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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 7 ME 6/06
Rechtsgebiete: 4. BImSchV, BImSchG


Vorschriften:

4. BImSchV § 1 III
BImSchG § 4
BImSchG § 5 I Nr. 1
BImSchG § 6 I Nr. 1
Zur Anwendbarkeit der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der TA Luft und der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 fallen.
Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2005, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt hat.

Der Beigeladene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück C. Straße 39 in D., der eine landwirtschaftliche Nutzfläche vom 97,6 ha und eine Schweinemastanlage mit einem genehmigten Bestand von 1.484 Mastplätzen umfasst. Der Antragsteller wohnt in einem Haus auf dem nördlich/nordöstlich zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gelegenen Nachbargrundstück, C. Straße 37, wo er eine Gaststätte mit Saalbetrieb und Fremdenzimmern betreibt. Zur Gaststätte gehört ein im rückwärtigen (westlichen) Bereich des Hauses eingerichteter Biergarten. Beide Grundstücke befinden sich im Außenbereich.

Unter dem 31. August 2005 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für Biogas mit einer Feuerwärmeleistung von 1,497 MW einschließlich der Einrichtungen zur Biogaserzeugung (Biogasanlage). Die Entfernung der zur Biogasanlage gehörenden Betriebsgebäude und Anlageteilen zur Gaststätte des Antragstellers beträgt 100 m und mehr, während der ebenfalls von der Genehmigung umfasste Fahrbereich an seiner äußersten nordöstlichen Ecke ca. 80 m an das Gaststättengebäude des Antragstellers heranreicht. Gegen die Genehmigung legte der Antragsteller am 2. September 2005 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden ist. Auf Antrag des Beigeladenen ordnete der Antragsgegner unter dem 26. September 2005 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Am 30. September 2005 beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der konkrete Standort der genehmigten Biogasanlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Das Vorhaben sei angesichts der bestehenden Geruchsimmissionsvorbelastungen, die von dem Betrieb des Beigeladenen und weiteren in der Nähe befindlichen Betrieben ausgingen, bereits so stark belastet, dass die zusätzlichen, durch die Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nicht zumutbar seien. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Beigeladene durch sein Verhalten vor der Genehmigung bereits gezeigt habe, dass er die im Bescheid enthaltenen Schutzvorkehrungen nicht einhalten werde. Ausweislich des eingeholten Geruchstechnischen Berichts liege die Vorbelastung seines Grundstücks bei 30 % der Jahresstunden, wobei sich die Vorbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen aufgrund der dort betriebenen Tierhaltung auf 21 % der Jahrsstunden belaufe. Damit werde bereits durch die Vorbelastung der nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) maximal zulässige Grenzwert von 20 % der Jahresstunden überschritten. Hinzu komme, dass im Bereich seines Grundstückes nicht der Grenzwert von 20 %, sondern von 15 % der Jahresstunden anzuwenden sei, wie er in Gewerbe- und Industriegebieten gelte. Jedenfalls könne eine noch so geringe Zusatzbelastung wegen des Überschreitens der Grenzwerte nicht hingenommen werden. Auf die Irrelevanzklausel der GIRL könne sich der Antragsgegner nicht berufen, da bei einer Veränderung der Anlage des Beigeladenen die Gesamtanlage (Stallanlagen und Biogasanlage) zu betrachten sei. Danach wäre die Zusatzbelastung durch die wesentliche Änderung nur dann als irrelevant zu bezeichnen, wenn der Immissionsbeitrag der Gesamtanlage unter die Irrelevanzklausel falle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach der GIRL die einzelne Anlage nur 60 % des zulässigen Grenzwerts ausschöpfen dürfe. Ausgehend von einem Grenzwert von 20 % Jahresstunden bedeute dies für den Beigeladenen, dass die Biogasanlage zusammen mit den Stallanlagen nur 12 % der Jahresstunden Gerüche verursachen dürfe. Der Beigeladene müsse daher die Geruchsimmissionen um 9 % reduzieren. Die Fremdenzimmer und der Biergarten seien genehmigt. Der Biergarten sei durch die Geruchsbeeinträchtigung der Biogasanlage kaum nutzbar. Darüber hinaus seien die in dem Bescheid enthaltenen Auflagen zu unbestimmt, soweit sie auf dargestellte Vorgaben und Anforderungen in dem Geruchstechnischen Bericht Nr. LG2476.1/01 vom 4. Februar 2005 und auf den Ergänzungsbericht Nr. LG2476.1/02 vom 31. März 2005 Bezug nähmen und in ihnen eine Reduzierung der vom landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen um 1 % gefordert werde. Schließlich werde gegen § 46 NBauO verstoßen, da der zur Biogasanlage gehörende Fahrbereich im Grenzbereich zum Nachbargrundstück liege und der Fahrzeugverkehr die Nutzung des Biergartens und die touristische Nutzung zu Erholungszwecken erheblich beeinträchtigen werde.