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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 7 LC 67/05
Rechtsgebiete: BBodSchG, BBodSchV, NWG
Vorschriften:
BBodschG § 4 Abs. 3 S. 1 | |
BBodSchG § 4 Abs. 4 S. 3 | |
BBodSchG § 8 Abs. 1 S. 2 | |
BBodSchV | |
NWG § 163 Abs. 2 S. 1 |
2. Zum Verhältnis der Prüfwerte der BBodSchV für Sickerwasser zu den LAWA-Prüfwerten für Grundwasser.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL
Aktenz.: 7 LC 67/05
Datum: 19.04.2007
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verpflichtung, nach einem Heizölschaden zur Sanierung von Boden und Grundwasser auch im Bereich einer benachbarten öffentlichen Straße herangezogen zu werden, zudem hält sie den ihr aufgegebenen Sanierungszielwert für unverhältnismäßig.
Sie bewohnt als alleinige Erbbauberechtigte das Grundstück E. straße 57 in F., das mit seiner näheren Umgebung innerhalb der Schutzzone III b des Wasserschutzgebietes "G. " in einem Wohngebiet gelegen ist und im Eigentum des Herrn H. steht. Zum Haus gehört eine von der Klägerin betriebene Ölheizungsanlage. Diese wird aus einem außerhalb des Gebäudes gelegenen unterirdischen 10.000-l-Heizöltank gespeist, die Leitungen zwischen Tank und Heizung sind in einem Schutzrohr verlegt. Der Heizöltank ist in einem Bereich des Grundstücks vergraben, der zur E. straße hin gelegen ist. Die Ölheizungsanlage wurde jährlich durch die Firma I. GmbH & Co. KG gewartet, wobei die Leistungen des Wartungsvertrages auch die Dichtheitsprüfung des Öl-Anschlusses umfassen. Der unterirdische Heizöltank wurde alle fünf Jahre durch den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., u.a. im April 1996, geprüft. Im Herbst 2000 wurde durch die Firma J. GmbH & Co. KG Heizöl geliefert und in den Tank gepumpt. Am 8. Januar 2001 fiel die Heizung aus. Ein Techniker der Firma I. stellte dabei fest, dass der Heizöltank weitgehend leer war und aus dem Schutzrohr der Ölrücklaufleitung im Bereich des Domschachtes Öl tropfte. Die Rücklaufleitung war undicht, so dass Heizöl aus dem Domschacht in das Erdreich gelangen konnte. Am 9. Januar 2001 ließ die Klägerin die Ölrücklaufleitung entleeren, ordnungsgemäß verschließen, durch eine selbstsichernde Saugleitung ersetzen und den Heizöltank neu befüllen.
Zuvor hatten Bedienstete der Beklagten bereits eine Ölspur in dem öffentlichen Regenwasserkanal der E. straße festgestellt, die sich bis zur Einleitungsstelle des Regenwasserkanals in den Fluss Leine hinzog und dort in das Gewässer austrat. Am 9. Januar 2001 wurden die Bediensteten auf die Arbeiten zur Reparatur der Ölrücklaufleitung aufmerksam. Die von der Beklagten hinzugezogene K. GmbH stellte in ihrem Bericht vom 17. Januar 2001 im Füllsand der Heizöltankbettung auf dem Grundstück der Klägerin eine Mineralölkohlenwasserstoffkonzentration (MKW) von 37.000 mg/kg Boden fest. Die Beklagte ging zunächst davon aus, dass bis zu 2.000 l Heizöl im Boden des Grundstücks versickert, aufgrund der Hanglage und der geologischen Beschaffenheit in den Grund des angrenzenden öffentlichen Straßenraums der E. straße gelangt waren und eine Teilmenge auch in den dort verlaufenden, teilweise undichten und defekten öffentlichen Regenwasserkanal eingetreten war.
Am 23. Januar 2001 trat abermals über den öffentlichen Regenwasserkanal Öl in die Leine aus. Die Beklagte ließ das Ölgemisch am gleichen Tag durch die Firma L. GmbH absaugen und entsorgen. Eine Überprüfung durch die K. GmbH am 2. Februar 2001 ergab, dass weitgehende Übereinstimmung der Schadstoffmuster der Wasserprobe am Kanalaustritt in die Leine mit dem entsprechenden Muster einer Bodenprobe vom Grundstück der Klägerin bestand (BA "D" Bl. 925).
Die Beklagte erließ in der Folge sieben Bescheide:
1.
Mit einem ersten Bescheid vom 2. Februar 2001 gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, das verunreinigte Erdreich auf ihrem Grundstück E. straße auszukoffern, den Heizöltank überprüfen zu lassen (Anordnungen I.1-3) und die im Bereich der Straßenführung der E. straße westlich in Richtung zur Leine bereits festgestellte Bodenverunreinigung zu fassen und zu beseitigen (Anordnungen I.4-6) sowie mit den Arbeiten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu beginnen. Die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme wurden auf 360.000,00 DM geschätzt. Der Bescheid wurde am 2. Februar 2001 zugestellt.
Die Klägerin erhob unter dem 7. Februar 2001 insoweit Widerspruch, als ihr die Sanierung des öffentlichen Straßenraums aufgegeben worden war, und suchte beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Am 27. Februar 2001 begann die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme und beauftragte die K. GmbH, den Öltank auszubauen sowie den Boden auf dem Grundstück der Klägerin auszutauschen. Dabei wurde in der ausgehobenen Tankgrube eine Belastung mit ausgetretenem Heizöl bis in eine Tiefe von 5,50 m bis 6 m festgestellt. Eine Bodenanalyse ergab einen MKW-Wert von 19.000 mg/kg Boden.
