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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 7 KS 73/01
Rechtsgebiete: VwVfG, WaStrG


Vorschriften:

VwVfG § 74 II 2
WaStrG § 1 III
1. Umschlag- oder andere Hafenanlagen in Seewasserstraßen stehen nicht in Privateigentum, selbst wenn sie aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Land von Privaten ausschließlich zur Eigennutzung erbaut wurden.

2. Die potentielle Beeinträchtigung derartiger Anlagen durch planfestgestellte Vorhaben kann gleichwohl die Verpflichtung auslösen, nachteilige Wirkungen zu vermeiden.


Gründe:

Die Klägerin begehrt Schutzmaßnahmen und Entschädigung nach Versandung ihrer in einer Bundeswasserstraße gelegenen Ölumschlaganlage.

Die Klägerin betreibt in der Bundeswasserstraße Jade nördlich von Wilhelmshaven in Höhe des Voslapper Groden eine Ölumschlaganlage, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab 1973 auf der Grundlage mehrerer Teilplanfeststellungs- und Planfeststellungsbeschlüsse als einen mit dem Festland verbundenen Anleger 2/3 und - diesem vorgelagert - einen sog. Insel-Anleger 1/1a errichtete. Diese beruhten u.a. auf einer Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beigeladenen. So bestätigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin in Erfüllung der Maßgabe Nr. 8 des Teilplanfeststellungsbeschlusses vom 01. August 1973 mit Schreiben vom 07. August 1973,

"daß wir mit dem Land Niedersachsen darin übereinstimmen, gegeneinander keine Ansprüche geltend zu machen, die sich durch das Vorhandensein von bestehenden und künftigen Hafenanlagen des Landes Niedersachsen bzw. der E. -Pier ergeben."

Hintergrund dieser teilweise auch "Vergleich" genannten Vereinbarung war, dass der Beigeladene durch das Verwaltungspräsidium in Oldenburg (heute: Bezirksregierung Weser-Ems) sein Einvernehmen zum Bau der Ölumschlaganlage ohne eine solche Regelung verweigert hätte.

Zudem schlossen der Beigeladene und die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 02. Juni 1975 einen Vertrag über die Nutzung eines Teils der Bundeswasserstraße Jade, dessen § 4 Abs. 6 lautet:

"Die Häfen- und Schiffahrtsverwaltung" (für das Land Niedersachsen) "und E. " (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) "verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche, die sich aus dem Vorhandensein von bestehenden und künftigen Hafenanlagen des Landes in der Jade bzw. den Umschlaganlagen F. ergeben."

In § 5 des Nutzungsvertrages heißt es:

"(1) Die Häfen- und Schiffahrtsverwaltung bzw. die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes übernimmt keine Gewähr für die ausreichende Wassertiefe und die Reinheit des Grundes von Hindernissen in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet. Es ist Sache F., in diesem Bereich die für ihre Belange notwendige Wassertiefe herzustellen und zu erhalten. E. obliegt in diesem Gebiet die alleinige Verkehrssicherungspflicht.

(2) (...)

(3) Aus der Nutzung erwächst E. gegenüber der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kein Anspruch auf Schutz der Umschlaganlagen gegen natürliche Einwirkungen, wie insbesondere solche des Wassers, des Eisgangs und der Strömung sowie gegen Einwirkungen der Schiffahrt."

1980 baute der Beigeladene aufgrund des von der Beklagten erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 1979 die Transport- und Umschlagbrücke des Landes Niedersachsen (sog. ICI-Anleger) etwa 2 km nördlich der Anleger der Klägerin. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte - wie andere Firmen, die Anleger in der Jade betreiben - in diesem Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben, da sie durch die geplante Anlage eine verstärkte Versandung ihrer Ölumschlaganlage befürchtete. Im Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 1979 blieb die Entscheidung über diese Einwendungen vorbehalten, da erst die darin für die Dauer von zehn Jahren angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen (vor allem regelmäßige Peilungen der Wassertiefe, Strömungsmessungen und Untersuchungen der Sandbewegungen) Aufschlüsse über Sandeintreibungen zuließen.

Von 1985 bis 1991 wurde die Anlage der Klägerin nicht genutzt, Baggerungen zur Offenhaltung der Anlagen unterblieben. Zur Wiederinbetriebnahme musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin umfangreiche Baggerarbeiten durchführen, um zwischenzeitlich eingetriebenen Sand aus dem Bereich der Anlage einschließlich der Zufahrt zum Fahrwasser und des Anlegers 1/1a zu entfernen. Die Baggerarbeiten kosteten allein für den Zeitraum von 1991 bis 1993 nach Angaben der Klägerin 12.042.121,45 DM. Die tatsächlich gebaggerte Menge ist (zumindest für das Jahr 1993) streitig.

Am 27. Mai 1992 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, dem Beigeladenen als Vorhabensträger den Bau einer L-Buhne zwischen dem ICI-Anleger und ihrer Pier als Schutzvorkehrung aufzugeben und eine angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen. Von ihr in Auftrag gegebene Studien der Ballast Nedam Engineering belegten, dass der ICI-Anleger die Geschwindigkeit des Flutstromes verlangsame, so dass sich in seinem weiteren Lauf und damit im Bereich ihres Anlegers 2/3 in verstärktem Maße Sand ablagere. Ohne regulierende Maßnahmen sei mit jährlichen Sandeintreibungen von 600.000 m³ zu rechnen, die in einem Umfang von etwa 40 % durch den ICI-Anleger verursacht würden. Wenn zwischen dem ICI-Anleger des Landes Niedersachsen und dem Anleger 2/3 der Klägerin eine L-Buhne gebaut würde, ließen sich die zu erwartenden Baggermengen auf 350.000 m³ jährlich verringern. Die Klägerin schätzt die Kosten einer solchen L-Buhne auf ca. 4.000.000 DM.