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005, dem Antragsteller am 19. Dezember 2005 zugestellt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei und deshalb Überwiegendes für einen Misserfolg des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs spreche. Der Antragsgegner habe wahrscheinlich zu Recht angenommen, dass von der geplanten Biogasanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG für das Wohnhaus des Antragstellers und die dort gleichzeitig betriebene Gaststätte nicht zu erwarten seien. Die Geruchsimmissionen seien zutreffend in den Geruchstechnischen Berichten ermittelt worden. Die Geruchsimmissionsvorbelastung sei vom Antragsteller hinzunehmen, da sie auf genehmigte und damit bestandsgeschützte landwirtschaftliche Nutzungen beruhe, in die nicht eingriffen werden könne. Aus diesem Grunde sei auch für die Forderung des Antragstellers, der Beigeladene habe die Geruchsimmissionen auf 12 % der Jahresstunden zu reduzieren, kein Raum. Infolge der Genehmigung werde die Geruchsimmissionsbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers verbessert, da der Antragsgegner - im Vorgriff auf die Neufassung der GIRL vom 21. September 2004 - in Form einer Bedingung dem Beigeladenen aufgegeben habe, seine vorhandene Tierhaltung so zu reduzieren, dass sich die durch seinen landwirtschaftlichen Betrieb hervorgerufene Geruchsimmissionsvorbelastung um 1 % auf dann 20 % der Jahresstunden verringere. Die nach den Geruchstechnischen Berichten ermittelte Zusatzbelastung von 0,49 % der Jahresstunden durch die Biogasanlage könne nicht zu einem Abwehrrecht des Antragstellers führen, da sie unterhalb der in Ziffer 3.3 der GIRL enthaltenen Kenngröße von 2 % der Jahresstunden liege und damit die Zusatzbelastung unter die sog. "Irrelevanzklausel" falle. Dies gelte unabhängig davon, ob im hier zu beurteilenden Bereich grundsätzlich eine Geruchsbelastung von 20 % oder von 15 % der Jahresstunden für zulässig zu erachten sei, da sich der rechnerische Beitrag der Zusatzbelastung nicht ändere. Bei der Ermittlung der Zusatzbelastung müsse nicht die Biogasanlage zusammen mit der Schweinemastanlage als gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV betrachtet werden, weil die Schweinemastanlage wegen der Unterschreitung des Schwellenwertes nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen gehöre und ein anderer Anlagetyp als die unter Ziff. 1.4 des Anhangs zur 4. BImSchV fallenden Biogasanlage sei. Auch seien diese Anlagen von ihrer Technik her nicht gleichartig im Sinne dieser Norm. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen zur Emissionsminderung bzw. zur Einhaltung der ermittelten Zusatzbelastung nicht einhalten, könne einen Erfolg des Antrags nicht rechtfertigen, da Verfahrensgegenstand allein die Rechtmäßigkeit der Genehmigung sei. Aufgrund des Schalltechnischen Berichts sei nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der genehmigten Biogasanlage zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führe. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen, da die Anlage dem immissionsschutzrechtlichen Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genüge und das Bauplanungsrecht insoweit keine anderen (strengeren) Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen stelle. Der Beigeladene müsse sich wegen der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Biogasanlage aus Rechtsgründen auch nicht auf eine Standortalternative verweisen lassen.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 30. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Januar 2006 dahingehend begründet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts verkenne, dass bei der Auslegung und Anwendung des einfachgesetzlichen Konfliktschlichtungsprogramms stets die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten sei. Die Grenzwerte der GIRL hätten insbesondere den Zweck, vor gesundheitsschädlichen Geruchsbelastungen zu schützen (Art. 2 Abs. 2 GG). Darüber hinaus sei der auf Fremdenverkehr ausgerichtete Gastronomiebetrieb, der der Schutzwirkung des Art. 14 GG unterfalle, betroffen. Seien die Grenzwerte der GIRL überschritten, sei es vor dem Hintergrund der Schutzbereiche dieser Grundrechte unzulässig, den Antragsteller auf Dauer selbst bei einem Wechsel der belästigenden Betriebe mit einer Überschreitung der Grenzwerte zu konfrontieren. Der Landwirt habe kein Recht auf Kontingentierung und Ausnutzung der über die Grenzwerte bereits hinausgehenden Geruchsbelastung. Vielmehr müsse der Beigeladene die von seinem Betrieb insgesamt verursachten Geruchsbelastungen auf 12 % der Jahresstunden reduzieren. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die GIRL nur eine Ausnahmeregelung sei, die Anwendung finde, wenn die Abstände nach den VDI 3471 und 3472 nicht eingehalten seien. Zudem habe der durch eine Biogasanlage verursachte Geruch gegenüber dem typischen Stallgeruch aus Schweinemastanlagen eine andere Qualität und lasse sich als "zusätzliche Geruchsquelle" qualifizieren, die von den Gästen des Fremdenverkehrsbetriebs äußerst negativ eingeschätzt werde, da die Gerüche Ekel und Übelkeit auslösten und eine besondere Intensität hätten. Die GIRL sei nicht das allein entscheidende Kriterium der Zumutbarkeitsschwellen. Es habe eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, bei der in den Blick zu nehmen sei, ob die GIRL den Besonderheiten der jeweiligen Situation ausreichend Rechnung trage. Schließlich bedürfe es wegen der Überschreitung der Geruchswerte einer besonderen Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots. Dies bedeute vorliegend, dass von einer Zusatzbelastung im Sinne der Irrelevanzklausel nach Ziff. 3.3 der GIRL nur gesprochen werden könne, wenn es sich um eine gleichartige Belastung handele. Die bisherige Geruchsbildung der Schweinemastställe unterscheide sich aber erheblich von derjenigen, die durch die Biogasanlage hervorgerufen werde. Zu dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gehöre auch die konkrete Wahl des Baustandortes. Der Beigeladene hätte die Möglichkeit gehabt, ohne Beeinträchtigung seiner Emissionssituation auf dem gleichen Grundstück auch einen Standort zu wählen, der wesentlich weiter von seinem Grundstück entfernt liege, so dass der Abstand auf über 300 m ohne Schädigung Dritter hätte ausgedehnt werden können. Das Rücksichtnahmegebot gebiete bei unterschiedlichen unverträglichen Nutzungen und in einer Überschreitungssituation der Geruchswerte dem Bauherrn, diejenige Standortalternative zu wählen, die seinen Nachbarn am wenigsten beeinträchtige.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. August 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich zur Entgegnung auf den Genehmigungsbescheid vom 31. August 2005, die Anordnung des sofortigen Vollziehung vom 26. September 2005, seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend trägt er vor, dass die die Vorbelastung verursachenden Anlagen Bestandsschutz genössen, in den nicht eingegriffen werden dürfe. Soweit von dem Beigeladenen in der Bedingung unter Ziff. III. 5. gefordert werde, dass er die Geruchsemissionen seiner Tierhaltung in einem Maße verringere, dass dies zu einer Immissionsminderung auf dem Grundstück des Antragstellers um 1 % der Jahresstunden führe, beruhe diese Forderung auf einem Angebot des Beigeladenen. Der Antragsteller gehe in unzutreffender Weise von "Geruchskontingenten" aus. Die von der Biogasanlage ausgehende Zusatzbelastung lasse auch ohne die Bedingung unter Ziff. III. 5. des Genehmigungsbescheides rechnerisch die bestehende Situation unverändert. Dass eine Zusatzbelastung im Sinne der GIRL nur bei Gleichartigkeit der Gerüche gegeben sein könne, lasse sich weder Ziff. 4.2 der GIRL noch der Begründung hierzu entnehmen. Da im vorliegenden Fall nicht über die Genehmigungsfähigkeit einer Tierhaltungsanlage zu entscheiden sei, könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass die Zulässigkeit der Biogasanlage nicht nach der GIRL, sondern nach den Richtlinien VDI 3471 und 3472 zu beurteilen sei. Schließlich widersprächen die Aussagen in den Geruchstechnischen Berichten der Behauptung des Antragstellers, dass von der Biogasanlage Ekel und Übelkeit erzeugende Gerüche ausgingen.