Mit Beschluss vom 7. März 2001 (- 4 B 4012/01 -) stellte das Verwaltungsgericht Göttingen die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin erhobenen - und auf die Sanierungsanordnung des Straßenraums beschränkten - Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2001 wieder her bzw. ordnete hinsichtlich der hierauf bezogenen Androhung von Zwangsmitteln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Gegenstand der Entscheidung waren die Anordnungen Nrn. I.4-6 der Grundverfügung. Das Verwaltungsgericht bemängelte die fehlende Bestimmtheit, die sich unter Einbeziehung der Informationen über die Ausbreitung der Bodenverunreinigung hangabwärts aus dem Gutachten der K. GmbH vom 07. Februar 2001 beheben ließe. Darüber hinaus sei die Störerauswahl nicht ordnungsgemäß, gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Klägerin als Handlungsstörerin verantwortlich sei.
2.
Mit einem 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 legte die Beklagte der Klägerin wiederum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, insgesamt zwei weitere Erkundungsbohrungen auf ihrem Grundstück und in dem Bereich der öffentlichen Straßenfläche unter Begleitung durch einen anerkannten Gutachter zur Feststellung der Ausbreitung der Bodenverunreinigung innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in Auftrag zu geben. Bei Feststellung von Verunreinigungen seien die Bohrungen als Grundwasserentnahmebrunnen auszubauen. Die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme wurden auf 12.000,00 DM geschätzt. Der Bescheid wurde am 12. März 2001 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20. März 2001 einen Teil-Widerspruch und suchte erneut beim Verwaltungsgericht Göttingen um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Die Beklagte führte die Ersatzvornahme mittels von ihr beauftragter Unternehmen im Zeitraum vom 19. bis 21. März 2001 durch. Dabei wurde auf dem Grundstück der Klägerin in einer Tiefe von 1,60 m unter der Baugrubensohle (= ca. 6,60 m unter Oberkante Geländeoberfläche) eine Bodenverunreinigung durch Heizöl entdeckt. Im Bereich der E. straße wurden nach dem Gutachten der K. GmbH vom 27. April 2001 durch Heizöl hervorgerufene Belastungen in einer Tiefe zwischen 2,30 m und 5,80 m festgestellt. Im Straßenraum wurde eine MKW-Belastung von 1.300 µg MKW/l im Grundwasser ermittelt. Da beide Bohrungen im Bereich der Verunreinigungen auf Grundwasser gestoßen waren, wurden sie als Grundwasserentnahmebrunnen ausgebaut.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 (- 4 B 4034/01 -) lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Ihren hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde nahm die Klägerin zurück (vgl. Senat, Beschl. v. 13.06.2001 - 7 MA 1991/01 -).
3.
Weil die Beklagte nach Kenntnis des Schadensumfangs eine vollständige Sanierung des Schadensfalls durch weiteren Bodenaushub aus Kostengründen und zur Sicherung der Standfestigkeit des Gebäudes der Klägerin nicht für sinnvoll hielt, erließ sie am 10. Mai 2001 einen 2. Änderungsbescheid. Sie gab der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, nach Maßgabe der weiteren Anordnungen in dem Bescheid und Angabe von Fristen das Grundwasser und den Boden sowohl auf ihrem Grundstück als auch im Bereich der E. straße und weiter in Richtung des südlich gelegenen Regenrückhaltebeckens durch eine hydraulische Sanierung über insgesamt 8 Grundwasserentnahmebrunnen solange reinigen zu lassen, bis im Grundwasser ein Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l erreicht sei. Mit den Maßnahmen sei innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Bescheides zu beginnen. Die Kosten der Ersatzvornahme schätzte sie unter Bezugnahme auf eine Kostenübersicht in dem Gutachten der K. GmbH vom 27. April 2001, das dem Bescheid beigefügt war, auf 370.000,00 DM. Zugleich setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 515,00 DM fest. Weitere Anordnungen in der Grundverfügung wurden geändert bzw. aufgehoben. Der Bescheid wurde am 11. Mai 2001 zugestellt.
Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 29. Mai 2001 insoweit Widerspruch, als sie zu einer Sanierung außerhalb ihres Grundstücks verpflichtet wurde.
Die Beklagte begann mit der Ersatzvornahme am 11. Juni 2001, die von beauftragten Unternehmen durchgeführt wird und andauert.
Ihren beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nahm die Klägerin zurück (- 4 B 4081/01 -).
4.
Während der Durchführung der Ersatzvornahme erkannte die Beklagte, dass für die Sanierung des Schadens die Anlage von 7 statt 8 Entnahmebrunnen ausreiche. Durch einen 3. Änderungsbescheid vom 27. August 2001 änderte sie daraufhin den 2. Änderungsbescheid dahingehend ab, dass von der Klägerin die hydraulische Sanierung nur noch mittels 7 Entnahmebrunnen (1 Brunnen auf dem Grundstück der Klägerin und 6 Brunnen im öffentlichen Bereich) gefordert wird. Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme wurden auf insgesamt 360.000,00 DM verringert. Der Bescheid wurde am 28. August 2001 zugestellt und blieb ohne Widerspruch.
5.
Mit einem 1. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an sie 59.785,48 DM bereits entstandene Kosten der Ersatzvornahme für die Sanierung ihres Grundstücks zu zahlen. Soweit Kosten auf der Grundlage des 2. Änderungsbescheides Arbeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Grundstücks der Klägerin betrafen, wurden sie für die Arbeiten auf dem Grundstück der Klägerin anteilig mit 1/7 angesetzt. Der Bescheid wurde am 17. Oktober 2001 zugestellt.
Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.
6.
Mit einem 2. Leistungsbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, an sie 90.062,10 DM bereits entstandene Kosten der Ersatzvornahme (83.228,54 DM zuzüglich der Kosten für die anfänglichen Untersuchungen im öffentlichen Bereich in Höhe von 6.833,56 DM) sowie Kosten für die Beseitigung der Gewässerverunreinigung am 23. Januar 2001 in Höhe von 3.775,80 DM (= insgesamt 93.837,90 DM) zu zahlen. Soweit einzelne Kostenpositionen auf der Grundlage des 2. Änderungsbescheides Arbeiten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Grundstücks der Klägerin betrafen, wurden sie für die Arbeiten außerhalb des Grundstücks der Klägerin anteilig mit 6/7 angesetzt.
Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.
7.
Schließlich forderte die Beklagte die Klägerin mit einem 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 auf, an sie in näher bestimmten Raten 211.500,00 DM Vorauszahlung auf die weiteren Kosten der Ersatzvornahme zu leisten, die sowohl auf ihrem Grundstück als auch im öffentlichen Raum anfallen. Daneben setzte die Beklagte gegen die Klägerin Verwaltungsgebühren für die Vornahme der gesamten Ersatzvornahme in Höhe von 2.400,00 DM fest.
Auch hiergegen erhob die Klägerin unter dem 16. November 2001 Widerspruch.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002, zugestellt am 22. Januar 2003, traf die Bezirksregierung Braunschweig folgende Entscheidungen:
Sie stellte das Widerspruchsverfahren gegen die Grundverfügung vom 2. Februar 2001 wegen Erledigung ein (Ziffer 1 Satz 1 der Entscheidung, vgl. oben zu 1.).
Das Widerspruchsverfahren gegen den 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 stellte sie ebenfalls wegen Erledigung ein (Ziffer 2 Satz 1 der Entscheidung, vgl. oben zu 2.).
Den Widerspruch der Klägerin gegen den 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 wies sie zurück (Ziffer 3 der Entscheidung).
Den 1. Leistungsbescheid vom 15. Oktober 2001 hob sie insoweit auf, als der zu erstattende Betrag 50.960,78 DM überstieg. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Ziffer 4 der Entscheidung).
Die Widersprüche gegen den 2. und 3. Leistungsbescheid sowie den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 15. Oktober 2001 wie sie zurück (Ziffern 5, 6 und 7 der Entscheidung).
Am 21. Februar 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei nicht Zustandsstörerin, soweit sich die Ölverunreinigung auf den Straßenraum der Beklagten erstrecke. Sie sei auch nicht Handlungsstörerin, weil sie ihren Betreiberpflichten dadurch genügt habe, dass sie den Heizöltank alle fünf Jahre durch den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. habe prüfen lassen. Die Beklagte verlange eine "Luxussanierung". Außerdem hätte die Beklagte die Grundverfügung und die drei Änderungsbescheide nicht vollstrecken dürfen, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2001 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet habe. Die Änderungsbescheide änderten lediglich die Grundverfügung, sie hätten diese nicht aufgehoben und dies mit dem Erlass eines neuen Bescheides verbunden. Außerdem sei ihr nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2001 zur Ausführung der Maßnahmen keine ordnungsgemäße neue Frist gesetzt worden. Daneben hätte ihr für jede einzelne Anordnung ein gesondertes Zwangsmittel angedroht werden müssen, damit sie übersehen könne, welche Konsequenzen die Nichtbefolgung der Anordnung für sie mit sich bringe. Die Zwangsmittelandrohung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Androhung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme teilweise überschnitten. Der 3. Leistungs- und Gebührenbescheid vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die zwischenzeitlich angefallenen Kosten der Ersatzvornahme nicht mehr als Vorauszahlung zu leisten, sondern diese bereits konkret abzurechnen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den 2. Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. August 2001 und in der Gestalt der Ziffer 3) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 insoweit aufzuheben, als ihr die hydraulische Sanierung des Ölschadens außerhalb ihres eigenen Grundstückes aufgegeben worden ist,
den 1. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 4) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 insoweit aufzuheben, als Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von mehr als 30.960,78 DM festgesetzt worden sind,
den 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 5) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufzuheben und
den 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 6) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufzuheben, soweit 211.500,00 DM Vorauszahlungen auf die Ersatzvornahme festgesetzt worden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17. März 2005 hat das Verwaltungsgericht den 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 über 93.837,90 DM in der Fassung der Ziffer 5) der Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufgehoben, soweit gegen die Klägerin Kosten in Höhe von mehr als 81.186,94 DM festgesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin deshalb Verursacherin der schädlichen Boden- und Wasserverunreinigung sei, weil sie die Dichtigkeit des Heizöltanks nicht ständig überwacht habe. Eine Prüfung alle fünf Jahre genüge nicht. Weder die Fa. I. GmbH & Co. KG noch der TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. noch die Heizöllieferfirma oder der Grundstückseigentümer seien als Verhaltensverantwortliche heranzuziehen gewesen. Mit dem Wechsel der Sanierungsmethode habe die Beklagte das mildere Mittel gewählt. Da der Grundwasserschaden innerhalb der Schutzzone III b des Wasserschutzgebiets und eines Wohngebiets liege, sei die Festsetzung des strengsten Prüfwerts von 100 µg MKW/l aus den Empfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ersatzvornahme sei rechtmäßig, insbesondere habe ihr die vom Verwaltungsgericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung nicht entgegengestanden, denn diese sei wegen der wesentlichen Änderung der Grundverfügung durch den 2. Änderungsbescheid entfallen.
Weil die Beklagte die notwendigen Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme habe ausführen dürfen, müsse die Klägerin die mit dem 1. Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten im vollen Umfang zahlen.