Der Beigeladene hielt die Studie der Ballast Nedam Engineering für methodisch unzureichend und verneinte einen quantifizierbaren Ursachenzusammenhang zwischen Bau der ICI-Brücke und der Versandung, die als solche nicht bestritten werde. Er verwies außerdem auf die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 07. August 1973 und 02. Juni 1975.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 lehnte es die Beklagte ab, das Planfeststellungsverfahren für die Transport- und Umschlagbrücke fortzusetzen und zulasten des Beigeladenen den Bau einer L-Buhne oder eine Entschädigungszahlung anzuordnen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, dass die Klägerin durch den als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vergleich vom 07. August 1973 auf Ansprüche gegen den Beigeladenen und damit auf Einwendungen, die auf solche Ansprüche zielten, verzichtet habe. Dass sich dieser Verzicht nicht konkret auf den damals noch nicht geplanten ICI-Anleger habe beziehen können, hindere dessen Wirksamkeit nicht, denn die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe nicht auf ihr originär zustehende Rechte verzichtet, sondern ihre Rechte nur erhalten, weil sie sich von vorneherein mit einem Weniger an Rechten zufrieden gegeben habe. Der Beigeladene habe es auch nicht verwirkt, sich auf diesen Vergleich zu berufen.

Gegen den nicht vor dem 29. Dezember 1993 abgesandten Bescheid der Beklagten hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 28. Januar 1994 Klage vor dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben. Trotz eines gerichtlichen Hinweises auf die zwischenzeitliche Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO hielt die Klägerin an ihrer Ansicht fest, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei. Mit Beschluss vom 25. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie im Hinblick auf Ursache und Ausmaß der Sandeintreibung ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und ergänzt ihn dahingehend, dass ihre Aufwendungen für Baggerarbeiten in dem Maß an Wert verlören, wie der ICI-Anleger erhöhten Sandeintrieb verursache. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenentschädigung seien ihr auch die Gutachterkosten zu ersetzen. Sie habe mit der Erklärung vom 07. August 1973 nicht auf die geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Diese Erklärung sei gegenüber der Beklagten nicht verbindlich, da sie allein der Herstellung des Einvernehmens des Beigeladenen gedient habe. Selbst wenn von einer wirksamen Verzichtserklärung auszugehen sei, erstrecke sich diese nur auf den Ausbau der südlich ihres Anlegers gelegenen Niedersachsenbrücke. Im Übrigen sei der Einwand des Verzichts verwirkt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 23. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen den Bau einer L-Buhne zwischen dessen Transport- und Umschlagbrücke und dem Anleger 2/3 der Klägerin aufzugeben,

hilfsweise

die Beklagte zur Anordnung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen den vom ICI-Anleger verursachten Sandeintrieb zu verpflichten,

2. zugunsten der Klägerin eine angemessene Entschädigung festzusetzen,

3. weiter hilfsweise

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 23. Dezember 1993 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau der Transport- und Umschlagbrücke des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung wirksame Verzichtserklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin.

In tatsächlicher Hinsicht verneint sie einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Bau des ICI-Anlegers und den Sandeintreibungen. Ursächlich für diese sei vielmehr, dass die Klägerin in den Jahren 1985 bis 1990 keine Unterhaltungsbaggerungen vorgenommen habe. Die dadurch entstandene Sedimentationsfahne habe schließlich ausweislich der Seekarten eine maximale Höhe von 3,6 m unter Seekartennull - SKN - erreicht. Die Folgen einer derart gravierenden Mindertiefe seien mit der einmaligen Herstellung der Ausgangstiefe nicht zu beheben, weil von den zunächst steilen Böschungen immer wieder Sand abbreche, bis durch Abflachung ein gewisser Gleichgewichtszustand erreicht werde. Die Entwicklung der Baggermengen, die von 1,34 Mio. m³ im Jahr 1991 kontinuierlich bis auf 0,57 Mio. m³ im Jahr 1994 abgenommen hätten, bestätige dies, zumal im gesamten Bereich der Innenjade gegenläufig die Baggermengen kontinuierlich gestiegen seien. Die Seekarten belegten auch eine über die Jahre fortschreitende Ausdehnung der Sedimentationsfahne vom Anleger der Klägerin nach Norden, während sich die Tiefenverhältnisse südlich der ICI-Brücke kaum verändert hätten. Dies zeige, dass die Sedimentationsfahne nicht vom ICI-Anleger verursacht werde, sondern durch den Ebbestrom von dem Anleger der Klägerin aus entstanden sei. Schließlich hätten sich die von der ICI-Brücke ausgehende (kleinere) Sedimentationsfahne und die von Süden vom Anleger der Klägerin ausgehende Fahne verbunden. Der Seekartenausschnitt des Jahres 1994 zeige als Folge der nunmehr wieder kontinuierlichen Ausbaggerungen durch die Klägerin, dass sich dieser Rücken zwischen den beiden Seebrücken bis zu der Tiefe wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung der Brücke der Klägerin zurückgebildet habe.

Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten seien nach ihrer Konzeption als zweidimensionales mathematisches Modell mit einem viel zu weiten Knotenabstand (1.700 statt mindestens 10.000 Knoten) unzureichend, um ein hinreichend zuverlässiges und damit beweiskräftiges Ergebnis zu liefern. Angesichts der filigranen Bauweise der Brücken ermögliche eine Untersuchung mit einem Knotenabstand von 100 m nicht, eine bestimmte Ablagerung einer bestimmten Ursache zuzuordnen. Selbst das Hydro-Numerische Modell der Bundesanstalt für Wasserbau für das Jade- und Weser-Ästuar sei mit seinen ca. 790.000 Gitterzellen und einem Knotenabstand von jeweils 50 m in x- und y-Richtung nicht in der Lage, Sedimentations- und Erosionsraten an bestimmten Orten zu ermitteln. Weiterhin seien nicht oder allenfalls am Rande berücksichtigt worden der kontinuierlich steigende Sedimenteintrag seit Eindeichung des Voslapper Grodens, weil die Modellgrenzen in nördlicher Richtung falsch gewählt worden seien, sowie die durch Seegang mobilisierten Transportvorgänge und der Einfluss der Tide, obwohl dieser gerade für das Untersuchungsgebiet von erheblicher Bedeutung sei. Auch der Ausbauzustand ohne die ICI-Brücke sei nicht simuliert worden.

