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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 7 KS 64/03
Rechtsgebiete: FStrG, GG, VwVfG


Vorschriften:

FStrG § 17 I 2
FStrG § 9a
GG Art. 14 I 2
GG Art. 14 III
VwVfG § 74 II 2
VwVfG § 74 II 3
1. Ein durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens nur mittelbar betroffener Grundstückeigentümer kann unabhängig von der Intensität der mittelbaren Beeinträchtigungen lediglich die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betroffenen schwer und unerträglich sind und damit oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen. Das Fehlen der Planrechtfertigung kann er ebenso wenig wie die fehlerhafte Abwägung öffentlicher Belange vorbringen.

2. Der Anspruch auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung hat seine Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und setzt voraus, dass das Grundstück durch die Auswirkungen des Vorhabens schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle" überschritten wird (wie BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 = NVwZ 2003, 209 ff.).


Tatbestand:

Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin des 1.534 qm großen Grundstücks F. G.. Sie begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung wegen der aus ihrer Sicht unzumutbaren vorhabensbedingten Wirkungen auf ihr Grundstück sowie hilfsweise die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Übernahme ihres Grundstücks im Wege der Entschädigung.

Im Jahre 1971 wies der erste Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Bereich Jever - Schortens eine verlegte B 210 mit vierstreifigem Querschnitt aus. Das in den Jahren 1972 bis 1974 durchgeführte Raumordnungsverfahren führte zu einer Trasse, die Grundlage des Linienbestimmungsverfahrens war, welches 1976 abgeschlossen wurde. Diese Linienbestimmung war Grundlage eines Vorentwurfs für eine vierstreifige Bundesstraße, der einer gesamtplanerischen Begutachtung unterzogen wurde. Nach einer streckenabschnittsweisen Reduzierung des Querschnitts und einer erneuten gesamtplanerischen Begutachtung wurde im Jahre 1986 die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Wegen damals ungelöster Probleme im Bereich der Verkehrseinheit Schortens wurde dieses Planfeststellungsverfahren in zwei Abschnitte, nämlich den Abschnitt Jever von der L 808 bis zur L 807, und den Abschnitt Schortens von der L 807 bis zur A 29 (Wilhelmshavener Kreuz), aufgeteilt. Für den Abschnitt Jever wurde mit Beschluss vom 31. März 1992 der Plan festgestellt und die Ortsumgehung nach ihrer Fertigstellung dem Verkehr übergeben, während das für den Abschnitt Schortens noch anhängige Planfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 eingestellt wurde.

Bereits am 24. Juli 2000 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems erneut die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Ortsumgehung Schortens im Zuge der B 210 von Bau-km 9+830 bis Bau-km15+470 zwischen der L 807 bis zur A 29. Für dieses Vorhaben besteht nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Plan lag in der Zeit vom 4. September bis 6. Oktober 2000 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 20. Oktober 2000 Einwendungen zu erheben seien. Parallel hierzu gab die Bezirksregierung Weser-Ems Behörden und Vereinigungen die Möglichkeit, zum Vorhaben bis zum 24. November 2000 Stellung zu nehmen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 14. Oktober 2000 Einwendungen und erklärte sich mit der damals noch in den Planungen vorgesehenen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht einverstanden. Die Zerstörung der auf dem Grundstück vorhandenen und in den Planunterlagen unzutreffend wiedergegebenen Bäume sei aus naturschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Der Bau des planfestgestellten Vorhabens führe zu einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks wegen der dadurch verursachten Lärm- und Schadstoffimmissionen, der Erschütterungen (auch während der Bauphase), des optischen Beeinträchtigungen sowie der (damals noch vorgesehenen) Abbindung des H. Richtung I.. Durch den Lärmschutzwall werde ihr Grundstück verschattet. Die Lichtkegel der vorbeifahrenden Fahrzeuge wirkten bei Dunkelheit störend. Die Abgase gefährdeten ihre Gesundheit und die ihrer Familie, die auf dem Grundstück vorhandenen Pflanzen, das Wohnhaus und die Außenanlagen, da die Grundstücksgrenze nur 15 m vom Fahrbahnrand entfernt sei. Der von der Trasse ausgehende Lärm stelle ebenfalls eine Gesundheitsgefährdung dar. Die Richtigkeit der prognostizierten Lärmwerte zweifle sie an. Der Verkehr auf der B 210 stelle eine Gesundheitsgefahr für ihre Kinder und ihre freilaufende Katze dar. Das Grundstück unterliege seit 1986 der Veränderungssperre, wodurch die Nutzung stark eingeschränkt sei. Die gewünschte Wohnraumerweiterung sei nicht zu realisieren. Der Variantenvergleich sei abwägungsfehlerhaft, da die Umweltverträglichkeitsstudie und das städtebauliche Gutachten den Neubau ablehnten. Das Gutachten von Thalen-Consult komme zu dem Ergebnis, dass die B 210alt nach einer Verbesserung der Kreuzungsbereiche in der Lage sei, die für das Jahr 2010 prognostizierten Verkehrsmengen zu bewältigen. Der Trinkwasserschutz werde ebenso wenig wie die Beeinträchtigung des Naherholungsgebietes J. ausreichend berücksichtigt.

Nach Durchführung des Erörterungstermins im April und Mai 2001 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems am 3. April 2002 die Durchführung eines Planfeststellungsänderungsverfahrens, das Umplanungen der Anschlussstelle K. und der Überführung L. zum Gegenstand hatte. Der Änderungsplan lag in der Zeit vom 22. April bis zum 22. Mai 2002 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 6. Juni 2002 Einwendungen zu erheben seien.

Die Klägerin hat daraufhin erneut mit Schreiben vom 5. Juni 2002 Einwendungen erhoben. Nach der Umplanung sei ihr Grundstück durch das Brückenbauwerk im Zuge der Überführung des H. und der Lärmschutzwand in seinem Gesamtcharakter einer erdrückenden Wirkung ausgesetzt. Die Wohnnutzung sei ohne Beeinträchtigung der Gesundheit und der Lebensqualität nicht mehr möglich. Die Lärmproblematik werde noch erhöht. Insgesamt bestehe für das Grundstück ein enteignungsgleicher Eingriff. Die durchgeführte Lärmuntersuchung sei nicht ausreichend, um die Belastung, insbesondere die Spitzenwerte, darzustellen. Auch sei die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch die Lärmbelastung nicht geklärt. Die bisherige Berechnung der Verkehrsbelastung sei nicht ausreichend. Die Wohn- und Erholungsfunktion des Grundstücks gehe verloren. Die Planung berücksichtige nur abwägungsfehlerhaft die Belange des Wasser- und Naturschutzes sowie des Landschaftsbildes. Das Verkehrsaufkommen sei unzutreffend ermittelt worden.