Von dem im Übrigen rechtmäßigen 2. Leistungsbescheid seien jedoch abzuziehen
- die geltend gemachten Kosten für Untersuchungsmaßnahmen außerhalb des Grundstücks der Klägerin vor Ergehen der Grundverfügung mangels Rechtsgrundlage,
- die dort in der Zeit vom 27. Februar bis zum Ablauf der Fristen im 1. Änderungsbescheid vom 12. März 2001 angefallenen Kosten der Ersatzvornahme, weil die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirke und die Ersatzvornahme deshalb übereilt durchgeführt worden sei,
- die Kosten für die Beseitigung des aus dem öffentliche Regenwasserkanal in die Leine gelangten Heizöls, weil die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens ihren eigenen Verursachungsbeitrag durch den Defekt des Regenwasserkanals nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Der 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid sei auch hinsichtlich der Vorauszahlungsverpflichtung rechtmäßig, weil er von Gesetzes wegen nicht um die bis zum Erlass des Widerspruchbescheides tatsächlich angefallenen Kosten habe vermindert werden müssen, zumal die Klägerin (Teil-)Leistungen noch nicht erbracht habe.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht: Sie sei nicht Verhaltensstörerin und deshalb nicht zur Sanierung der Bodenveränderung im Straßenraum heranzuziehen. Vom Eigentümer einer Tankanlage könne nicht mehr verlangt werden, als dass er die Füllstandanzeige ein- oder zweimal im Jahr prüft. Selbst dies hätte aber den Ölschaden nicht verhindert, weil zwischen der letzten Heizöllieferung im Herbst 2000 und dem Entdecken des Schadens am 08. Januar 2001 nur wenige Monate verstrichen seien. Sie die Klägerin, sei nicht verpflichtet, Ersatzvornahmekosten zu tragen, weil die Beklagte wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht eine Vollstreckung nicht habe durchführen dürfen; der Regelungsgegenstand im Ausgangs- und Änderungsbescheid sei hinsichtlich der Verpflichtung, Abscheide- und Filteranlagen zu errichten und zu betreiben und die Maßnahmen von einem Gutachter begleiten und dokumentieren zu lassen, deckungsgleich. Der Sanierungszielwert von 100 µg MKW/l könne ihr nicht vorgeschrieben werden, weil die Beklagte mit dem Wechsel von der Bodenauskofferung zur hydraulischen Sanierung zu erkennen gegeben habe, dass eine höhere und langfristigere Belastung des Grundwassers hinnehmbar sei. Auch stehe nicht fest, ob der Zielwert technisch erreichbar sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 17. März 2005 teilweise abzuändern und
den 2. Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. August 2001 und in der Gestalt der Ziffer 3) des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 i.d.F. der Erklärung der Beklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung insoweit aufzuheben, als ihr die hydraulische Sanierung des Ölschadens außerhalb ihres eigenen Grundstücks aufgegeben worden ist,
den 2. Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 5) des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 auch insoweit aufzuheben, als er nicht bereits durch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden ist
und
den 3. Leistungs- und Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Gestalt der Ziffer 6) des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2003 aufzuheben, soweit mehr als 150.000,00 DM Vorauszahlungen auf die Ersatzvornahme festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass dem Schadensherd bis jetzt etwa 5.000 l Heizöl entzogen worden seien. Dies und die Ausdehnung der Schadstofffahne schon zu Beginn der Sanierung spreche dafür, dass schon länger als ein Jahr unbemerkt Heizöl aus dem Tank ausgetreten sein müsse. Die Sanierungsmethode sei zum einen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewechselt worden. Zum anderen hätte ein vollständiger Bodenaustausch - wenn er denn technisch möglich gewesen wäre - das Heizöl aus dem bereits kontaminierte Grundwasser nicht entfernen können.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Sanierungszielwert für das Grundwasser (Nr. III im 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 zum Bescheid vom 02. Februar 2001 in der Gestalt des 3. Änderungsbescheids vom 21. August 2001, beide in der Form des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 14. Januar 2002), dahingehend geändert, dass nunmehr 200 µg MKW/l nicht überschritten werden dürfen. Dieser Sanierungszielwert soll auch für zukünftige Bescheide gelten, wenn sie die Grundwassersanierung zum Gegenstand haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten - soweit sie noch in Streit stehen - sind rechtmäßig und verletzen Rechte der Klägerin nicht.
1. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist weder hinsichtlich der Störerauswahl noch nach Art und Umfang der angeordneten Maßnahmen zu beanstanden.
1.1. Rechtsgrundlage der Verpflichtung zur hydraulischen Sanierung des Bodens und des Grundwassers auch außerhalb ihres Grundstücks im Bereich der E. straße sind §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 3 BBodSchG. Unstreitig liegen auch in diesem Bereich eine schädliche Bodenverunreinigung und eine dadurch verursachte Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralölkohlenwasserstoffe vor.
Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung heranzuziehen. Verursacher i.S.d. allgemeinen Ordnungsrechts ist derjenige, der durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen die Gefahr bzw. die Störung herbeiführt (also die Gefahrenschwelle, die unmittelbar zum Schaden führt, überschritten hat), ohne dass es auf ein zivil- oder strafrechtliches Verschulden ankommt (Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 4 BBodSchG Rn. 164; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rn. 43 f.). Hier hat es die Klägerin als Betreiberin ihrer Ölheizung entgegen der ihr gemäß § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG auferlegten Pflicht unterlassen, Heizöltank und Rücklaufleitung in ausreichendem Maß ständig zu überwachen. Dies war (mit-)ursächlich für den entstandenen Schaden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Der Firma I. GmbH & Co. KG oblag lediglich die Wartung der Heizungsanlage einschließlich der "Dichtheitsprüfung des Ölanschlusses", nicht jedoch eine Überprüfung des Tanks einschließlich der Rücklaufleitung. Auch die Prüfung der Tankanlage in einem 5-jährigen Intervall durch den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. genügte nicht, um die Klägerin von ihrer Verhaltensverantwortlichkeit zu befreien, weil diese Prüfungsintervalle zu lang sind, um noch eine "ständige" Überwachung im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG zu gewährleisten. Der Verweis der Klägerin auf § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG in Verbindung mit § 17 der Anlagenverordnung - VAwS - überzeugt nicht. Denn die VAwS regelt nicht, was unter dem Begriff der "ständigen" Überwachung nach § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG zu verstehen ist und konkretisiert dementsprechend die Betreiberpflichten auch nicht dahingehend, dass es ausreicht, wenn der Betreiber die Tankanlage in einem 5-jährigen Intervall durch einen Sachverständigen prüfen lässt. § 17 VAwS regelt vielmehr gemäß § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG, inwieweit der Betreiber über die ständige Überwachung hinaus ("darüber hinaus") Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen muss. Die Klägerin hat die notwendige kontinuierliche Überwachung der Heizöllagerstätte auch nicht selbst vorgenommen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie wegen ihres hohen Alters zu einer Überwachung in der Lage war, da sie ihre Überwachungspflichten hätte delegieren können. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der innerhalb des Wohngebäudes der Klägerin befindliche Tankfüllstandsanzeiger funktionsfähig war. Als Betreiberin der Heizöllagerstätte hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass sich dieser Anzeiger in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte ihr im Rahmen ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung der Heizöltankanlage auffallen müssen, dass im fraglichen Zeitraum zwischen letzter Befüllung im Herbst 2000 und dem Ausfall der Heizungsanlage im Januar 2001 ein weit überdurchschnittlicher "Verbrauch" von Heizöl aufgetreten ist, der auf eine Undichtigkeit hätte hindeuten müssen. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Klägerin überhaupt von dem Vorhandensein einer solchen Anzeige wusste. Als Betreiberin der Heizöllagerstätte wäre sie verpflichtet gewesen, sich mit den wesentlichen technischen Einrichtungen der Anlage vertraut zu machen."
