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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 7 MS 63/06
Rechtsgebiete: FStrG


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 1 S. 2
FStrG § 17 Abs. 6 c
Prüfung der Trassenwahl bei straßenrechtlicher Planfeststellung. Erhaltung der Zugänglichkeit eines Grundstücks.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 7 MS 63/06

Datum: 10.05.2007

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. Dezember 2005, der den Plan für den Ausbau der B 322 in einem dritten Bauabschnitt von südlich der B 75 bis nördlich der Anschlussstelle Delmenhorst Ost (A 1) von Kilometer 36.660 bis Kilometer 37.200 feststellt.

Die planfestgestellte Straße soll als dritter Teilabschnitt der Nord-Süd-Verbindung der jeweils in Ost-West-Richtung verlaufenden A 28/B 75 (Oldenburg - Bremen) und A 1 (Osnabrück - Bremen) südöstlich von Delmenhorst dienen und hierdurch in Zukunft zu einer Trennung des Durchgangsverkehrs vom Ziel- und Quellverkehr sowie vom Binnenverkehr führen. Die Voraussetzungen für diese Verbindung sind im Rahmen des vorangegangenen ersten und zweiten bestandskräftig planfestgestellten Teilabschnitts u.a. durch den jeweiligen Umbau der Anschluss-Stellen 26 (Delmenhorst Ost, gelegen an der A 1) und 23 (Delmenhorst Hasport, gelegen an der A 28) zu einem Autobahndreieck geschaffen worden. Deren Verbindung besteht derzeit in der einbahnigen vierstreifigen B 322 "alt", über welche überwiegend Durchgangs- mit einem erheblichen Anteil an Schwerlastverkehr fließt. Die Belastung der B 322 durch Ziel- und Quellverkehr sowie durch den Binnenverkehr führt regelmäßig zu Rückstaus, die zwischen der Stadtgrenze Delmenhorst und der A 1 eine Vielzahl von Auffahrunfällen auf der B 322 "alt" zur Folge haben.

Bei der Konzeption des Ausbaus hat die Straßenbauverwaltung (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Außenstelle - jetzt Geschäftsbereich - Oldenburg) insgesamt vier Trassenvarianten untersucht. Dabei war Variante 1 durch eine Tieflage der B 322 im Bereich der Gemeindestraße "D." gekennzeichnet, während als Variante 2 deren Hochlage an gleicher Stelle geprüft worden ist. Die Lage der B 322 auf Geländehöhe ("Null-Lage") im Bereich der Gemeindestraße "D. /E. straße" ist als Variante 3 und die Neutrassierung auf Geländehöhe westlich der Wohnsiedlung "D." als Variante 4 untersucht worden. Auf der Grundlage der seitens der Straßenbauverwaltung durchgeführten Kostenschätzung ist Variante 3 als die kostengünstigste und den verkehrlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Belangen am besten gerecht werdende Lösung als Grundlage für die Detailplanung ausgewählt worden. Deren konkrete Trassierungsmöglichkeiten sind weiter als Varianten 3.1. und 3.2. geprüft worden.

Der angefochtenen Planung liegt die Verlegung der Straßenführung ostwärts und parallel zur vorhandenen B 322, also die Querschnittsentwicklung in nördlicher Richtung, zugrunde. Die Ausbaustrecke hat eine Länge von 1,8 km. Anders als auf der B 322 "alt" sind bei dieser Variante (3.1) keine direkten Verknüpfungen mit dem untergeordneten Straßennetz (L 875 und Gemeindestraßen "F.", "E. straße" und "D.") vorgesehen. Vielmehr sollen diese Verknüpfungen über die zukünftige und ebenfalls im Plan als Bestandteil des dritten Bauabschnitts festgestellte Anschluss-Stelle "G." am südlichen Ende des dritten Teilabschnitts und die bereits vorhandenen Anschluss-Stellen Delmenhorst-Stickgras am nördlichen Ende des dritten Teilabschnitts und Delmenhorst-Hasport (2. Bauabschnitt) erfolgen. Als Ersatz für die entfallenden Knotenpunkte Einmündung L 875/B322 und Kreuzung "E. straße/D. /B 322" werden der Wirtschaftsweg "F." und die Ersatzstraße "D." überführt und eine Verbindungsstraße zwischen L 875 - E. straße - B 322 "alt" geschaffen. Die alternative Trassierungsmöglichkeit 3.2, die Querschnittsentwicklung in südlicher Richtung, schied nach einem Vergleich der Kosten für die Eingriffe in die Sach- und Gebäudewerte und der Berücksichtigung ergänzender Gesichtpunkte aus.