Im August 2002 führte die Bezirksregierung Weser-Ems einen Erörterungstermin für die im Änderungsverfahren erhobenen Einwendungen und im November 2002 einen ergänzenden Erörterungstermin für diejenigen Einwendungen durch, die im Jahr 1987 erhoben, aber wegen der Trennung des Verfahrens in die Abschnitte Ortsumgehung Jever und Ortsumgehung Schortens nicht beschieden worden waren.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems den Plan nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes i. V. m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter zahlreichen Auflagen, der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, der Erteilung einer Befreiung von den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung "FRI 109 M." enthaltenen Verboten und der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen und Befreiungen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz fest. Die Einwendungen der Klägerin, soweit die Planungen ihnen nicht Rechnung tragen, wies sie zurück. Das Grundstück der Klägerin werde nun nicht mehr in Anspruch genommen. Da aufgrund der korrekten schalltechnischen Berechnung der aktive Lärmschutz nicht ausreiche, werde der Klägerin ein Anspruch auf Anbringung passiven Schallschutzes dem Grunde nach zuerkannt. Ebenso werde ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung ihres Außenwohnbereichs dem Grund nach zuerkannt. Eine Gesundheitsgefährdung sei nicht zu befürchten, da das Haus in einem Abstand von 28 m und die Grundstücksgrenze in einem Abstand von mindestens 10 m zum Fahrbahnrand lägen. Eine Gefährdung der Kinder der Klägerin werde nicht gesehen. Aus einer möglichen Gefährdung ihrer Katze durch den Verkehr könne die Klägerin Ansprüche nicht herleiten. Wegen der befürchteten Beeinträchtigungen während der Bauphase werde auf die Auflagen unter Ziffern 1.2.2.13 und 1.2.2.14 verwiesen. Im Übrigen sei aufgegeben, den Baustellenbetrieb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren. Weitergehenden Forderungen könne sie nicht Rechnung tragen. Die Errichtung der Lärmschutzwand vor dem Bau der Fahrbahn könne nicht angeordnet werden, da hierdurch der Baubetrieb übermäßig eingeschränkt werde. Insoweit sei ein Bauzaun vorgesehen (Auflage Ziffer 1.2.2.20). Störende Lichteinflüsse durch den Verkehr könnten durch den Lärmschutzwall und die Wand ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen einer Entschädigung lägen nicht vor. Es bestünden keine weitergehenden Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in bezug auf den behaupteten Wertverlust des Wohneigentums oder auf Übernahme des Grundstücks. Eine Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liege nicht vor. Auch die Summe der verschiedenen Beeinträchtigungen überschreite die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht. Ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks folge auch nicht aus Art. 3 GG, da die Voraussetzungen der Überplanung des Objekts N. andere seien. Eine Verschwenkung der Trasse um bis zu 20 m in südwestlicher Richtung zur Abmilderung der Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin habe sie zwar erwogen, aber davon Abstand genommen, da in diesem Fall eine größere Zahl anderer Gebäude hätten in Anspruch genommen bzw. stärker beeinträchtigt werden müssen. Eine Übernahme des Grundstücks der Klägerin komme ohne rechtliche Verpflichtung zudem nicht in Betracht, da sie erheblich teurer als die Anbringung von passivem Schallschutz (ca. 5.000,- EUR) zuzüglich der Mehrkosten der Lärmschutzwand im Verhältnis zum Wall (ca. 60.000,- EUR) wäre.

Die Klägerin hat am 2. April 2003 Klage erhoben. Am selben Tage hat sie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt (Az. 7 MS 65/03), den der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Planfeststellungsverfahren vor, dass ihr Grundstück schwer und unerträglich betroffen sei und ihr daher ein Übernahmeanspruch zustehe, der im Planfeststellungsbeschluss nicht verbindlich geregelt sei. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus Art. 3 GG, da die Betroffenheit ihres Grundstücks mit derjenigen des Grundstücks N. vergleichbar sei. Bei einem Wohngrundstück sei nicht allein auf die unmittelbare Inanspruchnahme und den Abstand des Wohngebäudes zur Trasse abzustellen. Entscheidend sei, dass ihr Grundstück aufgrund seiner Lage ebenso stark wie das Grundstück N. beeinträchtigt werde. Denn ihr Außenwohnbereich grenze an die Trasse und die Lärmschutzwand und sei nicht - anders als beim Grundstück N. - durch das Wohngebäude vom Verkehrslärm abgeschirmt. Darüber hinaus ergebe sich die stärkere Lärmbelastung ihres Wohnhauses und Außenwohnbereichs aus der Hauptrichtung des Windes, die sie stärker treffe. Im Gegensatz zu den Bewohnern des Grundstücks N. müsse sie einen Umweg zum Stadtzentrum Schortens in Kauf nehmen. Auch habe ihr Wohnhaus im Gegensatz zu jenem Grundstück ein voll ausgebautes Dachgeschoss, das nicht von den aktiven Schallschutzmaßnahmen profitiere. Auch durch den notwendigen Abriss des auf dem Grundstück N. stehenden Lagerschuppens werde die Wohnnutzung dort nicht berührt.