Der Senat schließt sich dieser Würdigung an. Die Ansicht der Klägerin, mehr als zwei Kontrollen des Füllstandsanzeigers im Jahr könnten nicht verlangt werden und auch eine Kontrolle in diesem Abstand nach der Heizöllieferung im Herbst hätte den Anfang Januar eingetretenen Schaden nicht verhindern können, geht von nicht zutreffenden Prämissen aus. Sie ist nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen.
Zwei Kontrollen des Füllstandsanzeigers sind schon außerhalb der Heizperiode notwendig, falls die zwischen den Wänden des Tanks vorhandene Lecküberwachung ausfällt. Dagegen wird der hier ursächliche Schaden an der Ölleitung von der Lecküberwachung des Tanks nicht erfasst und lässt sich am Füllstandsanzeiger nur durch Kontrollen während der Heizperiode feststellen, die wiederum nur dann sinnvoll sind, wenn Kenntnisse und ggfls. Aufzeichnungen vom "normalen" Verbrauch vorhanden sind. Solche Kenntnisse sind aber durch Kontrollen allein nach der Heizöllieferung und ein halbes Jahr später oder am Ende der Heizperiode nicht zu gewinnen. Anders als die Klägerin mit ihrem Einwand unterstellt, ist das Maß der erforderlichen Überwachung auch nicht für alle Anlagen gleich. Je älter eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe ist, desto größer ist die Gefahr von Schäden und umso engmaschiger müssen die Kontrollen sein. Ausweislich der in den Verwaltungsakten vorhandenen Prüfberichte des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. ist der Tank aus dem Baujahr 1973 etwa 1975 eingebaut worden (vgl. BA "C" Bl. 18 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die Ölleitung zum Haus vor dem Schaden erneuert worden und deswegen weniger alt ist, bestehen nicht. Eine mindestens 25 Jahre alte Anlage stellt jedenfalls höhere Anforderungen an eine ständige Überwachung im Sinne von § 163 Abs. 2 Satz 1 NWG als eine neue Anlage (vgl. auch Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 19 i Rn. 8). Hinzu kommt, dass, anders als jetzt, eine selbstsichernde Saugleitung nicht eingebaut und die Anlage also nicht auf dem sicherheitstechnisch aktuellen Stand war. Zwar besteht keine Pflicht zur Nachrüstung alter Ölheizungen, doch dem höheren Risiko des Betriebs einer älteren Anlage ist dann durch eine höhere Kontrollfrequenz Rechnung zu tragen. Vom Verwaltungsgericht und der Beklagten noch nicht berücksichtigt wurde, dass die Heizöllagerstätte nach § 163 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 2. Alt. NWG überdies nicht - wie geschehen - alle fünf, sondern spätestens alle zweieinhalb Jahre hätte überprüft werden müssen, denn das Grundstück der Klägerin liegt in einem Wasserschutzgebiet. Dass die Kontrollanforderungen vor allem bei wassergefährdenden Stoffen hoch und die Schwelle zur Verhaltensursächlichkeit eher niedrig anzusetzen sind, zeigt schließlich § 64 Abs. 2 NWG (= § 22 Abs. 2 WHG), wonach hinsichtlich aller Gewässer einschließlich des Grundwassers (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 3) eine nur bei höherer Gewalt ausgeschlossene Gefährdungshaftung gilt.
Nicht zuletzt ist auch die Prämisse, der Schaden an der Ölleitung sei erst nach der Heizöllieferung im Herbst 2000 eingetreten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend. Zu diesem Zeitpunkt sollen sich 6.000 l Heizöl im Tank befunden haben (vgl. BA "C" Bl. 15). Als das Leck an der Leitung am 08. Januar 2001 entdeckt wurde, hatte die Klägerin eine halbe Heizperiode lang Öl verbraucht. Anhaltspunkte für ein plötzliches, von außen wirkendes Schadensereignis im Bereich der Leitung bestehen nicht. Die Sanierungsanlagen konnten selbst im Jahr 2006 wegen der regelmäßig geborgenen Ölmengen immer noch nicht auf die ursprünglich vorgesehene vierwöchentliche Wartung umgestellt werden, obwohl das Gutachten der K. GmbH vom 27. April 2001 dies ab dem 6. Monat nach Beginn der Sanierung erwartete und dabei schon von bis zu 5.000 kg in den Boden gelangtem Heizöl ausging (BA "C" Bl. 432 f., 439 f.), so dass auch heute noch mit nicht unerheblichen weiteren Mengen im Boden oder Wasser vorhandenen Heizöls zu rechnen ist. Bislang konnten Boden und Wasser im Schadensbereich über 5,17 t Öl entzogen werden. Da wegen der Dichte (= spezifisches Gewicht) des Heizöls von durchschnittlich 0,84 kg/l die im Herbst vorhanden gewesenen 6.000 l etwa 5,04 t wiegen, lassen diese Umstände - mehr noch als die von der Beklagten angeführte Ausdehnung des Schadens schon im Januar 2001 - nur den Schluss zu, dass bereits in mindestens einer früheren Heizperiode Öl in nicht unerheblicher Menge aus der Leitung ausgetreten sein muss.