Der Antragsgegner leitete auf den Antrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 24. Januar 2005 ein Planfeststellungsverfahren für den dritten Abschnitt ein und beteiligte daran auch die Antragstellerin.

Die Planunterlagen lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung vom 15. Februar bis 15. März 2005 im Rathaus der Gemeinde Stuhr und der Stadt Delmenhorst zur Einsicht aus.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ehemaligen H. -Geländes in G.. Der geplante dritte Bauabschnitt nimmt von den ihr gehörenden Flurstücken Gemarkung G. Flur 15 Flurstücke 5/17 und 5/20 insgesamt 1.495 qm in Anspruch, die überwiegend als Grünfläche genutzt werden und als SO-Gebiet für einen Verbrauchermarkt/einen großflächigen Einzelhandel (5/17) bzw. als Gewerbefläche (5/20) ausgewiesen sind. Die beanspruchten Flächen liegen innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG maßgeblichen Anbauverbotszone (20 m zum Fahrbahnrand).

Mit Einwendungsschreiben vom 29. März 2005 wies die Antragstellerin auf eine befürchtete Abkoppelung ihres Grundstückes vom Kundenverkehr hin, die aufgrund des Akzeptanzverlustes der Flächen anzunehmen sei. Hierdurch werde die baurechtlich vorgesehene und bislang geübte Nutzung der Flächen massiv beeinträchtigt. Überdies trug sie Bedenken gegen die Inanspruchnahme von gewerblich benötigten Flächen, den Ausbau des rückwärtigen Straßennetzes, die künftige Erschließung und die Funktionsfähigkeit der geplanten Verkehrsführung vor und unterbreitete einen Vorschlag für eine abweichende Planung.

Der Antragsgegner stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2005 den beschriebenen 3. Bauabschnitt fest. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an und begründete die Anordnung mit den stetig zunehmenden Verkehrsproblemen aufgrund der jährlich steigenden Kfz-Mengen und den daraus resultierenden Unfallzahlen, die zwischen der Stadtgrenze Delmenhorst und der A 1, also überwiegend auf der B 322 "alt", inzwischen bei ca. 200 Unfällen pro Jahr lägen. Diese ereigneten sich in erster Linie deshalb, weil die B 322 für den zu bewältigenden Verkehr nicht mehr ausgelegt sei, was zu erheblichen Problemen und regelmäßigen Rückstaus führe, die durch verkehrstechnische Maßnahmen nicht zu beheben seien. Zum Schutz insbesondere von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Verkehrteilnehmern und Anwohnern sei daher das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der von der Planung Betroffenen vorrangig. Ergänzend begründet der Antragsgegner die Eilbedürftigkeit mit der Funktion des dritten Bauabschnitts als Lückenschluss zwischen dem bereits für den Verkehr freigegebenen ersten und dem im Bau befindlichen zweiten Bauabschnitt.

Die Bedenken und Anregungen der Antragstellerin behandelte er - z.T. unter Verweis auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur allgemeinen Planrechtfertigung, der Ausbaukonzeption, den Alternativen und der Umweltverträglichkeitsprüfung - im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht und wies die Einwendungen insgesamt zurück. Zur Frage der künftigen Erschließung des Grundstückes der Antragstellerin führte er aus, dass die bisherige Zufahrtsmöglichkeit über die E. straße durch den Ausbau der B 322 nicht unterbunden werde. Auch die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung sei weiterhin gewährleistet, weil durch die Straßenbaumaßnahme überwiegend Grünfläche, kaum aber als Parkplatz genutzte oder benötigte Fläche in Anspruch genommen werde und diese Inanspruchnahme (1.495 qm) in Relation zur Gesamtgröße des Grundstückes des Antragstellerin (38.921 qm) überdies geringfügig sei.