Selbst wenn eine Versandung als von der ICI-Brücke verursacht zu unterstellen sei, müsse sich die Klägerin einen Vorteil im Bereich des Inselanlegers als Vorteilsausgleich anrechnen lassen, weil den Seekarten zu entnehmen sei, dass sich infolge des ICI-Anlegers eine Tiefwasserrinne gebildet habe, deren Teilstrom zu einer Reduzierung der Baggermengen im Bereich der östlich der Anleger 2 und 3 gelegenen Inselanleger 1 und 1a der Klägerin führe.

Sollte die ICI-Brücke (mit)ursächlich für eine Versandung sein, fehle es an der Unzumutbarkeit der Aufwendungen, da die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen aus mehreren Gründen übersetzt seien: die von 1991 bis 1993 bezifferten Kosten von über 12.000.000 DM seien die für die gesamte Anlage der Klägerin einschließlich der Anleger 1/1a und der Zufahrten zum Fahrwasser entstandenen. Keinesfalls entstünden der Klägerin im Bereich der Anleger 2 und 3 Kosten in Höhe von 2 Mio. DM jährlich, da 1994 im Bereich dieser Anleger nur 0,38 Mio. m³ gebaggert worden seien und 2,60 DM pro m³ zu veranschlagen seien. Tatsächlich seien noch nicht einmal Kosten in dieser Höhe entstanden, da ein Teil des Sandes direkt an Bauunternehmen veräußert werde.

Das Begehren, den Bau einer L-Buhne anzuordnen, sei im Übrigen unbillig, weil die Kosten mit mindestens 15.000 DM/m und somit insgesamt mindestens 25.000.000 DM zu veranschlagen seien. Der Beigeladene habe für eine vor dem Hafen Hooksiel geplante Buhne sogar 20.000 DM/m angesetzt.

Der Beigeladene schließt sich der Stellungnahme der Beklagten an, ohne einen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen ohne Erfolg.

Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Beklagte die Anordnung von Schutzvorkehrungen gemäß §§ 74 Abs. 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 5 WaStrG zugunsten der Klägerin zu Recht abgelehnt hat. Auch ist die Beklagte nicht verpflichtet, gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 WaStrG das Planfeststellungsverfahren für den ICI-Anleger fortzusetzen.

1. Als "Recht" der Klägerin i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, das nachteiligen Wirkungen ausgesetzt sein könnte, kommt allenfalls das ihr mit Vertrag vom 02. Juni 1975 eingeräumte Nutzungsrecht an dem von der Ölumschlaganlage genutzten Teils der Bundeswasserstraße in Betracht.

1.1 Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, gemäß § 903 BGB Eigentümerin der von ihr in der Bundeswasserstraße errichteten Ölumschlaganlage zu sein. Soweit sie sich zur Begründung ihrer vermeintlichen Eigentümerposition auf §§ 93, 94 BGB (Ölumschlaganlage als wesentlicher Bestandteil des Raffineriegrundstückes) bzw. § 912 BGB (rechtmäßiger Überbau) beruft, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, denn selbst wenn eine privatrechtliche Eigentumszuordnung der Ölumschlaganlage über das an der Bundeswasserstraße gelegene Raffineriegrundstück zu ihren Gunsten unterstellt werden könnte, würde sie von § 1 Abs. 3 WaStrG als öffentlich-rechtlicher Regelung überlagert (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1977 - III ZR 64/75 -, BGHZ 69, 284 (294)).

Seewasserstraßen sind Eigentum des Bundes, das das jeweilige Land unentgeltlich u. a. zur Errichtung von Hafenanlagen nutzen kann (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG). Macht das Land von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird es gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG Eigentümer der nach Nr. 1 errichteten Bauwerke. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG ist allein die Übertragung der Nutzungsbefugnisse gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WaStrG auf Dritte gestattet, da auf die Eigentumsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG nicht verwiesen wird (vgl. Friesecke, WaStrG, 4. Aufl., § 1 Rn. 21 a.E.). Gerade § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG zeigt, dass Seewasserstraßen von Privateigentum grundsätzlich freigehalten werden sollen, anderenfalls wäre die Beschränkung der Übertragungsmöglichkeit auf die Nutzungsbefugnisse sinnlos. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 4 WaStrG Rechte Dritter unberührt bleiben, denn diese Vorschrift ist eine Übergangsregelung für alte Rechte (vgl. Friesecke a.a.O., Rn. 23), die schon vor Inkrafttreten des WaStrG bestanden haben. Derartige Rechte kommen hier nicht in Betracht, weil sich die Klägerin erst nach Inkrafttreten des WaStrG an der Jade angesiedelt hat.

Angesichts dieser lückenlosen öffentlich-sachenrechtlichen Regelung bleibt für einen ergänzenden Rückgriff auf zivilrechtliche Vorschriften ebenso wenig Raum wie für die Heranziehung der von der Klägerin angeführten Indizien. Dies gilt vor allem für den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Auszug des Ansiedlungsvertrages, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Beigeladenen und der Stadt G. geschlossen hatte. Aus dessen Formulierung unter 9.2: "Es wird sich um eine private Anlegebrücke von E. handeln." folgt lediglich, dass eine Nutzung dieses Anlegers ausschließlich der Rechtsvorgängerin der Klägerin zustehen sollte, zumal in dem vorangehenden Satz auf den noch zu schließenden Nutzungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Beigeladenen verwiesen wird.