Die erdrückende Wirkung bzw. die visuellen Beeinträchtigungen übersehe die Planfeststellungsbehörde vollständig. Der im Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2004 angestellte Vergleich der Wirkung der Lärmschutzwand mit Bauwerken, die nach der Nds. Bauordnung mit ihren Grenzabständen zulässig seien, helfe nicht weiter, da ein Bauwerk mit einer solchen Länge nicht zulässig sei und die Lärmschutzwand einen Fremdkörper darstelle. Ihre Grundstückssituation werde sich durch die Kfz-Brücke und die Lärmschutzwand erheblich verschlechtern. Die Abstände höben deren erdrückende Wirkung nicht auf. Ihre Lärmbelastung sei bei der Abwägungsentscheidung, insbesondere auch bei der Trassenauswahl, unzutreffend berücksichtigt worden. Durch die Schadstoffbelastungen seien Gesundheitsgefahren auch noch in einem Abstand von 20 m zum Fahrbahnrand zu besorgen, was ebenfalls in der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Insgesamt werde daher die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken unzumutbar. Die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes im Außenwohnbereich, der sich auch auf den an der Grundstücksgrenze eingerichteten Kinderspielbereich erstrecke, sei mit einer Enteignung gleichzusetzen. Eine Berücksichtigung der Summe der Beeinträchtigungen sei entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss tatsächlich nicht erfolgt, obwohl sich letztlich hieraus die unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohn- und Lebenssituation ergebe. Die Beeinträchtigungen hätten zu einer Trassenverschiebung einschließlich einer Erweiterung und Erhöhung des aktiven Lärmschutzes führen müssen. Es sei mit einer nur unerheblichen Trassenverschiebung um ca. 20 m und einem entsprechend in der Landschaft gestalteten Lärmschutzwall möglich, die Grenzwerte auf ihrem Grundstück einzuhalten. Dass die Trassenverschiebung Belange anderer nachteilig berühre, habe die Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend dargelegt. Eine enteignungsgleiche Wirkung komme auch der mit dem Planfeststellungsverfahren verbundenen Veränderungssperre zu, die sie hindere, die von ihr geplante Wohnraumerweiterung vorzunehmen. Aufgrund ihrer enteignungsgleichen Rechtsbetroffenheit könne sie die vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Dieser sei zudem wegen der fehlenden Planrechtfertigung und einer unzureichenden Abwägung bei der Trassenauswahl sowie der öffentlichen Belange des Natur- und Wasserschutzes sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Weser-Ems vom 31. Januar 2003 aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, dass Grundstück im Wege der Entschädigung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist die Klage unzulässig, soweit sich die Klägerin auf die fehlende Planrechtfertigung berufe und eine fehlerhafte Abwägung bei der Trassenauswahl und der öffentlichen Belange geltend mache. Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionsbelastung und der visuellen Wirkung des Vorhabens sei die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Eine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne sie nicht verlangen, da ihr Grundstückseigentum weder unmittelbar noch durch andere Beeinträchtigungen unzumutbar in Anspruch genommen werde. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Verkehrslärmimmissionen werde nicht überschritten. Die Ablehnung einer Trassenverschiebung sei ebenso abwägungsfehlerfrei wie die der Übernahme des Grundstücks unter dem Aspekt der Gleichbehandlung, die sich im Wesentlichen an der unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahme orientiere. Sowohl das Wirtschaftsgebäude als auch das Wohnhaus auf dem N. würden durch die Trasse und den Lärmschutzwall überbaut. Eine Vergleichbarkeit sei nicht gegeben, da die Planung einer Lärmschutzwand statt eines Walls dort zu einem Abstand des Wohnhauses zur Trasse von 8 m geführt hätte, während dieser Abstand bei der Klägerin 23 m betrage. Die Lärmprognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Kombination von aktivem und passivem Lärmschutz sowie einer Entschädigung für den Außenwohnbereich, der sich auf der Südseite im Terrassenbereich des Wohnhauses befinde, liege kein Abwägungsfehler zugrunde. Erdrückende Wirkungen seien nicht zu verzeichnen. Die Klägerin verwechsle den Verlust einer freien Aussicht mit einer unzumutbaren Grundstücksbeeinträchtigung. Eine Gesundheitsgefährdung durch die Schadstoffbelastung liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (Beiakten A - Z und 1 - 5) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

1. Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie plausibel geltend macht, in ihren Rechten in einer Weise verletzt zu werden, welche die Ausgewogenheit der Planung in Frage stellt. Sie führt an, dass die Lärm- und Schadstoffbelastung ihres Grundstücks sowie die erdrückende Wirkung der Bauwerke sie schwer und unzumutbar träfen und dies nicht fehlerfrei in der Abwägung berücksichtigt worden sei. Ob die Klägerin eine vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann, ist eine Frage des Prüfungsumfangs und damit der Begründetheit.

2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet nicht an einem im Sinne von § 17 Abs. 6c Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - nachfolgend FStrG - erheblichen Abwägungsfehler, der zur Aufhebung führen würde.

a) Die Klägerin kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses auch unter objektiv-rechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangen, da sie nicht unmittelbar in ihrem (Mit-)Eigentum betroffene Grundstückseigentümerin ist. Allein ihre mittelbare Betroffenheit durch Immissionen und den visuellen Wirkungen der Bauwerke, selbst wenn diese schwer und unerträglich wären, vermögen eine solche Prüfung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die mit der Straßenplanung verbundene Veränderungssperre. Die Klägerin kann daher eine gerichtliche Überprüfung des Abwägungsgebots allein unter dem Aspekt der fehlerhaften Abwägung eigener und nicht auch öffentlicher, gemeinwohlorientierter Belange beanspruchen. Ihr ist es deshalb verwehrt, die nach ihrer Ansicht fehlende planerische Rechtfertigung, die ausschließlich Ausdruck öffentlicher Belange ist, (vgl. BVerwG, Urt. 8.7.1998 - 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70 <71>; Senat, Urt. v. 29.10.2002 - 7 KS 68/01 -), zu rügen. Gleiches gilt für die Belange des Natur- und Wasserschutzes sowie des Landschaftsbildes. Ihr ist es ferner versagt, die Entscheidung der Beklagten für die planfestgestellte Trassenvariante unter jedem denkbaren Gesichtspunkt anzugreifen. Insoweit kann sie lediglich die Prüfung verlangen, ob der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung Abwägungsfehler unterlaufen sind, soweit sie der planfestgestellten Trasse trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Klägerin den Vorzug vor anderen, Belange der Klägerin unberührt lassenden Varianten gegeben hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>).

Das Abwägungsgebot - wie es in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthalten ist - räumt dem von der Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung grundsätzlich nur ein subjektiv öffentliches Recht ein, das sich seinem Gegenstand nach auf die rechtlich geschützten eigenen Belange bezieht (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 <75>). Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Planungsentscheidung unmittelbar in das Eigentum eingegriffen wird. In diesem Fall gebietet der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG verankerte Eigentumsschutz, dass der Eingriff in das Grundeigentum in Form der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und gesetzmäßig sein muss (Art. 14 Abs. 3 GG) mit der Folge, dass sich der betroffene Grundeigentümer nicht erst gegenüber der Enteignung selbst, sondern schon gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss auf diesen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz berufen kann, wenn mit ihm - wie es bei straßenrechtlichen Planfeststellungen nach Maßgabe von § 19 FStrG der Fall ist - abschließend über die Zulässigkeit einer möglicherweise nachfolgenden Enteignung befunden wird. Gesetzmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass der über die Zulässigkeit der Enteignung befindende Planfeststellungsbeschluss u. a. den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen muss und daher der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffene unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten alle gegen die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sprechenden Einwendungen erheben kann. Dazu können, wenn unmittelbar in sein Eigentum eingegriffen werden soll, auch solche gehören, welche die Beachtung öffentlicher Belange zum Inhalt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 <76 f.>; Urt. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109 <112 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.1988 - 10 S 2400/87 -, VBlBW 1989, 215 <218>).

