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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 7 ME 80/09
Rechtsgebiete: GewO, VwGO, VwVfG


Vorschriften:

GewO § 70
VwGO § 44a
VwVfG § 39 Abs. 1
Die bei der Ablehnung einer beantragten Marktzulassung (§ 70 Abs. 1 - 3 GewO) erforderliche Ermessensbegründung (§§ 39, 40 VwVfG) muss dem erfolglosen Bewerber rechtzeitig, spätestens mit dem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, gegeben werden.
Gründe:

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es das Begehren des Antragstellers auf (weitere) Auskünfte über die Gründe seiner Nichtzulassung zum "Stoppelmarkt 2009" der Antragsgegnerin abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Eine den Grundrechtsschutz sichernde Verfahrensgestaltung verlangt für alle Bewerber auf Zulassung zu einer festgesetzten Veranstaltung (§ 70 Abs. 1 - 3 GewO) ein gerichtlich überprüfbares Verfahren (Nds. OVG, Urt. v. 16.6.2005 - 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177, 179). Die bei der Ablehnung einer beantragten Marktzulassung erforderliche Ermessensbegründung (§§ 39,40 VwVfG) muss dem erfolglosen Bewerber daher rechtzeitig, grundsätzlich spätestens mit dem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gegeben werden (Landmann/Rohmer, GewO, Loseblatt, § 70 Rn. 10, 31; Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 70 Rn. 56).

Dem sich daraus ergebenden Begründungserfordernis ist hier indes - jedenfalls inzwischen - genügt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2009 über seine Nichtzulassung "... wegen Platzmangels" informiert und auf seine Anfragen hin mit Schreiben vom 13. Februar 2009 und 30. April 2009 die von ihr bei der Auswahlentscheidung angewandten Kriterien genannt und erläutert. Zwar dürfte die im Januar 2009 zunächst gegebene Begründung in der Tat nicht ausreichend gewesen sein, weil sie die maßgeblichen Ablehnungsgründe nicht (vollständig) nannte, wie die späteren Schreiben der Antragsgegnerin deutlich machen. Inzwischen ist der Anspruch auf Begründung der Nichtzulassungsentscheidung jedoch als erfüllt anzusehen. Das der Antragsteller die Begründung der Antragsgegnerin für die Entscheidung, zwei Mitbewerber mit ihren Autoscooter-Fahrgeschäften zuzulassen, weiterhin nicht für ausreichend hält, ist unerheblich. § 39 VwVfG stellt mit den Anforderungen an die Begründung des Verwaltungsaktes nur ein formales Erfordernis auf - ob die gegebene Begründung inhaltlich ausreichend tragfähig ist, um die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen, ist erst im Rahmen der materiell-rechtlichen Überprüfung der Sachentscheidung ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu klären. Eine isolierte Klage allein auf Begründung des Verwaltungsaktes - und damit auch ein hierauf gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - wird hingegen durch § 44a VwGO ausgeschlossen. Gegenüber dem Risiko der Kostentragung bei "Nachbesserung" einer - zunächst unzureichend begründeten - Verwaltungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller nicht schutzlos. Es wäre dem Antragsteller unbenommen, eine Bescheidungsklage zu erheben und diese bei Ergänzung der Begründung (§ 114 VwGO) ggf. für erledigt zu erklären, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf dessen Beschluss der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Risiko eines "Blindfluges" wird ihm - anders als er meint - nicht zugemutet.

Ende der Entscheidung

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