1.2 Auch die im Wasserstraßenrecht geltenden Ausnahmefälle des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG, in denen das wirtschaftliche Interesse einem Recht im Sinne des § 74 VwVfG gleichgestellt ist, liegen nicht vor. Die Alternative a) ist nicht einschlägig, weil "Wasserstand" die Höhe des Wasserspiegels unter oder über einem festen Bezugshorizont ist. Alternative b) schützt nur Gewässerbenutzungen, die auf einer - hier nicht erteilten - Erlaubnis nach § 7 WHG beruhen (Friesecke, a.a.O., § 19 Rn. 2 m.w.N.).

1.3 Gleichwohl hält der Senat den von schädlichen Einwirkungen freizuhaltenden Betrieb der Ölumschlaganlage der Klägerin für eine nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG potentiell geschützte Rechtsposition. Zwar muss (selbst) ein Eigentümer Auswirkungen auf sein Grundstück grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, die sich mittelbar dadurch ergeben, dass auf ein anderes Grundstück zugegriffen und (erst) dadurch eine Situationsveränderung bewirkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1976 - IV 7.74 -, BVerwGE 50, 282 (287 f.)). Eine dem vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr geht es um behauptete direkte Einwirkungen auf den nach dem vertraglichen Nutzungsrecht rechtmäßig ausgeübten Wirtschaftsbetrieb der Klägerin, die abgewehrt werden können und sollen. Die damit verbundenen Folgen können wirtschaftlich ein Ausmaß erreichen, welches das Maß des ohne weiteres Zumutbaren übersteigt, auch wenn der Betrieb der Umschlaganlage dadurch nicht unmöglich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59, 253, 259 unter Hinweis u.a. auf § 19 Abs. 3 WaStrG v. 02.04.1968 (BGBl. II S. 173)). Der Eintritt derartiger Beeinträchtigungen durch die ICI - Brücke des Beigeladenen ist auch nicht so unwahrscheinlich, dass sie außerhalb aller Erfahrungen läge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.1982 - 4 B 88.82 -, DÖV 1982, 948, 949). Den Erörterungen im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung dieser Anlage ist zu entnehmen, dass eine Versandung anderer Anleger auch als Folgewirkung neuer Bauten in der Wasserstraße ernsthaft in Betracht gezogen worden ist.

2. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat jedoch - mit Wirkung auch für die Klägerin - auf Ansprüche durch das Vorhandensein auch künftiger Hafenanlagen des Beigeladenen verzichtet.

2.1 Das Schreiben vom 07. August 1973 enthält einen von der Beklagten zu beachtenden rechtswirksamen Verzicht. Da er zu einem Erlöschen des Rechts als solchem führt, das nur der jeweiligen Betreiberin der Ölumschlaganlage zustünde, muss sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin diesen Verzicht entgegenhalten lassen.

2.1.1 Das Schreiben vom 07. August 1973 war an die Beklagte gerichtet und ist ihr zugegangen. Es enthält auch eine Verzichtserklärung ihr gegenüber und nicht - wie es die Klägerin nunmehr verstanden wissen möchte - allein eine als solche unverbindliche Mitteilung über eine mit dem Beigeladenen getroffene Vereinbarung.

Ob durch die in Erfüllung der Maßgabe Nr. 8 des Teilplanfeststellungsbeschlusses vom 01. August 1973 gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung vom 07. August 1973 ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i.S.d. §§ 54, 55 VwVfG zwischen dem Beigeladenen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin zustande gekommen, wie die Beklagte meint, oder dies entsprechend der Ansicht der Klägerin mangels Urkundeneinheit nicht der Fall ist, kann im Ergebnis offen bleiben.

Vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 01. Januar 1977 verlangte die überwiegende Auffassung eine Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge nicht (vgl. die Nachw. bei Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 57 Fn. 2 zu Rn. 2); auch Briefwechsel oder unwidersprochen bleibende Bestätigungsschreiben entsprachen damaliger Übung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 57 unter "Entstehungsgeschichte").

Erst mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz wurde durch § 57 VwVfG die Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge obligatorisch, wobei sich aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 126 BGB das Erfordernis der Urkundeneinheit ergibt. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Nds. OVG, wonach ein Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht ausreicht, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen (vgl. Urt. v. 25.07.1997 - 1 L 5856/95 -, NJW 1998, 2921 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen). Vor dem Hintergrund der mit § 57 VwVfG eingeführten obligatorischen Schriftform spricht mehr dafür, im Hinblick auf die frühere Rechtslage der vormals herrschenden Auffassung zu folgen. Letztlich kann aber auf sich beruhen, wie diese Frage nach der alten, mit dem Zeitablauf im Wesentlichen bedeutungslos gewordenen Rechtsfrage zu beantworten war. Denn nur ein auch gegenüber der Beklagten erklärter Verzicht war die Voraussetzung für den Erlass des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragten Planfeststellungsbeschlusses.

Das Verwaltungspräsidium in Oldenburg als zuständige Landesbehörde des Beigeladenen hatte sein nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG notwendiges Einvernehmen zum Vorhaben der Rechtsvorgängerin der Klägerin davon abhängig gemacht, dass seine mit Schreiben vom 06. Juni 1973 (BA "E") niedergelegten Forderungen als Bedingungen und Auflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden (Schreiben vom 06.07.1973, BA "D"). Im einzelnen hatte der Beigeladene zum einen verlangt, die Rechtsvorgängerin der Klägerin für durch den Bau und Betrieb der Ölpier verursachten Versandungen des Hafens Hooksiel beseitigungspflichtig zu machen sowie insoweit ein Beweissicherungsprogramm anzuordnen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf ein (nicht bei den Akten befindliches) Gutachten des Franzius-Institutes aus dem Jahr 1971, wonach sich die Wattkante im Bereich der geplanten Ölumschlaganlage auch ohne diese nach Osten verschieben werde. Zum anderen beantragte er, im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Beigeladenen im Zusammenhang mit Versandungen infolge des Baus weiterer Abschnitte der (südlich gelegenen) Niedersachsenbrücke ausgeschlossen seien. Vom Land durchgeführte Modellversuche hätten ergeben, dass die Strömung in der sog. Heppenser Rinne (in deren Fahrwasser die Ölumschlaganlage liegt) durch den (weiteren Aus-)Bau der Niedersachsenbrücke abnehmen werde. Vor allem mit der letztgenannten Forderung wandte sich der Beigeladene unter Hinweis auf das ihm gemäß § 1 Abs. 3 WaStrG zustehende Nutzungsrecht an Seewasserstraßen gegen die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Erörterungstermin vom 14. Juni 1973 vertretene Ansicht, dass nur derzeit bestehende Rechte geschützt seien und es im übrigen danach ginge, dass "zuerst mahle, wer zuerst komme". Nur nachrichtlich hatte der Beigeladene der Beklagten eine von ihm mit Vertretern der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen einer Besprechung am 20. Juni 1973 erarbeitete "vergleichsweise Regelung" mitgeteilt, zugleich aber darauf hingewiesen, dass es nach der ihm gegebenen Auskunft der Rechtsvorgängerin der Klägerin fraglich sei, ob der "Vergleich" zustande komme. Deshalb erteile er sein Einvernehmen nur, wenn die von ihm geforderten Bedingungen und Auflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen würden.