So verhält es sich hier nicht. Die Klägerin kann nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen, da ihr Grundstück für die festgestellte Straßenplanung nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird und es nicht den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unterfällt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihr Grundstück mittelbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt sei, die nach ihrer Auffassung für sich gesehen bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer Enteignung gleichkommen, führt dies ebenfalls nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses in objektiv-rechtlicher Hinsicht. Denn mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, beschränken - unabhängig von ihrer Intensität - lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen damit keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. Im Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG indes können derartige Beeinträchtigungen nur einen Entschädigungsanspruch auslösen, den der Gesetzgeber etwa in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG normiert hat. Danach besteht für den Betroffenen für unzumutbare Beeinträchtigungen unterhalb der "Enteignungsschwelle" ein Ausgleichsanspruch auf angemessene Entschädigung, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Übernahme des Grundstücks gegen Entschädigung führen kann, wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen schwer und unerträglich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 <383>; Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 330 <334 f.> und Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240>). Lediglich mittelbar betroffene Grundstückeigentümer können sich daher nicht auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GG berufen, selbst wenn die mittelbaren Beeinträchtigungen oberhalb der "Enteignungsschwelle" liegen, weshalb ihnen die Geltendmachung einer fehlerhaften Abwägung öffentlicher, gemeinwohlorientierter Belange auch dann versagt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.1988 - 10 S 2400/87, VBlBW 1989, 215 <218>; wohl a. A. Wahl/Schütz, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2005, § 42 Abs. 2, Rn. 254; letztlich offen lassend Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 6, Rn. 48).

Schließlich kann auch die mit der Straßenplanung verbundene Veränderungssperre, die auf dem durch das Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 10. Juli 1961 eingefügten § 9a FStrG beruht (BGBl. I S. 877), eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht begründen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Grundstück sei seit dem Kauf im Jahre 1996 infolge des damals bereits eingeleiteten ersten Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der B 210 von einer Veränderungssperre betroffen, verkennt sie, dass die mit diesem Planfeststellungsverfahren verbundene Veränderungssperre nur bis zur Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 20. Dezember 2000 wirksam war (vgl. zum Ende der Veränderungssperre Marschall/Kastner/Schroeter, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., 1998, § 9a, Rn. 3) und bereits aus diesem Grunde keine rechtliche Bedeutung für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss haben kann. Die Veränderungssperre, die auf der Durchführung des am 24. Juli 2000 beantragten Planfeststellungsverfahrens beruht, vermag ebenfalls eine enteignende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG nicht zu begründen. Denn sie erfasst nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG nur "vom Plan betroffene Flächen", also solche, die für den Straßenbau "übernommen" werden müssen. Dabei werden die Bestandteile der Bundesfernstraße durch § 1 Abs. 4 FStrG definiert (vgl. Marschall/Kastner/Schroeter, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., 1998, § 9a, Rn. 2). Hierzu gehört das Grundstück der Klägerin jedenfalls nach dem festgestellten Plan nicht mehr.

b) Soweit die Klägerin in eigenen Belangen betroffen ist, weist die Planung keine Abwägungsfehler im Sinne von § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG aus, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begründen. Dies gilt sowohl für die Trassenauswahl, soweit diese Belange der Klägerin berührt, als auch für ihre immissionsschutzrechtlichen und visuellen Belange. Auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Übernahme ihres Grundstücks kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Betracht.

aa) Als Drittbetroffene kann die Klägerin bei der Trassenauswahl nur beanspruchen, dass ihre Belange erkannt und bei der Entscheidung für die gewählte Trasse in angemessener Weise in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt hierbei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich also diese Lösung der Behörde als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 1.04 -, NVwZ 2005, 810; Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 <250> jeweils m. w. N.).

Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung für die planfestgestellte Variante nicht als abwägungsfehlerhaft, jedenfalls nicht in einer Weise, die von der Klägerin als erheblich im Sinne von § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG beanstandet werden kann und zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.

Die Planfeststellungsbehörde konnte die sogenannte Null-Variante (Verzicht auf das Projekt) aufgrund der von ihr vorgenommenen Grobanalyse von der Variantenprüfung ausnehmen, auch wenn durch diese Variante die Belange der Klägerin nicht berührt werden. Denn diese Variante ist nicht geeignet, die mit dem Bedarfsplan verbundenen Ziele des Vorhabens zu erfüllen und die auf der B 210 bestehenden Defizite für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beseitigen. Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde darauf abgestellt, dass bei dieser Variante aufgrund der wachsenden Verkehrszunahme die Unfallhäufigkeit steigen würde, zunehmende Behinderungen für den örtlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr entstünden und die Anbindung der Gewerbebetriebe beeinträchtigt werden würde (siehe Planfeststellungsbeschluss S. 86).

Soweit die Planfeststellungsbehörde in dem Planungsraum vier Ausbauvarianten A bis C und G mit den Untervarianten (B Trog, B*, B* opt und C Trog) und der Verlegungsvariante 1 mit den Untervarianten (1*, 1**, 1* opt und der Planfeststellungsvariante) untersucht und anhand einer Reihe von Kriterien einer näheren Beurteilung unterzogen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 85 ff.), hat sie die immissionsschutzrechtlichen Belange der Klägerin im Rahmen des Kriteriums der städtebaulichen Belange unter dem Aspekt der Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärm- und Abgasbelastung weder verkannt noch diese fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Für die Planfeststellungsbehörde ist dabei im Vergleich von Ausbau- und Verlegungsvarianten letztlich ausschlaggebend gewesen, dass alle Verlegungsvarianten deutliche Vorteile gegenüber den Ausbauvarianten aufweisen, weil letztere durch Siedlungsbereiche führen, während die Verlegungsvarianten im Wesentlichen deutlich ortsferner verlaufen. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die Verlegungsvarianten Nachteile in den nördlichen Ortsrandbereichen von Feldhausen, also auch im Bereich der Klägerin, und K. mit sich bringen, zugleich jedoch hervorgehoben, dass dabei erheblich weniger Gebäude betroffen sind als bei den Ausbauvarianten (Planfeststellungsbeschluss S. 94 f.).