Die Verantwortlichkeit der Klägerin wird auch nicht dadurch überlagert oder vermindert, dass die Wasserbehörde gemäß § 163 Abs. 2 Satz 2 NWG im Einzelfall den Abschluss eines Überwachungsvertrages anordnen kann. Eine Reduzierung des durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens "auf Null" und damit auf eine Pflicht zum Einschreiten kommt nur in Betracht, wenn der Wasserbehörde besondere Anhaltspunkte bekannt geworden sind, dass ein Betreiber nicht in der Lage ist, seinen Pflichten gemäß § 163 NWG nachzukommen. Solche Hinweise lagen der Beklagten nicht vor. Allein das Alter der Betreiber lässt z. B. noch nicht darauf schließen, dass diese den Überwachungspflichten nicht nachkommen oder nicht andere mit diesen Aufgaben betrauen können.
1.2 Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geänderte Sanierungszielwert von 200 µg MKW/l für das Grundwasser ist nicht zu beanstanden.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet, u.a. die dadurch eingetretene Verunreinigung von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG können Werte festgesetzt werden, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG können Werte für Einwirkungen oder Belastungen festgesetzt werden, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmewerte). In Nr. 3 des Anhangs 2 zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nur Prüfwerte, dagegen keine Maßnahmewerte festgesetzt worden. Der vom Verwaltungsgericht u.a. herangezogene Prüfwert für Mineralölkohlenwasserstoffe beträgt 200 µg/l und bezieht sich auf Sickerwasser (vgl. Nr. 3.2 des Anhangs 2 und Tabelle 7 zu Nr. 3 des Anhangs 1 zur BBodSchV; amtl. Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, abgedr. in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchV, Anhang 2, Rn. 71).
Die aufgrund § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassene BBodSchV enthält in ihrem Anhang 2 nicht die Festlegung von Sanierungszielwerten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 b BBodSchG spricht i.Ü. nur von Sanierungszielen, nicht von Sanierungszielwerten, vgl. insoweit auch Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 8 BBodSchG Rn. 111). Sanierungszielwerte sind deswegen einzelfallbezogen festzulegen (vgl. Versteyl/ Sondermann, BBodSchG, § 8 Rn. 16; auch Fluck, a.a.O., BBodSchG, Einleitung II Rn. 157). Das Sanierungsziel des dauerhaften Ausschlusses von Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BBodSchG nach der planungsrechtlich zulässigen Nutzung bzw. nach der Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung und der sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit. Zu den planungsrechtlichen Festsetzungen im weiteren Sinne gehört auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets (vgl. Fluck, a.a.O., BBodSchG, § 8 Rn. 110).
Die Beklagte hatte sich bei der Festsetzung des Sanierungszielwerts von 100 µg MKW/l für das Grundwasser im angefochtenen Bescheid an den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden orientiert, die in Niedersachsen bis 31. Dezember 2004 als Leitlinie und Entscheidungshilfe für die individuelle Bewertung von Grundwasserschäden galten (RdErl. d. MU v. 31.08.1994, Nds.MBl. S. 1312; Gem. RdErl. d. StK u. d. übr. Min. v. 01.02.2004, Nds.MBl. S. 109 (110)). Dort ist als Prüfwert für Kohlenwasserstoffe (außer Aromaten) 100 - 200 µg/l im Grundwasser angegeben. Im Rahmen der Einzelfallbewertung hat die Beklagte bei der Festlegung des Sanierungszielwerts auf den strengsten Prüfwert von 100 µg MKW/l berücksichtigt, dass sowohl das Grundstück der Klägerin als auch die verunreinigte Fläche des Straßenraumes der E. straße innerhalb der Schutzzone III b des Wasserschutzgebiets G. und innerhalb eines Wohngebiets liegen. In beiden Fällen würden erhöhte Anforderungen an den Schutz von Wasser und Boden gestellt. Bei Unterschreiten des festgelegten Sanierungszielwerts sei davon auszugehen, dass ein weiterer Sicherungs- und Sanierungsbedarf nicht bestehe, zumal das soweit gereinigte Wasser in den Regenwasserkanal einzuleiten sei.
Der wegen der schon sehr viel länger als erwartet andauernden Sanierung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zugunsten der Klägerin auf 200 µg MKW/l Grundwasser geänderte Sanierungszielwert ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bei dessen Festsetzung (zunächst) auf den strengsten, von der LAWA angegebenen Prüfwert hätte der Senat allerdings eine ausführliche, auf den konkreten Fall bezogene Begründung für geboten gehalten. Ergänzend zu den knappen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die die Bezirksregierung Braunschweig in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 insoweit nicht vertieft hat, wäre etwa noch anzuführen gewesen, dass das Rohwasser zur Trinkwassergewinnung im Wasserschutzgebiet G. oberflächennah entnommen werden muss und deshalb besonders empfindlich für durch Oberflächenwasser eingespülte Schadstoffeinträge ist. So befindet sich im Bereich der Heizölkontamination der erste Grundwasserleiter bereits 3,50 m und der zweite Grundwasserleiter 5 m unter Straßenniveau. Wegen des kluftigen Untergrundes ist davon auszugehen, dass beide Aquifere in hydraulischem Kontakt stehen (vgl. Gutachten der K. GmbH vom 27. April 2001, BA "C" Bl. 419). Der Schluss des Gutachtens, dass die Aquifere in das Trinkwasserreservoir des Wasserwerks G. führen, deckt sich mit der Ausdehnung des Wasserschutzgebiets, in das nur die Grundstücke einbezogen werden dürfen, von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 04.03.1999 - 3 K 1304/97 -, NdsVBl. 1999, 293 (294) m.w.N.). Die Schutzzone III dient dabei zur Vermeidung weitreichender, mittel- oder langfristig wirkender Beeinträchtigungen (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 877) und bezweckt den Schutz des Grundwassers insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemische Verunreinigungen (vgl. Czychowski/Reinhard, WHG, 8. Aufl., § 19 Rn. 17).