Damit war es Aufgabe der Beklagten als Planfeststellungsbehörde, die völlige Willensübereinstimmung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 A 24.01 -, NVwZ 2002, 1239 (1242)) zwischen den von ihr im Planfeststellungsbeschluss zu treffenden Regelungen und den Forderungen des Beigeladenen herzustellen, anderenfalls sie den Planfeststellungsbeschluss nicht hätte erlassen dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Beigeladene seinerzeit sein Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG zu Unrecht verweigert hätte, etwa weil die zukünftigen Nutzungen der Seewasserstraße durch den Beigeladenen weder Belange der Landeskultur noch die der Wasserwirtschaft berührten. Denn die Versagung des Einvernehmens bindet die Planfeststellungsbehörde auch dann, wenn sie rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 A 24.01 -, a.a.O.). Dies zeigt, dass die Lösung der Unstimmigkeiten zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beigeladenen eine von der Beklagten zu schaffende Voraussetzung für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses war und deshalb nicht auf die Ebene einer gleichsam privaten Vereinbarung zwischen dem Vorhabensträger und dem von der Planung betroffenen Beigeladenen herabgestuft werden kann. Die Formulierung in der Maßgabe Nr. 8 des Planfeststellungsbeschlusses vom 01. August 1973, nach der eine fernmündliche Absprache schriftlich zu bestätigen sei, legt nahe, dass sich die Beklagte selbst telefonisch bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin um diese Einigung bemüht haben muss, denn es findet sich kein weiteres Schreiben eines der Beteiligten zu diesem Punkt in den Akten der Beklagten.

Ferner hatte die Beklagte nicht nur formell das Einvernehmen mit dem Beigeladenen herzustellen, sondern auch materiell im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses alle mit der Planung zusammenhängenden Probleme zu lösen und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, ob den Einwendungen des Beigeladenen durch Aufnahme von Bedingungen und Auflagen stattzugeben war. Nur wenn in dem mit Schreiben des Beigeladenen vom 06. Juli 1973 der Beklagten mitgeteilten Vergleichsentwurf seinerseits eine Verzichtserklärung des Beigeladenen auf die im Zusammenhang mit einer möglichen Versandung des Hafens Hooksiel geltend gemachten Ansprüche, denen die Rechtsvorgängerin der Klägerin - mit Ausnahme einer Beweissicherungsanordnung - hatte nachkommen wollen (vgl. deren Stellungnahme vom 28. Juni 1973, S. 1 Nr. 1 (BA "D")), auch der Beklagten gegenüber gesehen wird, ist zu rechtfertigen, dass im Planfeststellungsbeschluss eine entsprechende Regelung fehlt. Gründe, die gleichlautende Erklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin anders zu bewerten als die des Beigeladenen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.1.2 Da die beiderseitigen Verzichtserklärungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens abgegeben wurden und Auswirkungen auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses hatten, bezogen sie sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche.

2.1.3 Die Reichweite der Verzichtserklärung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erstreckt sich auch auf die mit dieser Klage geltend gemachten Forderungen. Insbesondere beschränkte sie sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf die mit einem weiteren Ausbau der Niedersachsenbrücke eventuell verbundenen nachteiligen Folgen.

Dem Wortlaut der Erklärung ("... bestehenden und künftigen Hafenanlagen des Landes Niedersachsen ...") lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen.

Auch die Umstände, unter denen der Verzicht erklärt wurde, lassen nicht auf eine dem Wortlaut nicht zu entnehmende Beschränkung schließen. Zutreffend ist, dass sich die damalige Meinungsverschiedenheit zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beigeladenen an den beiden Punkten "Hafen Hooksiel" und "Niedersachsenbrücke" entzündete, entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings darin nicht erschöpfte. Dies zeigt vor allem der von dem Beigeladenen im Erörterungstermin in Anwesenheit auch der Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgebrachte Hinweis auf das Nutzungsrecht des Landes gemäß § 1 Abs. 3 WaStrG, den er im Schreiben vom 06. Juli 1973 wiederholte. Dieses Nutzungsrecht bestand und besteht nicht nur im Bereich der Niedersachsenbrücke, sondern überall in der Seewasserstraße, auf der das Land die Duldungspflicht des Bundes (vgl. Friesecke, WaStrG, 4. Aufl., § 1 Rn. 17) konkretisiert. Es war bereits damals für alle Beteiligten erkennbares Ziel des Landes, sich seine wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Seewasserstraße Jade nicht durch den Bau der Ölumschlaganlage beschneiden zu lassen. Für die ansiedlungswillige Rechtsvorgängerin der Klägerin war ohne weiteres erkennbar, dass sie auf dem durch Aufspülen geschaffenen Industriegelände mit ihrer Raffinerie nicht die letzte Industrieansiedlung sein würde, die durch Umschlag- und Transportbrücken mit dem tiefen Fahrwasser der Jade verbunden ist, zumal sich die Raffinerie der Klägerin nur auf (geschätzt) weniger als einem Fünftel des Voslapper Grodens ausdehnt. Diese Entwicklung entsprach dem in Übereinstimmung mit der Tiefwasserhäfen-Kommission entwickelten Konzept Tiefwasserregion Jade, dessen Umsetzung 1958 mit dem Bau der H. -Brücke begonnen und sich 1971/72 mit der Niedersachsenbrücke sowie 1973/74 mit dem Bau der Ölumschlaganlage der Klägerin fortgesetzt hatte (vgl. die in dem Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren der ICI-Brücke gegebene Zusammenfassung, BA "B", S. 107). Anhand dieser Abfolge und der örtlichen Gegebenheiten war selbst ohne Detailkenntnisse der Pläne zur Industrieansiedlung zu erwarten, dass auf der noch freien nördlichen Fläche des Voslapper Grodens weitere Hafenanlagen errichtet würden.

Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der gegenseitige Verzicht nicht nur auf die schon bestehenden oder absehbar geplanten, sondern auch auf alle zukünftigen Anleger des Beigeladenen erstrecken sollte, liegt darin, dass der zwei Jahre später zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossene Nutzungsvertrag vom 02. Juni 1975 in § 4 Abs. 6 ebenfalls wortgleich einen uneingeschränkten Verzicht auch im Hinblick auf zukünftige Hafenanlagen des Beigeladenen enthält. Da in den Verhandlungen über diesen Vertrag - soweit für den Senat erkennbar - bestimmte Projekte des Landes nicht in Bezug genommen wurden, hätte es doch wenigstens hier der Rechtsvorgängerin der Klägerin wichtig sein müssen, eine solche Beschränkung in den Vertragstext aufzunehmen. Für eine vollständige Freistellung der Beklagten und des Beigeladenen spricht auch § 5 des Nutzungsvertrages, mit dem der Erhalt der für die Umschlaganlage notwendigen Wassertiefe allein der Betreiberin der Ölumschlaganlage oblag (Abs. 1). Zwischen diesem Nutzungsvertrag und dem Teilplanfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 01. August 1973 bestand wiederum die Verbindung, dass diese - auch mit der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden - Fragen übereinstimmend aus den Regelungen des Planfeststellungsverfahrens ausgenommen und dem noch abzuschließenden Nutzungsvertrag vorbehalten bleiben sollten (vgl. Stellungnahme der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 28. Juni 1973, S. 4 Nr. 6 (BA "D")).

Auch die Überlegungen der Klägerin dahingehend, dass ein Verzicht zugunsten des Bürgers restriktiv auszulegen sei, führen nicht zur Unwirksamkeit des Verzichts im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch.

Bei ihrer Argumentation mit wirtschaftlichen Erwägungen übersieht die Klägerin, dass in diesem Zusammenhang nicht allein das von der jeweiligen Betreiberin der Ölumschlaganlage jährlich zu entrichtende Nutzungsentgelt zu berücksichtigen ist, sondern vor allem der Planfeststellungsbeschluss selbst als Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf dem Voslapper Groden, die der Beigeladene ohne den von ihm begehrten Verzicht auf gegen ihn gerichtete Schadensersatz- oder andere Ansprüche durch Verweigerung des gemäß § 14 Abs. 3 WaStrG notwendigen Einvernehmens hätte verhindern oder zumindest auf Jahre verzögern können, des weiteren die Übertragung der Nutzung, die ebenfalls allein im Ermessen des (wenn auch an der Industrieansiedlung seinerseits interessierten) Landes lag. In diesem Zusammenhang kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Zusammenhang von Rechtserwerb und Verzichtserklärung zufällig war, sondern vielmehr letztere als konstitutiv für den Rechtserwerb anzusehen ist. Im übrigen zeigt gerade der Vergleich zwischen den mit dieser Klage auch geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Klägerin (die sie in ihrer Klagebegründung vom 13. Dezember 1994 auf 20 Mio. DM in 10 Jahren hochgerechnet hat) und dem für diesen Zeitraum damals vereinbarten Nutzungsentgelt (1,8 Mio. DM), dass der Beigeladene vor dem Hintergrund des den Beteiligten bekannten Gutachten des Franzius-Institutes über die zukünftig noch ungewissen Strömungsverhältnisse auf dem Grund der Seewasserstraße maßgeblich daran interessiert war, derart unberechenbare Risiken auszuschließen. Weiterhin gehörte zur Gegenleistung, dass der Beigeladene seinerseits auf eine Haftungszusage im Hinblick auf den Hafen Hooksiel und weitere zukünftige Hafenprojekte des Landes verzichtete, zudem ersparte der gegenseitige Verzicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Durchführung eines von der Beklagten anzuordnenden Beweissicherungsprogramms im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Hafens Hooksiel. Wenn das mit dem Verzicht einhergehende Risiko auch nicht bezifferbar gewesen ist, folgt daraus nicht, dass die Folgen des Verzichts unübersehbar waren, denn mit dem gleichlautenden Verzicht des Beigeladenen, dessen Folgen ebenfalls nicht bezifferbar waren, hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen äquivalenten Risikoausgleich erhalten, der auf derselben Tatsachengrundlage fußte, nämlich der Unsicherheit über die morphologische Entwicklung des Jadefahrwassers. Aus dieser ausgewogenen Regelung der wechselseitigen Interessen ergibt sich, dass die von der Klägerin reklamierte Schutzbedürftigkeit nicht besteht. Im übrigen relativiert sich die von der Klägerin als Missverhältnis dargestellte Gegenüberstellung von Nutzungsentgelt und Baggerkosten, wenn letztere mit denen verglichen werden, die andere Anlagenbetreiber jährlich aufzuwenden haben. So hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Beigeladene beispielsweise im Jahr 1994 für Baggerungen im Bereich der Niedersachsenbrücke 1.750.000 DM und im Bereich des Hafens Hooksiel 800.000 DM gezahlt habe, während der Klägerin im Bereich ihrer Anleger 2 und 3 Kosten in Höhe von (0,38 Mio. m³ Sand x 2,60 DM/m³ =) 988.000 DM oder, wenn alle Löschköpfe einschließlich der Zufahrten betrachtet werden, (0,57 Mio. m³ x 2,60 DM =) 1.482.000 DM entstanden seien, diese sich mithin innerhalb des an der Jade Üblichen gehalten hätten.