Die Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus bei der Betrachtung von Alternativen auch den Bereich des Grundstücks der Klägerin besonders in den Blick genommen und erwogen, die gesamte Trasse der B 210neu weiter nach Südwesten zu verschwenken, um die starke Betroffenheit des Grundstücks zu mildern. Ein spürbarer Effekt für das Grundstück der Klägerin könnte insoweit aber nur dann eintreten, wenn die Trasse um 15 bis 20 m verschoben würde. Dies lässt sich aus dem Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung ablesen, wonach eine Verdoppelung des Abstandes zwischen dem Emissionsort, der Mitte der geplanten Trasse, und dem Immissionsort (hier dem Wohnhaus der Klägerin) von 25 m auf 50 m zu einer Pegelverminderung um ca. 2 dB(A) führt (vgl. Czajka, in Feldhaus <Hrsg.>, Bundesimmissionsschutzrecht, § 41 BImSchG, Rn. 65, Fn. 92). Die Planfeststellungsbehörde durfte jedoch von einer solchen Trassenverschiebung absehen. Denn der Entlastung des klägerischen Grundstücks steht eine größere Zahl anderer Gebäude und Grundstücke gegenüber, die spürbar schwerer durch einen solchen Trassenverlauf betroffen wären. Dies gilt nicht nur für das Grundstück der Klägerin im Verfahren 7 KS 63/03, sondern etwa auch für die Grundstücke O.. Hinzu kommt, dass eine solche Trassenverschiebung eine Änderung der Radien nicht nur der Trasse selbst, sondern auch der Überführungen des H. und der L 814 (Bahnhofstraße) zur Folge hätte. Wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt haben, wäre im Bereich der westlich der Trasse gelegenen Rampe zur Überführung des H. ein noch engerer Radius zu wählen, was zu einer stärkeren Beeinträchtigung der dort gelegenen Grundstücke P. führen würde. Gleiches gilt für die an der westlich der Trasse gelegenen Rampe zur Überführung der L 814, die bereits jetzt eine Anhebung des Geländeniveaus im Straßenverlauf auf Höhe der Grundstücke Q. zur Folge hat. In diesem Bereich müsste die Rampe noch weiter westlich und in jedem Fall um einiges steiler angelegt sein, um die Überführung der L 814 bei einer Trassenverschiebung der B 210neu in ausreichender Höhe zu gewährleisten. Da die Planfeststellungsbehörde hierauf im Planfeststellungsbeschluss (S. 216 f.) hingewiesen hat, greift der Einwand der Klägerin, die Behörde habe nicht im Einzelnen dargelegt, zu welchen anderen Nachteilen eine Trassenverschiebung führen könnte, nicht durch. Darüber hinaus war die Planfeststellungsbehörde auch nicht mit Blick auf § 41 Abs. 1 BImSchG gehalten, eine solche Trassenverschiebung vorzunehmen, auch wenn diese Vorschrift dazu verpflichtet, bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Denn zu den hiernach gebotenen Maßnahmen gehört grundsätzlich nicht die Verschiebung des Verkehrsweges, soweit damit - wie hier - eine wesentliche Änderung der Trasse verbunden ist (vgl. Czajka, in Feldhaus <Hrsg.>, Bundesimmissionsschutzrecht, § 41 BImSchG, Rn. 65).

Insgesamt hat sich die planfestgestellte Variante nach den durchgeführten Untersuchungen als die am besten geeignete erwiesen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, warum die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Immissionen und die visuellen Beeinträchtigungen zu einem anderen Planungsergebnis hätte gelangen müssen. Insbesondere ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich ihr insoweit eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob im Falle einer solchen Trassenverschiebung allein durch aktive Schallschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden könnten.

bb) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch keinen seine Aufhebung begründenden Abwägungsmangel in Bezug auf die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks aus.

Hierbei ist voranzustellen, dass die Berechnung der dortigen Lärmbelastung in der schalltechnischen Untersuchung nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die schalltechnische Untersuchung ist nach § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung durchgeführt worden, wobei sich die Methoden für die Berechnung des Straßenlärms aus der Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sowie aus den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90) ergeben. Hiernach werden die Schallimmissionen, d. h. das Einwirken von Schall auf einen Punkt, also den Immissionsort, durch den Mittelungspegel Lm gekennzeichnet, der sich aus dem Emissionspegel unter zusätzlicher Berücksichtigung des Abstandes zwischen Immissions- und Emissionsort, der mittleren Höhe des Schallstrahls über dem Boden sowie von Reflexionen und Abschirmungen ergibt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die ermittelten Lärmpegel entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl die Lage und Größe der aktiven Lärmschutzmaßnahmen als auch die Schallreflexionen und die Lage des Wohngebäudes berücksichtigen. Dass nach dieser Methode der Einfluss von Straßennässe nicht gesondert berücksichtigt wird, ist nicht zu beanstanden, da sich das Planungskonzept und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an repräsentativen Mittelungspegeln zu orientieren haben. Das Gesetz gebietet solche Maßnahmen nur für den Fall, dass die nach dem in der 16. BImSchV festgelegten Verfahren ermittelten Beurteilungspegel die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschreiten (vgl. Czajka, in: Feldhaus <Hrsg.>, Bundesimmissionsschutzrecht, § 42 BImSchG, Rn. 16). Die Bindung an die Grenzwerte schließt dabei das in der 16. BImSchV geregelte Verfahren zur Ermittlung der Beurteilungspegel ein. Aus diesem Grunde ist es ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, wenn der Berechnung - wie in der 16. BImSchV vorgesehen - ein leichter Wind von 3m/s zugrunde gelegt wird und die Beurteilungspegel für die getrennten Zeiträume "tags" und "nachts" ermittelt werden, auch wenn diese Differenzierung nicht auf den Lebensrhythmus gerade der Klägerin und ihrer Familie abgestimmt ist.