Der Beigeladene, der im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellt, tritt dem Beschwerdevorbringen ebenfalls entgegen und führt im Wesentlichen aus, dass sich ein Abwehrrecht unmittelbar aus den Grundrechten nicht herleiten lasse, wenn von dem Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgingen. Nur wenn ein Dritter schwer und unerträglich durch eine Genehmigung getroffen und daher dessen Eigentum oder Gesundheit verletzt werde, sei ein Abwehrrecht anzuerkennen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Wahl eines anderen Standortes für die Biogasanlage komme nicht in Betracht, da er die Verlagerung der Intensivtierhaltung auf die Freiflächen seines Hofes beabsichtige, was zu einer weiteren Reduzierung der Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen werde, die im Falle einer Verlagerung des Standortes der Biogasanlage dann jedoch nicht mehr möglich sei.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung zu ändern.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht nur ausnahmsweise dann Anwendung, wenn die Abstände nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 nicht eingehalten sind. Nach dem Gemeinsamen Runderlass vom 14. November 2000 ist die GIRL i. d. F. vom 13. Mai 1998 (Nds. MBl. 2001, 224) zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs bei der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 4 ff. BImSchG sowie bei der Überwachung nach § 52 BImSchG zugrunde zu legen und die dort beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Geruchssituation auf sämtliche im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgeführten Anlagen anzuwenden. Nur für den Bereich der Landwirtschaft sind im Rahmen ihres Geltungsbereichs zunächst die TA Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 anzuwenden, die vorliegend jedoch für die Beurteilung der von einer Biogasanlage ausgehenden Geruchsimmissionen nicht einschlägig sind. Entsprechendes gilt nach dem Entwurf der Neufassung der GIRL vom 21. September 2004, die bisher durch einen Gemeinsamen Runderlass noch nicht eingeführt worden ist.