Hinsichtlich des Verhältnisses des LAWA-Prüfwertes für Grundwasser (100 - 200 µg MKW/l) zum Prüfwert der BBodSchV für Sickerwasser (200 µg MKW/l) ist zu beachten, dass bei der Probengewinnung aus dem Grundwasser selbst aus dem Schadenszentrum eine Durchmischung und damit Verdünnung des kontaminierten Grundwassers mit unbelastetem Grundwasser unvermeidbar ist. Die ermittelte Grundwasserkonzentration kann somit nicht mit der Konzentration des Sickerwassers am Ort der Beurteilung gleichgesetzt werden (vgl. Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) u.a., Arbeitshilfe Sickerwasserprognose bei orientierenden Untersuchungen, Juli 2003, S. 37). Des Weiteren beziehen sich die Prüfwerte der BBodSchV auf eine schädliche Bodenveränderung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG) und damit auf eine Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet ist, eine Gefahr für die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Hier aber besteht nicht mehr nur eine Gefahr für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung, sondern es ist bereits ein Schaden eingetreten. Dass damit das Wohl der Allgemeinheit betroffen ist, ergibt sich wiederum aus der Festsetzung als Wasserschutzgebiet, die nur möglich ist, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (§ 48 Abs. 1 NWG, § 19 Abs. 1 WHG).
Da das Grundwasser als Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 c NWG (= § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) verunreinigt und zu sanieren ist, bestimmen sich zudem gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG und Nr. 3.2 e der Anhangs 2 zur BBodSchV die zu erfüllenden Anforderungen nach dem Wasserrecht, worauf der 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 auch zutreffend hinweist (S. 9 oben). Nach dem Wasserrecht besteht die materielle Anforderung an die Sanierung von Gewässern in der Störungsbeseitigung und damit der Wiederherstellung eines schadensfreien Zustands, da als Normalzustand der Gewässer deren natürliche Reinheit begriffen wird (vgl. §§ 1 a, 22, 26, 27, 34 WHG; Becker, BBodSchG, § 2 Rn. 9, 10 b). Ein Grundwasserschaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtl. Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, abgedr. in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, BBodSchV, Anhang 2, Rn. 71). Grundwasser kann durch MKW geruchlich und geschmacklich erheblich beeinträchtigt werden; wird das Grundwasser zur Trinkwassergewinnung verwendet, ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Umweltbundesamt in: http://www.umweltbundesamt.de/altlast/web1/berichte/ nachsorge/nachso25.htm). Nach dem mittlerweile von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 2004 veröffentlichten Stoffkatalog "Geringfügigkeitsschwellen zur Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen" markiert der Wert von 100 µg MKW/l Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle. Erst wenn die Schwellen unterschritten sind, wird davon ausgegangen, dass sich langfristig die natürliche Grundwasserbeschaffenheit und damit der schadensfreie Zustand nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wieder einstellt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Festsetzung eines Sanierungszielwertes von 200 µg MKW/l für das Grundwasser die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Zu dem mit dem Einwand einer angeordneten "Luxussanierung" angesprochenen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 16. November 1973 (- IV C 44.69 -, DVBl. 1974, 953 = NJW 1974, 815) entschieden:
"Der bundesverfassungsrechtlich ableitbare Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet (...), daß hoheitliche Eingriffe nicht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1971 - BVerwG VIII G 186.70 - in BVerwGE 38, 68 [70/71]; Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 60.67 - in BVerwGE 39, 190 [196/197]). Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, ist in erster Linie nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht ist dabei davon auszugehen, daß die Nachhaltigkeit der angeordneten Maßnahmen ebenso wie der für ihre Anordnung erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in Abhängigkeit davon stehen, welches Schutzgut durch die Gefahrenlage bedroht wird. Der erkennende Senat hat bereits früher im Hinblick gerade auf § 34 Abs. 2 WHG darauf hingewiesen, daß an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 in Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2 = NJW 1970, 1890 = DÖV 1970, 713). Angesichts des Umstandes, daß die Vorschriften der §§ 26 Abs. 2 und 34 WHG jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gewässerverunreinigung vorbeugen wollen, und angesichts der überragenden Bedeutung eines geordneten Wasserhaushaltes für das Wohl der Allgemeinheit durfte sich der Beklagte sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich des Umfanges der von ihm nach sachverständiger Beratung angeordneten Maßnahmen davon leiten lassen, daß drohende Gefährdungen von einem besonders empfindlichen Schutzgut abzuwehren waren."
Es hat an dem Gedanken eines hohen Schutzniveaus festgehalten (vgl. etwa Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld, juris, Rn. 471). Da das zu sanierende Grundwasser der Trinkwasserversorgung dient, ist das Schutzniveau unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung besonders hoch anzusetzen.