Die Antragstellerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss fristgerecht am 14. März 2006 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung ihres Antrages macht sie geltend, dass die Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens die effektive Verkehrsanbindung ihres Grundstücks in einem solchen Maße hindere, dass eine effektive Erreichbarkeit nicht mehr gewährleistet und ein erheblicher Wertverlust zu befürchten sei. Insbesondere würden deshalb künftig nur noch Ziel-, nicht aber Laufkunden das Grundstück anfahren, wodurch ihre Existenzgefährdung drohe. Die Variantenprüfung und -auswahl sei abwägungsfehlerhaft. Die Variante 3.2. sei für sie vorzugswürdig. Die Variantenprüfung leide auch an einer fehlerhaften Einschätzung der Bedeutsamkeit des Ziels, die bereits existierende I. -Tankstelle mit Autohof zu erhalten. Dem sei in Relation zu ihren Belangen ein zu hohes Gewicht beigemessen worden. Letztlich berücksichtige die Variantenprüfung mit der Folge ihrer Fehlerhaftigkeit auch nicht den Umstand, dass die planerischen Voraussetzungen für eine - mit der Variante 3.1. maßgeblich beabsichtigte - Tankstellenerrichtung beiderseits der B 322 bereits gegeben seien. Die Antragstellerin rügt ferner eine durch die Planung verursachte Zerschneidung ihrer Gewerbeflächen, den Umstand, dass die Hochrechnung der Eingriffskosten nicht zutreffend sei, sowie die Nichterörterung der Schaffung einer weiteren Anschluss-Stelle zur besseren Erschließung ihres Grundstücks, welche durch die nun bekanntgewordene Verlegung einer Gasstation der Bremer Stadtwerke vom Flurstück 2/33 (Gemarkung G., Flur 15) möglich geworden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 30. Dezember 2005 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er entgegnet, dass eine angemessene Verkehrsanbindung des Gewerbegrundstückes der Antragstellerin auch nach der Verwirklichung des planfestgestellten dritten Bauabschnittes gewährleistet sei. Dies folge schon daraus, dass die bislang gegebene Erschließung über die E. straße möglich bleibe. Einen Anspruch der Antragstellerin auf den Erhalt der unmittelbaren Anbindung der E. straße an die B 322 "neu" bestehe nicht. Maßgebend sei vielmehr, dass der festgestellte Plan eine Verknüpfung des untergeordneten Straßennetzes - also auch der E. straße - über die zukünftige Anschluss-Stelle "G." am südlichen Ende des dritten Teilabschnitts und die bereits vorhandenen Anschluss-Stellen Delmenhorst-Stickgras am nördlichen Ende des dritten Teilabschnitts sowie Delmenhorst-Hasport (2. Bauabschnitt) vorsehe, wodurch die Erschließung und Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin im Ergebnis eher verbessert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Planfeststellungsunterlagen, den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die zum Verfahren der Hauptsache 7 KS 60/06 gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der auf § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt., VwGO gestützte Antrag ist unbegründet. Die vom Antragsgegner nach § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO formell ordnungsgemäß angeordnete sofortige Vollziehung hat auch gerichtlich Bestand, weil die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die Antragstellerin hat dabei als durch die Planung direkt betroffene Grundstückseigentümerin grundsätzlich Anspruch auf Prüfung der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur mit ihren eigenen, sondern auch mit öffentlichen Belangen.

1. Das Vorhaben ist sowohl hinsichtlich der Verlegung der B 322 im Ganzen wie auch des hier festgestellten Abschnitts planerisch gerechtfertigt.

Davon abgesehen, dass die Planrechtfertigung durch die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt wird, besteht - jedenfalls mit Blick den planfestgestellten 3. Streckenabschnitts - auch kein Anlass, sie vorliegend in Frage zu stellen, denn sie ist bereits aufgrund der Funktion des dritten Bauabschnitts als "Lückenschluss" zwischen den bereits bestandskräftig planfestgestellten ersten beiden Bauabschnitten ohne weiteres gegeben.

2. Die Planung leidet in Bezug auf die von der Antragstellerin angegriffene Variantenauswahl nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel, welcher die in der Hauptsache begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte (§ 17 Abs. 6c S. 1 FStrG idF v. 20.02.2003 - im Folgenden "a.F." -, jetzt § 75 Abs. 1a VwVfG)).

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten gehört ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F.). Die Planfestestellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 <920>). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, dürfen schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung J., DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde ersichtlich nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Nach einer Grobanalyse sind zunächst vier Trassenvarianten untersucht und mit dem Ziel bewertet worden, eine möglichst verkehrswirksame Trassierung zu wählen, die flächen- und kostensparend sowie mit Blick auf die Inanspruchnahme von privaten Grundstücken möglichst anliegerfreundlich ist.