Auch die von der Klägerin angeführte (baurechtliche) Rechtsprechung, dass ein Verzicht nur im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben zulässig sei, führt nicht zu der Bewertung des Verzichts als (zumindest hier) unwirksam. Von wesentlicher Bedeutung ist hier - anders als bei den von der Klägerin angeführten Fällen -, dass der Verzicht nicht einseitig, sondern wechselseitig erklärt worden ist. Bei der wechselseitigen Abgabe von Verzichtserklärungen ist es auch im Baurecht anerkannte Praxis, dass ein Grundstückseigentümer auf Abwehrrechte hinsichtlich eines konkreten Vorhabens nur dann verzichtet, wenn der den Verzicht begehrende Bauherr sich seinerseits mit einem in der Zukunft liegenden Vorhaben des Nachbarn einverstanden erklärt, auch wenn dieses noch nicht genau konkretisiert ist. Das Bedürfnis an einer wirksamen Sicherung des später Bauenden rechtfertigt es, auf eine Konkretisierung seines Vorhabens zu verzichten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 07.12.1994 - 4 TH 3032/94 -, DVBl. 1995, 525 (526) = NVwZ 1995, 495 (496)). Wenn in einem Vertrag auch zukünftige, nur möglicherweise eintretende Sachverhalte oder Rechtbeziehungen Gegenstand von Vereinbarungen sein können, sofern sie aus einem greifbaren Tatbestand entstehen und nicht nur rein hypothetische Fragen betreffen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rn. 89), ist nicht zu erkennen, weshalb dies bei einem wechselseitigen Verzicht anders bewertet werden soll. Neben dem Gesichtspunkt der Wechselseitigkeit besteht noch ein weiteres Bedenken, die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Reichweite eines Verzichts ohne weiteres auf diesen Fall anzuwenden. Im Baurecht ist der Nachbar aufgrund seines Eigentums Inhaber von Abwehrrechten, auf die er verzichten soll. Hier hingegen hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch den Teilplanfeststellungsbeschluss erst gar nicht die volle, sondern - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - nur eine geschmälerte Rechtsposition eingeräumt bekommen, und zwar nicht zeitlich zufällig, sondern (s.o. S. 15) bewusst. Der Umstand, dass der Beigeladene im Zeitpunkt des Verzichts in einer rechtlich stärkeren Position war, spricht nicht für eine Beschränkung der Reichweite des Verzichts: zum einen hätte dann die Verzichtserklärung des Beigeladenen trotz gleichen Wortlauts einen anderen Inhalt, zum anderen hätte diese Rechtsansicht der Klägerin zur Folge, dass zum Zweck des Genehmigungserhalts die weitreichendsten Zugeständnisse folgenlos blieben, weil sie wegen der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ohnehin nicht eingefordert werden könnten.

2.1.4 Der Verzicht ist durch den Entscheidungsvorbehalt in dem den ICI-Anleger betreffenden Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 1979 nicht gleichsam "aufgehoben" worden. Da der Verzicht das Erlöschen des betroffenen Rechts bewirkt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 53 Rn. 17), kann bereits begrifflich das disponierte Recht nicht wieder aufleben, erst recht nicht durch Rechtsakt eines Dritten. Insofern ist der Umstand, dass die Beklagte einen Entscheidungsvorbehalt in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen hatte, weder geeignet, die Reichweite oder fortdauernde Geltung des Verzichts zu bestimmen noch unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 19 Abs. 4 WaStrG a.F. Rechte der Klägerin zu begründen. Die in diesem Zusammenhang stehenden Hinweise der Klägerin auf Äußerungen in der Literatur (Knack-Busch, VwVfG, 6. (= Vor-)Aufl., § 74 Rn. 4.5.1; Paetow, DVBl. 1985, 369 (373)), die sie so versteht, als ob es nach einem Vorbehalt nur noch um das "Wie", nicht aber um ein "Ob" der vorbehaltenen Entscheidung geht, tragen eine solche Ansicht nicht. Die angeordnete Beweissicherung zielt darauf, herauszufinden, ob sich gutachterliche Modellrechnungen, die das "Ob" schon verneint haben, in der Wirklichkeit bestätigen. Paetow behandelt das Thema im Hinblick auf den Grundsatz der Problembewältigung, während hier der Vorbehalt nur die Möglichkeit einer Regelung eines zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht bestehenden oder erwarteten, sondern von den Einwendern nur befürchteten Problems eröffnet. Ob dies für einen Auflagenvorbehalt genügte (vgl. die strengen Anforderungen in BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 (430)) kann hier - wegen der Bestandskraft des den Vorbehalt enthaltenden Planfeststellungsbeschlusses - dahinstehen. Die Neukommentierung von Knack (-Dürr, VwVfG, 7. Aufl.) hält an der entsprechenden Stelle (§ 74 Rn. 18 f.) die Darstellung der Vorauflage nicht aufrecht. Auch Stelkens/Bonk/Sachs verweisen darauf, dass mit dem "Ob" nicht die vorbehaltene Entscheidung, sondern allein das "Ob" des Planfeststellungsbeschlusses gemeint ist (VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 109).