Das in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. und 24. BImSchV erstellte Lärmschutzkonzept enthält in Bezug auf das klägerische Grundstück keine Mängel, die zur Unausgewogenheit der Gesamtplanung und damit zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Die (teilweise) Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen unzureichender Lärmvorsorge kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schutzauflage -ausnahmsweise - von so großem Gewicht ist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird. Ansonsten führt das Fehlen einer Schutzauflage in der Regel nur zu einem Anspruch auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538).

Die Beklagte hat zur Vermeidung einer Überschreitung der für das Grundstück der Klägerin herangezogenen Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts eine Kombination von aktivem und passivem Schallschutz sowie eine Entschädigung für den Außenwohnbereich vorgesehen. Der aktive Lärmschutz besteht zum einen aus einer Lärmschutzwand von Bau-km 11+450 bis Bau-km 11+505 mit einer Höhe von 4,5 m, die sich im Bereich der westlichen Ecke des klägerischen Grundstücks befindet. Hieran schließt sich entlang der geplanten Trasse in westlicher eine Aufschüttung zur Überführung des H. und in südöstlicher Richtung ein Lärmschutzwall an, der von Bau-km 11+505 bis Bau-km 11+600 eine Höhe von 4,5 m hat, im weiteren Verlauf auf 3,50 abgesenkt wird und ab Bau-km 11+620 bis Bau-km 11+756 diese Höhe beibehält. Unter Berücksichtigung dieser aktiven Schallschutzmaßnahmen liegen die berechneten Lärmwerte am Wohnhaus der Klägerin je nach Hausseite zwischen 54 und 62 dB(A) tags und 47 und 54 dB(A) nachts. Für den Außenwohnbereich ergibt sich ein Wert von 60 dB(A). Die Planfeststellungsbehörde hat daher der Klägerin nach Maßgabe der 24. BImSchV passiven Lärmschutz, also einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau der erforderlichen lärmdämmenden Einrichtungen in schutzbedürftigen Räumen der baulichen Anlagen (vgl. Ziffer 2.8.1.5 und Ziffer 3.3.200 des Planfeststellungsbeschlusses S. 124 und 212 <214>), sowie für die Überschreitung des von der Beklagten herangezogenen Immissionsgrenzwertes für den Außenwohnbereich eine Entschädigung zuerkannt (vgl. Ziffer 2.1.8.6 und Ziffer 3.3.200 des Planfeststellungsbeschluss, S. 124 f. und 212 <214>).

Dieses Lärmschutzkonzept ist gemessen an § 41 BImSchG nicht zu beanstanden. Die in § 41 Abs. 1 BImSchG enthaltene Verpflichtung zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Bau oder die Änderung öffentlicher Straßen gilt nach dessen Abs. 2 nicht, soweit die Kosten der (aktiven) Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen würden. So verhält es sich hier, weshalb die Planfeststellungsbehörde von weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere von einer weiteren Erhöhung der Lärmschutzwand bzw. des -walls, absehen durfte. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde, dass zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine Konzentration allein auf aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht angemessen sei, weil dies eine Wall-/Wandhöhe von 7 m über Gradiente (entsprechend 6 m über Gelände) und damit einen relativ hohen Aufwand erforderlich machen würde, ferner wegen des zusätzlich benötigten Geländestreifens stärkere Eingriffe in Grundeigentum die Folge wären und der negative optische Eindruck eines derartigen Bauwerks deutlich verstärkt würde, weshalb auch Gründe des Landschaftsbildes gegen diese Lösung sprächen, können nicht als fehlsam angesehen werden (Planfeststellungsbeschluss S. 123 f. und 214). Insbesondere der Umstand, dass eine Erhöhung der bereits 4,5 m hohen Lärmschutzwand und des ebenso hohen Lärmschutzwalls auf jeweils 7 m einen unverhältnismäßigen Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand für passive Schallschutzmaßnahmen am Wohnhaus der Klägerin in Höhe von ca. 5.000,- Euro verursachen würde, ist eine naheliegende Schlussfolgerung und deswegen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 - 11 A 42.97 -, BVerwGE 110, 370 <391>). Diese Erwägungen werden auch von der Klägerin nicht erfolgreich infrage gestellt. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ist eine Entschädigung dem Grunde nach zugestanden worden. Die Berechnung im Einzelnen ist Gegenstand des Entschädigungsverfahrens. Die Planfeststellungsbehörde hat insoweit das Straßenbauamt ausdrücklich verpflichtet, hinsichtlich der genauen Lage und Größe des Außenwohnbereichs in Abstimmung mit der Klägerin örtliche Feststellungen zu treffen, die bei der Festlegung der Entschädigung zu berücksichtigen sind (Planfeststellungsbeschluss S. 214). Aus diesem Grunde kommt es letztlich für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob der Kinderspielbereich zum Außenwohnbereich gehört.

cc) Die Abwägung der von dem Vorhaben ausgehenden Luftverunreinigung und Schadstoffbelastung vermag ebenfalls eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu rechtfertigen. Die Situation des Grundstücks der Klägerin wird nicht derart nachhaltig verändert, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder sogar deren weitere Nutzung zu Wohnzwecken als unzumutbar anzusehen ist. Ausweislich der Planunterlage 7.3 verläuft der Fahrbahnrand der B 210neu in einem minimalen Abstand von ca. 10 m an der westlichen Ecke des Grundstücks vorbei. Dies bedeutet, dass auf dem gesamten Grundstück die Grenzwerte für die infrage kommenden Stoffe nicht überschritten werden. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich insoweit auf die durchgeführte luftschadstofftechnische Untersuchung, die zu der Erkenntnis gelangt ist, dass jedenfalls in einem Abstand von 10 m vom Straßenrand die Grenzwerte für die infrage kommenden Stoffe nicht überschritten werden (Planfeststellungsbeschluss S. 126 f. und 212 <214 f.>). Die pauschale Behauptung der Klägerin, auf ihrem Grundstück seien Luftschadstoffe in unzumutbarer Weise zu befürchten, die zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einer Beeinträchtigung der Vegetation auf ihrem Grundstück führten, entbehrt jeglicher Grundlage und begründet insoweit keine fundierten Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Im Übrigen kann im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung der Lärmschutzwand und des Lärmschutzwalls eine schadstoffabschirmende Wirkung erwartet werden. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die von der Klägerin befürchtete Gefährdung der Nutzung ihres Grundstücks und für eine abwägungsfehlerhafte Einstellung der prognostizierten Belastungen als nicht gefährdend. Selbst wenn - wofür derzeit nichts ersichtlich ist - weitere Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen erforderlich wären, könnte eine solche Notwendigkeit - das Vorliegen der Voraussetzungen unterstellt - allenfalls auf Schutzmaßnahmen gerichtet sein, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Ein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen lässt sich indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine Überschreitung entsprechender Grenzwerte der 22. BImSchV stützen, weil die Einhaltung der dort festgelegten Werte keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines bestimmten Straßenbauvorhabens ist. Denn die Einhaltung braucht nicht vorhabenbezogen sichergestellt zu werden. (vgl. des Näheren BVerwG, Urt. v. 26. 5. 2004 - 9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237 <1238 f.>).

