Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 7 ME 233/03
Rechtsgebiete: 4. BImSchV, BImSchG


Vorschriften:

4. BImSchV § 1 III
4. BImSchV Anhang Nr 1.6
BImSchG § 10
BImSchG § 19
Ob Windkraftanlagen (Windfarmen) im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind, bestimmt sich allein nach der Anzahl der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Windfarm (wie BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -).
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht.

1. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG erteilte Genehmigung schon deshalb rechtswidrig sei, weil das Verfahren gemäß § 10 BImSchG einzuhalten gewesen wäre. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es für den Erfolg des Aussetzungsverfahrens nicht entscheidend auf die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens ankommt, sondern allein eine Verletzung von Nachbarrechten dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zum Erfolg verhelfen kann.

Es bedarf daher keiner Prüfung, ob nicht nur die streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen in E. -F., sondern - wie der Antragsteller im Hinblick auf die Unterscheidung im Anhang der 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalte 2 einerseits und Spalte 1 andererseits meint - auch die vier Windkraftanlagen in E. -G. von dem Antragsgegner auch hinsichtlich der Entscheidung, ob ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist, hätten in den Blick genommen werden müssen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 3 bis 6 BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind nämlich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nachbarschützend in dem Sinne, dass es keinerlei Verletzung eines materiellen Rechts bedarf, um mit einem Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 07.01.2004 - 22 B 1288/03 - NVWZ-RR 2004, S. 408, 409). Der Beschwerde fehlt aber eine Darlegung, inwieweit - unterstellt, es wäre das Verfahren gemäß § 10 BImSchG einzuhalten gewesen - eine materielle Rechtsposition in einer nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG heilbaren Weise verletzt worden ist.

Darüber hinaus ist - jedenfalls im Ergebnis - die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend, die in E. -G. genehmigten Windkraftanlagen bildeten nicht eine gemeinsame Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV mit den durch den hier angefochtenen Bescheid genehmigten Windkraftanlagen in E. -F.. Allerdings kann zur Begründung nicht auf § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV zurückgegriffen werden, weil in der Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV als Anknüpfungsmerkmal ausschließlich die Zahl der zu einer Windfarm zusammengefassten Windkraftanlagen dient und § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV daneben nicht anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, zur Veröffentl. vorges. in DVBl. 2004, H. 20). Von einer (einzigen) Windfarm ist erst dann auszugehen, wenn die Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Antragsteller hat insoweit lediglich angegeben, dass die Höhe der genehmigten Windkraftanlagen von 150 m berücksichtigt werden müsse. Die Höhe der Windkraftanlagen ist aber für die Zuordnung zum vereinfachten oder förmlichen Verfahren belanglos, weil sich die in der 4. BImSchV getroffene Regelung vom UVP-Recht unterscheidet (BVerwG, a.a.O.). Soweit der Antragsteller mit einer "Verkehrsanschauung" und der Sicht eines Betrachters aus fünf Kilometer Entfernung argumentiert, sind dies dem Immissionsschutzrecht fremde Kriterien, die nicht geeignet sind, den (immissionsschutzrechtlich relevanten) Einwirkungsbereich einer Anlage zu umgrenzen. Vielmehr kann sich der Einwirkungsbereich von Windkraftanlagen nur auf Lärmimmissionen beziehen, denn allein die Lärmrelevanz von Windenergieanlagen war Anlass für den Verordnungsgeber, diese in die Anlage der 4. BImSchV aufzunehmen (vgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, BR-Drs. 674/00, S. 122). Der Abstand der beiden Windfarmen in E. -F. und E. -G. zueinander von 2000 bis 3000 m spricht ebenso gegen einen sich berührenden Einwirkungsbereich wie der in der Literatur diskutierte (und von den Beigeladenen als willkürlich beanstandete) Abstand kleiner dem 10-fachen Rotordurchmesser (vgl. Feldhaus-Ludwig, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, B 2.4 zur 4. BImSchV, Anhang Nr. 1, zu 1.6 Rn. 7), denn der Rotordurchmesser der hier genehmigten Anlagen beträgt 66 m. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass für die Windkraftanlagen in E. -G. ein 10-facher Rotordurchmesser von etwa 800 m anzusetzen wäre (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 05. Februar 2004), berührten sich beide Einwirkungsbereiche nicht.