Eine andere rechtliche Würdigung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Biogasanlage nach den Feststellungen des Antragsgegners dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dient und sie daher unter diesen Privilegierungstatbestand fällt (vgl. Ziffer 6 der Begründung im Genehmigungsbescheid vom 31. August 2005, S. 20). Denn hieraus folgt nicht zugleich, dass es sich bei der Biogasanlage und der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Schweinemastanlage um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt, deren Zulässigkeit insoweit nach der TA Luft und der VDI-Richtlinie 3471 " Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" zu beurteilen wäre. Dies ist nicht der Fall, weil es sich nicht - wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und der Schweinemastanlage mit einer Größe von mindestens 1.500 Mastplätzen andererseits in dem Anhang zur 4. BImSchV zeigen - um Anlagen derselben Art i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt.

2. Der Antragsteller geht auch unzutreffenderweise von der Annahme aus, die von der Biogasanlage ausgehende Zusatzbelastung seines Grundstücks falle nicht unter die Irrelevanzklausel der Ziff. 3.3 der GIRL, weil diese nur für gleichartige Gerüche anwendbar sei. Eine solche Einschränkung sieht weder Ziff. 3.3 der GIRL i. d. F. vom 13. Mai 1998 noch i. d. F. vom 21. September 2004 vor. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht.

So verhält es sich hier. Nach den Geruchstechnischen Berichten vom 4. Februar und 31. März 2005 ist die Zusatzbelastung mit einer Kenngröße von 0,0049 zu bewerten. Sie überschreitet damit die Erheblichkeitsschwelle von 0,02 der relativen Geruchsstundenhäufigkeit nicht, so dass die Zusatzbelastung der Genehmigung der Biogasanlage nicht entgegensteht. Sie beläuft sich nach der in Ziff. 4.6 der GIRL enthaltenen Rundungsvorschrift vielmehr auf 0. Die Ermittlung der Geruchsimmissionen in den Geruchstechnischen Berichten vom 4. Februar und 31. März 2005 ist methodisch nicht zu beanstanden. Das beauftragte Ingenieurbüro hat seiner Geruchsausbreitungsberechnung das Modell Austal2000G zur Ermittlung der Geruchsbelastung und für die Berechnung der flächenbezogenen Häufigkeiten der Geruchsstunden das Programm A2 KArea herangezogen. Die Gutachten sind vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim in seiner Stellungnahme vom 10. August 2005 nicht beanstandet worden. Die Heranziehung des Modells Austal2000G zur Ermittlung der Geruchsbelastung in Abweichung von der GIRL i.d .F. vom 13. Mai 1998, die auf das Modell ODIF verweist, steht dem nicht entgegen, da es sich bei dem Modell Austal2000G um ein verbessertes Ausbreitungsmodell handelt, welches nunmehr in der GIRL i. d. F. vom 21. September 2004 zur Ermittlung der Geruchsausbreitung vorgesehen ist. Die Feststellung der Unerheblichkeit der Zusatzbelastung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. In der Begründung zu Ziff. 3.3 der GIRL wird u. a. klargestellt, dass sich die Irrelevanzklausel auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung bezieht, wobei unter "Anlage" nicht die Einzelquelle und auch nicht der "gesamte Industriebetrieb" zu verstehen ist, sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß der 4. BImSchV maßgebend ist, nach der eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann. Diese Regelung ist unverändert in der GIRL i. d. F. vom 21. September 2004 enthalten und in den Geruchstechnischen Berichten beachtet worden, da nicht die einzelnen Geruchsquellen der Biogasanlage, sondern die Biogasanlage insgesamt bei der Ermittlung der Zusatzbelastung einbezogen worden ist. Da die Zusatzbelastung im Ergebnis als nicht erheblich einzustufen ist, ist aus diesem Grunde entgegen der Auffassung des Antragstellers der Beigeladene auch nicht verpflichtet, die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Vorbelastung im Bereich des Grundstücks des Antragstellers auf 12 % relativer Geruchsstundenhäufigkeit zu reduzieren.

Dass die GIRL i. d. F vom 13. Mai 1998 zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist (vgl. dazu den Erlass der Staatskanzlei vom 1. Dezember 2005 - Nds. MBl. S. 990 - unter Nr. IX. 11), weil der Einführungserlass vom 14. November 2000 seine Rechtswirkungen mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgrund Nr. 5 des Runderlasses vom 15. November 2005 (Nds. MBl. S. 862) verloren hat, steht dem nicht entgegen. Denn als Entscheidungshilfe kann die GIRL von den Gerichten bei der Beurteilung der Frage, ob das in Rede stehende Vorhaben zu unzumutbaren Immissionen führt, ungeachtet dessen herangezogen werden (vgl. dazu im Einzelnen Nds. OVG, Urt. v. 3.5.2005 - 1 LB 259/04 -).