Der Planfeststellungsbeschluss und der dazugehörige Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) beurteilen die einzelnen Varianten wie folgt:

Für die Varianten 1 und 2 spreche, dass eine optimale Erschließung der Flächen nördlich der B 322 durch die Verbindungsstraße zwischen der L 875 und L 336 gewährleistet sei, eine Trennung der Wohngebiete südlich der B 322 von der E. straße nicht vorgenommen werden müsse und die Gemeindestraßen "D." und "E. straße" ihre Verbindung über einen Kreisverkehrsplatz behielten, der bei Zugrundelegung dieser Varianten mit einer Abfahrt von der B 322 verbunden werden solle. Im Vergleich zur der favorisierten Variante 3 nachteilig schlüge eine Steigung im Streckenabschnitt der B 322 zu Buche, während bei allen drei Varianten die Notwendigkeit bestehe, südlich der vorhandenen B 322 insgesamt 6 Objekte (Var. 1 und 2) bzw. südlich und nördlich der B 322 insgesamt 7 Objekte (Var. 3) abreißen zu müssen. Auch erwiesen sich die Varianten 1 und 2 in Relation zu Variante 3 insoweit als nachteilig, als in die Gebäudesubstanz des Autohofes mit Tankstellenbetrieb eingegriffen werden müsse, was im Fall der Variante 3 unterbleiben könne. Auch unter Kostengesichtspunkten seien die Varianten 1 (Kostenschätzung 41.000.000 EUR) und 2 (Kostenschätzung 26.000.000 EUR) gegenüber der Variante 3 (Kostenschätzung 17.500.000 EUR) nachrangig. Dieser Aspekt werde im Hinblick auf die Variante 1 verstärkt durch hohe laufende Unterhaltungs- und Betriebskosten, während der Variante 2 zusätzlich die negativen Aspekte der Beschattung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und der starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anhafteten. Überdies berge Variante 1 durch die Grundwasserabsenkung während der Bauzeit deutliche Umweltrisiken. Variante 2 bewirke überdies die Zerschneidung des Raumes durch hohe Dämme sowie Stütz- und Lärmschutzwände, was als besonders nachteilig zu berücksichtigen sei.

Demgegenüber zeichne sich Variante 3 neben ihrer besonderen Wirtschaftlichkeit auch dadurch aus, dass sie den Ausbau auf den bereits stark vorbelasteten Trassenraum der B 322 "alt" konzentriere und dadurch die geringsten Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge habe. Diese Vorteile seien auch gegenüber der Variante 4 ausschlaggebend. Selbst wenn der Variante 3 negativ anlaste, dass die Gemeindestraßen "D." und "E. straße" nicht direkt an die B 322 angeschlossen würden, damit die direkte Verbindung dieser Straßen für den Kfz-Verkehr unterbrochen werde und auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Ersatzüberführung gegeben sei, wögen die Nachteile bei Wahl der Variante 4 erheblich schwerer. Auch wenn die Mehrbelastung an Kosten der Variante 4 (Kostenschätzung 20.000.000 EUR) gering sei, stelle die in diesem Fall durchzuführende Neutrassierung einen gravierenden Nachteil dar, weil hierbei Wald-, Acker- und Grünlandflächen versiegelt würden und der neue betriebsbedingte Schadstoffkorridor in einem weitgehend ungestörten Raum läge. Überdies werde im Fall der Variante 4 wertvoller zusammenhängender Raum zerschnitten (Landschaftsschutzgebiet und FFH-Gebietsvorschlag "K."), was im Fall der Variante 3 unterbleibe, weil dort der Ausbau in bereits belastetem Verkehrsraum vonstatten gehe.

Bei der bevorzugten Variante 3 seien im Bereich des 3. Bauabschnitts zwei grundsätzliche Trassierungsmöglichkeiten möglich, die als die Varianten 3.1. (Querschnittsentwicklung in nördlicher Richtung) und 3.2. (Querschnittsentwicklung in südlicher Richtung) untersucht worden sind. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit hat der Beklagte keine Unterschiede ausgemacht. Variante 3.2. ziehe allerdings mehr als den doppelten Aufwand für Eingriffe in die Sach- und Gebäudewerte nach sich und sei damit insoweit nachrangig (Kostenschätzungen Var. 3.1.: 2.160.000 EUR / Var. 3.2.: 4.980.000 EUR). Überdies sei die Variante 3.1. aufgrund der mit ihr verbundenen Planung einer neuen Straße zwischen der L 875 und der "E. straße" gegenüber der Variante 3.2. mit Vorteilen für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Stuhr verbunden und nehme weniger private Fläche in Anspruch (Bl. 18, 49 Planfeststellungsbeschluss).

Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin nicht zu beanstanden:

2.1 Insbesondere kann die Rüge der Antragstellerin, die Variantenprüfung und -auswahl sei abwägungsfehlerhaft vorgenommen worden, weil die von ihr vorgeschlagene Variante im Planfeststellungsbeschluss nicht (mehr) aufgegriffen und erwogen worden sei, ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Bei ihrem Einwand verkennt die Antragstellerin, dass ein vorheriges sachgerechtes Ausscheiden verschiedener bereits erwogener Alternativtrassen mit der Konsequenz rechtlich zulässig ist, dass diese Trassen nicht weiter und bis zuletzt in die Abwägung einbezogen werden müssen (so zur Durchführung einer förmlichen UVP BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 = DVBl. 1995, 1012 = NVwZ 1996, 381; BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, UPR 1995, 445 = ZUR 1995, 332). Vielmehr steht es der Planfeststellungsbehörde frei, die Untersuchungen auf diejenigen Varianten zu beschränken, die - auf ihrer Planungsebene - noch ernsthaft in Frage kommen. Insbesondere können Linienführungen wegen ihrer besonderen Konfliktträchtigkeit im Hinblick auf die Inanspruchnahme privaten Eigentums zuvor ausgeschieden werden. So ist der Antragsgegner vorgegangen. Der Alternativvorschlag der Antragstellerin geht demgegenüber dahin, die neue Ortstrasse ab der Abzweigung der E. straße von der B 322 "alt" in Richtung der L 875 parallel zur neuen B 322 zu führen, und zwar über die Einmündung der L 875 hinaus bis zur B 75, wo nach Auffassung der Antragstellerin eine Einmündung sowohl in Richtung Bremen als auch in Richtung Delmenhorst vorgesehen werden solle. Die Möglichkeit dieser Straßenführung ist von der Straßenbauverwaltung im Erläuterungsbericht erwogen worden (Planunterlage 1, S. 37/38), hat sich allerdings schon bei einer Grobanalyse nicht durchgesetzt, weil der Eingriff in die benachbarten Flurstücke und deren Bausubstanz als erheblich beurteilt wurde, wodurch hohe Kosten verursacht würden (Planunterlage 1, S. 38). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann also keine Rede davon sein, dass ihre Anregung zu einer abweichenden Planung nicht erörtert worden sei. Dass die von ihr vorgeschlagene Variante im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses nur noch unter Bezugnahme auf diese Gesichtspunkte der Planunterlage aufgeführt wird (Planfeststellungsbeschluss Bl. 19, Punkt B.), hat keinen Abwägungsfehler zur Folge, da eine Pflicht des Antragsgegners zu einer erneuten Prüfung angesichts der plausiblen Vorausscheidung nicht (mehr) bestand. Vielmehr hatte die Planfeststellungsbehörde nur noch solche Belange in die Abwägung einzustellen, die nach Lage der Dinge noch in sie eingestellt werden mussten (BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 <1014>).

2.2 Die Antragstellerin kann sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, die Hochrechnung der Eingriffskosten sei nicht zutreffend erfolgt. Soweit sich ihre Rüge darauf bezieht, dass die Hochrechnung der Eingriffskosten auf Bl. 17/18 des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend belegt und begründet sei, ist die Antragstellerin mit ihrem Vortrag gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. präkludiert. Nach dieser Norm sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung, wie hier geschehen, hinzuweisen, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F.. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, NVwZ 1997, 489), die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist. Die hieraus resultierende Mitwirkungslast des Betroffenen erfordert es, dass dieser im Rahmen seiner Einwendungen erkennen lässt, welches Rechtsgut er als gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Der Vortrag muss jedenfalls derart konkretisiert werden, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange näher betrachten soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - BVerwG 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165 m.w. N.). Die Antragstellerin hat hier mit Schreiben vom 29.03.2005 diverse Einwendungen gegen den Plan geltend gemacht, welche jedoch die Eingriffskosten weder dem Grunde oder der Höhe nach angreifen oder sonst in Frage stellen. Mithin ist sie mit diesem Vortrag jetzt ausgeschlossen.

Ebenso präkludiert ist der Sachvortrag der Antragstellerin, soweit sie die Hochrechnung der Eingriffskosten und die hierauf u.a. basierende Abwägung zwischen den Varianten 3.1. und 3.2. unter Hinweis darauf angreift, dass bei der Kostenkalkulation ihr Entschädigungsanspruch rechnerisch zu Lasten der Variante 3.1 hätte berücksichtigt werden müssen, was unterblieben sei, während der existierenden Tankstelle keine solchen Ansprüche zustünden, mit welchen jedoch kalkuliert werde. Diese Überlegungen hat die Antragstellerin bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen merkt der Senat an, dass diese Rüge auch in der Sache nicht erfolgreich sein könnte. Angesichts der vergleichsweise geringfügigen Inanspruchnahme ihres Grundstückes bewegt sich ihr zu erwartender Entschädigungsanspruch jedenfalls in keiner Größenordnung, die zu einer abweichenden Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Variante 3.1. insgesamt führen würde, weil diese durch den Antragsgegner plausibel als um 2.820.000 EUR günstiger als die Variante 3.2. geschätzt worden ist. Ein etwaiger Abwägungsfehler insoweit hätte damit keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis, was jedoch gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F. für eine Erheblichkeit erforderlich wäre.