Nicht haltbar sind die Schlüsse, die die Klägerin aus dem Wechsel der Sanierungsmethode von der Beseitigung des belasteten Bodens hin zu einer hydraulischen Sanierung zieht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin offenbar nunmehr bevorzugte, aber die Standsicherheit ihres Hauses gefährdende und zumindest aus damaliger Sicht teurere Auskofferung allen belasteten Bodens die schon zu Beginn der Sanierung eingetretene Grundwasserverunreinigung nicht beseitigt hätte, eine hydraulische Sanierung also zusätzlich - wenn auch vielleicht über einen kürzeren Zeitraum - hätte durchgeführt werden müssen. Der Wechsel der Sanierungsmethode beruhte allein auf dem sich vertiefenden Kenntnisstand über das Ausmaß des entstandenen Schadens, nicht darauf, dass die Beklagte eine Umweltbelastung hinzunehmen bereit war.
Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Sanierungsziel nicht erreicht werden kann. Die Anlagen arbeiten seit 2001 offenbar erfolgreich. Dass die Sanierung entgegen den Vorstellungen des Gutachtens der K. GmbH vom 27. April 2001 nicht nach zwei Jahren Betriebszeit und weiteren zwei Jahren Beobachtungszeit abgeschlossen werden konnte, liegt offensichtlich an der Menge des zu beseitigenden Heizöls.
2. Die Klägerin ist verpflichtet, die mit den Leistungsbescheiden der Beklagten verlangten Kosten der Ersatzvornahme zu zahlen, soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind. Rechtsgrundlage ist § 70 NdsVwVG i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 65, 66 und 70 NGefAG in der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung. Die Beklagte war an den hier noch streitigen Ersatzvornahmen nicht gemäß § 64 Abs. 1 NGefAG wegen der hinsichtlich der Anordnungen I. 4 - 6 des Bescheids vom 02. Februar 2001 mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 7. März 2001 wiederhergestellten bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gehindert.
Die in der Berufung noch streitigen Positionen des 2. Leistungsbescheides betreffen ausschließlich die Kosten für die mit dem 2. Änderungsbescheid vom 10. Mai 2001 in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 27. August 2001 angeordnete hydraulische Sanierung. Diese Anordnung hat die Beklagte und sie bestätigend das Verwaltungsgericht als grundlegende Änderung des Bescheids vom 02. Februar 2001 angesehen, die die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruchs hatte entfallen lassen (unter Hinweis auf Nds.OVG, Beschl. v. 06.07.2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ 2001, 362) und die Möglichkeit eröffnete, die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Der Senat hält jedoch den Begriff der "Änderung" des Bescheids vom 02. Februar 2001 für missverständlich, weil ihr Gegenstand die Neuorientierung und damit Veränderung des ursprünglichen Sanierungskonzepts weg von einem vollständigen Austausch des verunreinigten Bodens hin zu einer Sanierung des Grundwassers ist. Wesentlich für die Abgrenzung, ob nicht vor der Vollstreckung mittels Ersatzvornahme ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hätte betrieben werden müssen, ist, dass allein das Gericht feststellen darf, ob die in seinem Beschluss zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beanstandeten Gesichtspunkte hinreichend nachgebessert sind oder ob sich insoweit aus anderen Gründen die Tatsachengrundlage verändert hat. Verändert die Behörde hingegen in einem weiteren Bescheid die einzelnen Anordnungen - wie hier - zu einem aliud, geht es um keine Nachbesserung und bedarf es nicht eines gerichtlichen Änderungsverfahrens.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es - jedenfalls hinsichtlich der noch streitigen Positionen - bei den angeordneten Maßnahmen auch keine Überschneidungen zwischen den Bescheiden vom 02. Februar und 10. Mai 2001. Soweit sich die Klägerin auf die Forderung bezieht, Abscheide- und Filteranlagen zu errichten und zu betreiben (Anordnung I.5. im Bescheid vom 02. Februar 2001), hat die Beklagte diese Anordnung im Bescheid vom 10. Mai 2001 ausdrücklich aufgehoben. Überdies betraf diese ursprüngliche Anordnung nicht das nunmehr mittels einer anderen Methode zu sanierende Schichten- und Grundwasser, sondern nur das verunreinigte Wasser der Regenwasserkanalisation (vgl. Anordnung I.7.c) sowie S. 5 des Bescheides vom 02. Februar 2001). Die in beiden Bescheiden geforderte Begleitung und Dokumentation durch einen Gutachter ist eine lediglich die Qualität der jeweiligen Sanierung und deren Kontrolle sichernde Anordnung, deren Inhalt sich jeweils mit der angeordneten Sanierungsmethode ändert und die nicht geeignet ist, die tatsächliche oder rechtliche Identität der zu kontrollierenden Maßnahmen herzustellen. Die mit dem 3. Leistungsbescheid angeordnete Verpflichtung zu Vorauszahlungen betrifft ebenfalls nur (zu jenem Zeitpunkt zukünftige) Kosten des hydraulischen Sanierung.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme (neben der sofortigen Vollziehbarkeit die jeweilige Androhung, die Mitteilung der voraussichtlichen Kosten und das Verstreichen der in den Bescheiden gesetzten Fristen) lagen ebenfalls vor.
3. Die Höhe der mit dem 2. Leistungsbescheid geltend gemachten bereits entstandenen und der mit dem 3. Leistungsbescheid geforderten zukünftigen Kosten der Ersatzvornahme ist jeweils nicht zu beanstanden. In der Anlage zum 2. Leistungsbescheid sind die Kosten durch Rechnungen belegt. Auch in der Berufung hat die Klägerin die Rechnungslegung nicht substantiiert angegriffen. Gründe, weshalb eine Minderung um 10.000 DM gerechtfertigt sein könnte, hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.
Gleiches gilt für den Antrag, nicht zu Vorausleistungen über 150.000 DM hinaus herangezogen zu werden. Schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung I. Instanz waren bis zum 28. Februar 2005 Kosten in Höhe von 310.593,16 DM (= 158.803,76 EUR) angefallen (vgl. Auflistung in der GA I. Instanz). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Grund, den vorauszuzahlenden Betrag um 61.500 DM zu ermäßigen, ist nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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