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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 7 LA 137/05
Rechtsgebiete: GEB, VwVfG


Vorschriften:

GEB § 14 Abs. 2
VwVfG § 75 Abs. 2 S. 1
Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach preußischem Recht.
Gründe:

I.

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betreiben jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Eisenbahnunternehmen. Die von der Beklagten seit 1910 oder 1911 betriebene Eisenbahnstrecke überquert auf einer Brücke ein von der Klägerin schon zuvor gebautes Gleis; die Widerlager der Eisenbahnbrücke stehen ganz bzw. teilweise auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Schienengrundstück. Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch weiter, von der Beklagten die Brücke entfernen oder mindestens die Brückenlager beseitigen und die Durchfahrtshöhe vergrößern zu lassen, um die Grundstücke für eine Erweiterung ihrer Bahnstrecke (sog. Drittes Gleis) zu nutzen.

II.

(...) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen im Ergebnis nicht. Zwar ist zweifelhaft, ob die Begründung zutreffend ist, es mangele der Klägerin wegen des noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens und der noch nicht geklärten Finanzierung an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin strebt offenbar an, gerade vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Ansprüche der Beklagten zu beseitigen und den mit ihnen verbundenen Abwägungspflichten und Folgekosten zu entgehen. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem von der Klägerin aus ihrem Eigentumsrecht geltend gemachten Anspruch steht die in § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geregelte Duldungspflicht entgegen. Danach sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder auf Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche des privaten Rechts, die sich gegen das Vorhaben und die von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen richten (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 07.12.1995 - 3 L 5593/92 -, NVwZ-RR 1997, 90 (91); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rdnr. 10).

Zwar liegt der dem Bau und Betrieb der Kleinbahn Winsen-Evendorf zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss hier nicht vor, doch kann die Bahnstrecke nur aufgrund eines solchen gebaut und in Betrieb genommen sein. Rechtsgrundlage war entweder § 4 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen (v. 03.11.1838, Preuß.GS S. 505, in den Gebieten des früheren Königreichs Hannover geltend seit dem In-Kraft-Treten der Verordnung betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 03. November 1838 (...) in den neuerworbenen Landesteilen v. 19.08.1867, Preuß.GS S. 1426) oder §§ 2, 4 und 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen (v. 28.07.1892, Preuß.GS S. 225).

Auch schon vor Inkrafttreten des VwVfG hatte die eisenbahnrechtliche Genehmigung die Wirkung, dass die durch die Herstellung der Anlagen Betroffenen vom Eisenbahnunternehmer weder eine Beseitigung noch eine Änderung der Anlagen verlangen konnten (vgl. PrOVG, Beschl. v. 10.01.1935 - V.W. 101/32 -, PrOVGE 95, 179 (181); Michler, Die Duldungswirkung der Planfeststellung in: Planung - Recht - Rechtsschutz, Festschrift für Willi Blümel 1999, S. 357 (365 ff.) unter Hinweis auf RG, Urt. v. 11.05.1904 - V. 415/03 -, RGZ 58, 130 (134) und RG, Urt. v. 12.10.1904 - V. 147/04 -, RGZ 59, 70 (74)). Die Duldungswirkung sichert den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses auch "zivilrechtlich" ab (Michler, a.a.O., S. 367), so dass die Klägerin durch die dem Betrieb der Kleinbahn Winsen-Evendorf zugrunde liegende Genehmigung in der Ausübung der ihr nach dem BGB zustehenden Eigentumsbefugnisse beschränkt ist. Gleiches regelte auch § 14 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen - GEB - (v. 16.04.1957, Nds.GVBl. S. 39), das gemäß § 46 GEB auch für die vor Inkrafttreten jenes Gesetzes genehmigten Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs galt. Seit Inkrafttreten des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen - NESG - (v. 16.12.2004, Nds.GVBl. S. 658) sind insoweit die allgemeinen Regelungen des VwVfG anzuwenden.

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