Abs. 1 c) BÜV-NE, nicht in Frage.
Der Kläger beanstandet auch nicht die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Einordnung des BÜ 16 in dieses System. Vielmehr macht er geltend, dass auch eine individuell bestehende Schutzbedürftigkeit von Anliegern wie die eingeschränkte Aufnahmefähigkeit insbesondere seines durch Morbus Down behinderten Kindes zu einer Sicherung des Bahnübergangs mit Halbschranken verpflichte. Angesichts der insoweit lückenlosen Regelungen des § 11 EBO, die durch die BÜV-NE von der Technischen Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Eisenbahnen und Bergbahnen sachverständig vertieft werden, besteht jedoch für eine Ausweitung der Beurteilungskriterien kein Raum. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit den Regelungen der 16. BImSchV. Während § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen und damit bestimmten Einrichtungen eine besondere Schutzbedürftigkeit und deshalb niedrigere Immissionsgrenzwerte zubilligt, können einzelne Anlieger eines Verkehrsweges, die krank, lernwillig oder pflegebedürftig sind, nicht verlangen, dass diese Werte auch an ihrem Wohnort eingehalten werden.
Angesichts der örtlichen Gegebenheiten ist es vor allem Sache der Erziehung durch den Kläger und seine Frau, die Kinder möglichst weitgehend von den Gleisen auch auf dem Bahnübergang fernzuhalten. Wo erzieherische Einwirkung wegen der nur eingeschränkten Aufnahmefähigkeit des Kindes - sei es wegen seines Alters, sei es wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung - nicht ausreicht, muss die elterliche Aufsicht die Kinder schützen. Deshalb war die Planfeststellungsbehörde selbst bei unterstellter Regelungsbedürftigkeit nicht gehalten, ein kinderärztliches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Der Kläger kann sich von dieser Aufsichtspflicht weder durch Hinweis auf seine Berufstätigkeit noch die seiner Ehefrau entlasten. Insofern unterscheidet sich die Lage des Klägers nicht von der anderer berufstätiger Eltern, die an einer von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße oder in der Nähe eines für Kinder zugänglichen Gewässers wohnen. Zur Erleichterung der elterlichen Aufsicht sieht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Übrigen vor, zwischen dem Wohngrundstück des Klägers und dem Bahngleis eine Sicherung in Form einer Hecke oder eines Zaunes zu setzen. Gerade die letztgenannte Alternative in Form eines Maschendrahtzauns kann vom Kläger nicht mit dem Argument verworfen werden, dies behindere die Sicht der Kinder auf einen herannahenden Zug.
Ende der Entscheidung
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