2.3 Die Antragstellerin rügt weiter ohne Erfolg, dass die Variante 3.2. deshalb vorzugswürdig sei, weil sie ihre Belange in höherem Maße berücksichtige und für sie günstiger sei. Die Antragstellerin verkennt insoweit bereits, dass der Antragsgegner bei der Alternativenprüfung nicht auf eine bestimmte Trassenführung verpflichtet ist (BVerwG, Urt. v. 26.07.1993 - 4 A 5.93 -) und die Alternativenprüfung damit auch nicht dem Optimierungsgebot unterliegt (Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, 2003, S. 52 m.w.N.). Erst recht unterliegen die individuellen Belange der Antragstellerin keiner solchen Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Optimierung, etwa in der Weise, dass nur eine solche Trasse in Frage käme, die das Eigentum der Antragstellerin nicht in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1993 - 4 A 5.93 -) oder für sie sonst besonders günstig wäre. Vielmehr ist die Planfeststellungsbehörde verpflichtet, die Belange der Antragstellerin (mit) zu berücksichtigen und zu gewichten, im Rahmen der Abwägung mit den anderen Belangen sämtliche Vor- und Nachteile angemessen zu bewerten und auf dieser Grundlage ein angemessenes Ergebnis zu finden. Dass der Antragsgegner hiergegen verstoßen und insoweit sein Abwägungspotential nicht hinreichend ausgeschöpft hätte, trägt die Antragstellerin schon nicht begründet vor und ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Wenn im Übrigen die alternative Südverbreiterung (Var. 3.2.) zwar zu einer Entlastung der Antragstellerin führen würde, aber zugleich eine ebensolche oder - wie hier - sogar größere Belastung anderer Eigentümer (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1, S. 28) zur Folge hätte, ist ihr Ausscheiden gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 28.95 -, NJW 1996, 2113 = UPR 1996, 359).

2.4 Auch der Einwand der Antragstellerin, die Variantenprüfung leide an einer fehlerhaften Bewertung des Ziels, die bereits existierende I. -Tankstelle mit Autohof zu erhalten, welchem in Relation zu ihren Belangen damit ein zu hohes Gewicht beigemessen worden sei, wird ihrer Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit diesen Ausführungen kann die Abwägung des Antragsgegners nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. schon deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil der Erhalt der bereits existierenden I. -Tankstelle mit Autohof ersichtlich nicht das hauptsächliche oder gar ausschlaggebende Kriterium im Rahmen der Abwägung war. Die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses verdeutlichen vielmehr, dass eine Gesamtbetrachtung der durch Eingriffe in Sach- und Gebäudewerte verursachten Kosten vorgenommen worden ist, die über das Einzelkriterium "Tankstellenerhalt" hinausgeht und überdies die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Stuhr in den Blick nimmt (Bl. 18 des Planfeststellungsbeschlusses). Schließlich war für die Entscheidung des Antragsgegners insoweit auch relevant, dass bei der Variante 3.1. gegenüber der Variante 3.2. weniger private Fläche in Anspruch zu nehmen ist (Bl. 49 des Planfeststellungsbeschlusses).

2.5 Ebenso wenig führt der pauschale Einwand weiter, die Variantenprüfung berücksichtige mit der Folge ihrer Fehlerhaftigkeit nicht den Umstand, dass die planerischen Voraussetzungen für eine - nach Auffassung der Antragstellerin mit der Variante 3.1. beabsichtigte - Tankstellenerrichtung beiderseits der B 322 bereits gegeben seien. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag der Antragstellerin zu der Frage, welche konkreten planerischen Voraussetzungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bereits geschaffen waren und wie sich die behauptete Nichtberücksichtigung dieses Umstandes auf das Ergebnis ausgewirkt haben soll, vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1, 2. Alt., FStrG a.F..

3. Die von der Planung berührten privaten Belange der Antragstellerin im Einzelnen hat der Antragsgegner gleichfalls erkannt und beanstandungsfrei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. gewichtet.

