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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 7 LA 94/06
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, VwGO, ZPO
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 | |
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1 | |
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2 | |
AufenthG § 60a Abs. 1 S. 1 | |
VwGO § 138 Nr. 3 | |
VwGO § 138 Nr. 6 | |
VwGO § 60 | |
ZPO § 84 |
Gründe:
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um weiterhin gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorgehen zu können.
Der nach eigenen Angaben am 4. Juli 2002 eingereiste Kläger beantragte am 10. Juli 2002 bei der Beklagten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 30. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Kamerun zur Ausreise auf. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (VG Oldenburg, Urt. v. 5. Dezember 2005 - 2 A 3356/02 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.6.2004 - 7 LA 160/04 -).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2004 suchte der Kläger erneut um die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse bei der Beklagten nach. Er sei HIV-infiziert und bedürfe einer fortlaufenden fachärztlichen Behandlung. Mit Bescheid vom 27. Juli 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2002 ab. Der Kläger habe seine HIV-Erkrankung als Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht fristgemäß geltend gemacht. Eine Abänderung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts des Stadiums seiner Erkrankung im Falle einer Rückkehr nicht einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt werde.
Hiergegen richtete der Kläger seine am 11. August 2005 erhobene Klage. Unter Hinweis auf ärztliche Atteste, die seine Erkrankung und deren Behandlungsbedürftigkeit bestätigten, begründete er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ein Abschiebungshindernis im Wesentlichen mit der allgemeinen Lage HIV-Infizierter in Kamerun, für die ausreichende Behandlungsmöglichkeiten nicht bestünden bzw. zu teuer seien und ein erhöhtes Infektionsrisiko hinsichtlich anderer Erkrankungen wie Gelbfieber, Cholera, Fleckfieber, Meningitis etc. bestehe. Die zweite Prozessbevollmächtigte des Klägers vertiefte diesen Vortrag. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 4. April 2006 die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ab. Es sei unerheblich, ob sich die ein Abschiebungshindernis begründende Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen, möglicherweise anlagebedingten Umständen ergebe. Voraussetzung sei, dass die Gefahr erheblich und konkret für den Ausländer im Falle seiner Rückkehr bestehe. Dies sei nicht der Fall. Der Gesundheitszustand werde sich nach seiner Rückkehr weder wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern noch bestünden in Kamerun unzureichende Behandlungsmöglichkeiten. Der Kläger sei nach den Attesten an einer klinisch fortgeschrittenen Immunsuppression ohne Aids erkrankt, deren angemessene Behandlung selbst bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dessen Heimatland gewährleistet sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor, weil der Kläger bezogen auf Kamerun einer allgemeinen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt sei, da dort gegenwärtig ca. 1 Mio. Menschen mit dem HIV-Virus infiziert seien.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten am 13. bzw. 18. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 (Az. 9 C 2.99) abweiche und ein Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO wegen unzureichender Begründung des Urteils bestehe, da dieses sich nicht mit dem Vortrag auseinandersetze, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe wegen einer möglichen Unterbrechung der erforderlichen medizinischen Versorgung sowie des Risikos einer Infektion mit einer anderen Krankheit (Antragsschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2006). Zudem sei ihm nach der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom 2. Mai 2006 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, im Falle seiner Rückkehr bestehe die Gefahr einer Infektion mit einer anderen Erkrankung, die nicht im Krankenhaus behandelt werden könne, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt habe. Der bisher zuverlässig arbeitende Mitarbeiter seiner Prozessbevollmächtigten habe die am 27. April 2006 gefertigte Antragsschrift an diesem Tag an das Verwaltungsgericht faxen wollen. Da das Faxgerät des Gerichts besetzt gewesen sei, habe der Mitarbeiter die Antragsschrift aus Versehen zu den erledigten Faxen gelegt. Er habe sodann nicht noch einmal versucht, die Antragsschrift zu faxen, sondern diese in die Akte sortiert.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene erstinstanzliche Urteil ist zulässig.