2. Fehlt es somit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsgegner das falsche Genehmigungsverfahren gewählt hat, stellt sich die weitere Frage, ob durch die erteilte Genehmigung voraussichtlich materielle Rechte des Antragstellers verletzt werden und deshalb sein Interesse, von schädlichen Umwelteinwirkungen, die von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehen, verschont zu bleiben, den Vorzug vor dem Interesse der Beigeladenen, die Anlage schon vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides errichten und in Betrieb nehmen zu können, verdient. Das ist nicht der Fall.

Im Hinblick auf den für das Grundstück des Antragstellers maßgeblichen Immissionsrichtwert beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die seiner Ansicht nach vorliegenden "tatsächlichen Verhältnisse" anzuführen, ohne insoweit auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses einzugehen, dass gemäß Nr. 6.6 der TA Lärm in dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen Festsetzungen maßgeblich sind. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nur die Einhaltung der für ein Dorfgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 5 BauNVO in der TA Lärm genannten Richtwerte verlangen kann. Dass diese nicht eingehalten werden, ist mit dem Hinweis der Beschwerdebegründung, bei "bestimmten Witterungsverhältnissen" träten "ganz erhebliche, sehr gut wahrnehmbare Geräuschimmissionen auf seinem Grundstück" auf, nicht substantiiert dargetan. Soweit sich der Antragsteller auf aus Richtung der in E. -G. errichteten Anlagen herrührende Immissionen beruft, fehlt es im übrigen - worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - an einem Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Genehmigung. Das Begehren des Antragstellers, die von beiden Windfarmen ausgehenden Emissionen zu untersuchen, ist im (nach diesem Verfahren durchgeführten) Genehmigungsverfahren für die Anlagen in E. -G. erfüllt worden. Auch danach ist das Grundstück des Antragstellers mit nicht mehr als 40,8 dB(A) belastet. Abgesehen davon, dass bei der zeitlich vorher erteilten Genehmigung eine solche Prognose nicht anzustellen war, ist nicht erkennbar, inwieweit die Prognose der Gesamtbelastung anders hätte ausfallen sollen.

Hinsichtlich der zu errichtenden Anlage mag es sein, dass der Antragsteller von der Verwendung eines anderen als des genehmigten Anlagentyps ausgeht - für das gerichtliche Verfahren ist dies deshalb ohne Belang, weil nur die erteilte Genehmigung zu überprüfen ist. Deshalb kommt es in einem die Genehmigung anfechtenden Verfahren auch nicht darauf an, welcher Anlagentyp betrieben wird. Falls der Antragsteller Vollzugsdefizite (nämlich ein Abweichen der errichteten und betriebenen Anlagen von den jeweiligen Genehmigungen) sieht, kann dies nicht Gegenstand seiner Anfechtungsklage sein. Der Antragsteller mag in einem gesonderten Verfahren darlegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Einschreiten gegen den Betrieb einer so nicht genehmigten Windkraftanlage geltend macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben einen Ablehnungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, deshalb sind die ihnen entstandenen Kosten billigerweise zu ersetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. Sie folgt der des Verwaltungsgerichts deshalb nicht, weil es sich nicht um ein bau-, sondern um ein immissionsschutzrechtliches Verfahren handelt. Der Senat richtet sich in ständiger Rechtsprechung insoweit nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 1996, 605 ff.). Er vermindert allerdings regelmäßig und auch hier den Streitwert in Eilverfahren nicht, weil § 20 Abs. 3 GKG a.F. für Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO uneingeschränkt auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. verweist und der gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 GKG a.F. (lfd. Nrn. 2110 ff, 2210) Rechnung getragen wird.

Ende der Entscheidung

Zurück