dd) Auch in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen optischen Wirkungen auf das Grundeigentum der Klägerin ist ein Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2004 hierzu ausgeführt:

"Die an der Westseite des Grundstücks vorgesehene Lärmschutzwand in einer lichten Höhe von 4,50 m bei einer Höhe von ca. 3,50 m über Gelände hält auf einem kurzen Stück einen Abstand von mindestens 5,00 m, ganz überwiegend indes einen Abstand von 10,00 m bis maximal etwa 12,00 m von der Grundstücksgrenze ein. Sie soll mithin etwa dort verlaufen, wo zurzeit das Nachbargebäude steht, und rückt mit Ausnahme eines kurzen Randbereichs im Vergleich zu diesem vorhandenen Gebäude nicht an die Grundstücksgrenze heran, sondern von ihr ab. Das Bild stellt sich hinsichtlich des in der Verlängerung vorgesehenen Walls nicht entscheidend anders dar. Das geplante Brückenbauwerk zur Überführung des H., das wohl eine Höhe von bis zu ca. 6,00 m über Gelände erreicht, befindet sich in einem Abstand von mehr als 100 m zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Die Rampe, die den etwa parallel zur B 210n geführten Fuß- und Radweg zum Brückenbauwerk aufnehmen soll, reicht zwar näher an das Grundstück der Antragstellerin heran, entfernt sich aber mit zunehmender Höhe von der Grundstücksgrenze. Gleichwohl verstellen die Aufschüttungen zumindest teilweise den bisherigen Blick in die freie Landschaft, sie wirken aber nicht erdrückend. Berücksichtigt man, welche Grenzabstände nach dem Bauordnungsrecht (§ 7, § 7a NBauO) ausreichend sind, so wird deutlich, dass ein Brückenbauwerk in einer Entfernung von mindestens 100 m und einer Höhe von 6,00 m selbst mit einer dorthin ansteigenden Rampe keine optischen Bedrängungen auslöst, die nicht von einem ebenso hohen Einfamilienhaus ebenfalls ausgingen und in unmittelbarer Nachbarschaft hinzunehmen wären. Zudem verläuft der Blick von dem Wohnhaus der Antragstellerin, soweit die Rampe von dort aus sichtbar ist, an ihr gewissermaßen entlang. Das Blickfeld wird von ihr nicht wie von einem massiven Hindernis beherrscht."

Die hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin, dass der in diesem Beschluss angestellte Vergleich der Wirkung der Lärmschutzwand mit Bauwerken, die nach der Nds. Bauordnung mit ihren Grenzabständen zulässig seien, nicht weiter helfe, da ein Bauwerk mit einer solchen Länge nicht zulässig sei und die Lärmschutzwand wie die Brücke Fremdkörper darstellten, die durch die Abstände zu ihrem Grundstück die erdrückende Wirkung nicht verlören, greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde war nicht gehalten, eine erdrückende Wirkung der 55 m langen Lärmschutzwand, die ausgehend vom Niveau des klägerischen Grundstücks eine Höhe von 3,5 m über dem Gelände hat, und des sich anschließenden Lärmschutzwalles, der zunächst auf eine Länge von 95 m eine Höhe von 4,5 m und im weiteren Verlauf eine Höhe von 3,5 m hat, in die Abwägung einzustellen. Eine erdrückende Wirkung von Anlagen kann zwar namentlich durch die Höhe eines baulichen Vorhabens bzw. und der dazugehörigen Bauwerke entstehen. Eine solche anzunehmen kommt indes erst in Betracht, wenn durch das Vorhaben Nachbargrundstücke regelrecht abgeriegelt werden, d. h. dort ein Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004 - 1 ME 45/04 -, NVwZ 2005, 233 <234> m. w. N.). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Denn die optische Wirkung der Lärmschutzwand wird durch den Abstand zum Haus der Klägerin von mindestes 22 m und den auf dem Grundstück vorhandenen Bäumen deutlich abgemildert. Gleiches gilt für den Lärmschutzwall, der bei Bau-km 11+505 beginnt und in südöstlicher Richtung vom Grundstück der Klägerin abrückt, sodass der Mindestabstand 26 m zum Wohnhaus der Klägerin beträgt (vgl. zur Feststellung einer optisch erdrückenden Wirkung einer Lärmschutzwand auch BVerwG, Urt. v. 9. 2. 2005 - 9 A 80.03 -, NVwZ-RR 2005, 453 <454>). Auch das Brückenbauwerk einschließlich der dazugehörigen Rampen im Zuge der Überführung des H. vermögen aufgrund ihrer Entfernung vom Wohnhaus der Klägerin eine erdrückende Wirkung nicht zu erzeugen. Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass zum Ausgleich der Landschaftsbildbeeinträchtigungen durch das Brückenbauwerk und den Lärmschutzwall die Dammböschungen und der Wall mit standortheimischen Gehölzen bepflanzt werden (vgl. Ziffer 6.3.5 des Erläuterungsberichts zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - Änderungsverfahren -, S. 19) und hierdurch die optischen Wirkungen der Bauwerke abgemildert werden. Zum anderen bleiben die Sichtbeziehungen in die freie Landschaft Richtung Norden und Osten bestehen. Insgesamt kann daher nicht von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden.

ee) Die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage kann zudem nicht mit der Begründung Erfolg haben, dass der Vorhabensträger nach Art. 3 GG im Vergleich zum Grundstück N. wegen der Summe der von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen zur Übernahme ihres Grundstücks verpflichtet und dieses im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen sei. Ob ein Übernahmeanspruch, der grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist und auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beruht, tatsächlich besteht (dazu im Einzelnen unter 3.), kann der Senat für die Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage dahingestellt sein lassen, da ein solcher Anspruch - unterstellt, dessen Voraussetzungen wären vorliegend erfüllt - die Ausgewogenheit der Planung nicht berührte. Denn eine solche Entschädigung in Form der Übernahme des Grundstücks könnte nachträglich und ohne Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben gewährt werden. Das Fehlen der Zuerkennung eines solchen Entschädigungsanspruchs wäre mithin nicht von so großem Gewicht, dass die Ausgewogenheit der Planung dadurch insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538). Die Planfeststellungsbehörde hat bereits die Übernahme anderer Grundstücke für die Verwirklichung des Vorhabens in Kauf genommen.