Der Kläger hat zwar diesen Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gestellt, die nach dieser Vorschrift mit der Zustellung des Urteils beginnt. Hat ein Beteiligter mehrere Prozessbevollmächtigte und wird diesen jeweils zugestellt, ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgebend, d. h. eine spätere Zustellung setzt demgemäß eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.12.1983 - 1 B 152.83 -, NJW 1984, 2115 m. zahlr. N. und unter Hinweis auf § 173 VwGO i. V. m. § 84 ZPO). Damit begann vorliegend die Antragsfrist mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13. April 2006 zu laufen. Sie endete am 27. April 2006 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 1 BGB), so dass die am 2. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschriften verspätet waren.
Dem Kläger ist jedoch auf seinen mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Er hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass weder ihn ein eigenes noch seine Bevollmächtigte ein Organisationsverschulden an der Fristversäumnis trifft. Sowohl der Kläger als auch seine Prozessbevollmächtigte haben alles Erforderliche getan, um rechtzeitig innerhalb der Frist den Zulassungsantrag zu stellen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigte die Übermittlung der Antragsschrift per Fax an das Verwaltungsgericht nicht auf ihren Mitarbeiter hätte delegieren dürfen. Das Verschulden des Mitarbeiters ist dem Kläger nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO nicht zurechenbar. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger auch die versäumte Rechtshandlung in Form des Zulassungsantrags und dessen Begründung nachgeholt.
2. Der Zulassungsantrag ist indes unbegründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Zulassungsgründe schon deshalb unbeachtlich sind, weil er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt hat und Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen auch nicht ersichtlich sind.
a) Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht.
aa) Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO.
Der Zulassungsgrund im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Er bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend sind. Der "grobe" Formmangel liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen ist § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit des Urteils kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf "einzelne Ansprüche" oder "einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel" überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290; Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271).
Vor diesem Hintergrund ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Das Urteil lässt erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Mit Blick auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für HIV-infizierte Personen in Kamerun hat das Verwaltungsgericht eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht anerkannt. Ebenso hat es die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abgelehnt, weil der Kläger bezogen auf Kamerun im Falle seiner Abschiebung einer allgemeinen Gefahr ausgesetzt werden würde.
Das Urteil geht zwar nicht explizit auf das erhöhte Infektionsrisiko mit einer anderen Krankheit ein. Dies vermag jedoch nach den genannten Grundsätzen eine Lückenhaftigkeit des Urteils, die zu einer Zulassung aus diesem Grunde führen könnte, nicht zu begründen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu erkennen, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt hat und ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Annahme weder einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu gewährenden Abschiebungsschutzes hat ausreichen lassen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch durch ein Zusammenwirken mit anderen Umständen (wie die Infektion mit anderen Krankheiten) begründet werden kann. Es hat jedoch, da die nachfolgenden Ausführungen sich allein auf die beim Kläger festgestellte Erkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten beziehen, zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko mit anderen Erkrankungen gerade nicht die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr begründen und daher auf deren Behandlungsbedürftigkeit nicht abzustellen war. Vielmehr hat das Gericht - wie die Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zeigen - das erhöhte Infektionsrisiko als allgemeine Gefahr gewertet, der jeder in Kamerun lebende HIV-Infizierte ausgesetzt und für die ein Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht anerkannt worden ist. Es hat damit zugleich ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall abweichend von § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Kläger Abschiebungsschutz wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die an sich die zuständigen Landesbehörden zu einer Aussetzung der Abschiebung hätte veranlassen müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 zu § 53 Abs. 6 AuslG), zu gewähren sei.
Da das Verwaltungsgericht zudem auf eine mögliche Kostenübernahmeerklärung der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde hingewiesen hat, sollte der Kläger außer Stande sein, die Behandlungskosten seiner HIV-Erkrankung selbst zu tragen, erübrigte sich folgerichtig eine weitergehende Erörterung der Frage, ob eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG infolge einer möglichen Unterbrechung der Behandlung angenommen werden könne.
bb) Eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in der Begründung ausdrücklich zu befassen. Alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit ausgesprochen werden kann, dass das Gericht das gebotene rechtliche Gehör gewährt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Nds. OVG, a. a. O.). Hiervon kann nach den vorigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz wegen einer Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 (Az. 9 C 2.99) vermag die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt ist. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Bezeichnung eines die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte und die Angabe eines ebensolchen - die Entscheidung tragenden - (abstrakten) Satzes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Nds. OVG, a. a. O.). Dem genügt die bloße Bezeichnung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll, nicht.
Ende der Entscheidung
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