Die Berücksichtigung dieses Irrelevanzkriteriums steht mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Einklang, da es als Entscheidungshilfe geeignet ist, die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne dieser Vorschrift zu konkretisieren. Da es sich bei der genehmigten Biogasanlage nicht um eine Anlage derselben Art im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV wie die Schweinemastanlage des Beigeladenen handelt, kann sich der Antragsteller auch nicht zur Begründung der Notwendigkeit gleichartiger Gerüche als Voraussetzung für die Anwendung der Irrelevanzklausel auf Ziff. 4.2 der GIRL berufen, die die Erweiterung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen behandelt und damit den vorliegenden Fall gerade nicht erfasst.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass die von der Biogasanlage ausgehenden Gerüche - anders als die von der Schweinemastanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen - Ekel und Übelkeit erzeugten, ist ihm zuzugeben, dass die Hedonik ein für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen maßgebendes Kriterium ist (vgl. den Gem. Runderlass vom 14. November 2000 zur Veröffentlichung der GIRL i. d. F. vom 13. Mai 1998). Die GIRL i. d. F. vom 13. Mai 1998 ist zwar überholt, soweit sie unter Ziff. 1 noch davon ausgegangen ist, dass für einzelne Kriterien, wie z. B. die Hedonik, noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, um sie für allgemein gültige Regelungen nutzbar zu machen. Denn nach neueren Erkenntnissen, die nunmehr in der GIRL i. d. F. vom 21. September 2004 umgesetzt werden, ist eine Unterscheidung der Gerüche in unangenehme und eindeutig angenehme Gerüche möglich mit der Folge, dass bei hedonisch eindeutig angenehmen Gerüche die Möglichkeit besteht, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (vgl. Ziff. 5 der GRIL i. d. F. vom 21. September 2004). Ungeachtet dessen jedoch, dass eine geringere Gewichtung der von der Biogasanlage hervorgerufenen Geruchsimmissionen nach Maßgabe der GIRL i. d. F. vom 21. September 2004 nicht in Betracht kommt, vermag das Kriterium der Hedonik bereits deshalb nicht die Unzumutbarkeit dieser Geruchsimmissionen zu begründen, da Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behaupteten Wirkungen der Geruchsimmissionen der Biogasanlage nicht ersichtlich sind. Nach den Feststellungen in den Geruchstechnischen Berichten vom 4. Februar und 31. März 2005 haben eigene olfaktorische Messungen des beauftragten Ingenieurbüros hinsichtlich der Geruchsemissionen der Verbrennungsabgase ergeben, dass - sofern im Biogas kein Schwefel enthalten ist - trotz hoher Geruchsstoffkonzentrationen im Abgas der Gasmotoren, die auf Stickoxide zurückzuführen waren, die Geruchsart durch die geschulten Probanden als typische Verbrennungsgerüche oder Hausbrand bezeichnet worden sind, wobei aufgrund der Ähnlichkeit dieser Geruchsemissionen gegenüber Gerüchen aus Hausbrand oder Kfz-Verkehr keine Abgrenzung möglich ist und damit diese Emissionen nicht im Sinne der GIRL zu berücksichtigen sind.