3. Da die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage nicht erfolgreich ist, hat das Gericht über den Hilfsantrag zu entscheiden, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur Übernahme ihres Grundstücks begehrt.

Diese Klage ist zwar zulässig, da ein Entschädigungsanspruch in Form der Übernahme eines Grundstücks wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494; Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 7.88 -, NVwZ 1988, 534 <535> = DVBl. 1988, 538; Senat, Beschl. v. 22.10.2005 - 7 MS 65/03) und die Klägerin als klagebefugt anzusehen ist.

Sie ist jedoch nicht begründet, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht und daher der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit rechtmäßig ist und sie nicht ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Übernahme des Grundstücks kommt - wie unter 2. a) ausgeführt - allein § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht. Danach hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen und Anlagen, die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Dieser Entschädigungsanspruch ist ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen, und umfasst als besondere Art den Übernahmeanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494 m. w. N.; Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 27/96 -, NVwZ 1997, 917 <918>; Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142 <143>). Dieser setzt voraus, dass das Grundeigentum schwer und unerträglich betroffen und damit die sog. enteignungsrechtliche "Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 A 44.00 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59, S. 33 <35> = NVwZ 2003, 209 <210> = DVBl. 2002, 1494 m. w. N.).

Die Voraussetzung ist nicht erfüllt. Weder verschlechtert die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens die Situation des Wohngrundstücks derart nachhaltig, dass dessen Nutzung zu Wohnzwecken unzumutbar wird, noch ergibt sich die Unzumutbarkeit aus einem Vergleich mit der Betroffenheit des Grundstücks N..

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück ist nicht gegeben. Soweit trotz der geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen die für den Verkehrslärm maßgeblichen Grenzwerte überschritten werden, wird der Klägerin abwägungsfehlerfrei passiver Schallschutz und eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zuerkannt (vgl. oben 2. b, bb). Eine schwere und unerträgliche Betroffenheit durch Lärm oberhalb der "Enteignungsschwelle", die nur bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung für Gewerbegebiete (69 dB(A) tags/59 dB(A) nachts) und damit wenigstens in einem Bereich von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzunehmen ist (vgl. Senat, Urt. v. 21.5.1997 - 7 K 7705/98 -, UPR 1998, 40 nur LS), ist angesichts der berechneten Lärmbelastung je nach Hausseite zwischen 54 und 62 dB(A) tags und 47 und 54 dB(A) nachts auszuschließen. Gleiches gilt auch für den Außenwohnbereich des Grundstücks der Klägerin. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob neben der Terrasse auch der Kinderspielbereich zum Außenwohnbereich im Sinne der Nr. 49 der VLärmSchR 1997 (VkBl. S. 434) zu zählen ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass insoweit die "Enteignungsschwelle" überschritten wird, da die Messung an der Südseite des Wohngebäudes im Bereich der Terrasse für den Außenwohnbereich einen Immissionswert von 60 dB(A) ergeben hat und der Immissionspunkt 31,37 m von der Achse des Verkehrswegs entfernt ist. Hieraus ist zu folgern, dass der Kinderspielbereich - soweit dieser überhaupt als Außenwohnbereich zu qualifizieren ist - einem erheblich höheren Immissionswert ebenfalls nicht ausgesetzt ist, so dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird. Denn er befindet sich nach Angaben der Klägerin an der Grundstücksgrenze in einem Mindestabstand von 15 m von der Achse des Verkehrswegs und liegt damit in unmittelbarer Nähe nicht nur der Trasse, sondern auch des Lärmschutzwalls bzw. der Lärmschutzwand, von deren abschirmenden Wirkung er profitiert. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch die optischen Wirkungen der Bauwerke und die zu erwartende vorhabensbedingte Luftverunreinigung und Schadstoffbelastung liegen ebenfalls nicht vor (vgl. oben 2. a, cc und dd), wobei der Senat nicht verkennt, dass insoweit das klägerische Grundstück zusätzlichen Belastungen ausgesetzt ist. Mit Blick darauf, dass durch die Lärmschutzmaßnahmen eine Wohnnutzung möglich bleibt, die Klägerin für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs eine Entschädigung erhält, die zusätzliche Schadstoffbelastung die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreitet und sich die durch Ausgleichsmaßnahmen abgemilderten optischen Beeinträchtigungen durch die Bauwerke und die aktiven Lärmschutzmaßnahmen nicht auf das gesamte Grundstück erstrecken, erreicht auch die Summe der vorhabensbedingten Nachteile nicht einen Grad der Unzumutbarkeit der eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks allgemein und dessen Wohnnutzung im Besonderen künftig ausschließen wird (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 24.5.1996 - 4 A 39.95 -, NJW 1997, 142 <143>).

Schließlich vermag die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die Beklagte den Vorhabensträger zur Übernahme des Grundstücks N. verpflichtet hat. Dies hat die Planfeststellungsbehörde überzeugend im Planfeststellungsbeschluss dargestellt (S. 216). Auf Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, kann sich die Klägerin hierbei zu ihren Gunsten nicht berufen. Für die ungleiche Behandlung des Grundstücks der Klägerin einerseits und des Grundstücks Moorhauser Weg 18 andererseits ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund gegeben, da die Beklagte hierfür in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die unmittelbare Grundstücksbetroffenheit zum Anknüpfungspunkt gemacht hat. Sie hat zutreffend darauf abgestellt, dass durch das planfestgestellte Vorhaben die Gebäude auf dem Grundstück Moorhauser Weg 18 überplant werden. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur um ein Nebengebäude, das sich im Wesentlichen im geplanten Trassenbereich befindet, sondern auch um das Wohngebäude, welches im Bereich des geplanten Lärmschutzwalls liegt. Allein dieses Differenzierungskriterium ist für die unterschiedliche Behandlung ausreichend dafür keine willkürliche Ungleichbehandlung der Grundstücksbetroffenheiten anzunehmen. Denn das klägerische Grundstück weist eine solche unmittelbare Betroffenheit nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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