3.1 Die im gerichtlichen Verfahren behauptete Zerschneidung ihres Grundstückes ist bis zum maßgeblichen Ablauf der Einwendungsfrist am 30.03.2005 nicht gerügt worden, so dass die Antragstellerin mit diesem Einwand nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG a.F. ausgeschlossen ist. Ergänzend merkt der Senat an, dass der Einwand auch in der Sache nicht trägt. Die Inanspruchnahme des Grundstückes der Antragstellerin beschränkt sich ganz überwiegend auf randseits gelegene Grünflächen, die überdies in der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG liegen und daher für die gewerbliche Nutzung des Grundstückes nur eingeschränkt (z.B. durch Parkplätze) in Frage kommen. Im Übrigen fehlt zur erforderlichen Konkretisierung der Folgen der vorgeblich befürchteten Zerschneidung, die auch sonst für den Senat nicht erkennbar ist, auch jetzt jedweder substantiierte Vortrag der Antragstellerin. Ebenso präkludiert ist die Antragstellerin mit ihrer erst nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgetragenen Behauptung einer befürchteten Existenzgefährdung, die in der Sache mit Blick auf die Lage der in Anspruch genommenen Flächen im Übrigen nicht nachvollziehbar erscheint. Entsprechendes gilt für die von ihr vorgeschlagene neue Abfahrt auf der Südseite der B 322 zu ihrem Grundstück.

3.2 Zur materiellen Prüfung kann die Antragstellerin hingegen ihre Rüge stellen, die effektive Verkehrsanbindung ihres Gewerbegrundstückes insbesondere für Kunden sei künftig nicht mehr gewährleistet. Sie hat bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 29.03.2005 hinreichend deutlich gemacht, dass die Art der Verkehrsanbindung für sie unter dem Gesichtspunkt der Kundengewinnung relevant ist. Der gerichtliche Vortrag stellt nur eine Vertiefung dieser fristgerecht erhobenen Rüge und nicht einen gänzlichen neuen Angriff dar (ähnlich VGH Mannheim, Urt. v. 28.10.2005 - 5 S 1382/04 -, DVBl. 2006, 462).

Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt indessen nicht die Annahme, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Abwägungsfehler i.S.d. § 17 Abs. 6c Satz 1, 2. Alt., FStrG a.F. unterlaufen ist. Er hat vielmehr auch diese Belange der Antragstellerin vollständig und angemessen bewertet. Wenn die Antragstellerin meint, der bisherige oder ein ähnlicher direkter Zugang von der B 322 zu ihrem Grundstück stünden ihr von Rechts wegen weiter zu, kann dem nicht gefolgt werden.

Einen solchen Anspruch vermittelt insbesondere § 8a FStrG der Antragstellerin nicht. Sofern auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, hat der Träger der Straßenbaulast nach Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Diese Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen (§ 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG). In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 15.12.2004 - 7 KS 43/03 - VkBl. 2005, 277) weist der Senat darauf hin, dass vor diesem Hintergrund kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 8a FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich auch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341; Urt. v. 9.7.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231), sondern nur ein Abwehrrecht, soweit die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet. Maßgebend ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1969 - IV C 77.67 -, BVerwGE 32, 222; BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1).

Gemessen daran kann bereits von der seitens der Antragstellerin in der Sache geltend gemachten erheblich erschwerten Grundstücksnutzung oder gar von einer Unterbrechung der Zufahrt i.S.d. § 8a FStrG keine Rede sein. Der Schutzbereich der Norm wird durch den geplanten Ausbau der B 322 deshalb nicht berührt. Denn eine "Unterbrechung" im Sinne einer vollständigen Abschneidung des Grundstückes vom öffentlichen Straßen- und Wegenetz findet nicht statt. Das Grundstück wird nach wie vor über die E. straße angefahren werden können, die ihrerseits an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden ist. Die Erschließung ist damit weiter gewährleistet. Soweit die Antragstellerin den veränderten Zugang von der B 322 als nachteilig rügt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer "erheblich erschwerten Grundstücksnutzung" i.S.d. § 8a FStrG. Zwar kann die E. straße, welche den Zugang zu den Kundenparkplätzen ermöglicht, künftig nicht mehr unmittelbar von der Bundesstraße aus angefahren werden. Sie bleibt aber über verschiedene unmittelbar anliegende Anschluss-Stellen ohne weiteres erreichbar. Hieraus resultiert für die verkehrliche Anbindung des Grundstücks der Antragstellerin allenfalls eine geringfügige Verschlechterung. Diesen Umstand hat der Antragsgegner erkannt, im Rahmen der Abwägung mit überwiegenden anderen Belangen aber als hinnehmbar beurteilt. Dass damit den mit der Planung zulässigerweise verfolgten Zwecken unter besonderer Berücksichtigung fiskalischer Erwägungen der Vorrang eingeräumt worden ist, kann gerichtlich nicht beanstandet werden.