3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der vom Antragsteller geforderten Prüfung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Geruchsbelastung durch die Schweinemastanlage und derjenigen durch die Biogasanlage. Dies beruht nicht nur darauf, dass die Zusatzbelastung mit einer Kenngröße von 0,0049 die belästigende Wirkung der vorhandenen Geruchsbelastung nicht relevant erhöht und eine Abgrenzung der Geruchsemissionen einer Biogasanlage von den Emissionen bei Hausbrand und Kfz-Verkehr nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen als Bedingung unter Ziff. III. 5. des Genehmigungsbescheides aufgegeben hat, vor Inbetriebnahme der Biogasanlage die Geruchsemissionen seines landwirtschaftlichen Betriebes so zu reduzieren, dass dies an dem Immissionspunkt C. Straße 37 zu einer Reduzierung der Geruchsimmissionsvorbelastung um 1 % der Jahresstunden führt. Dies bedeutet für die Schweinemastanlage des Beigeladenen ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Berechnung des hiermit beauftragten Ingenieurbüros vom 7. Februar 2005, dass der Tierbestand des Beigeladenen um 72 Mastschweine zu reduzieren sei, damit sich im Bereich der Gaststätte des Antragstellers die relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchstunden von 21 % auf 20 % verringere. Im Ergebnis führt diese Bedingung bei einer durch die Biogasanlage hervorgerufenen Zusatzbelastung von 0,0049 (= 0,49 % der relativen Geruchsstundenhäufigkeit) zu einer Verbesserung der Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers. Schließlich steht der Bewertung des geplanten Vorhabens als unzumutbar entgegen, dass sich die Grundstücke im Außenbereich befinden und damit die Nutzungen auf dem Grundstück des Antragstellers nicht von vornherein eine Schutzwürdigkeit in Anspruch nehmen können, die der Genehmigung der Biogasanlage entgegensteht.

Dass dem Beigeladenen in der Genehmigung aufgegeben worden ist, die Geruchsimmissionen um 1 % auf dem Nachbargrundstück zu reduzieren, vermag eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzulässigen "Geruchskontingentierung" ebenfalls nicht zu begründen. Da es sich bei der Schweinemastanlage um eine bestandgeschützte landwirtschaftliche Nutzung handelt, kommt es für die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage - wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont - allein darauf an, dass die durch die Geruchimmissionen auftretende Zusatzbelastung die Erheblichkeitsschwelle schädlicher Umwelteinwirkungen nicht überschreitet. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene auf den Bestandschutz seines landwirtschaftlichen Betriebs teilweise verzichtet, indem er seinen Schweinemastbestand um 72 Tiere verringert, und hierdurch insgesamt eine Verbesserung der Geruchssituation auf dem Grundstück des Antragstellers herbeiführt, kann dieser eine die Aufhebung der Genehmigung gebietende Rechtsverletzung nicht herleiten.

4. Aus den genannten Gründen kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Bauplanungsrecht keine anderen (strengeren) Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen stellt. Die aus Art. 2 Abs. 2 GG herzuleitende Schutzpflicht des Staates hat der Gesetzgeber für den Bereich der immissionsschutzrechtlich bedeutsamen Vorhaben dahingehend konkretisiert, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung u. a. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt wird, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden, also insbesondere die genehmigungsbedürftige Anlage so errichtet und betrieben wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen etc. nicht hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht eingehalten werden, bestehen nach den vorangegangenen Ausführungen nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass Art. 2 Abs. 2 GG in seinem Schutzbereich über die vorbezeichneten Vorschriften hinausgehend weitergehende Anforderungen an die Genehmigung immissionsschutzrechtlich bedeutsamer Anlage stellt.

Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller gerügte Standortwahl, die nach seiner Ansicht die Verletzung seines in Art. 14 GG verankerten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Folge habe. Der Beigeladene kann weder auf der Grundlage von Art. 14 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Antragsteller aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn - wie hier - von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Antragsteller gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - BVerwG 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 f. m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 (DVBl. 2004, 1525), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Wert von 15.000,- € zu Grunde zu legen ist. Der Senat vermindert den Streitwert in Eilverfahren regelmäßig und auch hier nicht. Der möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung wird bereits durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses Rechnung getragen.

Ende der Entscheidung

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