Der Beigeladene hat entgegen der Ansicht der Klägerin den Einwand des Verzichts nicht verwirkt. Der Senat hat bereits Zweifel, ob das zeitliche Element vorliegt, das die länger dauernde Untätigkeit des Anspruchsberechtigten seit der Möglichkeit der Geltendmachung meint (vgl. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 53 Rn. 7). Da im Planfeststellungsverfahren für die ICI-Brücke auch andere Firmen, denen eine Verzichtserklärung nicht entgegengehalten werden konnte, gleichlautende Einwendungen erhoben hatten und der Beigeladene bereit war, in dem betreffenden Gebiet die Morphologie des Bodens durch Peilungen zu beobachten, war es aus dem Blickwinkel des Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt unter tatsächlichen Gesichtspunkten nicht notwendig, gerade die Einwendung der Rechtsvorgängerin der Klägerin abzuschneiden. Ähnliches gilt für die folgenden Jahre: Während der nach dem Bau der ICI-Brücke 10 Jahre dauernden Beweissicherung konnte sich der Beigeladene in seiner während des Planfeststellungsverfahrens vertretenen Haltung bestätigt sehen, dass die neue Brücke nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen der Ölumschlaganlage führt. Nachdem die Klägerin jedoch mit ihrem Antrag auf Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens erhebliche Ersatzforderungen geltend gemacht hatte, wies der Beigeladene binnen zwei Monaten nach dem Erörterungstermin auf die Verzichtserklärungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin hin. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, denn es fehlt an einem durch das Schweigen ausgelösten Vertrauenstatbestand, der ebenfalls Voraussetzung für den Einwand der Verwirkung ist. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin Aufwendungen "im Vertrauen" nicht gehabt hat, da sie den eingetriebenen Sand ohnehin hat ausbaggern müssen, um ihre Umschlaganlage nach der zeitweiligen Stilllegung funktionsfähig zu machen und zu erhalten. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Rechtsvorgängerin habe wegen der offenen Fassung des Planfeststellungsbeschlusses "von der weiteren Verfolgung ihrer Interessen (...) abgesehen", hat sie nicht weiter ausgeführt, welche konkreten Schritte sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) im Jahre 1979 unternommen hätte, wenn sich der Beigeladene schon damals auf den Verzicht berufen hätte, und welche unzumutbaren Nachteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 (343 f.)) ihr gerade durch dieses Unterlassen entstanden sind. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Vermögensdisposition durch die Übernahme der Ölumschlaganlage, die bei Kenntnis der "Sandeintreibungsschäden in Höhe von 20 Mio. DM" unterblieben wäre, muss hier außer Betracht bleiben. Zum einen handelt es sich um einen Irrtum über die Eigenschaft einer Sache und/oder den Bestand von Rechten, der allenfalls dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden könnte. Zum anderen kann allein durch die im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge (Übernahme der in Konkurs gegangenen Fa. I. Raffineriegesellschaft mbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vorhabensträgerin war) erbrachte Zahlung nicht ein dem Beigeladenen entgegenzuhaltender Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der ohne den Betreiberwechsel nicht bestanden hätte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der für den Vorwurf der Treuwidrigkeit gegenüber dem Beigeladenen notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen dem Verhalten des Berechtigten (hier des Beigeladenen) mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten (hier der Klägerin). Die Verzögerung der Rechtsausübung verdient die Qualifizierung als treuwidrig nur dann, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit den anderen Teil zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184 f.)). Hier besteht jedoch kein Ursachenzusammenhang dergestalt, dass die Klägerin die Ölumschlaganlage 1998 gerade deshalb vom Konkursverwalter erworben hat, weil sich der Beigeladene 1979 im Planfeststellungsverfahren zur ICI-Brücke nicht auf den Verzicht berufen hatte.

2.2 Der Verzicht ist weiterhin im "Nutzungsvertrag" vom 02. Juni 1975 bestätigt worden. Der in § 4 Abs. 6 des Nutzungsvertrages formulierte Verzicht ist zwar nicht gegenüber der Beklagten erklärt worden, aber gleichwohl von ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, Entsch. v. 17.07.1995 - 7 B 3068/94 -, zit. nach juris). In diesem Zusammenhang ist die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung danach, ob die Erklärung(en) öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind, unerheblich, da selbst in dem zweiten Fall die Klägerin nicht öffentlich-rechtlich von der Beklagten eine Anordnung zu Lasten des Beigeladenen verlangen kann, die diese wegen des Verzichts nicht befolgen müsste. Folgte man der Rechtsansicht der Klägerin, bedeutete dies, dass sie die Konsequenz ihres Verzichts über den Umweg des öffentlichen Planfeststellungsrechts umgehen könnte. Gleiches gilt für ihren Einwand, die Beklagte sei nicht Adressatin der im Nutzungsvertrag enthaltenen Erklärungen gewesen.

2.3 Den Verzicht der Klägerin hat die Beklagte bei der Entscheidung, ob vorbehaltene Schutzanordnungen zulasten des Beigeladenen als Vorhabensträger anzuordnen sind, nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen, sondern auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG vorliegen. Nicht anders, als wenn die Beklagte schon in dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 1979 über die Einwendungen wegen befürchteter Sandeintreibungen endgültig entschieden hätte, ist auch die gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltene Abschlussentscheidung der Beklagten, ob nunmehr Schutzvorkehrungen und/oder eine Entschädigung anzuordnen ist, eine (der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche) Abwägungsentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG. In diese hat sie alle Gesichtspunke einzustellen, die nach Lage der Dinge einzustellen sind, also auch der von dem Beigeladenen erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung.

3. Der Verzicht der Klägerin erstreckt sich nicht nur auf die Anordnung von Schutzvorkehrungen, sondern auch auf die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche. Hierzu ist nur ergänzend anzumerken, dass der von der Klägerin angeführte § 36 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz WaStrG keine Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche sein kann (vgl. den Wortlaut von Abs. 1 Satz 1 "Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemisst sich ..."); für eine durch ein Fachplanungsverfahren ausgelöste Entschädigungspflicht nach den §§ 74 ff. VwVfG ist § 36 WaStrG unanwendbar (vgl. Friesecke, a.a.O., § 36 Rn 1).

Ende der Entscheidung

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