Die überörtliche Anbindung des Straßenteilnetzes, zu dem die E. straße zählt, ist über die zukünftige Anschluss-Stelle "G." am südlichen Ende des dritten Teilabschnitts und die bereits vorhandenen Anschluss-Stellen Delmenhorst-Stickgras am nördlichen Ende des dritten Teilabschnitts und Delmenhorst-Hasport (2. Bauabschnitt) gewährleistet. Der Zugang zum Grundstück der Antragstellerin von der B 322 "neu" wird daher zukünftig ein mittelbarer sein, was entgegen ihrer Darstellung keine gravierende Änderung darstellt. Bereits die bisherige Zufahrt vom Grundstück der Antragstellerin auf die B 322 "alt" erfolgte mittelbar, denn sie wurde über die E. straße abgewickelt. Die geplante veränderte Form des mittelbaren Zuganges leidet unter keinem Abwägungsfehler. Schon die Befürchtung der Antragstellerin, dass künftig nur noch Ziel-, nicht aber Laufkunden das Grundstück ansteuern würden, ist nicht belegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass an der zukünftigen Anschluss-Stelle "G." sich nicht auch Laufkunden zu einem spontanen Besuch des Gewerbegrundstückes der Antragstellerin entschließen werden. Überdies besteht mit der bereits vorhandenen Anschluss-Stelle Delmenhorst-Stickgras am nördlichen Ende des dritten Teilabschnitts, also spätestens 1,8 km nach einer etwa verpassten Abfahrt an der Anschluss-Stelle "G.", eine weitere Gelegenheit zum Überwechseln in das untergeordnete Straßennetz. Angesichts dieser bei einer PKW-Fahrt geringfügigen Entfernung ist nicht ersichtlich, dass sich spontan anfahrtsinteressierte Laufkunden "abgeschreckt" oder sonst abgehalten fühlen könnten, zumal die Antragstellerin selbst einräumt, dass ihr Gewerbegrundstück im Vorbeifahren unproblematisch einzusehen ist. Das gilt erst recht für den Zielverkehr, für den es sich angesichts der geringfügig veränderten Zufahrt - also die zusätzliche Inanspruchnahme einer Abfahrt - bereits verbietet, von einem nennenswerten Umweg zu sprechen. Von dem seitens der Antragstellerin befürchteten Akzeptanz- und Wertverlust der Flächen kann daher ebenso wenig die Rede sein. Nach den nicht begründet in Frage gestellten Feststellungen des Antragsgegners ist vielmehr davon auszugehen, dass im Wege der Verlegung des D. in südlicher Richtung und dessen Wiederanbindung an die E. straße sowie durch die zusätzlich für Radfahrer und Fußgänger geschaffene Möglichkeit, die Straße durch einen Tunnel zu kreuzen, eine zumindest vergleichbare - auch spontane - Erreichbarkeit des Gewerbegrundstückes der Antragstellerin gewährleistet bleibt. Die Überführung der Wirtschaftswege "F." und der Ersatzstraße "D." sowie insbesondere die Schaffung einer Verbindungsstraße zwischen L 875 - E. straße - B 322 "alt" (S. 19/20 Planfeststellungsbeschluss) schaffen i.Ü. einen adäquaten verkehrlichen Ausgleich für die entfallenden Knotenpunkte des rückwärtigen Wegenetzes (L 875/B 322 "alt und Schulstraße/B 322 "alt" und B 322 "alter/D. /E. straße), was von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen wird.

Erscheint damit die Erschließung des Grundstückes der Antragstellerin weiter gewährleistet, steht zugleich außer Frage, dass die baurechtlich vorgesehene und bislang geübte Nutzung der SO-Flächen nicht beeinträchtigt wird.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 14 Abs. 1 GG, auf welchen sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsposition hilfsweise bezieht. Der Senat sieht auch insoweit keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, nach welcher zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen nur die Benutzbarkeit des Grundstücks in der Weise zu zählen ist, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstückes auf die vorbeiführenden öffentlichen Straßen gelangen kann (Urt. v. 15.12.2004, a.a.O.). Diese Zugänglichkeit bleibt hier, wie ausgeführt, bei jeder Betrachtungsweise erhalten.

Im Übrigen ist die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt, der den Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG nur insoweit genießt, als der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist. Demnach entfaltet der unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Abwehranspruch nur Schutz vor Eingriffen in die Substanz und Rechtsgesamtheit des Betriebes, nicht aber liefert er Gewähr für den Erhalt künftiger Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten und in der Zukunft liegender Chancen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341, 348 f. m.w.N.; BVerfG, Beschl v. 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <211>). Der Fortbestand einer bestimmten Verbindung mit dem öffentlichen Straßen- und Wegesystem stellt auch insoweit keine geschützte Rechtsposition dar.

Ende der Entscheidung

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